Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 393/14

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2014 - 4 Ca 884/13 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet gewesen ist oder aber nicht.

2

Die Klägerin war seit dem Jahr 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Diplom-Sportlehrerin im gymnasialen Schuldienst beschäftigt. Eingesetzt war die Klägerin ausschließlich am Gymnasium X.

3

Im Einzelnen wurden folgende Verträge geschlossen:

4

Vertrag vom

Befristung

Stundenzahl

angegebener
Befristungsgrund

12.08.2009

24.08.2009 bis 31.01.2010

12/24 

Elternzeit K.

20.01.2010

01.02.2010 bis 02.07.2010

12/24 

Elternzeit K.

02.07.2010

03.07.2010 bis 24.06.11

12/24 

Elternzeit K.

24.06.2011

Verlängerung bis 22.09.11

12/24 

        

04.08.2011

08.08.11 bis 22.09.11

Vollzeit

Elternzeit D.

18.09.2011

23.09. bis 29.06.12

Vollzeit

Elternzeit D.

24.07.2012

13.08.2012 bis 05.07.13

24/27 

Elternzeit S.

14.01.2013

28.01.2013 bis 05.07.2013

12/27 

Elternzeit S.

5

Im letzten Arbeitsvertrag vom 14.01.2013 heißt es:

6

"Frau A. wird ab 28.01.2013 (…) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12/27 Pflichtstunden eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit der Studienrätin S., längstens bis zum 05.07.2013.
Der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 wird hiermit aufgehoben und endet somit mit Beginn dieses Vertrages."

7

Die Klägerin hat diesen schriftlichen Arbeitsvertrag am 21.01.2013 unterzeichnet.

8

Mit Schreiben vom 14.01.2013 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) dem Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs u. a. Folgendes mit:

9

"Folgende Personalmaßnahme ist vorgesehen:

10

"Reduzierung der Stundenzahl auf Wunsch von Frau A. auf 12/27 Wochenstunden ab 28.01.2013 befristet bis zum 05.07.2013 an folgender Schule: Gymnasium X.
Auf meine Vorlage vom 18.07.2012 nehme ich Bezug.
Zu dieser Personalmaßnahme erbitte ich Ihre Zustimmung."

11

Der Personalrat hat seine Zustimmung am 17.01.2013 erteilt.

12

Am 18.07.2012, vor Abschluss des vorletzten Arbeitsvertrages, hatte die ADD den Personalrat wie folgt angeschrieben:

13

"Folgende Personalmaßnahme ist vorgesehen:

14

Wiedereinstellung als Lehrerein im Beschäftigungsverhältnis nach Entgelt-Gruppe E 11, Entgeltstufe 3 ab 13.08.2012 befristet bis zum 05.07.2013 mit 24/27 Wochenstunden an folgender Schule: Gymnasium X. Vertretungsgrund: Mutterschutz und Elternzeit der Studienrätin S. (…)"

15

Dazu hat der Personalrat seine Zustimmung am 20.07.2012 erteilt.

16

Die Klägerin hat vorgetragen,
die Befristung des Arbeitsvertrages zum 05.07.2013 sei rechtsunwirksam.

17

Sie sei in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, weil der Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin nicht weggefallen sei. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Klägerin und dem Fehlen der zu vertretenden Kraft bestehe nicht.

18

Im Übrigen sei die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats zu bestreiten.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.01.2013, Pers-Nr. 0815, festgehaltenen Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist,

21

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin tatsächlich über den 05.07.2013 hinaus weiterbesteht.

22

Das beklagte Land hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das beklagte Land hat vorgetragen,
die Klage sei bereits nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG erhoben worden und folglich schon deswegen abzuweisen.

25

Die Befristung sei darüber hinaus rechtswirksam vereinbart, weil ein Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung - gegeben sei. Die angegriffene Befristung beruhe auf dem Vertretungsbedarf wegen Elternzeit der Studienrätin S.. Durch die zulässige Bildung einer Vertretungskette seien die der Kollegin S. zufallenden Aufgaben umverteilt worden, so dass der Bedarf an durch die Klägerin erteilten Sportunterrichts für den Zeitraum der Elternzeit entstanden sei.

26

Ein Rechtsmissbrauch liege angesichts der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht aufgrund der wiederholten Vereinbarung einer Befristungsabrede vor. Die Lehrverpflichtung der abwesenden Kollegin sei auf die Lehrkräfte D. und U. übertragen worden. Die Klägerin wiederum habe im Gegenzug von diesen Lehrern jeweils vier Wochenstunden Sport übernommen. Unmittelbar zur Vertretung von Frau S. habe die Klägerin wegen der verschiedenen Fächerzuständigkeiten bzw. -qualifikationen nicht eingesetzt werden können.

27

Die Beteiligung des Bezirkspersonalrats sei in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erfolgt. Eine Darlegung der personellen Veränderungen zur Einbindung einer Vertretungskraft in das Organisationsgefüge der Dienststelle sehe das LPersVG Rheinland-Pfalz nicht vor.

28

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 28.05.2014 - 4 Ca 884/13 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.01.2013, Personal-Nr: 0815, festgehaltenen Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 108 bis 119 d. A. Bezug genommen.

29

Gegen das ihm am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 30.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 12.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

30

Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, unter dem 14.01.2013 hätten die Parteien die Befristung bis zum 05.07.2013 lediglich "bestätigt" und nur die Arbeitszeit der Klägerin - auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin, was zwischen den Parteien unstreitig ist - auf 12 von 27 Pflichtstunden reduzieren wollen. Insofern habe es sich um eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen des Vertrages vom 24.07.2012 gehandelt, die zudem einvernehmlich erfolgt sei. Der Personalrat sei am 14.01.2013 eindeutig zu einer Reduzierung der Stundenzahl im bestehenden Vertragsverhältnis angehört worden. Dem habe der Personalrat am 17.01.2013 zugestimmt. Für die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 05.07.2013 habe bereits zuvor die Zustimmung des Personalrats vorgelegen. Vor diesem Hintergrund liege insgesamt bei unveränderter Befristungsabrede hinsichtlich des Befristungsendes, des Einsatzortes und des Befristungsgrundes vorliegend überhaupt keine personalvertretungsrechtliche relevante Maßnahme vor.

31

Die zu vertretende Studienrätin Frau S. sei dem Gymnasium X gemäß Versetzungsschreiben vom 26.07.2012 ab dem 01.08.2012 wegen Bedarfs zugewiesen worden bzw. sie sei dorthin im Rahmen einer dort vorhandenen Planstelle für eine Studienrätin versetzt worden. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Sommerferien am 12.08.2012 ihr Ende gefunden hätten.

32

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.08.2014 (Bl. 135 bis 141 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 142 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 21.10.2014 (Bl. 159 d. A.), vom 19.12.2014 (Bl. 168, 169 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 170, 171 d. A.) sowie vom 15.01.2015 (Bl. 181, 182 d. A.) nebst Anlage (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen.

33

Das beklagte Land beantragt,

34

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2014, 4 Ca 884/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Vertrag vom 14.01.2013 sei ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut: "Der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 wird hiermit aufgehoben und endet somit mit Beginn dieses Vertrages". Damit sei gerade keine Vertragsänderung vereinbart worden, sondern bewusst und gewollt ein neuer Arbeitsvertrag unter Aufhebung des bisher geltenden Arbeitsvertrages abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Beteiligung des Personalrats durch den Bogen vom 14.01.2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt.

38

Zudem sei die Versetzung von Frau S. an das Gymnasium X erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin am 24.07.2012 erfolgt. Der Vertragsabschluss sei also zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Vertretung der Mitarbeiterin S. noch gar nicht möglich gewesen sei. Der im Vertrag mit der Klägerin angegebene Befristungsgrund habe am 24.07.2012 folglich noch gar nicht vorgelegen. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Klägerin und dem Fehlen der zu vertretenden Kraft.

39

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.09.2014 (Bl. 153 bis 158 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 30.12.2014 (Bl. 174, 175 d. A.), vom 07.01.2015 (Bl. 179, 180 d. A.), sowie vom 27.01.2015 (Bl. 187 bis 189 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung des beklagten Landes hat auch in der Sache Erfolg.

44

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin kann die Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist. Vielmehr ist die zwischen den Parteien zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam zustande gekommen und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 05.07.2013 beendet. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts deshalb aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

45

Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 24.07.2012 in der veränderten Fassung vom 14.01.2013 lag ein Befristungsgrund im Sinne der §§ 21 BEEG, 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG vor.

46

Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird sowohl hinsichtlich der Prüfkriterien im Einzelnen als auch hinsichtlich der Anwendung auf den konkreten Streitfall zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 113 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

47

Auch liegt mit dem Arbeitsgericht kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs aufgrund mehrfacher und lang andauernder Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen.

48

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Wirksamkeit der Befristung auch nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. Zwar hat der Personalrat gemäß § 78 LPersVG mitzubestimmen bei Zeit- und Zweckbefristungen eines Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin ist vorliegend aber durch den "Vertrag" vom 14.01.2013 ein gesonderter mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nicht gegeben.

49

Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:

50

"b. Der Wirksamkeit der Zustimmung steht auch noch nicht entgegen, dass diese erst am 17.01.2013 erfolgte. Das auf dem Schreiben angegebene Datum "14.01.2013" meint das Ausstellungsdatum des Anschreibens der Behörde an den Personalrat. Die Zustimmung liegt somit auch nach dem Ausstellungsdatum des Arbeitsvertrages (ebenfalls 14.01.2013). Die Zustimmung zur Personalmaßnahme muss zwar vor der Durchführung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme erfolgen, sie muss aber nicht vor der Ausstellung des Vertrages durch den Arbeitgeber erfolgen. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, welcher hier durch Gegenzeichnung durch die Klägerin am 21.01.2014 erfolgte (BAG, Urt. v. 20.02.2002, -7 AZR 707/00-).

51

c. Nach Auffassung der Kammer lag der Zustimmung des Personalrats jedoch keine im Sinne des LPersVG zureichende Information durch die Dienststelle zu Grunde. Das Verfahren, welches die Dienststelle einzuhalten hat, wenn eine beabsichtigte Maßnahme gemäß § 78 LPersVG der Mitbestimmung unterliegt, ist in § 74 Abs. 2 LPersVG geregelt.

52

Hiernach unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat zunächst schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist sodann im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.

53

Eine schriftliche Unterrichtung über die Maßnahme liegt zwar vor. Im Anschreiben vom 14.01.2013 hat die Dienststelle sowohl die Stundenreduzierung als auch die Befristung bis zum 05.07.2013 benannt.

54

Die Beantragung der Zustimmung hat jedoch auch mit Begründung zu erfolgen.

55

Eine erneute Begründung für die Befristung war zunächst nach Auffassung der Kammer nicht entbehrlich. Zwar hatte der Personalrat bereits im Anhörungsschreiben zum vorletzten Vertrag (18.07.2012) der Befristung zum 05.07.2013 zugestimmt und eine hiervon abweichende Befristungsdauer sollte mit Vertrag vom 14.01.2013 tatsächlich nicht geregelt werden. Da durch den vorgesehenen und dem Personalrat vorgelegten Vertrag vom 14.01.2013 der vorausgehende Vertrag aber aufgehoben werden sollte, wurde die Befristung mit dem Vertrag vom 14.01.2013 neu vereinbart. Sie war Teil der Regelungen, die im Vertrag vom 14.01.2013 festgelegt wurden und bedurfte daher erneut der Zustimmung.

56

Als Begründung der Dienststelle kann, bezogen auf die Befristung, allenfalls die enthaltene Bezugnahme auf die Vorlage vom 18.07.2012 herangezogen werden. Selbst wenn man annimmt, dass diese beigefügt war, so ergibt sich aus ihr nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Begründung gemessen an den Vorgaben des Gesetzes.

57

Die §§ 74, 78 LPersVG stellen zwar nicht ausdrücklich nähere Anforderungen an den Charakter der Begründung. Zu beachten ist aber nach Sinn und Zweck, dass die Begründung eine eingehende Erörterung durch den Personalrat möglich machen soll. Zudem ist auch die Vorschrift des § 69 Abs. 2 LPersVG, welche sich ebenfalls in Abschnitt VI. des Gesetzes (Beteiligung des Personalrats), dort im Unterabschnitt "Allgemeines" befindet, auf das Beteiligungsverfahren bei der Mitbestimmung nach § 78 LPersVG anzuwenden. Die Unterrichtung hat hiernach generell umfassend und anhand der Unterlagen zu erfolgen. Die Dienststellenleitung hat bei ihrem Antrag auf Zustimmung der Personalvertretung zugleich mit dem Antrag alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen unaufgefordert zu geben und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG, s. auch Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: April 2014, § 74 Rn. 13).

58

Die dem Personalrat im Streitfall zur Verfügung gestellte Begründung der Befristung lag allein darin, dass diese zur Vertretung der in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Studienrätin S. erfolgt (18.07.2012). Damit ist der Befristungsgrund nur typisierend geschildert.

59

Wenn das BAG in der Entscheidung vom 18.04.2007, -7 AZR 255/06- dies ausdrücklich als ausreichend erachtet hat, so kann diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall dennoch nicht übertragen werden. Sie erging zum LPersVG NRW. Während dort in § 66 Abs. 2 nur eine Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme verlangt wird und diese nur auf Verlangen des Personalrats begründet werden muss, liegt die landesgesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens in Rheinland-Pfalz anders. Hier muss die Begründung den Zustimmungsantrag gerade von Beginn an unaufgefordert begleiten.

60

Würde man die Benennung "Elternzeit und Mutterschutz der Studienrätin S." als Begründung ausreichen lassen, so könnte eine sachgerechte Erörterung und ein ernsthaftes Befassen mit der Frage der Zustimmung durch den Personalrat kaum erfolgen. Es bliebe dann stets offen, ob zum Beispiel eine mittelbare oder unmittelbare Vertretung vorliegt. Es wären für den Personalrat nicht sämtliche Auswirkungen der erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten, wie Folgen für Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 LPersVG) erkennbar. Dies entspräche weder Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht noch den Vorgaben des § 69 Abs. 2 LPersVG. Eine umfassende Unterrichtung im Sinne der §§ 69, 74 LPersVG lag daher nicht vor. "

61

Mit dem beklagten Land ist demgegenüber davon auszugehen, dass vorliegend eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften nicht gegeben war. Zwar heißt es im Arbeitsvertrag vom 14.01.2013, der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 werde aufgehoben. Verträge sind aber gemäß §§ 133, 157 BGB - falsa demonstratio non nocet - ohne am Vertragswortlaut zu haften, so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Festzustellen ist also der wirkliche Wille der Vertragsparteien. Der kann mit dem beklagten Land nur dahin verstanden werden, dass die Parteien mit Wirkung vom 28.01.2013 die Befristung bis zum 05.07.2013 "bestätigen" wollten und eine - neue - vertragliche Regelung lediglich insoweit zu treffen beabsichtigten, als - auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin hin - die Arbeitszeit auf 12 von 27 Pflichtstunden reduziert werden sollte. Insofern handelt es sich um eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen des Vertrages vom 24.07.2012, die zudem einvernehmlich erfolgt ist. Es handelt sich damit unbeschadet der vertraglichen Ausgestaltung, bei der das Befristungsende unverändert bleibt, ebenso wie der Einsatzort und auch der Befristungsgrund, nicht um eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme. Die reine Arbeitszeitreduzierung bedeutet dann, wenn keine weiteren vertraglichen Änderungen erfolgen, weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. BAG 19.02.1991, EzA § 95 BetrVG 1972, Nr. 23; 16.07.1991 EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25; 23.11.1993 EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 28; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kap. 13, Rn. 2064 ff., 2081 = S. 2961 ff.).

62

Schließlich kann aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren zum Vorliegen einer sogenannten "Phantomvertretung" auch nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vorliegend doch die Voraussetzungen für einen institutionellen Rechtsmissbrauch gegeben sind.

63

Zwar weist der hierzu entscheidende Lebenssachverhalt insofern Besonderheiten auf, als die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen stets darauf hingewiesen hat, dass die vertretene Mitarbeiterin Frau S. dem Gymnasium X nicht angehört und insbesondere dort auch keinen Unterricht erteilt hat. Insofern hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 21.08.2014 vorgetragen, dass Frau S. dort ab dem 01.08.2012 eine Planstelle inne hatte, mit regulärem Unterrichtsbeginn nach Ende der Schulferien am 13.08.2012. Der befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wurde allerdings am 24.07.2012 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, der davor liegt.

64

Allerdings wurde die Beamtin Frau S. aufgrund eines bestehenden Unterrichtsbedarfs dem Gymnasium x, also insbesondere aufgrund einer bestehenden nicht besetzten Planstelle, bereits im Juni 2012 intern zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte ab dem 01.08.2012. Sie erfolgte im Hinblick auf einen konkret vorhandenen Unterrichtsbedarf. Dieser Unterrichtsbedarf konnte aufgrund der sodann von Frau S. in Anspruch genommenen Elternzeit nicht abgedeckt werden und war die Grundlage für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am 24.07.2012. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte ab dem 13.08.2012, letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit ist nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass das beklagte Land (ADD, Trier) der Mitarbeiterin Frau S. mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 170, 171 d. A.) die Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Gymnasium x mitgeteilt hat. Mit dem beklagten Land ist insoweit davon auszugehen, dass angesichts eines notwendigen normalen Geschäftsgangs unterstellt werden muss, dass bereits vor dem 26.07.2012 im Rahmen der Landesschulverwaltung feststand, dass Frau S. an das Gymnasium x fest zugewiesen werden sollte, diese Entscheidung also nicht, tagesaktuell, erst mit Zustellung der Versetzungsverfügung getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen rechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht.

65

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

67

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen