Teilurteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 570/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2014, AZ: 7 Ca 150/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Entfernung des Videos und die Unterlassung der Zurverfügungstellung des Videos an Dritte bezieht (Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts).
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger war vom 01.06.2011 bis 28.2.2013 bei der Beklagten als Verantwortlicher Leiter Marketing-Vertrieb bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.11.2011 (Bl. 7 ff. d.A.). Danach (§ 1) oblagen dem Kläger die Beratung und Betreuung von Hauptkunden, die Anbahnung von neuen Geschäftsbeziehungen im In- und Ausland sowie Messebetreuungen im In- und Ausland. Auf den von der Beklagten bereit gestellten Visitenkarten war der Kläger u.a. als Mitglied der Geschäftsleitung bezeichnet. § 4 des Arbeitsvertrages sieht Folgendes vor:
- 2
„Vergütung/Sonderleistungen
- 3
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine regelmäßige Vergütung nach folgenden Maßgaben:
- 4
- Während der Probezeit beträgt die monatliche Vergütung jeweils € 5.833,33 brutto, zahlbar jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 5
- Nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von € 65.000,00 brutto, zahlbar in 12 gleichen Raten in Höhe von jeweils € 5.458,33 brutto jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 6
2. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen Bonus nach folgenden Maßgaben erhalten:
- 7
- Erzielt der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Umsatz von € 450.000,00 (Maßzahl)- dies resultierend aus Geschäften, die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind oder die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut - erhält der Arbeitnehmer einen Bonus in Höhe von € 24.500,00 brutto, zur Zahlung fällig nach Feststellung des Gesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar 2013.
- 8
- Wird die Maßzahl um volle Beträge in Höhe von je € 250.000,00 (Steigerungsschritte) gem. vorstehendem Absatz 2 überschritten, so erhöht sich der Bonus um jeweils € 15.000,00 brutto pro vollständig erzieltem Steigerungsschritt.
- 9
- Bemessungsgrundlage für die Umsatzberechnung ist der jeweils dem Kunden in Rechnung gestellte Netto-Rechnungsbetrag (Wert ohne Mehrwertsteuer).
- 10
- Nachlässe bzw. Rabatte gewähren, die einen vorgegebenen Rabattierungsrahmen von 30 % übersteigen, darf der Arbeitnehmer nur in vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung.
- 11
- Der Arbeitnehmer darf Geschäftsabschlüsse bis zu einem max. Volumen von € 100.000,00 (ohne MWST) pro Abschluss ohne vorherige Abstimmung mit der Geschäftsleitung tätigen.
- 12
- Es dürfen keine Artikel wie z. B. Sonderanfertigungen, die nicht in der aktuellen Preisliste aufgeführt sind, selbstständig verkauft werden.
- 13
3. Die Regelungen gem. vorstehendem Absatz 2 gelten ab dem 01. Januar 2013 in gleicher Weise mit der Maßgabe, dass die Regelungen jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen sind. Etwaige Bonuszahlungen sind dann nach Feststellung des Jahresgesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres, zur Zahlung fällig.
- 14
4. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
- 15
5. Mit den vorstehenden Regelungen sind sämtliche o.g. Tätigkeiten des Arbeitnehmers abgegolten. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.“
- 16
Dem Abschluss dieses Vertrages gingen Gespräche der Parteien auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurfs (Bl. 147 ff. d.A.) voraus, dessen § 4 lautete:
§ 4
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Vergütung/Sonderleistungen
- 18
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine regelmäßige Vergütung nach folgenden Maßgaben:
- 19
- Während der Probezeit beträgt die monatliche Vergütung jeweils 3.333.33 EUR brutto, zahlbar jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 20
- Nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von 60.000,00 EUR brutto, zahlbar in 12 gleichen Raten in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR brutto jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
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2. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen Bonus nach folgenden Maßgaben erhalten:
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- Erzielt der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01. November 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Umsatz von 500.000,00 EUR (Maßzahl) - dies resultierend aus Geschäften, die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind oder die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Arbeitnehmer als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat - erhält der Arbeitnehmer einen Bonus in Höhe von 30.000,00 EUR brutto, zur Zahlung fällig nach Feststellung des Gesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar 2013.
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- Wird die Maßzahl um volle Beträge in Höhe von je 250.000,00 EUR (Steigerungsschritte) gem. vorstehendem Absatz 2 überschritten, so erhöht sich der Bonus um jeweils 15.000,00 EUR brutto pro vollständig erzieltem Steigerungsschritt.
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- Bemessungsgrundlage für die Umsatzberechnung ist der jeweils dem Kunden in Rechnung gestellte Netto-Rechnungsbetrag (Wert ohne Mehrwertsteuer sowie abzüglich etwaiger Nebenkosten für Transport, Fracht, Verpackung etc. und etwaigen Nachlässen/Rabatten).
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- Nachlässe bzw. Rabatte gewähren und Geschäftsabschlüsse vornehmen darf der Arbeitnehmer nur in vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung.
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3. Die Regelungen gem. vorstehendem Absatz 2 gelten ab dem 01. Januar 2013 in gleicher Weise mit der Maßgabe, dass die Regelungen jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen sind. Etwaige Bonuszahlungen sind dann nach Feststellung des Jahresgesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres, zur Zahlung fällig.
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4. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
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5. Mit den vorstehenden Regelungen sind sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers abgegolten. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.
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Am 6.3.2013 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Teil-Vergleich (Bl. 25 d.A.), der in Ziff 4 vorsieht:
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Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2012 getätigten Nettoumsätze, die aus Geschäften resultieren, die auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden geworben hat, respektive betreut hat und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz unter Nennung des Kunden.
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Während des Arbeitsverhältnisses ließ der Kläger mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten ein Firmenvideo erstellen, in welchem er Produkte der Beklagten vorstellt. Dieses Video war über die Internet-Seite der Beklagten abrufbar. Am 14.9.2013 forderte er die Beklagte auf, dieses Video zu löschen. Bis zumindest 28.4.2014 war das Video noch abrufbar.
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Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 31.7.2014, 7 Ca 150/13 (Bl. 268 ff. d.A.).
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Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen
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1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 getätigten Nettoumsätze der Kunden V. AG (weltweit); I., Polen; S. und K., Österreich und Tschechien; S., Europa; T., Europa; W.&M., Deutschland; W. H. B. B., Deutschland; E., Holland und weltweit; E./T., Deutschland und weltweit; C., Vereinigtes Königreich; P.V. A., A., Russland; L., Ukraine; L., Norwegen; F., France; A.H.S. S., Schweden; Stadtwerke M.; W.S.O.P., Polen; W.S.C. (W.S.N.), Irland; J. L., Dänemark; D. AG, Deutschland; A., Lettland; B., Russland; L. X., Frankreich; W., Österreich und BRD; T. T., Rumänien; D. B. R., Deutschland, F.; T., Litauen; E., Türkei zu erteilen und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz und unter Zuordnung zu den oben bezeichneten Kunden,
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2. Die Beklagte wird teilklagend verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 144.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen,
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3. Nach vollständiger Auskunftserteilung wird die Beklagte verurteilt, einen noch zu beziffernden Bonusbetrag an den Kläger auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen
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abgewiesen und die Beklagte verurteilt,
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1. das auf ihrer Homepage (www.F.-H..com) in der Rubrik "Mediacenter" enthaltene "Firmenvideo", in dem der Kläger als Moderator zu sehen und zu hören ist, zu entfernen und jede Zurverfügungstellung gegenüber Dritten zu unterlassen.
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2. dem Kläger für die Nutzung des Videos seit Ausscheiden eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2014 zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:
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Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch aufgrund der Bonus-Regelung in § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 19.11.2011 bestehe nicht. Die vertragliche Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Kläger ein Anspruch wegen sämtlicher erzielter Umsätze mit Kunden zustehe, denen gegenüber er Betreuungsleistungen entfaltet habe. Die gebotene Auslegung der vertraglichen Bestimmung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesamtzusammenhang und erkennbarer Interessenlage bei Vertragsschluss ergebe, dass der Zusatz „resp. betreut“ nicht die Vereinbarung einer von der Vermittlung konkreter Geschäfte durch den Kläger unabhängigen Betreuungsprovision beinhalte.
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Die Beklagte sei verpflichtet, das Firmenvideo aufgrund der damit verbundenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu beseitigen. Der Kläger habe die ursprünglich vorliegende konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung wirksam widerrufen. Aufgrund nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veränderter Umstände sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, an der Einwilligung festgehalten zu werden. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertige auch eine Entschädigung in ausgeurteilter Höhe.
- 43
Das genannte Urteil ist den Parteien am 6.10.2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 16.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 3.12.2014 bis zum 6.1.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 6.1.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.2.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Klagebegehren weiter, soweit die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage insgesamt.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6.1.2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 315 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:
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Die Auslegung von Ziff. 4.2 des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Erforderlich sei zur Berücksichtigung bonusrelevanter Umsätze lediglich, dass gegenüber Kunden eine Betreuungsleistung erbracht worden sei. Die Formulierung des Eingangssatzes der vertraglichen Regelung („…kann der Arbeitnehmer einen Bonus…erzielen“), stehe dem vom Kläger vertretenen Verständnis nicht entgegen, zumal er nicht alle Kunden betreut habe. Entscheidend gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts sprächen die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Verlauf der Vertragsverhandlungen. Da dem Kläger nicht in erster Linie die Neukundenakquise zugewiesen sei, sondern ihm vielfältige andere Aufgaben oblegen hätten, habe die Bonusregelung durch Aufnahme des Zusatzes „resp. betreut“ erweitert werden sollen, um dem Kläger eine realistische Chance auf den Erhalt von Bonusleistungen zu eröffnen, zumal das vereinbarte Grundgehalt angesichts seiner Stellung im Unternehmen und seiner Branchenreputation unterdurchschnittlich sei. Dies habe er in den Vertragsverhandlungen offen angesprochen. Deshalb sei es zu einer Reduzierung der Maßzahl von 500.000,- EUR auf 450.000,- EUR und der Einfügung des Zusatzes „resp. betreut“ gekommen. Angesichts dieses verfolgten Zwecks sei auch unerheblich, dass der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung darauf abstelle, dass maßgeblich die vom Arbeitnehmer erzielten Umsätze seien. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass das vom Kläger vertretene Vertragsverständnis zu einer laufenden Umsatzbeteiligung von 5,5 % führe und damit die Gewinnmarge vollständig verzehrt werde, seien diese –bestrittenen- Zahlen nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2014, AZ: 7 Ca 150/13, abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 getätigten Nettoumsätze der Kunden V. AG (weltweit); I., Polen; S. und K., Österreich und Tschechien, S., Europa; T., Europa, W.&M., Deutschland; W.H.B. B., Deutschland; E., Holland und weltweit; E./T., Deutschland und weltweit; C., Vereinigtes Königreich, P.V. A., A., Russland; L., Ukraine; L., Norwegen; F., France; A.H.S. S., Schweden; Stadtwerke M.; W.S.O.P., Polen; W.S.C. (W.S.N), Irland; J. L., Dänemark; D. AG, Deutschland; A., Lettland; B., Russland; L. X., Frankreich, W., Österreich und BRD; T. T., Rumänien; D.B. R., Deutschland, F.; T., Litauen; E., Türkei zu erteilen und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz und unter Zuordnung zu den oben bezeichneten Kunden
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2. die Beklagte teilklagend zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 144.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen.
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3. Nach vollständiger Auskunftserteilung die Beklagte zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Bonusbetrag an den Kläger auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
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das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.2.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 339 ff. d.A.), hinsichtlich der Abweisung der Klage als zutreffend. Die Vertragsauslegung sei nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung ihrer Anschlussberufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dem Kläger sei ein Festhalten an der erteilten Einwilligung zur Veröffentlichung des Firmenvideos nicht zumutbar, weil es auf einen neuen Arbeitgeber befremdlich wirken müsse, wenn weiterhin der Kläger auf einem Firmenvideo für Produkte der Beklagten werbe, sei überhaupt nicht ersichtlich, dass der Kläger wiederum eine Beschäftigung in der Branche anstrebe oder in diese Richtung Bewerbungsaktivitäten entfalte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu anderen Fallkonstellationen einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sei ein Schmerzensgeld von 3.000,- EUR unangemessen hoch.
- 60
Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 61
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ebenso war die Anschlussberufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Entfernung des Firmenvideos und die Unterlassung der Zurverfügungstellung gegenüber Dritten richtet. Die gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung ist noch nicht entscheidungsreif.
A.
- 62
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -in ausreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils- begründet.
B.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1-3 zu Recht abgewiesen.
I.
- 64
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß dem Klageantrag zu 1 ungeachtet des abgeschlossenen Teilvergleichs das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar liegt in Form von Ziff. 4 des Teilvergleichs vom 16.3.2013 ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vollstreckungstitel vor. Das Vorliegen eines Vollstreckungstitel schließt aber eine neue Klage nicht aus, wenn hierfür ein verständiger Grund besteht, etwa weil die Auslegung oder die Reichweite des Titels streitig ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. Vor § 253, Rz. 18 a mwN.). Ziff. 4 des Teilvergleichs hat aus dem Arbeitsvertrag der Parteien die Formulierung „…, respektive betreut hat….“ Übernommen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, besteht zwischen den Parteien über Auslegung und Verständnis dieser Formulierung gerade Streit. Ob dies dazu führt, dass der Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre über die Auslegungsfragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens im gleichen Umfang wie im vorliegenden Erkenntnisverfahren zu entscheiden, so dass ein einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung nicht besteht.
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Die unbezifferte Zahlungsklage gem. dem Antrag zu 3 ist unter dem Gesichtspunkt der Stufenklage, § 254 ZPO, zulässig.
II.
- 66
Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung besteht nicht.
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1. Ein Auskunftsanspruch entsprechend den §§ 65, 87 c HGB in Form der Rechnungslegung über die von ihm zustande gebrachten Umsatzgeschäfte besteht nicht. Der Kläger begehrt gerade Auskunft über Umsätze mit den genannten Firmen, die nicht auf von ihm kausal vermittelte Geschäfte zurückgehen. Er begehrt vielmehr Auskünfte hinsichtlich von Umsätzen mit Kunden, die schon vor Einstellung des Klägers zum Kundenkreis der Beklagten gehörten und bei denen der Kläger für konkrete Geschäftsabschlüsse nicht kausal tätig geworden ist.
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Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (vgl. nur BAG 21.11.2000 -9 AZR 665/99-, EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 6). Ein Auskunftsanspruch des Klägers in Anwendung dieser Grundsätze scheidet aus, weil die Umsätze, hinsichtlich derer er Auskunft begehrt, in Anwendung der vertraglichen Bonusregelung (§ 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages) für die Ermittlung eines Bonusanspruchs des Klägers nicht zu berücksichtigen sind.
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2. Eine hier gebotene Auslegung der Vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass Umsätze aus Geschäfte mit Bestandskunden, die der Kläger nicht kausal herbeigeführt hat, nicht besteht.
- 70
a) Bei der fraglichen Vertragsregelung handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass für die Auslegung die Maßstäbe der §§ 133, 157 BGB gelten (zum Auslegungsmaßstab bei AGB vgl. etwa BAG 24.9.2014 -5 AZR 1024/12- NZA 2014, 1328). Nach eigenem Sachvortrag des Klägers war die Abänderung der Bonusregelung im Vergleich zum ersten Vertragsentwurf das Ergebnis entsprechender Verhandlungen der Parteien, die zu einer inhaltlichen Abänderung führten. Damit lag ein „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor (vgl. BAG 12.12.2013 -8 AZR 829/12- NZA 2014, 905).
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Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. nur BAG 9.12.2008 -3 AZR 431/07-, juris, Rz. 15)
- 72
b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass nach der vertraglichen Regelung der Parteien kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Umsätze mit solchen Kunden besteht, die bereits Bestandskunden der Beklagten waren und die der Kläger lediglich ohne Herbeiführung konkreter Geschäfte betreut hat. Der streitgegenständliche Bonustatbestand (“die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut“) setzt vielmehr voraus, dass es sich um Geschäfte mit Kunden handelt, die nicht schon Bestandskunden der Beklagten waren oder um Geschäfte mit Bestandskunden, die kausal durch den Kläger vermittelt wurden oder aber um Folgegeschäfte mit Kunden, die der Kläger geworben hat.
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Schon nach dem Sprachsinn sollte durch die Formulierung „resp. betreut“ kein eigenständiger, von der vorherigen Formulierung unabhängiger Tatbestand geschaffen werden. Bei dem Wort „respektive“ handelt es sich um eine Konjunktion, durch welche eine zuvor verwendete Formulierung verdeutlicht werden soll. Nach Duden, Bedeutungswörterbuch (www. Duden.de) sind Synonyme „besser gesagt, beziehungsweise, das heißt, genauer gesagt, mit anderen Worten, oder [vielmehr], richtiger gesagt, vielmehr".
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Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht, dass der hier in Rede stehende umsatzrelevante Tatbestand als Unterfall eines vom Arbeitnehmer erzielten Umsatzes formuliert ist, so dass schon mit dieser einleitenden Formulierung auf eine kausale Verknüpfung zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem von diesem, individualisierbar erzielten Umsatz abgestellt wird. Das vom Kläger vertretene Verständnis führt jedoch dazu, dass von einer kausalen Verknüpfung zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem Abschluss bestimmter Geschäfte und dem hieraus resultierenden Umsatz gänzlich abgesehen wird. Die der genannten Eingangsformulierungen folgenden Formulierungen sprechen aber dafür, dass ein solcher kausaler Zusammenhang Voraussetzung für die Berücksichtigung von Umsätzen sein sollte. Sowohl der erste Tatbestand („die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind“) als auch die die weitere Alternative („als Kunden geworben hat“) setzen eine kausale Zuordnung voraus. Wenn aber die Konjunktion „respektive“ der Verdeutlichung des Voranstehenden dient, spricht dies nicht dafür, dass mit der hier streitigen Formulierung ein eigenständiger, auf jegliche Kausalität verzichtender bonusrelevanter Tatbestand geschaffen werden sollte. Vielmehr ist es näher liegend, dass der Tatbestand „als Kunden geworben hat“ dahingehend ausgeweitet werden sollte, dass der Kläger auch an Folgeumsätzen partizipiert, die aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden resultieren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger am Zustandekommen solcher Folgegeschäfte noch konkret beteiligt war.
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Für diese Auslegung sprechen ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und die erkennbare Interessenlage bei Abschluss des Vertrages.
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Zunächst festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers aus 2 Komponenten zusammensetzen sollte, nämlich dem Grundgehalt, § 4 Abs. 1, und einem Bonusanspruch, der von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollte, § 4 Abs. 2 Punkte 1 – 3.
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Das Vertragsverständnis des Klägers führt dazu, dass er – sofern er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung „Beratung und Betreuung von Hauptkunden“ überhaupt erbringt- als Bonus ohne jeglichen weiteren Beitrag seinerseits einen Betrag erhält, der weit über das vereinbarte Grundgehalt hinausgeht. Ausgehend von den Umsätzen, die die Beklagte mit Kunden in den der Anstellung des Klägers vorausgegangenen Jahren erzielte (vgl. dazu die Aufstellungen der Beklagten gem. Bl. 262, 263 d.A.), bewegten diese sich zwischen rd. 2,18 Mio. und 3,15 Mio. EUR. Es lagen damit Umsätze vor, die weit oberhalb der vertraglich vorgesehenen Maßzahl (450.00,- EUR) und auch der nächsten Steigerungsstufen (jeweils 250.000 EUR ) lagen. Die Vereinbarung einer derartigen Maßzahl ist nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger aufgrund der reinen Betreuung ohne Ausweitung des Kundenstamms am Umsatz hätte partizipieren sollen. Das Vertragsverständnis des Klägers führt zudem dazu, dass es der Beibehaltung der weiteren Alternativen zur Regelung bonusrelevanter Geschäfte („auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind“, „mit Dritten abgeschlossen wurden, die der Arbeitnehmer als Kunde geworben hat..“) nicht mehr bedurft hätte. Diese Tatbestände wären von der Alternative „resp. betreut“, so wie der Kläger sie versteht, ohne weiteres erfasst.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der vertraglichen Vereinbarung. Im Gegenteil spricht der Verlauf der Vertragsverhandlungen gegen die vom Kläger vertretene Auslegung. Der dem Kläger zunächst übermittelte Vertragsentwurf enthielt zum einen die hier streitige Formulierung „resp. betreut“ nicht, zum anderen sollte es zu einer Bonuszahlung erst bei Erreichung einer höheren Maßzahl (500.000 EUR statt 450.000 EUR) kommen. Ebenso war das Grundgehalt des Klägers niedriger vorgesehen.
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Nachvollziehbar ist, dass die Veränderungen, die der ursprüngliche Vertragsentwurf erfahren hat, dem Interesse des Klägers Rechnung tragen sollten, unter erleichterten Voraussetzungen eine Bonuszahlung zu erhalten. Unter Zugrundelegung des Vertragsverständnisses des Klägers hätte die Beklagte diesem Interesse des Klägers aber in völliger Abkehr vom ersten Vertragsentwurf dadurch Rechnung getragen, dass sie sich zu einer im wirtschaftlichen Ergebnis einer Beteiligung am Unternehmensumsatz gleichkommenden Vergütung entschlossen hätte, bei der angesichts der Umsatzzahlen vor Einstellung des Klägers es einer Herabsetzung der Maßzahl nicht mehr bedurft hätte, weil vielmehr die im ersten Vertragsentwurf enthaltene Maßzahl von 500.000 EUR ohne jeglichen Zweifel erreicht und erheblich überschritten wäre. Angesichts dieser schon bestehenden Umsätze hätte die Beklagte sich mit anderen Worten aufgrund des Arguments des Klägers, er könne schon aus Zeitgründen an der Bonusregelung im ersten Vertragsentwurf nicht partizipieren, von einer eine kausale Leistung des Klägers für ein bestimmtes Geschäft voraussetzenden Vergütungsregelung, die zu einer Erhöhung der Vergütung von 30.000 EUR p.A. im ersten Schritt und weiteren 15.000,- EUR p.A. im nächsten Schritt hätte führen können, zu einer Regelung entschlossen, die –ausweislich der Teilklage des Klägers- ohne jeglichen, über die vertraglich ohnehin geschuldete Tätigkeit der Kundenbetreuung hinausgehenden Beitrag des Klägers zu einer zusätzlichen Vergütung von zumindest 144.500 EUR p.A. führt, die mehr als das doppelte der Grundvergütung ausmacht. Dies entspricht erkennbar nicht der auch dem Kläger erkennbaren Interessenlage.
- 80
Auch die Anhörung der Parteien im Termin vom 6.3.2015 hat insoweit keine Gesichtspunkte erbracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Parteien haben übereinstimmend bestätigt, dass Grund der Abänderung des Vertrags das Interesse des Klägers war, tatsächlich in den Genuss einer Bonus-Zahlung gelangen zu können. Dass ausdrücklich über die Frage der Bedeutung des dann aufgenommenen Zusatzes „resp. betreut“ gesprochen wurde, haben die Parteien nicht bekundet. Offen geblieben ist auch, von wem die Formulierung stammt.
III.
- 81
Die Klage unterliegt auch mit dem unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 3) der Abweisung. Eine Stufenklage ist insgesamt, also auch hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrags abzuweisen, wenn bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass, dass dem auf Zahlung gerichteten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Wie soeben ausgeführt, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien kein Anspruch auf Berücksichtigung von Umsätzen mit Bestandskunden der Beklagten, die der Kläger lediglich betreut hat, ohne aber konkrete Geschäfte zu vermitteln, im Rahmen der Berechnung eines Bonusanspruchs.
IV.
- 82
Aus den gleichen Gründen besteht auch der im Wege der Teilklage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht.
C.
- 83
Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, aber soweit sie entscheidungsreif ist, unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, das fragliche Video von ihrer Homepage zu entfernen und es zu unterlassen, dieses Video im Internet oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
- 84
Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies fest. Für die Beklagte war erkennbar, dass der Kläger dieses Video mit ihrem Einverständnis im Hinblick auf eine auf längere Sicht und in verantwortlicher Position angelegte Zusammenarbeit fertigen ließ. Von einem nach § 22 KUG erforderlichen Einverständnis der weiteren Nutzung auch bei einer auf Initiative der Beklagten zurückgehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses über dessen Ende hinaus, konnte die Beklagte nicht ausgehen. Hierzu hätte es einer eindeutigen Erklärung bedurft. Hinzu kommt, dass sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung schriftlich erfolgen muss (BAG 19.2.2015 -8 AZR 1011/13- Pressemitteilung). Hieran fehlt es.
D.
- 85
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- 3 AZR 431/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 254 Stufenklage 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- 7 Ca 150/13 3x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 1011/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 1024/12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 665/99 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 65 1x
- HGB § 87c 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 2x
- § 22 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 8 AZR 829/12 1x (nicht zugeordnet)