Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 402/15
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Juni 2015, Az. 1 Ca 618/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung und Stufenzuordnung des Klägers.
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Der 1988 geborene Kläger hat eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt erfolgreich abgeschlossen. Er wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 12.11.2012 als "Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft" eingestellt. Zuvor war er vom 21.06.2010 bis 31.10.2012 bei der Beklagten als Aushilfe im Bereich Gartenbau befristet beschäftigt. Die Beklagte ist ein soziales Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderungen; sie beschäftigt ca. 550 Arbeitnehmer. Zu ihren Einrichtungen gehören ua. eine Landwirtschaft mit Grünland und Acker (ca. 80 Hektar), eine Gärtnerei sowie eine Pferdehaltung/-pension mit ca. 50 Pferden. Im Bereich Landschaftspflege bietet die Beklagte ihren Kunden Dienste wie Rasenmähen, Heckenschnitt etc. an. Die Beklagte ist Mitglied der Landestarifgemeinschaft des DRK in Rheinland-Pfalz und tarifgebunden an den DRK-Reformtarifvertrag (DRK-RTV). Ob die Beklagte auch Mitglied des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Nassau ist, ist streitig.
- 3
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.11.2012 haben die Parteien die Anwendbarkeit der Lohntarifverträge für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau vereinbart. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers wurde auf 40 Stunden festgelegt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt € 10,42 brutto. Der Kläger ist seit 01.01.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seither an den DRK-RTV gebunden. Nach § 12 Abs. 1 DRK-RTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden.
- 4
Der DRK-TV regelt die Eingruppierung auszugsweise wie folgt:
- 5
"§ 17 Eingruppierung
- 6
(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. …"
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Die Anlage 6a hat - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
- 8
"Entgeltgruppe 5
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1) Beschäftigte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert.
…
- 10
Entgeltgruppe 2
1) Beschäftigte … mit einfacheren Arbeiten …"
- 11
Der DRK-TV regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt:
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"§ 20 Stufen der Entgelttabelle
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(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. ...
- 14
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. …
- 15
(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe […] nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- 16
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
…
- 17
§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
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…
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 stehen gleich:
- 19
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.
…
- 20
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; ... Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. … "
- 21
Mit seiner am 27.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger nach vergeblicher Geltendmachung rückwirkend ab Januar 2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV geltend. Außerdem verlangt er eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Die Differenz zu seiner bisherigen Vergütung beträgt monatlich € 543,60 brutto (€ 2.310,50 statt € 1.766,91). Darüber hinaus begehrt er für 21 Stunden Freizeitausgleich (39 statt 40 Wochenstunden) von Januar bis Mai 2014 sowie die Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015 Bezug genommen.
- 22
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für Januar bis Mai 2014) € 2.718,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 24
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01.06.2014 nach dem DRK-RTV gem. der Anlage 6 Entgeltgruppe 5 Nr. 1 Stufe 3 zu vergüten,
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 21 Stunden Freizeitausgleich (für Januar bis Mai 2014) zu gewähren,
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4. die Beklagte zu verurteilten, ihn ab 01.06.2014 39 Stunden wöchentlich als Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 29
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2015 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde seit 01.01.2014 der DRK-RTV Anwendung. Der Kläger könne gem. § 17 DRK-RTV ab 01.01.2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV beanspruchen, weil er eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen habe und auch mit "entsprechender Tätigkeit" beschäftigt werde. Die Tätigkeiten, die der Kläger unstreitig ausübe, seien allesamt dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen. Der Kläger sei gem. § 20 DRK-RTV ab 01.01.2014 in Stufe 3 einzustufen, weil er bei der Beklagten bereits seit 2010 beschäftigt sei. Es sei für die Einstufung nach Tätigkeitsjahren unerheblich, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 bestehe. Der Kläger habe auch Anspruch auf Freizeitausgleich im eingeklagten Umfang, weil der DRK-RTV eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vorsehe. Da er unstreitig 40 Wochenstunden gearbeitet habe, sei ihm ab 01.01.2014 für eine Überstunde pro Woche gem. § 14 DRK-TV Freizeitausgleich zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.2015 Bezug genommen.
- 30
Gegen das am 11.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 31
Sie macht geltend, der Kläger könne kein Entgelt nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 DRK-RTV beanspruchen. Er werde ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags als "Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft" und nicht als ausgebildeter Landwirt beschäftigt. Für die Eingruppierung sei die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein eine bestimmte Berufsausbildung maßgeblich. Der Kläger übe lediglich landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten aus, für die keine Ausbildung zum Landwirt erforderlich sei. Futterbehälter mit Heu füllen, Pferdeboxen ausmisten und einstreuen, Rasenmähen, Grünabfall machen und laden, Mitwirken bei der Getreideernte und beim Getreidetransport, Mulchen, Ausliefern, Staplerfahren und ähnliches seien keine Tätigkeiten, die nur ein dreijährig ausgebildeter Landwirt ausüben könne. Auch das Schneiden von Bäumen und Hecken könne von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden. Maßgeblich sei auch, dass der Kläger praktisch überhaupt nicht selbst beurteilen und entscheiden müsse, welche Tätigkeiten er wann durchführe, er werde vielmehr von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt. Er werde konkret beauftragt, was er am Arbeitstag vormittags und nachmittags tun solle. Ihm werde bspw. auch vorgegeben, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen habe. Bei der Verwendung von Maschinen bspw. für Mulcharbeiten werde er konkret auf die erforderlichen Kontrollintervalle für die Schmiernippel (alle zwei Stunden) und den Ölstand (zwei Mal täglich) hingewiesen. Die Tätigkeit des Klägers entspreche daher der Entgeltgruppe 2 ("einfache Arbeiten").
- 32
Der Kläger sei ab dem 01.01.2014 nicht in Stufe 3, sondern in Stufe 1 der Entgelttabelle einzuordnen, weil der DRK-RTV erst seit Januar 2014 kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. § 20 DRK-TV stelle für den Stufenaufstieg nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die innerhalb einer Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten ab. Die Stufenlaufzeit könne folglich nur zurückgelegt werden, wenn der DRK-RTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde.
- 33
Der Kläger habe keinen Anspruch auf 21 Stunden Freizeitausgleich. Dass im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart sei, diese aber nach DRK-RTV nur durchschnittlich 39 Stunden betrage, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme, der Kläger habe pro Woche eine Überstunde geleistet. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 tatsächlich 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Für die Verurteilung gem. Ziff. 4 des Tenors bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie habe den Kläger stets vertragsgemäß beschäftigt.
- 34
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015, Az. 1 Ca 618/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 38
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 39
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
- 40
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat ab 01.01.2014 Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV und auf eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Er kann eine Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche und Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen.
- 41
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ab 01.01.2014 die Bestimmungen des Reformtarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der Kläger ist seit 01.01.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist als Mitglied der D. in Rheinland-Pfalz an den DRK-RTV gebunden.
- 42
Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahme auf die Bestimmungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau nicht zur Tarifkonkurrenz führt. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 41 mwN). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass die normativ geltenden Regelungen des DRK-RTV für den Kläger günstiger sind als die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau greift die Berufung nicht an. Sie lässt auch keine Fehler erkennen.
- 43
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auch Mitglied des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Nassau ist, was der Kläger bestreitet. Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität (Tarifmehrheit) nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aufgegeben (vgl. BAG 07.07.2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 21 ff). Da im Streitfall beide Parteien ab 01.01.2014 an den DRK-RTV gebunden sind, gilt dieser aufgrund unmittelbarer und zwingender Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG. Das wird auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die - durch das am 10.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit - eingefügte Kollisionsregel des § 4a TVG ist gem. § 13 Abs. 3 TVG nicht anwendbar.
- 44
2. Dem Kläger steht ab 01.01.2014 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV zu. Er hat deshalb für die Zeit von Januar bis Mai 2014 Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in eingeklagter Höhe von € 2.718,00 brutto (5 x € 543,60) nebst Prozesszinsen (Klageantrag zu 1). Für die Zeit ab 01.06.2014 kann er die Feststellung einer entsprechenden Eingruppierung verlangen (Klageantrag zu 2). Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes keinen prozessrechtlichen Bedenken. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich zum Teil - ab 01.06.2014 - auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12).
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Nach § 17 Abs. 1 DRK-RTV ist der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil des Tarifvertrages sind. Nach Anlage 6a sind in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 eingruppiert: "Beschäftigte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert."
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Der Kläger hat unstreitig eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, erfolgreich abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Berufung erfüllt er auch das Merkmal mit "entsprechender Tätigkeit". Eine "entsprechende Tätigkeit" liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, dann vor, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (so schon BAG 28.01.1998 - 4 AZR 164/96 - Rn. 39 mwN; vgl. auch BAG 29.08.2007 - 4 AZR 571/06 - Rn. 27 mwN).
- 47
Im Streitfall hat der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine abgeschlossene Berufsausbildung zum Landwirt für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege und der Pferdepension erforderlich ist. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt vom 31.01.1995 (BGBl. I S. 168) sind - auszugsweise - folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der betrieblichen Ausbildung zu vermitteln:
- 48
"…
2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 49
2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen
2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge
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3. Pflanzenproduktion
- 51
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte
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4. Tierproduktion
- 53
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
4.2 Nutzen von Tieren
…."
- 54
Diesem Berufsbild entspricht die ausgeübte Tätigkeit des Klägers, der laut Arbeitsvertrag als "Mitarbeiter in der Landwirtschaft" eingestellt worden ist. Der Kläger hat in der Pferdepension Futterbehälter mit Heu zu füllen sowie die Pferdeboxen auszumisten und einzustreuen. Das Tränken, Füttern und Pflegen von Tieren sowie das Reinigen von Stallungen und deren Einrichtungen gehört zum Berufsbild des Landwirts. Der Kläger wirkt weiterhin im Bereich Landwirtschaft bei der Getreideernte und dem Getreidetransport mit. Das Bergen und der Transport von Erntegut, das Bedienen von Erntemaschinen und -geräten gehört ebenso wie das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln zum typischen Berufsbild des Landwirts. Dasselbe trifft im Bereich Landschaftspflege auf den Baum- und Heckenschnitt, den Rasenschnitt, das Mulchen und das Sammeln und Entsorgen von Grünabfällen zu. Auch die Versorgung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Schmierstoffen (Schmiernippel kontrollieren, Ölstand prüfen) gehört zum Berufsbild.
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Dass diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten nach Ansicht der Beklagten auch von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden könnten, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit des Klägers dem typischen Berufsbild des erlernten Berufs entspricht und für seinen Aufgabenbereich nicht lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt wird. Es für die Frage, ob der Kläger mit seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, ohne Belang, dass er von seinen Vorgesetzten konkret beauftragt wird, was er am Arbeitstag vormittags und nachmittags tun solle. Gegen eine seinem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit spricht auch nicht, dass ihm bspw. konkret vorgegeben wird, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen hat. Der Kläger ist kein selbständiger Landwirt, sondern abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, der dem Weisungsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) unterliegt. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bestimmte Aufgaben unter Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung verbindlich festlegen kann, steht einer Eingruppierung als Landwirt mit "entsprechender Tätigkeit" nicht entgegen. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, verlangt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a DRK-RTV nicht, dass der Mitarbeiter eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder seine Aufgaben frei von fachlichen Einzelweisungen erledigen müsste.
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Aus der Entscheidung des BAG zur Eingruppierung einer Architektin (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10) kann die Beklagte nicht herleiten, dass sie den Kläger trotz seiner abgeschlossenen Berufsausbildung zum Landwirt wie einen angelernten Hilfsarbeiter vergüten kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die übertragene Tätigkeit erforderlich waren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Im Streitfall gehören sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger ausübt, nach der einschlägigen Verordnung zum Berufsbild des Landwirts.
- 57
Hinzu kommt, dass der Kläger, wenn er zusammen mit mehreren behinderten Menschen außerhalb der Einrichtung arbeitet, um bspw. bei einem Kunden der Beklagten Rasen zu mähen oder Hecken zu schneiden, selbst nach dem Vorbringen der Beklagten "gewisse" Aufsichtsfunktionen wahrnehmen muss. Dem Kläger obliegt damit eine höhere Verantwortung, weil er dafür Sorge zu tragen hat, dass Aufsichtsbedürftige nicht sich selbst schaden und nicht durch andere körperlichen Schaden erleiden und dass sie nicht anderen körperlichen Schaden zufügen. Das setzt die Kenntnis und die Anwendung von berufsbezogenen Arbeitsschutzvorschriften voraus, die in der Berufsausbildung zum Landwirt vermittelt werden. Gerade beim Umgang mit landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Geräten ist die Arbeitssicherheit zu beachten. Von den für die Sicherheit der (behinderten) Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern, deren Beachtung bei einer ungelernten Hilfskraft nicht vorausgesetzt werden kann.
- 58
3. Der Kläger hat ab 01.01.2014 gem. § 20 DRK-RTV einen Anspruch auf Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 59
Der Kläger hat die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt. Nach § 20 Abs. 2 DRK-RTV wird ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 der Stufe 1 zugeordnet. Der Mitarbeiter erreicht die Stufe 2 nach einer Stufenlaufzeit von einem Jahr, die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2. Der Kläger ist am 21.06.2010 von der Beklagten eingestellt worden. Es ist unschädlich, dass das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31.10.2012 befristet war und am 12.11.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Nach § 21 Abs. 3d DRK-RTV steht eine "sonstige Unterbrechung" von weniger als einem Monat im Kalenderjahr einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 3 DRK-TV nicht entgegen. Die sonstige Unterbrechung betrug hier lediglich 11 Kalendertage.
- 60
Entgegen der Ansicht der Berufung beginnt die Stufenlaufzeit nicht erst am 01.01.2014 zu laufen. Zwar findet der DRK-RTV erst ab diesem Tag kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Tag des Gewerkschaftseintritts des Klägers ist jedoch nicht als Einstellungsdatum zu behandeln mit der Folge, dass der Kläger der Stufe 1 zuzuordnen wäre. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Einstufung nach Tätigkeitsjahren unerheblich ist, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 besteht. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des DRK-RTV soll ersichtlich die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. BAG 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 zu einer ähnlichen Regelung im TVöD).
- 61
Soweit der Tarifvertrag für die Stufenlaufzeit auf eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe abstellt, ist daraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu folgern, dass der Mitarbeiter bereits bei seiner Einstellung Gewerkschaftsmitglied sein müsste. Der Begriff „Einstellung“ iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV erforderlich macht, liegt bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (vgl. BAG 16.04.2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 35 mwN zu einer ähnlichen Regelung im TVöD). Die Tarifvertragsparteien können zwar ohne weiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Differenzierungskriterium vereinbaren (vgl. BAG 15.04.2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 35 mwN; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22 mwN). Die vorliegende Tarifregelung differenziert jedoch ersichtlich nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern.
- 62
4. Der Kläger hat ab 01.01.2014, dem Tag seines Gewerkschaftseintritts, gem. § 12 DRK-TV einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (Klageantrag zu 4). Er kann deshalb für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 63
Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Nach § 12 DRK-RTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit jedoch nur 39 Wochenstunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2014 insgesamt 21 Überstunden geleistet hat, die gem. § 14 Abs. 1 DRK-TV durch Freizeit auszugleichen sind. Der Kläger hat vorgetragen, dass er pro Kalenderwoche 40 Stunden gearbeitet hat, obwohl die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit für die Woche nur 39 Stunden beträgt. Damit leistete der Kläger pro Woche eine Überstunde iSd. § 13 Abs. 8 DRK-RTV, so dass im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 21 Überstunden entstanden sind. Diesen Vortrag hat die Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend bestritten. Ihre pauschale Behauptung, dass der Kläger in Wochen, in denen er krank oder in Urlaub gewesen sei, "mit Sicherheit nicht" über seine Sollarbeitszeit gearbeitet habe, genügt nicht. Ausgehend von einer gestuften Darlegungslast hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie den Kläger in den Kalenderwochen vom 01.01. bis 31.05.2014 weniger als die im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Stunden pro Woche beschäftigt hat (vgl. BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 ff. zur Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess). Hieran fehlt es, so dass die 21 Überstunden von Januar bis Mai 2014 als zugestanden gelten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals vorgetragen hat, im Bereich der Landwirtschaft habe sie die Regelarbeitszeit zwischen 8:00 und 16:20 Uhr mit einer halbstündigen Mittagspause festgelegt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Mit diesem Vortrag ist die Beklagte gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung ausgeschlossen.
- 64
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 4). Er hat ab 01.06.2014 einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (gem. Arbeitsvertrag) auf 39 Stunden (gem. § 12 DRK-RTV) reduziert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie dies getan hätte. Soweit das Arbeitsgericht bei der Tenorierung der Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils die Worte "39 Stunden" ausgelassen hat, handelt es sich um eine offensichtliche und jederzeit gem. § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit.
III.
- 65
Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 66
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 AZR 441/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 DRK-TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 DRK-TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- § 20 DRK-RTV 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 571/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 DRK-RTV 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 DRK-RTV 3x (nicht zugeordnet)
- § 14 DRK-TV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- 1 Ca 618/14 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 DRK-TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 DRK-RTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 861/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 TVG 1x (nicht zugeordnet)