Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 34/16

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Tenor

I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.

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Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 09. November 2006 vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

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Im Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.465,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08. März 2014 aus 11.986,11 EUR zu zahlen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 bis 148 d.A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (Bl. 149 d.A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z GmbH (künftig: Z) zur Einziehung überwiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z. zur Einziehung überwiesen worden sei, keine Zahlung mehr an sich verlangen könne. Die Pfändung trete gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses ein und bleibe grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen. Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) seien durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibe, könne daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung bestehe. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung sei insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage könne der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirkten, komme es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss sei bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht habe daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben sei. Der Kläger habe ungeachtet des im Termin vom 28. Mai 2015 erfolgten Hinweises und des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin keinen Aufhebungsbeschluss vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er habe auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die Z umgestellt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen könne, sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - ist den Parteien am 09. November 2015 zugestellt und mit Ablauf der einmonatigen Frist für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Mit - rechtskräftigem - Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 - 3 bp M 2057/14 - (Bl. 273 bis 274 d.A.) wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 aufgehoben.

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Mit seiner am 22. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Restitutionsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 -.

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Er trägt vor, aufgrund der nachträglichen Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts allein gestützt habe, liege der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO vor, weil Beschlüsse den Urteilen gleichzusetzen seien, sofern sie wie hier ihrer Bedeutung nach einem Urteil gleichkommen würden. Im Übrigen sei hier auch § 580 Nr. 7 ZPO einschlägig. Dies gelte auch für die spätere Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dessen Bestehen allein tragender Grund für die Klageabweisung gewesen sei. Die in § 580 ZPO geregelten Fälle würden sich dadurch auszeichnen, dass die Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Urteils nachträglich evident geworden sei und die materielle Gerechtigkeit eine Aufhebung dieses Urteils verlange. Da der Pfändungsbeschluss erst mit seiner Aufhebung unwirksam werde, habe ein solcher Beschluss zum Zeitpunkt des Urteils des Landesarbeitsgerichts nicht vorgelegt werden können. Er habe auch nicht auf Zahlung an die Z seine Klage umstellen können, weil dies nicht der materiellen Rechtslage entsprochen hätte.

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Der Kläger beantragt,

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1. das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - aufzuheben und

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2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Restitutionsklage abzuweisen.

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Sie erwidert, das Landesarbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass der anfechtbare Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung wirksam sei, so dass die richtige Reaktion des Klägers gewesen wäre, daraufhin seine Klage auf Zahlung an die Z als Pfändungsgläubigerin umzustellen, wie es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Auch wäre es möglich gewesen, dass der Kläger insoweit der Firma Z den Streit verkündet hätte, und zwar genau für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstelle, dass die von der Zerwirkte Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufgehoben werde. Dies habe der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht aus unerfindlichen Gründen nicht veranlasst. § 580 ZPO decke nicht solche materiellen Ungerechtigkeiten, die nur dadurch entstünden, dass eine Prozesspartei wir hier der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße entspreche. Im Übrigen müsse die nachträglich in Wegfall geratene Entscheidung kausal für das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil sein. Dies sei gerade nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Schwebe gewesen sei, und den Kläger auch im Sinne eines richterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass er möglicherweise seine Klage umzustellen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Restitutionsklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

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Die Restitutionsklage ist zulässig.

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Die gegen das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 gerichtete Restitutionsklage ist an sich statthaft (§§ 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. 578 Abs. 1 ZPO) und in der gesetzlichen Frist (§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie Form erhoben worden.

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Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage gehört die Darlegung eines gesetzlichen Restitutionsgrundes. Der Restitutionskläger muss, um dieser Anforderung zu genügen, einen Anfechtungsgrund i.S.v. § 580 ZPO nachvollziehbar behaupten. Ob er mit dem geltend gemachten Grund durchzudringen vermag, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 18, AP ZPO § 580 Nr. 16). Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers gerecht. Der Kläger hat vorgebracht, das Landesarbeitsgericht habe im Ausgangsverfahren seine Entscheidung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 gestützt, der nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben worden sei. Ob die Auffassung des Klägers, darin liege ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 bzw. 7 ZPO, sachlich zutrifft, ist im Rahmen der Begründetheit zu klären (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 23, AP ZPO § 580 Nr. 16).

II.

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Die Restitutionsklage ist mangels Restitutionsgrundes unbegründet.

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1. Die Voraussetzungen einer Restitution nach § 580 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

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Eine Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens setzt nach dieser Bestimmung dreierlei voraus: (erstens) ein präjudizielles Urteil, auf dem (zweitens) das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, und (drittens) ein weiteres - rechtskräftiges - Urteil, durch das das präjudizielle Urteil aufgehoben wurde (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 28, AP ZPO § 580 Nr. 16).

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Im Streitfall liegt nur ein Urteil vor, nämlich das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015. Sowohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 als auch der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015, mit dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 aufgehoben wurde, ist kein Urteil, so dass eine direkte Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO ausscheidet.

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§ 580 Nr. 6 ZPO ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Die mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 erfolgte Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 steht der Aufhebung eines präjudiziellen Urteils im Sinne der Regelung nicht gleich.

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Ein Beschluss wird einem Urteil i.S.d. § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt, wenn er urteilsvertretenden Charakter hat bzw. seiner Bedeutung nach einem Urteil gleichkommt (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 32, AP ZPO § 580 Nr. 16; vgl. auch BAG 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F), Rn. 7 NZA 2016, 127 und BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - Rn. 15, NJW-RR 2007, 767). Als Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO kommt zudem die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Betracht, auf den das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegründet ist. Das Bundesarbeitsgericht geht vom Vorliegen eines Restitutionsgrundes aus, wenn ein Verwaltungsakt, der Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist (wie gemäß § 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen), durch Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Willenserklärung entfällt (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 33, AP ZPO § 580 Nr. 16).

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Die nachträgliche Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 stützt, kann solchen Fällen nicht gleichgestellt werden. Insoweit muss danach unterschieden werden, ob die Aufhebung ex tunc oder nur ex nunc wirkt (vgl. Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 580 Rn. 23). Aus §§ 775, 776 ZPO geht hervor, dass Unzulässigkeit und Unwirksamkeit einer Vollstreckung zu trennen sind. Zwar wird die Zwangsvollstreckung bereits mir Wirksamkeit der Entscheidung nach § 775 Nr. 1 ZPO unzulässig. Unwirksam wird der Akt nach § 776 ZPO aber erst mit seiner Aufhebung (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 776 Rn. 2). Das Prozessgericht ist so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (OLG Saarbrücken 13. April 2004 - 4 U 459/03 - Rn. 34, juris). Die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enden mit seiner Aufhebung gemäß § 776 ZPO erst ex nunc (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 776 Rn. 3). In dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 liegt danach keine ex tunc wirkende Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie sie für einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO zu verlangen ist (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 35, AP ZPO § 580 Nr. 16). Die nachträgliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ändert nichts daran, dass der Kläger aufgrund des im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Zahlung an sich selbst verlangen konnte, sondern zur Vermeidung der Abweisung seiner Klage seinen Klageantrag entsprechend hätte ändern müssen (vgl. hierzu LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - MDR 1986, 327; Zöller ZPO 31. Aufl. § 829 Rn. 18). Die Richtigkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 wird mithin durch die nachträgliche Änderung der materiellen Rechtslage aufgrund der ex nunc wirkenden Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Frage gestellt.

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2. Dementsprechend liegt auch ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vor.

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§ 580 Nr. 7 b ZPO findet grundsätzlich nur auf solche Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existent waren (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 20, AP ZPO § 580 Nr. 16), was hier bei dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 nicht der Fall war. Zwar sind ausnahmsweise auch nachträglich errichtete Urkunden als Restitutionsgrund anzuerkennen. Eine solche Ausnahme kommt für nachträglich errichtete Personenstandsurkunden, etwa eine Geburtsurkunde, oder den Bescheid des Versorgungsamtes in Betracht, mit dem nach Rechtskraft eines die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zum Kündigungszeitpunkt festgestellt wird. Die Anerkennung dieser Ausnahmetatbestände beruht darauf, dass es sich bei den bezeichneten Urkunden um solche handelt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie - später - errichtet werden, notwendig Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 21, AP ZPO § 580 Nr. 16). Für einen nachträglich ergangenen Beschluss, durch den ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, treffen diese Überlegungen nicht zu. Im Hinblick darauf, dass das Prozessgericht so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird, und der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirkt, kommt ein Ausnahmetatbestand zur Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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