Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 409/15
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.8.2015 - 2 Ca 477/15 - wie folgt teilweise abgeändert:
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.3.2015, noch durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 31.3.2015, und auch nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18.5.2015 aufgelöst worden ist.
2) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Bescheinigung über den im Jahr 2015 gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu erteilen.
3) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.492,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2015 zu zahlen.
5) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 23.03.2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 bei der Einzugsstelle AOK Hessen und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz anzumelden.
6) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2015 Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.996,57 € brutto abzüglich 1.741,23 € netto Krankengeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2015.
7) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.430,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2015 zu zahlen.
8) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat 7 % und der Beklagte 93 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9 % dem Kläger und zu 91 % dem Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit dreier fristloser Kündigungen sowie über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsabgeltung und Erstattung von Reisekosten. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten rückwirkende Anmeldungen bei seiner Krankenkasse und dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte nebst Herausgabe der entsprechenden Meldebescheinigungen.
- 2
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15.09.2013 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.08.2013, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 12 - 16 d.A. Bezug genommen wird, als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.02.2015 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2015.
- 3
In der Zeit von Februar bis Oktober 2014 nahm der Kläger an einem Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht teil. Der Lehrgang wurde an 18 Tagen in D bzw. in L durchgeführt, wobei der Kläger jeweils mit seinem PKW zum Seminarort reiste. Der Beklagte übernahm hierfür die Lehrgangskosten, erstattete dem Kläger jedoch keine Reisekosten.
- 4
Am 18.03.2015 verließ der Kläger wegen einer nach eigener Behauptung aufgetretenen Migräneattacke die Kanzlei des Beklagten und ging nach Hause. Zuvor unterrichtete er hiervon zumindest eine der beim Beklagten beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten und benachrichtigte die ebenfalls in der Kanzlei als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Beklagten um 12.31 Uhr des betreffenden Tages per E-Mail.
- 5
Am nächsten Tag, dem 19.03.2015, sollte der Kläger um 11.00 Uhr einen Termin beim Landesarbeitsgericht in Mainz wahrnehmen. Bereits um 7.07 Uhr teilte er dem Beklagten und dessen Ehefrau per E-Mail mit, er melde sich - voraussichtlich für eine Woche - krank und werde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nachreichen. Darüber hinaus verschickte er um 7.09 Uhr eine E-Mail an eine für alle Mitarbeiter des Beklagten zugänglich Adresse mit der Bitte, den anstehenden Gerichtstermin verlegen zu lassen bzw. von einem Kollegen wahrnehmen zu lassen. Um 8.59 Uhr beantragte der Beklagte per Telefax beim Landesarbeitsgericht, den Termin zu verlegen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen, vielmehr erging im Anschluss an die Verhandlung vom 19.03.2015 gegen die Mandantin des Beklagten ein Versäumnisurteil. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war dem Beklagten im Hinblick auf den Verlegungsantrag zuvor aufgegeben worden, eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass der allein informierte Sachbearbeiter seiner Kanzlei, also der Kläger, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 25.03.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, die betreffende amtsärztliche Bescheinigung bis spätestens zum 30.03.2015 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.
- 6
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis (zunächst) mit Schreiben vom 23.03.2015 und mit Schreiben vom 31.03.2015 jeweils fristlos. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger mit am 10.04.2015 eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage.
- 7
In der Zeit vom 19.03.2015 bis 30.04.2015 war der Kläger nach Maßgabe dreier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils Erstbescheinigungen) durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die betreffenden ärztlichen Bescheinigungen ließ der Kläger dem Beklagten zukommen. Für die Zeit vom 1.4. bis zum 27.4.2015 erhielt er von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 1.741,23 € netto.
- 8
Anfang Mai 2015 änderte der Kläger in der Internetplattform XING seine Kontaktdaten unter der Rubrik "Adresse" von der Kanzleianschrift des Beklagten in "Rechtsanwaltskanzlei A., Sch., K.". Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin erneut mit Schreiben vom 18.05.2015 fristlos. Diese Kündigung hat der Kläger mit am 01.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen, klageerweiternden Schriftsatz angegriffen.
- 9
Bereits zum 23.03.2015 meldete der Beklagte den Kläger sowohl beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte als auch bei der Einzugsstelle der Krankenkasse ab.
- 10
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.08.2015 (Bl. 204 - 207 d.A.).
- 11
Der Kläger hat beantragt,
- 12
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.03.2015 nicht aufgelöst worden ist,
- 13
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere schriftliche außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 31.03.2015 nicht aufgelöst worden ist,
- 14
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen,
- 15
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.003,67 Euro brutto zu zahlen,
- 16
5. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Schlussarbeitszeugnis zu erteilen, dessen Inhalt sich nach dem vom Beklagten am 17.03.2015 anerkannten und berichtigten, dem Kläger aber nicht ausgehändigten Zwischenzeugnis vom 16.03.2015 (Anlage K 20) richtet und zwar wie folgt:
- 17
"Zeugnis
- 18
Herr A., geboren am …1977, …".
- 19
Wegen des genauen Wortlauts wird auf den Antrag im Schriftsatz vom 22.07.2015 (Bl. 149 f. d. A.) Bezug genommen.
- 20
6. hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger kein "gutes" Schlussarbeitszeugnis zugesprochen wird, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Schlussarbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,
- 21
7. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Reisekosten in Höhe von 1.492,20 Euro zu erstatten,
- 22
8. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 23.03.2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.05.2015 bei der Einzugsstelle AOK Hessen und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz anzumelden und ihm hierüber korrigierte Meldebescheinigungen gemäß § 25 EEÜV und gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV zu erteilen,
- 23
9. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat April 2015 in Höhe von 3.100,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 abzüglich 1.741,23 Euro netto Krankengeld zu zahlen,
- 24
10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18.05.2015, dem Kläger zugegangen am 19.05.2015, beendet worden ist, sondern bis zum 31.05.2015 fortbesteht.
- 25
Der Beklagte hat beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.08.2015 der Klage mit Ausnahme des Klageantrages zu 5. stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 11 dieses Urteils (= Bl. 207 - 212 d.A.) verwiesen.
- 28
Gegen das ihm am 09.10.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte bereits am 11.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 07.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.01.2016 begründet.
- 29
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliege, der Beweiswert der ärztlichen Atteste nicht erschüttert sei und er - der Beklagte - die Reisekosten für die Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang zu erstatten habe. Die fristlosen Kündigungen seien wirksam. Der Kläger habe schwerwiegend gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Ihm sei auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandaten übertragen gewesen, wozu insbesondere auch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Sitzungsvertretung verbunden gewesen sei. Der Kläger hätte daher vor Verlassen der Kanzlei am 18.03.2015 sicherstellen müssen, dass bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Gerichtstermin am nächsten Tag ordnungsgemäß wahrgenommen werden könne. Demgegenüber habe der Kläger erst am Terminstag vor Öffnung der Kanzlei lediglich zwei E-Mails mit unterschiedlichem Wortlaut versandt; eine an ihn - den Beklagten - bzw. an seine Ehefrau und eine weitere an eine nichtanwaltliche Mitarbeiterin, wobei erst diese E-Mail die wirklich wichtige Nachricht beinhaltet habe, nämlich den Hinweis auf die Sicherstellung der Wahrnehmung des beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anberaumten Verhandlungstermins. Wenige Tage nach Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger nach Berlin gereist, ohne sicherzustellen, dass er für ihn - den Beklagten - für Rückfragen erreichbar sei. Der Kläger, der angeblich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, grundlegende anwaltliche Pflichten zu wahren, habe sich nicht nur in der Lage gesehen, zur Vorbereitung seines Umzugs nach Berlin zu reisen, sondern auch dazu, Internetseiten zu gestalten, die ihn als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in K. bereits ab Mai 2015 auswiesen. Offensichtlich habe der Kläger angestrebt, "seinen" Mandanten eine Kontaktmöglichkeit zu eröffnen, da er für diese in seiner (des Beklagten) Kanzlei nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nicht. Der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Damit bestehe zugleich der Verdacht der Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zeitnah nach einer Auseinandersetzung über den Inhalt eines von ihm gewünschten Zwischenzeugnisses eine plötzliche Migräneattacke erlitten habe, er jedoch am folgenden Tag bereits infolge einer anderen Krankheit angeblich arbeitsunfähig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien, und dass der Kläger (unstreitig) bereits am 14.03.2015 seine privaten Gegenstände und seine Privatliteratur nebst den Unterlagen des Fachanwaltslehrgangs aus dem Büro mit nach Hause genommen habe. Darüber hinaus habe der Kläger in der überwiegenden Zahl der von ihm zu bearbeitenden Akten deren Wiedervorlage in den Juni 2015 datiert, wohingegen sich die längste Wiedervorlagefrist in der Kanzlei auf vier Wochen belaufe. Zu bedenken sei auch, dass die Reise des Klägers nach Berlin während der behaupteten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig gewesen sei, zumal verbunden mit einem Teil-Umzug. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung für die infolge der Teilnahme am Fachanwaltslehrgang angefallenen Reisekosten. Insoweit sei bereits zu bestreiten, dass dem Kläger Aufwendungen in der geforderten Höhe entstanden seien. Er - der Beklagte - habe kein gesteigertes Interesse an der Betreuung des Rechtsgebiets "Arbeitsrecht" gehabt. Der Schwerpunkt seiner Kanzlei liege im Strafrecht. Er habe sich letztlich nur deshalb zur Einstellung des Klägers entschlossen, weil dieser einen Interessenschwerpunkt im Strafrecht gehabt habe. Da die Bundesagentur für Arbeit jedoch einen Eingliederungszuschuss nur bei Qualifizierung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht gewährt habe, habe der Kläger die diesbezügliche Fortbildung durchführen sollen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe ebenfalls nicht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich kein Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2014 auf das Kalenderjahr 2015 übertragen. Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 23.03.2015 geendet habe, seien auch nur bis zum diesem Zeitpunkt Urlaubsansprüche des Klägers im Jahr 2015 entstanden. Arbeitsvergütung sei dem Kläger jedoch (unstreitig) bereits für den gesamten Monat März 2015 abgerechnet und ausgezahlt worden. Infolge der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 23.03.2015 habe der Kläger für den Monat März 2015 516,81 € netto zuviel an Arbeitsvergütung erhalten. Darüber hinaus habe der Kläger am 18.03.2015 unentschuldigt einen halben Tag gefehlt. Entsprechendes gelte für die Zeit ab dem 19.03.2015, da der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei. Er - der Beklagte - rechne daher bis zur Höhe einer Urlaubsabgeltung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 23.03.2015 mit seinem Rückforderungsanspruch aus zuviel gezahlter Arbeitsvergütung für den Monat März 2015 auf.
- 30
Der Beklagte beantragt:
- 31
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.08.2015 - 2 Ca 477/15 - wird bzgl. der Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
- 32
Der Kläger beantragt,
- 33
die Berufung zurückzuweisen.
- 34
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2016 (Bl. 310 - 329 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
- 35
Der Kläger hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt, indem er seine erstinstanzlich gestellten Anträge auf Urlaubsabgeltung und Erstattung von Reisekosten jeweils um einen Zinsanspruch erweitert hat.
- 36
Der Kläger beantragt,
1.
- 37
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von € 2.063,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sei dem 01.06.2015 zu zahlen.
2.
- 38
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Reisekosten in Höhe von € 1.492,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
- 39
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrift-sätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
- 40
Die Berufung des Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg.
I.
- 41
Die gegen die fristlosen Kündigungen vom 23.03.2015, 31.03.2015 und 18.05.2015 gerichteten Kündigungsschutzanträge sind begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch keine dieser Kündigungen aufgelöst worden. Diese erweisen sich vielmehr in Ermangelung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.
- 42
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der allgemeinen gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles, (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
- 43
Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bezüglich aller vorliegend streitbefangenen Kündigungen an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB.
1.
- 44
Die fristlose Kündigung vom 23.03.2015 ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
a)
- 45
Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger am 18.03.2015 nicht - wie von ihm behauptet - an einer Migräneattacke litt und daher seine Arbeit gegen 10.30 Uhr des betreffenden Tages unberechtigterweise niedergelegt hat. Zwar stellt ein solches Verhalten zweifellos einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Auch war der Kläger - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - verpflichtet, schon für diesen Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält nämlich in § 6 Abs. 3 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG und nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Bestimmung, dass der Kläger nicht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, sondern vielmehr (in jedem Fall) vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
- 46
Sowohl der Verstoß des Klägers gegen seine Arbeitspflicht am 18.03.2015 als auch die Verletzung der Nachweispflicht vermögen jedoch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht zu rechtfertigen. Insoweit fehlt es insbesondere an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Eine solche ist nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, jedenfalls wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht, vor Kündigungsausspruch erforderlich. Das betreffende Fehlverhalten des Klägers erweist sich keinesfalls als so schwerwiegend, dass auf das Erfordernis einer Abmahnung verzichtet werden könnte.
b)
- 47
Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Verhalten des Klägers am 19.03.2015 bezüglich des für diesen Tag anberaumten Verhandlungstermins beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, den er hätte wahrnehmen sollen.
- 48
Der Kläger war an dem betreffenden Tag ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig erkrankt. Schon um 7.06 Uhr hat er eine E-Mail an den Beklagten und dessen Ehefrau versendet und darin seine Erkrankung mitgeteilt. Darüber hinaus hat er um 7.09 Uhr eine E-Mail an die Kanzlei des Beklagten verschickt, in welcher er auf die Notwendigkeit eines Terminsverlegungsantrages oder einer Vertretung durch einen Kollegen hingewiesen hat. Ausweislich der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils getroffenen Feststellung, deren Richtigkeit der Beklagte im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat, ging diese E-Mail an eine für alle Mitarbeiter in der Kanzlei des Beklagten zugängliche E-Mail-Adresse. Der Kläger hat daher die Kanzlei des Beklagten frühestmöglich davon unterrichtet, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne und daher um eine Terminsverlegung oder Vertretung nachgesucht werden müsse. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits am Vortag wegen seiner Migräneattacke damit rechnen musste, den Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können. Diesbezüglich fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Kläger habe am 18.03.2015 um 11.21 Uhr der Mandantin durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte mitteilen lassen, er werde den Termin am 19.03.2015 wahrnehmen. Dies spricht dafür, dass der Kläger am 18.03.2015 davon ausging, am folgenden Tag wieder arbeitsfähig zu sein.
- 49
Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger verpflichtet war, sich am 19.03.2015 selbst mit dem Gericht telefonisch in Verbindung zu setzen, um eine Terminsverlegung zu erreichen und den Erlass eines Versäumnisurteils zu verhindern, so erweist sich dieses Fehlverhalten keinesfalls als so schwerwiegend, dass es den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnte.
c)
- 50
Der Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit Erfolg auf den Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit stützen.
- 51
Es ist allgemein anerkannt, dass der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, geeignet sein kann, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung zu bilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- 52
Vorliegend fehlt es bereits an einem dringenden Verdacht, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.03.2015 vorgetäuscht bzw. sich die diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen. Es ist dem Beklagten schon nicht gelungen, die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, denen ein hoher Beweiswert zukommt, zu erschüttern. Insoweit fällt lediglich auf, dass die vom Kläger für die Zeit ab dem 19.03.2015 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden, was jedoch für sich allein betrachtet deren Beweiswert noch nicht tangiert. Sonstige Umstände, welche die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zweifel ziehen könnten, sind nicht gegeben. So hat der Kläger insbesondere nicht seine Erkrankung angekündigt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich infolge einer zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Meinungsverschiedenheit über den Inhalt eines Zwischenzeugnisses hat krankschreiben lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Dass es zwischen den Parteien diesbezüglich zu einem ernsthaften Streit bzw. sogar zu einer Auseinandersetzung gekommen war, lässt sich dem Sachvortrag des Beklagten nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Kläger bereits am Samstag, dem 14.03.2015 private Gegenstände und private Arbeitsliteratur sowie die Unterlagen des Fachanwaltslehrgangs aus seinem Büro mit nach Hause nahm, deutet vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin zum 31.05.2015 endete und in Ansehung des vom Kläger geplanten Umzuges nach Berlin noch keineswegs darauf hin, dass der Kläger beabsichtigte, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeit für den Beklagten zu beenden und sich zu diesem Zweck krankschreiben zu lassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe "in der überwiegenden Zahl" der von ihm zu bearbeitenden Akten deren Wiedervorlage auf Anfang Juni 2015 datiert, obwohl die in der Kanzlei übliche Wiedervorlagefrist maximal einen Monat betrage. Zum einen ergibt sich aus diesem Sachvortrag des Beklagten, dass der Kläger in einigen Fällen auch noch eine Wiedervorlage für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verfügt hat. Zum anderen ist die Existenz einer verbindlichen kanzleiinternen Anweisung, wonach Akten spätestens nach einem Monat wieder vorzulegen sind, nicht ausreichend dargetan. Auch hängt die Angemessenheit einer Wiedervorlagefrist jeweils von den Besonderheiten des einzelnen Verfahrens ab. Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger während der Zeit seiner Krankschreibung nach Berlin reiste, was nach Behauptung des Beklagten verbunden war mit einem "Teil-Umzug", den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu erschüttern. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers einer solchen Reise entgegenstand und/oder der Kläger im Zusammenhang mit dieser Reise Tätigkeiten entfaltet hat, die der Annahme seiner Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen könnten.
- 53
Ein dringender Verdacht dahingehend, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht bzw. sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, besteht nach alledem nicht.
2.
- 54
Soweit der Beklagte - jedenfalls erstinstanzlich - die fristlose Kündigung vom 31.03.2014 auf den Vorwurf gestützt hat, der Kläger habe die ausdrückliche Aufforderung vom 25.03.2015 nicht befolgt, bis spätestens 30.03.2015 die vom Landesarbeitsgericht angeforderte amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, so vermag dieser Vorwurf den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keinesfalls zu rechtfertigen.
- 55
Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten, seine Arbeitsunfähigkeit nicht nur durch Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern darüber hinaus durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, existiert nicht. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht aus dem in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19.03.2015 protokollierten gerichtlichen Hinweis an den Prozessgegner, dass dem Beklagten im Hinblick auf dessen Verlegungsantrag aufgegeben worden war, eine amtsärztliche Bescheinigung betreffend die Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, d.h. des Klägers, vorzulegen. Aus dem betreffenden gerichtlichen Hinweis ergibt sich eindeutig, dass das Gericht dem Verlegungsantrag in Ermangelung einer (rechtzeitigen) Vorlage der geforderten amtsärztlichen Bescheinigung nicht stattgegeben hat. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und dem Erlass des Versäumnisurteils hatte sich die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes erledigt. Der Kläger war daher nicht zur Befolgung der Anweisung des Beklagten vom 25.03.2015 verpflichtet, zumal der Erhalt einer zeitlich rückwirkenden, auf den 19.03.2015 bezogenen Bescheinigung wohl ohnehin nur schwerlich zu realisieren gewesen wäre.
3.
- 56
Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 18.05.2015 fehlt es ebenfalls an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass der Kläger auf der Internetplattform XING seine Kontaktdaten unter der Rubrik "Adresse" von der Kanzleianschrift des Beklagten in "Rechtsanwaltskanzlei A., Sch., K." geändert hat, vermag den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht zu rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob die Adressänderung nebst deren Veröffentlichung im Internet bereits eine (unerlaubte) Konkurrenztätigkeit darstellt oder als erlaubte Vorbereitungshandlung zu qualifizieren ist.
- 57
Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des - für in erfolgreichen - Kündigungsschutzprozesses an das Wettbewerbsverbot gebunden (BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 - AP Nr. 252 zu § 626 BGB, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach Zugang einer - gerichtlich angegriffenen - außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung jedoch zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten. Es spricht dabei zugunsten des Arbeitnehmers, wenn die Wettbewerbstätigkeit erst durch die frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst worden ist. Dann rechtfertigt die objektiv gegebene Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Regel keine negative Verhaltensprognose. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Wettbewerb auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt ist und ob dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit unmittelbar ein Schaden zugefügt wird oder nur eine abstrakte Gefährdung von dessen geschäftlichen Interessen vorliegt (BAG v. 23.10.2014, a.a.O.).
- 58
Bei Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall jedenfalls die durchzuführende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass es dem Beklagten nicht unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Zeitpunkt der ohnehin bevorstehenden Beendigung (31.05.2015) fortzusetzen. Die vom Kläger vorgenommene Adressänderung stellt in ihrer Art und in ihren Auswirkungen eine allenfalls geringfügige Wettbewerbshandlung dar. In Ansehung des unstreitig bevorstehenden Umzuges des Klägers nach Berlin kann keinesfalls von einer auf Dauer angelegten Konkurrenztätigkeit des Klägers im örtlichen und regionalen Geschäftsbereich des Beklagten ausgegangen werden. Ein Schaden ist dem Beklagten durch die Handlungsweise des Klägers nicht entstanden. Insbesondere hat der Kläger - soweit vorgetragen und ersichtlich - vor dem 01.06.2015 keinerlei anwaltliche Tätigkeit ausgeübt.
- 59
Insgesamt überwog das Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum 31.05.2015 fortzusetzen, gegenüber dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
II.
- 60
Die Klage auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 1.492,20 Euro ist ebenfalls begründet. Der Anspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 670 BGB.
- 61
Macht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in - zumindest entsprechender - Anwendung von § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm verlangt wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG v. 18.09.1991 - 5 AZR 661/91 - juris).
- 62
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich der vom Kläger zum Zweck der Teilnahme am Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht aufgewendeten Fahrtkosten erfüllt. Der Kläger hat diese Kosten im Interesse des Beklagten aufgewandt. Der Beklagte hat im Fragebogen zu seinem Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses vom 16.08.2013 (Bl. 196 f d. A.) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angegeben, dass für die vom Kläger bei ihm auszuführenden Tätigkeiten insbesondere Kenntnisse eines Fachanwalts für Arbeitsrecht erforderlich seien, beim Kläger jedoch diesbezüglich ein Defizit bestehe, welches durch eine Ausbildung zum Fachanwalt behoben werden solle. Auf der Grundlage dieser Angaben
- 63
wurde dem Beklagten der beantragte Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Klägers bewilligt. Der Bewilligungsbescheid vom 18.10.2013 (Bl. 331 f. d. A.) enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Zuschuss mit der Maßgabe gewährt wird, dass der Beklagte seinen im Antrag bezeichneten Verpflichtungen nachkommt. Es lag somit im Interesse des Beklagten, dass der Kläger den betreffenden Lehrgang absolviert, um einen (weiteren) berechtigten Bezug des Eingliederungszuschusses zu gewährleisten. Dementsprechend war auch der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Teilnahme am Lehrgang verpflichtet.
- 64
Der Zahlungsantrag ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 20.04.2015 (dort Seite 7 f. = Bl. 51 f. d. A.) unter Vorlage des Seminarplans (Bl. 64 f. d. A.) seine Fahrten zum Lehrgangsort sowohl datumsmäßig als auch hinsichtlich der jeweiligen Fahrtkilometer bis ins Einzelne gehend dargetan. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte lediglich pauschal und damit unzureichend bestritten.
III.
- 65
Die Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat April 2015 ist nur in Höhe von 2.996,57 € brutto abzüglich des vom Kläger in diesem Monat bezogenen Krankengeldes von 1.741,23 € netto begründet.
- 66
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG. Der Kläger war im gesamten Monat April 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dem Beklagten ist es - wie bereits ausgeführt - nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Allerdings endete der ab dem 19.03.2015 ärztlich attestierte Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG) mit Ablauf des 29.04.2015 mit der Folge, dass sich der diesbezügliche Anspruch des Klägers auf 2.996,57 € brutto beläuft (3.100,00 € : 30 x 29), wovon das vom Kläger unstreitig im Monat April 2015 bezogene Krankengeld von 1.741,23 € netto in Abzug zu bringen ist.
IV.
- 67
Die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ist nur zum Teil begründet.
- 68
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.430,70 € brutto. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages belief sich der Jahresurlaubsanspruch des Klägers auf 24 Arbeitstage. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 war daher gemäß § 5 Abs. 1 c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch von 10 Tagen entstanden, den der Kläger nicht mehr realisieren konnte und der mit 1.430,70 € brutto (9.300,00 € : 65 x 10) abzugelten ist.
- 69
Die weitergehende Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2014. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Dringende betriebliche oder in seiner Person liegende Gründe, die eine Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2014 in das Kalenderjahr 2015 rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien eine Abrede zustandegekommen ist, wonach der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2014 in das Folgejahr übertragen wurde. Zwar hat der Kläger behauptet, die insoweit zuständige Ehefrau des Beklagten habe ihm auf eine diesbezügliche Anfrage hin mitgeteilt, "dass dies kein Problem sei". Diesen Sachvortrag hat der Kläger indessen nicht unter Beweis gestellt. Aus dem Inhalt der zwischen ihm und der Ehefrau des Beklagten geführten Whatsapp-Kommunikation (Bl. 336 - 339 d. A.) lässt sich eine Vereinbarung bzw. Zusage der Übertragung von Urlaub in das nächste Kalenderjahr nicht ansatzweise ableiten.
- 70
Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist auch nicht (teilweise) infolge Aufrechnung erloschen. Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03. bis 31.03.2015 in Höhe von 516,81 € netto besteht nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie bereits ausgeführt - durch die Kündigung vom 23.03.2015 nicht aufgelöst worden ist und dem Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Krankschreibung, dem 19.03.2015 ein Entgeltfortzahlungsanspruch zustand. Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, der Kläger habe am 18.03.2015 einen halben Tag unentschuldigt gefehlt, so erweist sich eine auf diesen Umstand gestützte Aufrechnungserklärung schon in Ermangelung jeglicher Bezifferung als unzulässig, da sie nicht dem auch insoweit zu beachtenden Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
V.
1.
- 71
Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Kläger vom Beklagten die rückwirkende Anmeldung ab dem 23.03.2015 bei der Einzugsstelle der AOK Hessen und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz begehrt.
- 72
Zwar ist für den betreffenden Klageantrag, jedenfalls soweit er sich auf die rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse bezieht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Insoweit sind vielmehr die Sozialgerichte zuständig (BAG v. 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 - AP Nr. 87 zu § 2 ArbGG 1979). Dies kann jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden (§ 17 a Abs. 5 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG).
- 73
Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger - der tatsächlichen Rechtslage entsprechend - rückwirkend ab dem 23.03.2015 bei seiner Krankenkasse und dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte (wieder) anzumelden, stellt jedoch nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, sondern beruht (auch) auf der sich aus § 242 BGB ergebenden Nebenpflicht des Arbeitgebers (BAG v. 05.10.2005, a.a.O., m.w.N.).
2.
- 74
Die Klage auf Erteilung der noch zu korrigierenden Meldebescheinigungen ist unzulässig.
- 75
Der Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Meldebescheinigungen wird erst dann fällig, wenn diese seitens der zuständigen Stellen erteilt sind. Es handelt sich daher insoweit um eine Klage auf künftige Leistung, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 - 259 ZPO zulässig ist. In Betracht käme vorliegend nur die Vorschrift des § 259 ZPO. Danach kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
B)
- 76
Die innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegte und begründete und somit insgesamt zulässige Anschlussberufung des Klägers ist überwiegende begründet.
- 77
Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung seines Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten und seines Urlaubsabgeltungsanspruchs, soweit dieser begründet ist. Dies folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, da die betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt, ab dem der Kläger eine Verzinsung begehrt (01.06.2015) sowohl fällig als auch bereits rechtshängig waren.
C)
- 78
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.
- 79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 80
Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§§ 70 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
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- §§ 70 a ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 28a Abs. 10 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
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- GVG § 17a 1x
- § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 c BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 644/13 1x (nicht zugeordnet)
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