Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 173/16
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. März 2016, Az. 2 Ca 4064/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den gesetzlichen Mindestlohn für Bereitschaftszeiten.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Rettungsdienst, als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) Anwendung. Das Tabellenentgelt des Klägers betrug im Streitzeitraum nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 monatlich 3.083,53 EUR brutto. Der DRK-RTV enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich; ab dem 01.07.2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Vorbehaltlich Abs. 6 verbleibt es für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter (…) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
…
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(6) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich
- 6
a) und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
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b) und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.
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…
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§ 19 Tabellenentgelt
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(1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
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(2) Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Anlage A1. …
…
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§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
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(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
…
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(7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 12 verlängert ist, abgegolten.
…“
- 15
Nach erfolgloser Geltendmachung verlangt der Kläger mit seiner am 24.11.2015 erhobenen Klage restliche Vergütung für die Monate von Februar bis August 2015. Er behauptet, dass er wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet habe. Für die Zeitspanne zwischen 38,5 und 48 Stunden könne er den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen. Die tarifliche Vergütungsregelung in § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Seine Klageforderung berechnet er (pauschal) wie folgt:
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9,5 Std. x 4,348 Wochen
= 41,306 Std./ Monat
41,306 Std. x 8,50 EUR
= 351,10 EUR Monat
351,10 EUR x 7 Mon.
= 2.457,70 EUR
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das am 08.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 04.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 08.07.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 08.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger hält die Berufung auch nach Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) aufrecht. Er ist der Ansicht, diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ergangen sei. Der DRK-RTV sehe ein Monatsgehalt für eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden vor. Da seine Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden verlängert worden sei, sei die Differenz von 9,5 Wochenstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei mit den Vorgaben des Mindestlohngesetzes nicht vereinbar.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2016, Az. 2 Ca 4064/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.457,70 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Zahlungsklage ist zulässig, insb. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von sieben Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum von Februar bis August 2015 als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 11 mwN).
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2. Die Klage ist unbegründet.
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a) Sie ist bereits unschlüssig, weil der Kläger seine Forderung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines Stundendurchschnitts begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 12 mwN).
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Die Berufungskammer musste nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags des Klägers hinwirken, weil ihm das og. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 bekannt war. Die Anforderungen an die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind nicht geringer, weil vorliegend der DRK-RTV und nicht der TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Im Übrigen ist der Zahlungsantrag in jedem Fall unbegründet.
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b) Der Kläger kann für die Zeitspanne zwischen 38,5 und 48 Wochenstunden aus dem Tarifvertrag keine weitere Zahlung von 8,50 EUR pro Stunde fordern. In § 29 Abs. 7 DRK-RTV ist bestimmt, dass mit dem Tabellenentgelt die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie - wie hier - nach § 12 DRK-RTV verlängert ist, abgegolten ist. Der Kläger musste - entgegen seiner Ansicht - im Streitzeitraum keine 9,5 Stunden wöchentlich "unentgeltlich" leisten. Aus der Systematik des DRK-RTV folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die nach § 12 DRK-RTV verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird (vgl. BAG 26.06.2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12). Die dem Kläger abverlangte verlängerte regelmäßige Arbeitszeit ist daher mit dem Tabellenentgelt nach der Anlage A1 zu § 19 Abs. 2 DRK-RTV abgegolten.
- 32
c) Die tarifliche Regelung in § 29 Abs. 7 DRK-RTV ist - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
- 33
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN). Das Mindestlohngesetz greift in die Entgeltvereinbarungen anwendbarer Tarifverträge nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN). Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 19 mwN). Das Mindestlohngesetz berührt die tarifvertragliche Vergütungsregelung in ihrer Wirksamkeit nicht. Vielmehr regelt es eigenständig die Rechtsfolge einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, indem mit § 1 Abs. 1 MiLoG eine Anspruchsgrundlage formuliert wird (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 20 mwN).
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d) Der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen.
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Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 EUR ergibt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 22 mwN).
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Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn - wie in jedem Schuldverhältnis - ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Diese Leistung liegt in der Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt. Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 MiLoG verwendeten Begriff des Mindestlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten Höhe in Form eines Bruttobetrags, handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 23 mwN).
- 37
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der Mindestlohn ist für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen. Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich nach § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV. Danach kann die regelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Die Tätigkeit des Klägers als Rettungsassistent umfasst einen gewissen Anteil an Bereitschaftszeiten iSd. § 12 Abs. 6 DRK-RTV. Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27-30 mwN).
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Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch des Klägers für die sieben Monate von Februar bis August 2015 bereits durch die allmonatliche Zahlung des Bruttotabellenentgelts nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 iHv. 3.083,53 EUR erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). In diesen Monaten überschritt die gezahlte Bruttovergütung iHv. 3.083,53 EUR das Produkt der nach Behauptung des Klägers jeweils - einschließlich Bereitschaftszeit - geleisteten 208,704 Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 EUR (= 1.773,98 EUR brutto).
III.
- 39
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
- 40
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (5. Senat) - 5 AZR 716/15 1x
- 2 Ca 4064/15 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- § 1 Abs. 1 MiLoG 4x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 716/15 9x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 AZR 231/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 7 DRK-RTV 4x (nicht zugeordnet)
- § 12 DRK-RTV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 2x
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- § 12 Abs. 6 DRK-RTV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 MiLoG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x