Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 198/17

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.3.2017 - 2 Ca 1445/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,90 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 87 % und die Beklagte 13 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 86 % dem Kläger und zu 14 % der Beklagten auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Lohnerhöhung sowie auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

2

Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Güternah- und Fernverkehr beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 28.07.1999 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung:

3

"§ 4 Vergütung

4
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Bruttostundenlohn gemäß dem jeweils gültigen betrieblichen Lohnsystem. Dieses ist als Anlage Bestandteil des Arbeitsvertrages.
5

…"

6

Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein "Lohnsystem ab dem 01.08.1994" beigefügt, welches u. a. folgende Regelungen enthält:

7

"Stundenlöhne

8

Grundstundenlohn (G)

9

für Fernverkehr

DM 12,41/Std.

10

11

Weihnachtsgeld

12

im ersten Beschäftigungsjahr

DM 100,00

für jedes weitere Jahr Betriebszugehörigkeit zzgl.

DM  70,00

bis maximal

DM 700,00

13

14

Lohnerhöhung

15

ab dem 1. Monat des 11. Jahres der Betriebszugehörigkeit

        

zzgl. zum Grundstundenlohn

DM 0,20/Std.

zzgl. zum Niedrigstundenlohn

DM 0,10/Std.

ab dem 1. Monat des 16. Jahres der Betriebszugehörigkeit

        

zzgl. zum Grundstundenlohn

4 %     

ab dem 1. Monat des 21. Jahres der Betriebszugehörigkeit

        

zzgl. zum Grundstundenlohn

6 %     

16

…"

17

Bereits im Januar 1996 hatten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen enthält:

18

"…

19

1. Für diejenigen Arbeitnehmer, die bisher auf der Grundlage der Fernverkehrs-Entlohnung im Stundenlohnbereich bezahlt wurden, wird das Lohnsystem zum 1. Januar 1996 auf Bruttomonatspauschallohn umgestellt.

20

Diese Umstellung erfolgt nur für Arbeitnehmer mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Der Bruttomonatspauschallohn ermittelt sich für das erste und zweite Beschäftigungsjahr wie folgt:

21

Bruttomonatspauschallohn

DM  3.754,52

22

23

2. Der Bruttomonatspauschallohn ermittelt sich für das dritte und weitere Beschäftigungsjahr wie folgt:

24

Bruttomonatspauschallohn

DM  3.891,82

25

    …

26

4. Der Samstagsdienst (Hofdienst), die vermögenswirksamen Leistungen, sowie die Auszahlung des Weihnachtsgeldes werden in der bisher praktizierten Weise ausgezahlt.

27

…"

28

Ab seiner Einstellung erhielt der Kläger den in der Betriebsvereinbarung von 1996 genannten monatlichen Pauschallohn von 3.754,52 DM brutto, der in der Folgezeit auf 1.990,00 € brutto erhöht wurde.

29

Mit seiner am 24.11.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Gewährung einer vierprozentigen Erhöhung seiner zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung von monatlich 1.990,00 € in Anspruch genommen und dementsprechend eine Nachzahlung für die Monate August 2014 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 2.149,20 € brutto (27 Monate x 79,60 Euro) begehrt. Mit klageerweiternden Schriftsatz vom 22.02.2017 hat er die sich aus der begehrten Lohnerhöhung ergebenden Nachzahlungen auch für die Monate November 2016 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 238,80 € brutto sowie die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 357,90 € brutto geltend gemacht.

30

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2017 (Bl. 42-44 d. A.).

31

Der Kläger hat beantragt,

32

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.149,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen,

33

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 596,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.

34

Die Beklagte hat beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2017 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten vier bis sechs dieses Urteils (= Bl. 44-46 d. A.) verwiesen.

37

Gegen das ihm am 05.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.05.2017 Berufung eingelegt und diese am 31.05.2017 begründet.

38

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, soweit das Arbeitsgericht die ursprünglich getroffene Vergütungsvereinbarung dahingehend ausgelegt habe, dass die vierprozentige Lohnerhöhung nach 16 Jahren auf der Basis des Grundstundenlohns aus dem Jahr 1994 zu erfolgen habe, so sei dies, gemessen an den §§ 133, 157 BGB, abwegig. Die Parteien hätten schon im Hinblick auf die Inflationsrate und den allgemeinen Lohnanstieg nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass sich der im Lohnsystem von 1994 angegebene Grundstundenlohn nicht ohnehin innerhalb der nächsten 16 Jahre um nicht mehr als vier Prozent erhöhen werde. Wenn eine Erhöhung des Grundlohns an eine lange Betriebszugehörigkeit anknüpfe, dann solle dadurch die Betriebstreue gesondert vergütet werden und der langjährig beschäftigte Mitarbeiter solle mehr Lohn erhalten, als ein mit denselben Tätigkeiten beschäftigter Mitarbeiter, der nicht diese lange Betriebszugehörigkeit aufweise. Eine viele Jahre in die Zukunft vereinbarte Lohnerhöhung für die lange Betriebszugehörigkeit sei also nur dann sinnvoll, wenn sie sich auch nach dem langen Zeitablauf auf den dann geltenden Grundlohn beziehe und nicht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Grundlohn. In diesem Sinne sei die Lohnerhöhungsklausel auszulegen und so sei sie auch gemeint gewesen. Bezugsgröße für die vierprozentige Lohnerhöhung nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit sei daher nicht der ursprüngliche Stundenlohn von 12,41 DM, sondern der im Jahr 2016 geltende Stundengrundlohn von 11,50 €. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnsystem auch nicht durch die Betriebsvereinbarung von 1996 ersetzt worden. Abgesehen davon, dass der Tarifvorrang der betreffenden Betriebsvereinbarung entgegenstehe, habe diese die Regelung über die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Lohnerhöhung nicht abgelöst. Hierüber finde sich nämlich in der Betriebsvereinbarung von 1996 kein einziges Wort. Zutreffend habe das Arbeitsgericht allerdings in seiner Entscheidung ausgeführt, dass er - der Kläger - bei der Berechnung seiner Nachzahlungsansprüche nicht berücksichtigt habe, dass er für einen bestimmten Zeitraum wegen einer die Dauer des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums überschreitenden Ausfallzeit keinen Lohnanspruch habe. Daher mache er nunmehr im Berufungsverfahren für die Monate März 2016 bis Juni 2016 die Lohnerhöhung von 79,60 € pro Monat nicht mehr geltend. Für Februar 2016 begehre er sie nur noch anteilig für 13 Tage, für Juli 2016 nur noch anteilig für 14 Tage. Damit verbleibe für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2017 insgesamt noch ein Nachzahlungsanspruch von 1.982,04 €. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2016 nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte schon seit dem Jahr 2003 kein Weihnachtsgeld mehr ausgezahlt habe. Da es sich insoweit um einen vertraglich vereinbarten Anspruch handele, könne dieser nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden. Auch der Verwirkungseinwand gehe fehl. Weder das erforderliche Zeitmoment, noch das Umstandsmoment für eine Verwirkung seien erfüllt. Der Weihnachtsgeldanspruch entstehe jedes Jahr neu und der generelle vertragliche Anspruch, also das "Stammrecht", könne nicht verwirken.

39

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 31.05.2017 (Bl. 64-67 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2017 (Bl. 86 f. d. A.) Bezug genommen.

40

Der Kläger beantragt,

41

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

42

1. an den Kläger 1.982,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen,

43

2. an den Kläger 596,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2017 zu zahlen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2017 (Bl. 82-84 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

47

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.

II.

1.

48

Die Klage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2016 in Höhe von 357,90 € brutto ist begründet.

a)

49

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Weihnachtsgeldes ergibt sich aus dem dem Arbeitsvertrag beigefügten und dort in § 4 ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemachten "Lohnsystem ab dem 1. August 1994". Nach der dort, die betreffende Sonderzuwendung betreffenden Bestimmung, erhält der Kläger ab dem 10. Jahr seiner Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld in Höhe von 700,00 DM, was einem Betrag von 357,90 € entspricht.

b)

50

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Anspruch des Klägers nicht infolge einer gegenläufigen betrieblichen Übung entfallen. Zwar hat die Beklagte unstreitig seit dem Jahr 2003 keinem ihrer Mitarbeiter mehr ein Weihnachtsgeld gezahlt. Dies führt indessen nicht zu einem Wegfall des Anspruchs des Klägers. Eine gegenläufige betriebliche Übung konnte den Anspruch bereits deshalb nicht beseitigen, da dieser nicht auf einer betrieblichen Übung, sondern auf einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung beruht. Überdies können die vormals in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschlechterung oder Beseitigung vertraglicher Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sonderzahlung aufgrund einer gegenläufigen betrieblichen Übung spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ohnehin nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit dem Klauselverbot für fingierte Erklärungen in § 308 Nr. 5 BGB ist es nämlich nicht zu vereinbaren, anzunehmen, dass eine dreimalige Nichtgeltendmachung einer aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Forderung die Verpflichtung des Arbeitgebers beenden kann (BAG v. 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 - AP Nr. 87 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG v. 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

c)

51

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.

52

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Vorliegend ist bereits das Zeitmoment nicht erfüllt, da der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes erst Ende des Jahres 2016 fällig wurde und der Kläger diesen Anspruch sodann bereits mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 22.02.2017, der Beklagten am 01.03.2017 zugestellt, geltend gemacht hat. Der Umstand, dass der Kläger diesen Anspruch in den Vorjahren nicht geltend gemacht hat, führt nicht zu einer Verwirkung seines Anspruchs aus dem Jahr 2016. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung und entsteht daher in jedem Jahr neu. Eine Verwirkung erst zukünftig entstehender Weihnachtsgeldansprüche kommt vorliegend nicht in Betracht.

d)

53

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB.

2.

54

Die Klage auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab August 2014 ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erhöhung seiner zuletzt bezogenen Grundvergütung von monatlich 1.990,00 € brutto um vier Prozent, was einer Erhöhung von 79,60 € pro Monat entspricht.

a)

55

Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Lohnsystem hat der Kläger ab dem ersten Monat des 16. Jahres seiner Betriebszugehörigkeit, Anspruch auf eine vierprozentige Lohnerhöhung. Diese bezieht sich jedoch auf den vertraglich vereinbarten Grundstundenlohn von 12,41 DM zuzüglich der ab dem ersten Monat des 11. Jahres der Betriebszugehörigkeit zu gewährenden Erhöhung von 0,20 DM. Hieraus errechnet sich ein Grundstundenlohn von 13,11 DM ab dem 16. Jahr der Betriebszugehörigkeit [(12,41 DM + 0,20 DM) x 104 %], was einem Betrag von 6,70 € entspricht. Demgegenüber erhielt der Kläger zuletzt und auch im streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Grundvergütung von 1.990,00 € und damit - ausgehend von einer 40-Stunden-Woche - einen Stundenlohn von 11,50 € brutto. Die Beklagte hat daher die vertraglich vereinbarte Lohnerhöhung mehr als nur vorweggenommen und somit erfüllt.

b)

56

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vertraglich vereinbarte Lohnerhöhungsregelung nicht dahingehend zu verstehen bzw. auszulegen, dass die ab dem 16. Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewährende vierprozentige Steigerung nicht auf den im Lohnsystem bezifferten Grundstundenlohn zu gewähren ist, sondern auch auf eine etwaige, zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits zu zahlende höhere Grundvergütung und daher auf der Basis des Monatslohns von 1.990,00 € bzw. eines Stundenlohns von 11,50 € zu errechnen ist.

57

Bei den Bestimmungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Lohnsystems handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 -, AP Nr. 40 zu § 307 BGB).

58

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die in den Lohnerhöhungsbestimmungen des vereinbarten Lohnsystems enthaltenen Prozentangaben auf den dort fixierten Grundstundenlohn von 12,41 DM beziehen, der sich allerdings bereits ab dem 11. Jahr der Betriebszugehörigkeit um 0,20 DM erhöhen sollte, nicht hingegen auf eine etwaige, aus anderen Gründen oder Anlässen bereits zum vereinbarten Erhöhungszeitpunkt gesteigerte Vergütung. Der Wortlaut der betreffenden Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Demnach soll die Lohnerhöhung ausdrücklich "zzgl. zum Grundstundenlohn" erfolgen. Dieser Grundstundenlohn ist im Lohnsystem mit 12,41 DM beziffert. Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnsteigerung zum "jeweiligen" Grundstundenlohn erfolgen sollte, sind weder aus der betreffenden Klausel, noch aus den sonstigen Bestimmungen des Lohnsystems ersichtlich. Das vom Kläger in Anspruch genommene Auslegungsergebnis lässt sich nicht damit begründen, dass im Hinblick auf die jährliche Inflationsrate und die in der Unternehmenssparte der Beklagten voraussehbaren allgemeinen Lohnerhöhungen hätte erwartet werden können, dass die Arbeitsvergütung des Klägers nach 15 Jahren seiner Betriebszugehörigkeit ohnehin den um vier Prozent erhöhten Grundstundenlohn von 12,41 DM übersteigen werde. Sowohl die zukünftige Inflationsrate als auch die allgemeine Lohnentwicklung in den Folgejahren waren den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt. Auch die wirtschaftliche Situation der Beklagten zum Zeitpunkt der vereinbarten Erhöhung (nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit des Klägers), konnte nicht sicher prognostiziert werden. In Anbetracht dieser Umstände entsprach es gerade nicht dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner, eine weit in der Zukunft liegende prozentuale Lohnsteigerung - ungeachtet sonstiger zwischenzeitlicher Erhöhungen - auf die (jeweilige) Vergütung zu vereinbaren, die der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erhält. In diesem Zusammenhang kann auch nicht der Ansicht des Klägers gefolgt werden, dass mit der Verknüpfung von Betriebszugehörigkeitsdauer und Lohnerhöhung die Betriebstreue des Arbeitnehmers gesondert belohnt werden sollte. Die Honorierung der Betriebstreue eines Arbeitnehmers erfolgt im Allgemeinen durch die Gewährung von Jubiläums- oder sonstigen Sonderzuwendungen, nicht hingegen in der Form von Lohnerhöhungen. So wird etwa - wie vorliegend - die Betriebstreue des Klägers nach Maßgabe des vereinbarten Lohnsystems dadurch honoriert, dass sich sein Weihnachtsgeldanspruch mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht.

III.

59

Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils teilweise stattzugeben. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

61

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

62

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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