Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 SaGa 1/18

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf vertragsgemäße Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

2

Der Verfügungskläger ist seit dem 1. August 2008 bei dem verfügungsbeklagten Land beschäftigt. Laut schriftlichem Arbeitsvertrag vom selben Datum (Bl. 10 f. d.A.) ist der Verfügungskläger als "Vollbeschäftigter" des Landes eingestellt, unterliegt den Regelungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und erhält eine außertarifliche Vergütung nach Besoldungsgruppe B 3 LBesG.

3

Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 (Bl. 12 d.A.) wurde dem Verfügungskläger ab 1. August 2008 die Leitung der Abteilung 000. "G." im Ministerium für A. (nunmehr Ministerium für S., im Folgenden "M.") übertragen. Seit März 2010 leitete er die der Abteilung 00x "S." im M.

4

Im September 2017 trat die Ministerin für S. Frau B.-L. an den Verfügungskläger heran und schlug ihm vor, die Vizepräsidentschaft des Landesamtes für S. zu übernehmen, was der Verfügungskläger ablehnte.

5

Am 19. Oktober 2017 erhielt der Verfügungskläger die schriftliche Information, dass seine Abteilung aufgelöst und nächstmöglich eine Stabsstelle "G. 2020, Projekte" gebildet werden solle. Es sei beabsichtigt, ihm die Leitung dieser neu eingerichteten Stabsstelle zu übertragen. Zu den Aufgaben der Stabsstelle solle die Projektkoordination "G. 2020" gehören. Die Stelle solle unmittelbar dem Amtschef nachgeordnet sein und einen Haushaltsansatz von ca. 1,8 Millionen Euro haben (vgl. Bl. 21 - 24 d.A.).

6

Am 2. November 2017 beantragte der Verfügungskläger die Mitwirkung des Personalrates hinsichtlich der Übertragung eines neuen Aufgabengebietes. Das Mitbestimmungsverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 8. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen.

7

Die geplanten Organisationsänderungen im M. wurden mit dem Personalrat des M. im November und Dezember 2017 (Bl. 53 bis 55 d.A., Protokollvermerk vom 12. Dezember 2017) erörtert. Der Personalrat teilte am 14. Dezember 2017 mit, dass er die Erörterungen zu den Organisationsänderungen für abgeschlossen erachte.

8

Am 29. Dezember 2017 - nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - informierte das verfügungsbeklagte Land den Verfügungskläger schriftlich darüber, dass die Abteilung 00x mit Wirkung zum 2. Januar 2018 aufgelöst werde. Ferner bot es dem Verfügungskläger an, vorübergehend, bis zum 28. Februar 2018, die Aufgaben des Leiters der zum 2. Januar 2018 einzurichtenden Stabsstelle "G. 2020, Projekte" wahrzunehmen (Bl. 191 d.A.). Dieses Angebot nahm der Verfügungskläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung mit Schreiben vom 2. Januar 2018 an (Bl. 193 d.A.). Seitdem übt er diese Tätigkeit (auch über den 28. Februar 2018 hinaus) tatsächlich aus.

9

Gemäß Organisationsverfügung des Staatssekretärs D. L. vom 2. Januar 2018 (Bl. 194 d.A.) wurde die Abteilung 00x "S." aufgelöst und die Stabsstelle "G. 2020, Projekte" gebildet. Die Organisationsverfügung ist am 2. Januar 2018 in Kraft getreten.

10

Mit Klageschrift vom 3. Januar 2018 hat der Verfügungskläger beim Arbeitsgericht Mainz ein Hauptsachverfahren anhängig gemacht.

11

Im vorliegenden Verfahren hat der Verfügungskläger mit seinem am 18. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine vertragsgemäße Beschäftigung geltend gemacht.

12

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - (Bl. 91 - 99 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

13

Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

14

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Zwangsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Zwangshaft zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter der Abteilung 00x "S." zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten weiterhin zuzuweisen:

15

- Führen und Leiten der Abteilung
- Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze
- Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
- themenbezogene fachpolitische Beratung
- Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen
- Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung.

16

2. hilfsweise, es der Antragsgegnerin aufzugeben,

17

es zu unterlassen, den Antragsteller bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu € 250,000,00 auf die Stabsstelle "G. 2020, Projekte" zu versetzen,

18

3. wiederum hilfsweise,

19

ihn als Leiter der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" einzusetzen und tätig werden zu lasen.

20

Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,

21

die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

22

Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege (für alle Anträge) kein ausreichender Verfügungsgrund iSd. §§ 935, 940 ZPO vor. Es fehle bereits am Hauptsacheverfahren. Darüber hinaus habe das verfügungsbeklagte Land sein Direktionsrecht noch nicht ausgeübt und es sei auch nicht absehbar, wann dies geschehen werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass die vom Verfügungskläger prognostizierte Ausübung des Direktionsrechtes offensichtlich unzulässig wäre. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 19 dieses Urteils (Bl. 99 - 108 d.A.) verwiesen.

23

Gegen das ihm am 3. Januar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit am Montag, den 5. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 2. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

24

Der Verfügungskläger trägt vor,
er habe einen Anspruch darauf, als Abteilungsleiter im M. beschäftigt zu werden. Dies sei mit ihm einzelvertraglich vereinbart. Die Regelungen des TV-L, die eine grundsätzliche Versetzungsmöglichkeit vorsehen, seien unbeachtlich. Er habe sich explizit auf die vom verfügungsbeklagten Land ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleiter beworben. Durch die in der Stellenausschreibung enthaltene Stellenbeschreibung sei das Direktionsrecht des verfügungsbeklagten Landes jedenfalls konkludent eingeschränkt. Zu keinem Zeitpunkt sei eine andere Verwendungsmöglichkeit im Bewerbungsverfahren thematisiert worden.

25

Die (auch vorrübergehende) Übertragung der Aufgaben des Leiters der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" sei unwirksam, weil nicht vom Direktionsrecht des verfügungsbeklagten Landes gedeckt. Die Tätigkeit als Leiter einer Stabsstelle "G. 2020, Projekte" weise nicht die notwendige Gleichwertigkeit zu der Beschäftigung als Leiter der Abteilung 00x "S." auf. Die Tätigkeit als Leiter einer Stabstelle sei in der Anlage des LBesG Rheinland-Pfalz weder unter der Besoldungsgruppe B 3 noch an anderer Stelle aufgeführt. Eine Abteilung sei durch gefestigte Strukturen gekennzeichnet, die insbesondere die personelle Leitung und Führung durch den Abteilungsleiter sowie die Vertretung nach außen erforderten. Bei einer projektorientierten Stabstelle handele es sich um eine deutlich kleinere Arbeitseinheit. Dies zeige sich auch durch die deutlich divergierende Finanzverantwortung von circa 12 Millionen EUR in der Abteilung 00x "S." zu circa 1,8 Millionen EUR in der Stabsstelle "G. 2020, Projekte". Die Aufgaben, die ihm dort übertragen seien, beschäftigten ihn allenfalls einen Bruchteil der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ihm sei kein Personal zugeordnet, es müssten weder Besprechungen noch Rücksprachen mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durchgeführt werden. Man habe ihn mehr oder weniger "kaltgestellt".

26

Der Verfügungsanspruch scheide nicht auch wegen der Auflösung der Abteilung 00x "S." zum 2. Januar 2018 durch die Organisationsverfügung des Staatssekretärs aus. Die Verlagerung von Arbeitsaufgaben führe in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der jeweiligen Tätigkeiten, da die Aufgaben nicht wegfielen, sodass die weiterhin vorhandenen Tätigkeiten auch wieder zurückverlagert werden könnten. Die Auflösung der Abteilung 00x sei im Übrigen praktisch nicht umsetzbar, da er mit seiner vormaligen Tätigkeit voll ausgelastet gewesen sei und die Leiterin der Abteilung, der nun ein Großteil seiner vormaligen Aufgaben übertragen worden sei, keine Kapazitäten hierfür hätte.

27

Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Klage im Hauptsacheverfahren sei - was unstreitig ist - zwischenzeitlich erhoben worden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes ergebe sich der Verfügungsgrund bereits daraus, dass ein Verfügungsanspruch bestehe und durch Zeitablauf vereitelt werde (so LAG Hessen 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 -). Sollte es darüber hinaus auf eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit ankommen, liege auch diese vor. Er sei seit 2. Januar als Leiter der Stabsstelle tätig und seitdem den Wirkungen einer Versetzung und damit einer Degradierung bzw. Herabstufung ausgesetzt. Die Zuweisung der Leitung der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" sei offensichtlich rechtswidrig. Mangels Gleichwertigkeit sei ihm die Ausübung dieser Tätigkeit unzumutbar. Die Herabstufung von einem Abteilungsleiter zum Leiter einer Stabsstelle stelle für ihn innerhalb des Ministeriums einen erheblichen Ansehens- und Reputationsverlust dar. Ferner sei davon auszugehen, dass eine endgültige Herabstufung auch außerhalb des Ministeriums einen Ansehensverlust bedeute. Im Kammertermin am 8. Mai 2018 erklärte der Verfügungskläger, es gehe ihm gesundheitlich von Tag zu Tag schlechter. Auch habe er mittlerweile Migräne, was vorher nicht der Fall gewesen sei.

28

Der Verfügungskläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - abzuändern und

30

1. Das verfügungsbeklagte Land einstweilig bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, zu verpflichten, den Verfügungskläger bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter der Abteilung 00x "S." zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten weiterhin zuzuweisen:

31

- Führen und Leiten der Abteilung
- Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze
- Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
- Themenbezogene fachliche Beratung
- Leitung von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen
- Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung,

32

hilfsweise,

33

2. das verfügungsbeklagte Land einstweilig bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, zu verpflichten, den Verfügungskläger bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter im M. zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten weiterhin zuzuweisen:

34

- Führen und Leiten der Abteilung
- Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze
- Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
- Themenbezogene fachliche Beratung
- Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen
- Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung,

35

hilfsweise,

36

3. das verfügungsbeklagte Land zu verpflichten es zu unterlassen, den Verfügungskläger bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR , ersatzweise Zwangshaft, weiterhin als Leiter der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzusetzen und tätig werden zu lassen.

37

Das verfügungsbeklagte Land beantragt,

38

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.

39

Es meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Verfügungskläger sich mit dem Hauptargument des Arbeitsgerichts, es bestehe kein Verfügungsgrund, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Berufung auf ein - vereinzelt gebliebenes - Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu stützen, reiche nicht aus.

40

Das verfügungsbeklagte Land verteidigt im Weiteren das erstinstanzliche Urteil. Es bestehe kein Verfügungsgrund. Darüber hinaus bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Nach wie habe es keine einseitige Maßnahme getroffen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 habe es den Verfügungskläger nicht einseitig versetzt, sondern ihm ein Angebot unterbreitet, das er (unstreitig) - unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung - mit Schreiben vom 2. Januar 2018 angenommen habe. Dieses Angebot sei dem Verfügungskläger weder im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung noch zur Vermeidung des Ausspruchs einer Änderungskündigung unterbreitet worden. Mit Blick auf den Konsens der Parteien über den - vorläufigen - Einsatz des Verfügungsklägers liege ein Sachverhalt vor, bei dem schon kein (Verfügungs-)Anspruch bestehe, bis auf Weiteres zu den früheren Bedingungen (wie bis Ende 2017) beschäftigt zu werden.

41

Unabhängig davon sei die Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" auch vertragsgemäß. Insbesondere sei es (das verfügungsbeklagte Land) durch den Arbeitsvertrag nicht dahin gebunden, dass es dem Verfügungskläger nur die Tätigkeit als Leiter der (aufgelösten) Abteilung 00x im M. oder die Leitung einer anderen Abteilung dieses Ministeriums zuweisen könne. Der Verfügungskläger sei nach dem Arbeitsvertrag als "Vollbeschäftigter" eingestellt. Nach § 4 des Arbeitsvertrages stehe ihm zwar ein "außertarifliches Entgelt" zu. Die Zusage einer außertariflichen Vergütung besage jedoch nicht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwingend eine Tätigkeit übertragen müsste, die nicht mehr vom Tarifvertrag erfasst werde.

42

Darüber hinaus sei die Leitung der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" in ihrer Wertigkeit unter Einschluss ihrer Verantwortung übertariflich einzuordnen. Es treffe nicht zu, dass der Verfügungskläger "kaltgestellt" und nicht in die Arbeit des M. eingebunden sei. Die Stabsstelle habe bereits jetzt und auch zukünftig eine Vielzahl von Aufgaben mit zum Teil hohem zeitlichem Aufwand in großer Verantwortlichkeit zu bewältigen, die sowohl im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Beanspruchung als auch im Hinblick auf die Verantwortlichkeit mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters vergleichbar seien.

43

Es sei ihm (dem verfügungsbeklagten Land) jedenfalls nicht zuzumuten, seine Organisationsentscheidung zur Auflösung der Abteilung 00x rückgängig zu machen. Eine gerichtliche Entscheidung, die dies erfordern würde, würde in die demokratisch unmittelbar legitimierte Entscheidung des Staatssekretärs des M. eingreifen; ein derartiger Eingriff in die Organisationshoheit der Exekutive sei den Gerichten für Arbeitssachen versagt.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

45

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

46

Die Berufung ist auch - anders als das verfügungsbeklagte Land meint - ordnungsgemäß begründet worden. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 74). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21).

47

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Sie vertritt zwar (weiterhin) die Rechtsauffassung, nach der von ihr zitierten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts sei bei Vorliegen eines Verfügungsanspruchs auch der Verfügungsgrund gegeben. Sie meint aber weiter, dass auch eine besondere Dringlichkeit vorliege. Dies begründet sie mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zuweisung der Leitung der Stabsstelle "G. 2020, Projekte": Da es eindeutig an einer Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Stelle fehle, sei die Ausübung der Stabsstellenleitung unzumutbar. Auch seien schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers betroffen; aus der Herabstufung zum Stabsstellenleiter ergebe sich ein gesteigertes Abwehrinteresse. Mit diesen Ausführungen wird die Begründung des Arbeitsgerichts, ein Verfügungsgrund liege nicht vor, angegriffen.

48

Mit dem weiteren tragenden Begründungsstrang des Arbeitsgerichts, ein Verfügungsgrund scheitere schon daran, dass der Verfügungskläger noch als Leiter der Abteilung 00x beschäftigt werde und die konkrete Ausübung des Direktionsrechts und die Ausgestaltung der zuzuweisenden Tätigkeit noch nicht absehbar seien, musste sich die Berufungsbegründung nicht mehr auseinandersetzen. Da der Verfügungskläger seit dem 2. Januar 2018 die Leitung der Stabs-stelle - kommissarisch - übernommen hat, ist dieser Begründungsansatz durch die tatsächliche Entwicklung überholt.

II.

49

Die Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Anträge zu Recht abgewiesen. Auch der neu formulierte Hilfsantrag zu 2, der in der Sache lediglich eine Einschränkung des Hauptantrags darstellt, war abzuweisen. Dabei kann offen bleiben, ob der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch gegeben ist, denn es fehlt vorliegend - für alle Anträge - jedenfalls an dem notwendigen Verfügungsgrund.

50

1. Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Hauptantrag im Wege der einstweiligen Verfügung (ebenso wie mit dem Hilfsantrag zu 2) die Verurteilung des verfügungsbeklagten Landes zu seiner tatsächlichen (vertragsgemäßen) Beschäftigung. Eine derartige Leistungsverfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann.

51

Ein Verfügungsgrund kann nur dann angenommen werden, wenn die begehrte Regelung eines einstweiligen Zustandes notwendig ist, um ansonsten drohende wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden. Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen (LAG Köln 10. Februar 2017 – 4 SaGa 3/17 – Rn. 39).

52

a) Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ergibt sich ein Verfügungsgrund nicht bereits daraus, dass anderenfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive erlischt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er gerade auf die (beantragte) Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (LAG Rheinland-Pfalz 14. April 2016 - 2 SaGa 3/16 - Rn. 31 mwN).

53

Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Unwirksamkeit der Zuweisung bzw. Ausübung der neuen Tätigkeit ergeben (BAG 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15). Die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung erfordert ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann (LAG Köln 10. Februar 2017 - 4 SaGa 3/17 - Rn. 39). Neben einem gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Mai 2013 - 6 SaGa 2/13 - Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 - Rn. 26).

54

Regelmäßig ist es nämlich zumutbar, dass der Arbeitnehmer der Anweisung zunächst Folge leistet und deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt (LAG Köln 10. Februar 2017 - 4 SaGa 3/17 - Rn. 41; LAG Rheinland-Pfalz 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 14. Mai 2013 - 6 SaGa 2/13 - Rn. 55, LAG Hessen 15. Februar 2011 - 13 SaGa 1934/10 - Rn. 49).

55

b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen besteht vorliegend kein Verfügungsgrund.

56

aa) Ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Verfügungsklägers ist vorliegend nicht ersichtlich. Wesentliche Nachteile im rechtlichen Sinn, die mit der weiteren Ausübung der Tätigkeit als Leiter der Stabstelle zumindest bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren (voraussichtlich Anfang August 2018) verbunden wären, hat der Verfügungskläger nicht dargetan.

57

Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine irreparable Schädigung seines beruflichen Ansehens droht. Allein die pauschale Behauptung eines erheblichen Ansehens- und Reputationsverlustes innerhalb des M. reicht hierfür nicht aus. Schließlich führt der Verfügungskläger selbst aus, ein erheblicher Ansehensverlust auch außerhalb des Ministeriums werde (erst) mit der endgültigen Zuweisung der Stelle verbunden sein. Eine solche endgültige Zuweisung der Stelle ist aber derzeit nicht absehbar. Der Verfügungskläger hat (nur) das Angebot des verfügungsbeklagten Landes zur vorübergehenden, kommissarischen Leitung der Stabsstelle angenommen.

58

Soweit der Verfügungskläger vorbringt, er sei "kaltgestellt", nicht ausgelastet und habe kaum noch Kontakt zur Hausspitze, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass dies zu einem unwiederbringlichen Verlust von beruflichen Verbindungen und Qualifikationen führen würde.

59

Schließlich reicht auch der unsubstantiierte Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht aus, um das Vorliegen erheblicher Gesundheitsgefahren für den Verfügungskläger wegen der Ausübung einer Tätigkeit als Leiter einer Stabsstelle im M. anzunehmen.

60

bb) Ein Verfügungsgrund ergibt sich vorliegend - entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des vom verfügungsbeklagten Land veranlassten - vorläufigen - Einsatzes des Verfügungsklägers als Leiter der Stabsstelle "G. 2020, Projekte".

61

(1) Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der entsprechende Einsatz des Verfügungsklägers und seine Tätigkeit in dieser Position nicht auf einer einseitigen Anweisung des verfügungsbeklagten Landes beruht. Vielmehr hat der Verfügungskläger auf das schriftliche Angebot des verfügungsbeklagten Landes (Schreiben vom 29. Dezember 2017, Bl. 191 f. d.A) mit anwaltlichen Schreiben (vom 2. Januar 2018. Bl. 193 d.A.) erklärt, er nehme dieses Angebot - unter Vorbehalt - an. Eine einseitige Ausübung des Direktionsrechts, die ggf. auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen wäre, liegt also nicht vor.

62

(2) Selbst wenn es man unterstellt, es handele sich - mangels Alternativen für den Verfügungskläger - um eine einseitige arbeitgeberseitige Maßnahme, wäre diese nicht offenkundig unwirksam. Eine offenkundige Unwirksamkeit liegt nur vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Maßnahme geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei feststehendem Sachverhalt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit unzweifelhaft ohne jeden Beurteilungsspielraum der Tatsachenrichters sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 24. Juni 2015 – 4 SaGa 2/15 – Rn. 35).

63

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die - unterstellte - Maßnahme des verfügungsbeklagten Landes nicht als offenkundig rechtswidrig dar. Dies folgt schon daraus, dass im Arbeitsvertrag vom 1. August 2008 als Tätigkeitsbeschreibung lediglich "Vollbeschäftigter" genannt ist. Dies erfordert zur Ermittlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit die Auslegung des Vertrags, bei der neben der Formulierung der Tätigkeitsbeschreibung auch die weiteren Regelungen des Vertrags, insbesondere die Vereinbarung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (samt Versetzungsklausel) und die Vereinbarung eines außertariflichen Gehalts nach B 3 LBesG eine Rolle spielen. Nach Auffassung des Verfügungsklägers sollen darüber hinaus u.a. auch die Umstände des Bewerbungsverfahrens und die Stellenbeschreibung zu berücksichtigen sein.

64

Die Auslegung des Verfügungsklägers, es sei ausschließlich eine Tätigkeit als Abteilungsleiter im M. vereinbart, ist hierbei keinesfalls die einzig mögliche. Damit ist allein die - unterstellte - Zuweisung einer Tätigkeit, die nicht die eines Abteilungsleiters im M. ist, keineswegs offensichtlich rechtswidrig.

65

Klar ist allerdings, dass die neue Tätigkeit mit der vorigen Tätigkeit gleichwertig sein müsste. Auch hier ist der oben dargestellte Prüfungsmaßstab zu beachten. Legt man nur den Vortrag des verfügungsbeklagten Landes zu Grunde - die tatsächlichen Inhalte der Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle sind zwischen den Parteien umfänglich streitig - so drängt sich unter Heranziehung der arbeitsvertraglichen Regelungen die Unwirksamkeit der - unterstellten - Maßnahme keineswegs auf. Dies wäre aber nach den oben dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen offenkundiger Unwirksamkeit erforderlich. Allein der Wechsel von einer leitend-administrativen Abteilungsleiterstelle zu einer konzeptionell ausgerichteten Position als Stabsstellenleiter reicht hierfür nicht aus.

66

2. Aus den oben dargestellten Gründen war auch der neu formulierte Hilfsantrag zu 2 abzuweisen. Auch insoweit fehlt es jedenfalls am Verfügungsgrund.

67

3. Mangels Verfügungsgrund war auch der Hilfsantrag zu 3 abzuweisen, mit dem der Verfügungskläger die Verpflichtung des verfügungsbeklagten Landes erreichen will, seinen Einsatz als Leiter der Stabsstelle "G. 2020, Projekte" zu unterlassen.

68

Darüber hinaus dürfte für eine einstweilige Verfügung, die dem Arbeitgeber verbieten soll, dem Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit zuzuweisen oder ihn nicht vertragsgemäß zu beschäftigen, generell weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund existieren (vgl. LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - Rn. 22 f.).

69

Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 58). Für Weisungen, die arbeitsvertraglichen oder tariflichen Bestimmungen widersprechen oder sonst unwirksam sind, gilt dies ohnehin (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 22; auch nach der zu unbilligen Weisung (bis 2017) abweichenden Rechtsprechung des Fünften Senats, vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24). An das Nichtbefolgen einer solchen Weisung kann der Arbeitgeber demnach keine Sanktionen knüpfen. Die Wirksamkeit der Anweisung kann über einen Feststellungsantrag im Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 -), einer vorläufigen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es insoweit nicht.

III.

70

Der Verfügungskläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

71

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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