Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 TaBV 15/09

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2009 – 7 BV 149/08 – wird zurückgewiesen.

Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Vornahme von Baumaßnahmen. Der Beteiligte zu 2. ist der in der Niederlassung M der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3. stellt Aufzüge sowie Fahrtreppen her und verfügt bundesweit über ca. 40 Niederlassungen. Der Beteiligte zu 1. ist der für diese Niederlassungen gebildete Gesamtbetriebsrat.

2

Im Jahr 2008 fasste die Beteiligte zu 3. den Entschluss, in der Niederlassung M die dort vorhandenen Büroräume bautechnisch umzugestalten im Rahmen des von ihr unternehmensweit verfolgten Konzeptes "open space". Danach sollen durch Entfernen bzw. Verändern von Zwischenwänden die vorhandenen Büroräume derart verändert werden, dass die Mitarbeiter des Bereichs Neubau (NE), die bisher teilweise getrennt untergebracht waren, nunmehr in einem Großraumbüro tätig werden sollen. Ebenso sollen die Mitarbeiter des Bereichs Service-Verkauf (SV) zukünftig ihre Aufgaben in einem neu geschaffenen offenen Raum erledigen, der in einen offenen Eingangsbereich mit Empfangstheke übergeht. Die Beteiligte zu 3. beabsichtigt durch die Umgestaltung eine bessere Kommunikation zwischen den Mitarbeitern herzustellen. Darüber hinaus soll die Baumaßnahme dazu dienen, den nötigen Platz zur Einrichtung eines Archivs zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der geplanten räumlichen Umgestaltung wird auf die zur Akte gereichte Planskizze (Bl. 9 d. A.) verwiesen. Im August und September 2008 geführte Gespräche zwischen der Beteiligten zu 3. und dem von dem Beteiligten zu 2. hierzu beauftragten Beteiligten zu 1. über die Umgestaltung der Niederlassung M verliefen ergebnislos. Zwischenzeitlich hat die Beteiligte zu 3. Ende Juni 2009 die geplanten Baumaßnahmen teilweise umgesetzt, indem sie die Ständerwand zwischen den Büroräumen 5 und 6 entfernen ließ. Hierdurch ist ein Großraumbüro für den Bereich Neubau geschaffen worden.

3

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Auffassung vertreten, die von der Beteiligten zu 3. angedachten Umbaumaßnahmen unterliegen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Regelungen über den Gesundheitsschutz. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die baulichen Veränderungen und eine sich daran anschließende Umgestaltung der Büroeinrichtung Nachteile für die Gesundheit der Beschäftigten entstehen werden. Um insoweit die Schaffung "vollendeter Tatsachen" zu verhindern, sei der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat bereits vor Realisierung der Umbaumaßnahme zu beteiligen. Dabei folge ein originäres Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. daraus, dass die Beteiligte zu 3. beabsichtige, ihr Konzept "open space" bundesweit in allen Niederlassungen umzusetzen.

4

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

5

1. der Beteiligten zu 3. wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung des Gesamtbetriebsrates in der Niederlassung M, L, M, folgende Maßnahmen durchzuführen:

6

– räumliche Umbauten durch Abriss von Wänden bzw. Schaffung neuer Räume durch Einziehung von Wänden,

7

– Neugestaltung von Arbeitsplätzen durch Verwendung anderer Büromöbel bzw. technische Ausstattung (Bürotisch, Sitze, Bildschirme etc.),

8

– neue räumliche Zusammenführung von vorhandenen Arbeitsplätzen,

9

– Veränderung der Licht- und Klimaverhältnisse durch Installation von Beleuchtungs- bzw. Klimaanlagen.

10

2. Der Beteiligten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

11

3. Es wird festgestellt, dass die geplanten Umbaumaßnahmen

12

– räumliche Umbauten durch Abriss von Wänden bzw. Schaffung neuer Räume durch Einziehung von Wänden,

13

– Neugestaltung von Arbeitsplätzen durch Verwendung anderer Büromöbel bzw. technische Ausstattung (Bürotisch, Sitze, Bildschirme etc.),

14

– neue räumliche Zusammenführung von vorhandenen Arbeitsplätzen,

15

– Veränderung der Licht- und Klimaverhältnisse durch Installation von Beleuchtungs- bzw. Klimaanlagen.

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ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG auslösen.

17

Die Beteiligte zu 3. hat beantragt,

18

die Anträge zurückzuweisen.

19

Die Beteiligte zu 3. hat die Auffassung vertreten, die von ihr geplante Umgestaltung der Niederlassung M als solche sei nicht nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig, da es sich nicht um Maßnahmen handele, die zweckgerichtet dem Gesundheitsschutz dienen sollen. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasse nicht sämtliche unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers, bei denen Belange des Gesundheitsschutzes tangiert seien. Hinsichtlich der geplanten Baumaßnahme bestehe lediglich eine Unterrichtungspflicht aus § 90 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, der die Beteiligte zu 3. nachgekommen sei. Ungeachtet dessen stehe jedenfalls dem Beteiligten zu 1. kein Mitbestimmungsrecht zu, weil sich die geplante Baumaßnahme ausschließlich auf die Niederlassung M beziehe. Zwar beabsichtige die Beteiligte zu 3. ihr Konzept "open space" in allen Niederlassungen einzuführen. Die bautechnische Umsetzung dieses Konzepts orientiere sich jedoch an den baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Niederlassung. Keineswegs werde die geplante Baumaßnahme in M unverändert auf andere Niederlassungen der Beteiligten zu 3. übertragen.

20

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2009 die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Beteiligten stehe kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinsichtlich der mit dem Konzept "open space" verfolgten baulichen Veränderungen in der Niederlassung M zu, da diese Bestimmung nur Maßnahmen des Arbeitgebers erfasse, die zweckgerichtet dem Gesundheitsschutz dienen. Dies sei jedoch bei den streitigen Umgestaltungsmaßnahmen nicht der Fall. Darüber hinaus seien die Anträge unbegründet, weil ihnen ein konkretes Regelungsverlangen hinsichtlich der beabsichtigten Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht zu entnehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 89 – 99 d. A. verwiesen.

21

Gegen diesen, ihnen am 13.08.2009 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 04.09.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.11.2009 am 03.11.2009 begründet.

22

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. unter teilweiser Erweiterung ihrer Anträge ihr erstinstanzliches Antragsziel vollumfänglich weiter. Sie halten insbesondere an ihrem Rechtsstandpunkt fest, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasse auch solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die nicht die Umsetzung von Gesundheitsschutzmaßnahmen bezwecken. Jedenfalls bestehe – hilfsweise – ein Anspruch der Beteiligten zu 1. und 2. auf Unterlassung der Beschäftigung von Mitarbeitern in den umgestalteten Räumen bis zum Abschluss einer Gefährdungsanalyse.

23

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

24

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts M vom 18.03.2009:

25

1. Der Beteiligten zu 3. wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung des Gesamtbetriebsrates in der Niederlassung M, L, M, folgende Maßnahmen durchzuführen:

26

– räumliche Umbauten durch Abriss von Wänden bzw. Schaffung neuer Räume durch Einziehung von Wänden,

27

– Neugestaltung von Arbeitsplätzen durch Verwendung anderer Büromöbel bzw. technische Ausstattung (Bürotisch, Sitze, Bildschirme etc.),

28

– neue räumliche Zusammenführung von vorhandenen Arbeitsplätzen,

29

– Veränderung der Licht- und Klimaverhältnisse durch Installation von Beleuchtungs- bzw. Klimaanlagen,

30

hilfsweise für den Fall der Zurückweisung:

31

Der Beteiligten zu 3. wird aufgegeben, es nach Durchführung der geplanten Umbaumaßnahmen durch

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– Abriss von Wänden bzw. Schaffung neuer Räume durch Einziehung von Wänden,

33

– Neugestaltung von Arbeitsplätzen durch Verwendung anderer Büromöbel bzw. technischer Ausstattung (Bürotisch, Sitze, Bildschirme etc.),

34

– neue räumliche Zusammenführung von vorhandenen Arbeitsplätzen,

35

– Veränderung der Licht- und Klimaverhältnisse durch Installation durch Beleuchtungs- bzw. Klimaanlagen

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zu unterlassen, vor Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG die Mitarbeiter in den neu gestalteten Räumen zu beschäftigen;

37

2. der Beteiligten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

38

3. der Beteiligten zu 3. wird aufgegeben, die Zusammenlegung der Arbeitsräume (NE Verkauf und NE Montage) rückgängig zu machen;

39

4. es wird festgestellt, dass die geplanten Umbaumaßnahmen

40

– räumliche Umbauten durch Abriss von Wänden bzw. Schaffung neuer Räume durch Einziehung von Wänden,

41

– Neugestaltung von Arbeitsplätzen durch Verwendung anderer Büromöbel bzw. technische Ausstattung (Bürotisch, Sitze, Bildschirme etc.),

42

– neue räumliche Zusammenführung von vorhandenen Arbeitsplätzen,

43

– Veränderung der Licht- und Klimaverhältnisse durch Installation von Beleuchtungs- bzw. Klimaanlagen,

44

ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG auslösen.

45

Die Beteiligte zu 3. beantragt,

46

die Beschwerde zurückzuweisen.

47

Die Beteiligte zu 3. verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt weiterhin die Auffassung, den Beteiligten zu 1. und 2. stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse werde von ihr nicht in Abrede gestellt. Hierzu existiere bereits auf Unternehmensebene eine Einigungsstelle mit dem Ziel, eine Verfahrensordnung für die Durchführung von Gefährdungsanalysen im Unternehmen der Beteiligten zu 3. zu erstellen.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

49

Die an sich statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. ist nicht begründet.

I.

50

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. (Gesamtbetriebsrat) ist einschließlich des Hilfsantrages unbegründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umgestaltungsmaßnahmen in der Niederlassung M ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen oder nicht. Jedenfalls stünde dieses nicht dem Gesamtbetriebsrat als eigenes Recht zu.

1.

51

Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten betreffend Baumaßnahmen in der Niederlassung M folgt nicht aus § 50 Abs. 1 BetrVG. Es handelt sich hierbei um keine betriebsübergreifende Angelegenheit. Die konkrete Baumaßnahme betrifft unstreitig ausschließlich den Betrieb in M. Zwar will die Beteiligte zu 3. ihr Konzept "open space" in allen Niederlassungen bundesweit verwirklichen. Das soll jedoch entsprechend der jeweiligen baulichen Verhältnisse in den Niederlassungen erfolgen. Umbaumaßnahmen an Büroräumen, die mit denen in M identisch oder auch nur vergleichbar sind, sind daher nicht zwangsläufig mit der Umsetzung des Konzeptes "open space" verbunden.

2.

52

Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich dieser Maßnahmen folgt weiter nicht aus § 50 Abs. 2 BetrVG. Zwar hat der Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. mit der Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts beauftragt. Auch in diesem Fall bleibt aber der beauftragende Betriebsrat Inhaber des Mitbestimmungsrechtes. Allerdings ermöglicht Abs. 2 eine gewillkürte Prozessstandschaft des Gesamtbetriebsrates (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 24. Aufl. § 50 Rz. 71). Eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft liegt nach der Antragsbegründung jedoch nicht vor. Danach will der Gesamtbetriebsrat neben dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht "in eigener Sache" geltend machen, weil er originär wegen der betriebsübergreifenden "open space"-Planung auch an der konkreten Maßnahme in M zu beteiligen sei. Mithin stützt er seinen Anspruch auf § 50 Abs. 1 BetrVG, dessen Voraussetzungen – wie vorstehend ausgeführt – jedoch nicht vorliegen.

II.

53

Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist unbegründet.

1.

54

Der Antrag zu Ziffer 1. aus der Beschwerdebegründung (Unterlassung von bestimmten baulichen Maßnahmen in der Niederlassung M) ist unbegründet. Dem Beteiligten zu 2. steht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu.

a)

55

Zwar besteht unabhängig von § 23 Abs. 3 BetrVG im Bereich der zwingenden Mitbestimmung aus § 87 BetrVG ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates betreffend Maßnahmen des Arbeitsgebers, die mitbestimmungspflichtig sind (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93).

b)

56

Die hier streitigen Umgestaltungsmaßnahmen begründen jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2. nach Maßgabe der Nr. 7 des § 87 Abs. 1 BetrVG. Diese Bestimmung eröffnet kein allgemeines Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei sämtlichen unternehmerischen Entscheidungen, die möglicherweise Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben. "Regelungen" i. S. d. Nr. 7 sind nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes ergreift. Nicht erfasst werden hingegen Maßnahmen, die aus anderen Gründen erfolgen. Hier kommt allenfalls sekundär ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht, wenn die Maßnahme eine dem Gesundheitsschutz dienende Handlungspflicht auslöst (LAG Nürnberg 04.02.2003 – 6 (2) TaBV 39/01; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 87 Rz. 279; GK-BetrVG/Wiese 9. Aufl. § 87 Rz. 593). Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen sich die Beschwerdekammer anschließt, fallen die Umgestaltungsmaßnahmen der Beteiligten zu 3. in der Niederlassung M für sich nicht unter das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr unstreitig, dass die Maßnahmen nicht dem Gesundheitsschutz dienen, sondern damit die Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern in der Niederlassung verbessert und darüber hinaus ausreichend Platz für ein Archiv geschaffen werden soll.

57

Dieses Auslegungsergebnis geht mit der Systematik des BetrVG konform. Die Beteiligte zu 3. weist zu Recht darauf hin, dass bei einer Einbeziehung von Baumaßnahmen als solchen in den Mitbestimmungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Regelungen der §§ 90, 91 BetrVG leer laufen würden. Schlussendlich stünde eine derart weite Auslegung der Bestimmung auch nicht in Einklang mit Sinn und Zweck des Mitbestimmungskataloges in § 87 Abs. 1 BetrVG. Dieser regelt abschließend für bestimmte Bereich ein (erzwingbares) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Würde man § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dahin verstehen, dass bei sämtlichen unternehmerischen Maßnahmen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einschließlich eines Initiativrechts bestehen würde, sofern nicht auszuschließen ist, dass diese den Bereich "Gesundheitsschutz" tangieren, so ergebe sich damit praktisch ein von dem Gesetzgeber gerade nicht gewolltes umfassendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor Durchführung nahezu jeder unternehmerischen Maßnahme, die eine Veränderung im Betrieb nach sich zieht.

2.

58

Damit sind auch die Anträge zu 3. (Beseitigung der vollzogenen Baumaßnahmen) und zu 4. (Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) nicht begründet.

3.

59

Weiterhin ist der zu Ziffer 1. gestellte Hilfsantrag (Unterlassen der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Durchführung der Umbaumaßnahmen bis zum Abschluss einer Gefährdungsanalyse) nicht begründet. Dem Beteiligten zu 2. steht auch ein solcher Unterlassungsanspruch in der Sache nicht zu. Zwar ergibt sich für den Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Beteiligungsrecht bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (BAG 08.06.2004 – 1 ABR 13/03). Im vorliegenden Fall führt jedoch die für die Niederlassung M noch nicht erstellte Gefährdungsanalyse nicht zu einem hierauf basierenden Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 2., gerichtet auf Nichtbeschäftigung von Mitarbeitern in den umgestalteten Büroräumen. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht auf die den Gesundheitsschutz bezweckende Maßnahme des Arbeitgebers als solche, also vorliegend auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

4.

60

Nach alledem konnte auch der Antrag zu Ziffer 2. (Zwangsgeldandrohung) keinen Erfolg haben, so dass die Beschwerde insgesamt als unbegründet zurückzuweisen war.

C.

61

Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen für den Beteiligten zu 2. die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Gründe, auch für den Beteiligten zu 1. die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen hingegen nicht vor. Insoweit wird auf § 92 a ArbGG hingewiesen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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