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ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 321/23
4. Februar 2026
1 K 321/23 4. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 3999/22
5. Dezember 2025
29 K 3999/22 5. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 95/24
5. März 2025
5 SLa 95/24 5. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 664/23
5. März 2025
5 Sa 664/23 5. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 665/23
5. März 2025
5 Sa 665/23 5. März 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 2 Ga 22/24
11. September 2024
2 Ga 22/24 11. September 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 2 Ca 731/23
26. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 SLa 224/24
21. Mai 2024
3 SLa 224/24 21. Mai 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 37/23
14. Mai 2024
3 TaBV 37/23 14. Mai 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 81/23
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