Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 26/12

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 1. Dezember 2011 - 5 Ca 187/11 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzungsanordnung der ... der Beklagten vom 27. Juli 2011.

2

Die am ... geborene Klägerin ist ledig und hat eine minderjährige Tochter.

3

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2008 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war mehrfach befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2010. Die Klägerin hatte gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Dieses Verfahren - 7 Ca 3558/10 - wurde am 18. April 2011 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Die Beklagte übertrug der Klägerin ab 17. Mai 2011 vorübergehend die Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der ... . Diese Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) zugeordnet. Die monatliche Vergütung der Klägerin hat zuletzt 2.283,10 € brutto betragen.

4

Die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis der Parteien bildet der Arbeitsvertrag vom 9. März 2010 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 27. Juli 2011. Danach wird die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2011 als Vollzeitbeschäftigte bei der Beklagten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.

5

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 9. März 2010 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den für die ... jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen. Dabei finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.

6

Als Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - war bei der Beklagten die Befristung von ca. 4.000 Arbeitsverträgen unwirksam und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbefristet weiter zu beschäftigen. In der ... der Beklagten waren davon die Arbeitsverhältnisse von 19 Beschäftigten, und zwar neun in der Tätigkeitsebene V TV-BA, darunter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, und zehn in der Tätigkeitsebene IV TV-BA betroffen.

7

Nach wiederholter Anhörung der Klägerin wurde die Klägerin mit Schreiben der ... vom 13.07.2011 „mit Wirkung vom 15. Juli 2011 bis auf weiteres“ zur ... abgeordnet und ihr vorübergehend die der Tätigkeitsebene V Funktionsstufe 1 TV-BA zugeordnete Tätigkeit einer Telefonserviceberaterin im Service Center der ... .

8

Nach Anhörung des bei der ... des bei ... bestehenden Personalrates wurde die Klägerin mit Schreiben der Agentur für ... der Beklagten vom 27. Juli 2011 zum 2. August 2011 zur ... versetzt. Der Personalrat bei der ... hatte sich zu der beabsichtigten Versetzung nicht geäußert, der Personalrat der ... ihr zugestimmt.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der aus dem täglichen Pendeln zwischen Dessau-Roßlau und Wittenberg erwachsende Zeitaufwand sei für sie unzumutbar. Im Service Center ... sie in Schichten arbeiten. Aufgrund der damit verbundenen Fahrzeiten könne sie als Alleinerziehende nicht mehr für die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter sorgen. Hinzu komme, dass die Beklagte die Auswahl zur Versetzung allein unter den ehemals befristet Beschäftigten getroffen habe.

10

Die Klägerin hat am 22. Juli 2011 beim Arbeitsgericht ... gegen die Abordnung Klage erhoben. Am 1. August 2001 hat sie die Klage geändert und diese gegen die Versetzung gerichtet.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 erklärte Versetzung der Klägerin zur ... unwirksam ist.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat die Klägerin weiterhin am Arbeitsort Dessau beschäftigt, nachdem sie dazu durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts ... verpflichtet worden war.

16

Im Rahmen der bei der Beklagten durchgeführten Strukturänderung wurde die Klägerin zum 1. Juli 2012 zur ... und zeitgleich als Fachassistentin AMDL zur ... abgeordnet.

17

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Endurteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Dezember 2011 - 5 Ca 187/11 - (Seite 2 bis 8 des Urteils = Bl. 185 bis 191 d. A.) verwiesen.

18

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 erklärte Versetzung der Klägerin zur ... unwirksam ist.

19

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gestützt auf § 4 Abs. 1 TV-BA sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin zur ... zu versetzen, wenn dafür dienstliche Gründe vorlägen. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten unter Berufung auf die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung benannten Umstände als dienstliche Gründe für die Versetzung der Klägerin herhalten könnten. Die Versetzungsverfügung erweise sich deshalb als unwirksam, weil sie nicht den Grundsätzen der Billigkeit nach den §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 Satz 3 BGB entspreche. Die Beklagte habe das Interesse der Klägerin an der Möglichkeit der Betreuung ihrer 10jährigen Tochter nicht angemessen berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der auf der Auswahlliste (Anlage B 9) aufgeführten Personen hätte die Versetzung der unter Nr. 3 aufgeführten Arbeitnehmerin eher zugemutet werden müssen. Diese Arbeitnehmerin wohne in demselben Ort wie die Klägerin. Nach den ausgewiesenen Daten sei die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Versetzungsort mit jeweils 36 km identisch. Gleiches gelte für die Fahrzeit (jeweils 45 Minuten mit dem Pkw) und die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die unter Nr. 3 aufgeführte Arbeitnehmerin sei verheiratet, so dass die Betreuung der beiden Kinder (12 und 16 Jahre alt) zumindest partiell vom im Schichtdienst arbeitenden Ehemann erfolgen könne. Außerdem könne das 16 Jahre alte Kind das 12 Jahre alte Geschwisterkind zumindest zeitweise mit betreuen. Die Klägerin müsse hingegen als Alleinerziehende die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter allein gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sei die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Arbeitnehmerin Nr. 3 eher gegeben als für die Klägerin. Außerdem könne die Nutzung des Pkw durch den Ehemann der Arbeitnehmerin Nr. 3 nicht ausschlaggebend zu Lasten der Klägerin eingewandt werden.

20

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 11 des Urteils (Bl. 191 bis 194 d. A.) verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 13. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14. März 2012 begründet.

22

Die Beklagte nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Sie meint, der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts sei entgegenzuhalten, dass zwei Kinder einen höheren Betreuungsaufwand als ein Kind erforderten und die Aufsichtspflicht der Eltern nicht wirksam auf ein 16jähriges Kind übertragen werden könne. Das Arbeitsgericht habe nicht überzeugend ausgeführt, weshalb es die Angaben der Arbeitnehmerin Nr. 3 zur Nutzung des Pkw durch ihren Schichtdienst leistenden Ehemann geringer einschätze als die Möglichkeit der Klägerin, ihren eigenen Pkw zu nutzen. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht nur eine eigene Bewertung an die Stelle ihrer Bewertung gesetzt. Ihre Entscheidung sei durch das Arbeitsgericht jedoch nur im Hinblick auf die Wahrung billigen Ermessens zu überprüfen. Nur eindeutig ermessensfehlerhafte Entscheidungen könnten durch das Gericht aufgehoben werden. Dass sie bei ihrer Entscheidung die Interessen der Klägerin im Vergleich zu den Interessen der Arbeitnehmerin Nr. 3 unangemessen berücksichtigt habe, habe das Arbeitsgericht nicht überzeugend dargelegt. Außerdem widerspreche die Entscheidung des Arbeitsgerichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach könne nur dann von einer ermessensfehlerhaften Ausübung des Direktionsrechts ausgegangen werden, wenn eine erheblich schutzwürdigere Position des betroffenen Arbeitnehmers im Verhältnis zum Kollegen gegeben sei. Bloß geringfügig schutzwürdigere Interessen des betroffenen Arbeitnehmers reichten nicht aus. Im Verhältnis zur Arbeitnehmerin Nr. 3 könne weder eindeutig von auch nur einer geringfügig schutzwürdigeren Position der Klägerin ausgegangen werden noch sei eine darüber hinausgehende eindeutige soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegeben. Die Versetzungsentscheidung vom 27.07. 2011 sei durch dienstliche Gründe bedingt. In der ... habe ein Überhang an Personal bestanden und bei der ... sei der Arbeitskräftebedarf abzudecken gewesen. Dass sie die Auswahlentscheidung nicht auf die unbefristet Beschäftigten erstreckt habe, sei grundsätzlich ihrem schützenswerten Interesse zuzuschreiben, dass qualifizierte Aufgaben weiter von eingearbeiteten Arbeitskräften wahrgenommen würden und der bestehende Arbeitsablauf am wenigsten gestört werde. Bei Versetzungsentscheidungen sei die kontinuierliche und sachgerechte Aufgabenstellung sicherzustellen. Der Auswahlkreis und die Kriterien für die Versetzungen seien mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt. Zukünftige Umstrukturierungsmaßnahmen seien im Sommer 2011 noch nicht bekannt gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts ... Az.: 5 Ca 187/11, vom 01.12.2011 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,

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2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, gemessen an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 -, die die Beklagte zur Berufungsbegründung herangezogen habe, bleibe deren Ermessensentscheidung fehlerhaft. Ihr Interesse an der Ausübung des Betreuungsrechtes gegenüber ihrem zehnjährigen Kind sei nicht nur geringfügig, sondern erheblich schutzwürdiger als dasjenige der Arbeitnehmerin Nr. 3 an der Betreuung ihrer 16 und 12 Jahre alten Kinder. Denn der Betreuungsbedarf für Kinder sei umso höher sei, je jünger sie seien, und sie könne im Gegensatz zur Arbeitnehmerin Nr. 3 auf keinerlei Familienangehörige zurückgreifen. Durch die mit der Versetzung verbundene Verlängerung ihrer Abwesenheit vom Familienwohnort würde eine echte Betreuungslücke entstehen. Des Weiteren verfolge die Beklagte mit der getroffenen Auswahlentscheidung kein anzuerkennendes Eigeninteresse, da das im Zusammenhang mit den Planstelleninhabern gebrachte Argument der Kontinuität nicht greife, weil sowohl sie als auch die Arbeitnehmerin Nr. 3 ehemals befristet beschäftigt und über Ermächtigungen finanziert worden sei. Im Übrigen sei es keinesfalls so, dass die auf Planstellen in der Tätigkeitsebene V beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten alle länger als sie mit denselben Aufgaben bzw. überhaupt länger als sie beschäftigt seien. Sie sei in der ... seit 1. August 2008 als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) beschäftigt worden. Zum anderen fänden bei der Beklagten weitere Umstrukturierungen statt, die auch die ... beträfen und im Zeitpunkt ihrer Versetzung vermutlich bereits in Planung gewesen seien.

29

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14.03.2012 und den Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 23.04.2012 und auf das Protokoll vom 10.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

31

II. Die Berufung ist begründet. Die Versetzung der Klägerin zum 2. August 2011 zur ... ist rechtswirksam. Sie beruht auf dienstlichen Gründen und widerspricht weder billigem Ermessen noch stehen ihrer Wirksamkeit andere Gesichtspunkte entgegen.

32

1. Die Klage ist zulässig.

33

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Versetzung zum 2. August 2011 zur ... der Beklagten rechtsunwirksam ist. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (st. Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts, u. a. BAG vom 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - AP Nr. 11 zu § 106 Satz 1 GewO Rn 12).

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2. Die Klage ist unbegründet.

35

2.1. Die von der Beklagten zum 2. August 2011 angeordnete Versetzung der Klägerin zur ... ist in den Grenzen von § 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 4 Abs. 1 TV-BA erfolgt.

36

a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgaben allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe umschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereiches, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnenden Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, u.a. BAG vom 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 -, NZA 2011, 507).

37

Nach § 4 Abs. 1 TV-BA können Beschäftigte aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

38

b) Die Parteien haben den Arbeitsort Dessau-Roßlau nicht vertraglich festgelegt. Im Arbeitsvertrag vom 9. März 2010 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 27. Juli 2011 ist die Tätigkeit der Klägerin als „Vollzeitbeschäftigte bei der Beklagten, eingruppiert in die Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA)“, bezeichnet. Ausdrücklich ist darüber hinaus in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vertraglich festgelegt, dass kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet ist.

39

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die Klägerin bei Vorliegen dienstlicher Gründe zur ... also an einen anderen Arbeitsort versetzen. Die der Klägerin in der ... übertragene Tätigkeit einer Telefonserviceberaterin im Service Center ist nach der Tätigkeitsebene V TV-BA bewertet.

40

c) Die Versetzung der Klägerin von der ... zur die ... zum 2. August 2011 erfolgte aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 4 Abs. 1 TV-BA.

41

Bei der Beurteilung, ob dienstliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 TV-BA für die zum 2. August 2011 vorgenommene Versetzung der Klägerin zur ... vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der Versetzung abzustellen.

42

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - hatte bei der Beklagten dazu geführt, dass bundesweit die Befristung von ca. 4.200 Arbeitsverträgen rechtsunwirksam war und diese Arbeitsverträge nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten. Für die Besetzung der vakanten Dauerstellen und die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer/-innen stimmte die Beklagte mit dem Hauptpersonalrat die Vorgehensweise und die Kriterien ab. Freie Dauerstellen in der Beschäftigungsdienststelle sollten in einem ersten Schritt mit dort beschäftigten, geeigneten Überhangkräften besetzt werden. Konnten Überhangkräfte in ihrer Beschäftigungsdienststelle nicht eingesetzt werden, sollten mit ihnen in einem zweiten Schritt statusgerecht und nach Eignungsgesichtspunkten vakante, entsprechend bewertete Dauerstellen in Dienststellen des Verbundes des Internen Services besetzt werden. Soweit danach kein Einsatz möglich war, erfolgte in einem dritten Schritt ein dienststellenübergreifender Ausgleich auf der Ebene der Regionaldirektion.

43

Dienstlicher Grund für die Versetzung der Klägerin ist der Abbau des Personalüberhangs in der ... gewesen. In dieser ... Beklagten waren 19 Arbeitsverträge „entfristet“, konkret zehn Arbeitsverhältnisse in der Tätigkeitsebene IV TV-BA und neun Arbeitsverhältnisse in der Tätigkeitsebene IV TV-BA. Für insgesamt neun Beschäftigte, die wie die Klägerin in die Tätigkeitsebene V eingruppiert sind, waren in der ... drei unbesetzte Dauerstellen vorhanden. Es bestand mithin ein abzubauender Personalüberhang von sechs Arbeitskräften. Eine Beschäftigte wurde im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens zum 1. Juli 2011 auf eine Dauerstelle der Familienkasse versetzt. Vier Beschäftigte wurden mit ihrem Einverständnis in Dienststellen in Berlin-Pankow bzw. Berlin-Charlottenburg versetzt. Mithin bestand in der ... im Juli 2011 in der Tätigkeitsebene V TV-BA ein Arbeitskräfteüberhang von noch einer Person. Vier Beschäftigte standen drei freien Dauerstellen in der Tätigkeitsebene V TV-BA gegenüber. In der ... bestand hingegen bedarf an einer Arbeitskraft in der Tätigkeitsebene V TV-BA. Unter den vier verbliebenen „entfristeten“ Beschäftigten traf die Beklagte ihre personelle Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Familienstandes, der Anzahl und des Alters der Kinder, des Wohnortes, der Entfernung zwischen Wohnort und dem Service Center Wittenberg, der Mobilität, der Kinderbetreuung und der Tätigkeit des Ehepartners.

44

2.2. Die Versetzung der Klägerin von der ... zur ... zum 2. August 2011 entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB.

45

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (u. a. BAG vom 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - AP Nr. 45 zu § 315 BGB Rn. 40; BAG vom 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - EzA § 106 GewO Nr. 9 Rn. 22). Es unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob die Entscheidung des Arbeitgebers der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

46

b) Das Interesse der Beklagten geht dahin, den in ihren ... und ... nach den Stellenplänen bestehenden Arbeitskräfteüberhang bzw. Arbeitskräftefehlbestand auszugleichen, um die kontinuierliche Erfüllung der betrieblichen Aufgaben sowie eine durchschnittliche Belastung ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Dieses Interesse ist schutzwürdig.

47

Das Interesse der Klägerin als Vollzeitbeschäftigte der Beklagte geht dahin, dass die Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes in Dessau es ihr ermöglicht, ihre beruflichen wie familiären Aufgaben bestmöglichst zu erfüllen. Das Interesse der Klägerin an einem Arbeitsort, der es ihr als Alleinerziehende erlaubt, ihre minderjährige Tochter zu betreuen und zu beaufsichtigen, ist schutzwürdig. Die Beklagte hat dieses Interesse ausreichend berücksichtigt. Die Tätigkeit im ... und die tägliche Fahrstrecke von ca. 36 km zwischen Wohn- und Arbeitsort machen für die Klägerin die Betreuung ihres Kindes weder unmöglich noch erschweren sie die Betreuung besonders stark. Der durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehende Zeitaufwand ist individuell beeinflussbar. Die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mit ihrem eigenen Pkw zu ihrem neuen Dienstort fahren, wodurch sich der Zeitaufwand beträchtlich reduziert. Nach der Vereinbarung des Vorstandes der ... mit dem dortigen Personalrat zur Absicherung der Servicezeit im Service Center (frequenzorientierter Dienstplan) beginnt die Arbeitszeit täglich um 7.45 Uhr, endet montags, dienstags und donnerstags frühestens um 15.15 Uhr sowie mittwochs und freitags frühestens um 13.00 Uhr. Als Alleinerziehende besteht für die Klägerin zudem nach dieser Vereinbarung die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen weniger als vier Dienste bis 18.00 Uhr zu leisten. Dass die Klägerin in Dessau ein Eigenheim bewohnt, steht der Versetzung nach Wittenberg ebenfalls nicht entgegen. Denn die Klägerin muss beim Wechsel ihres Arbeitsplatzes ihren Wohnort nicht ändern.

48

c) Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Direktionsrechts kann auch eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers gegen den Willen eines anderen Arbeitnehmers erfordern, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind. Für eine solche personelle Auswahlentscheidung gelten jedoch nicht die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung. Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsbestimmung des Arbeitgebers kraft seines Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, ist maßgebend, ob nicht nur die Interessen des Arbeitgebers, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt worden sind. Für die Feststellung, ob die Grenzen billigen Ermessens gewahrt oder überschritten sind, kommt es damit nicht unmittelbar auf eine Abwägung der Interessenlage verschiedener Arbeitnehmer an (BAG vom 6 AZR 567/03 - AP Nr. 64 zu § 611 BGB Direktionsrecht Rn. 24).

49

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte bei der im Juli 2011 getroffenen Entscheidung, die K... zu versetzen, nicht nur ihre Interessen, sondern auch die Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt. Im Juli 2011, im Zeitpunkt der Versetzung, gab es für die Klägerin bei der ... keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit auf einer Dauerstelle mehr. Jedenfalls hat die Klägerin eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht geltend gemacht.

50

Soweit die Klägerin, gestützt durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf die unter Nr. 3 der Auswahlliste der ... (Bl. 145 d. A.) aufgeführte Arbeitnehmerin verweist und meint, die Beklagte hätte diese Arbeitnehmerin versetzen müssen, weil sie weniger schutzwürdig als sie selbst sei, verkennt die Klägerin, dass die Beklagte im Rahmen einer nur auf Billigkeit zu kontrollierenden Versetzungsmaßnahme einen bestimmten Entscheidungsspielraum hat. In dessen Rahmen obliegt es den Gerichten für Arbeitssachen nicht, im Einzelnen zu überprüfen, ob die für die Klägerin günstigste Variante gewählt wurde. Selbst, wenn andere Entscheidungen denkbar wären, hat die Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung, die Klägerin zur ... zu versetzen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens- und Entscheidungsspielraums getroffen. Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die unter Nr. 3 der Auswahlliste der ... (Bl. 145 d. A.) aufgeführte Beschäftigte zur ... versetzt. Im Vergleich zu dieser Arbeitnehmerin ist die Klägerin nicht so erheblich schutzwürdiger, dass ihre Versetzung zur ... nicht billig Ermessen entsprechen würde.

51

2.3. Die streitbefangene Versetzung ist nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam.

52

a) Die Rüge der Klägerin, die Beteiligung des Personalrates betreffend, ist unbegründet.

53

Die Beklagte hat sowohl den Personalrat der abgebenden Dienststelle (...) mit Schreiben vom 08.07.2011 als auch den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle (...) mit Schreiben vom 11.07.2011 über die beabsichtigte Versetzung der Klägerin ordnungsgemäß unterrichtet und um dessen Zustimmung ersucht. Dass die Beklagte die Auswahl zur Versetzung unter den Arbeitnehmern/-innen getroffen hat, deren Arbeitsverhältnisse „entfristet“ worden waren, war den Personalräten bekannt. Das ging aus der Formulierung im Anhörungsschreiben „Versetzung im Rahmen BAG Urteil zur ... als ....“ hervor.

54

b) Es gibt keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte am 27. Juli 2011 die streitgegenständliche Versetzung der Klägerin mit dem Wissen anordnete, welche Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2012 bei ihr durchgeführt würden. Die von der Klägerin diesbezüglich aufgestellte Vermutung ist nicht geeignet, ihr im gerichtlichen Verfahren zum Erfolg zu helfen.

55

3. Es ist durchaus möglich, dass die Versetzung der Klägerin nach Wittenberg nicht billigem Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB entsprechen könnte, weil die Beklagte in den für die Versetzung relevanten Auswahlkreis nicht alle Arbeitnehmer/-innen der ... einbezogen hat, deren Tätigkeiten in die Tätigkeitsebene V TV-BA eingruppiert sind. Um die Versetzung diesbezüglich gerichtlich überprüfen zu können, hätte die Klägerin zumindest einen Arbeitnehmer namentlich nennen müssen, der vor dem 9. März 2011 eine Dauerstelle innehatte und gegenüber dessen Interessen ihre Interessen erheblich schutzwürdiger sind. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie hat es bei einer pauschalen Behauptung belassen.

56

Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Interesse der Klägerin, das sie mit der Klage verfolgt, ist ihre Beschäftigung bei der Beklagten an ihrem Wohnort in Dessau. Mit der bei der Beklagten zwischenzeitlich durchgeführten Strukturänderung, der Versetzung der Klägerin zur ... zum 1. Juli 2012 und ihre zeitgleiche Abordnung zur ... liegt eine veränderte, neue Sachlage vor, für die die im vorliegenden Verfahren getroffene Entscheidung ohne Bedeutung ist.

57

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

58

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.


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