Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Sa 267/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 12.06.2015 – 2 Ca 899/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe, hilfsweise Schadensersatz.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die u. a. ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium betreibt, als Lehrer mit den Fächern Sozialkunde/Geschichte bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.682,00 Euro (Vergütungsabrechnungen Bl. 10 ff d. A.) seit dem 01.02.2011 beschäftigt.

3

Die Rechtsbeziehung der Parteien beruhte auf dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 (Bl. 4, 5 d. A.), in dem es u. a. heißt:

§ 7

4

Vertragsdauer und Kündigung

5

Das erste Dienstjahr gilt als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis setzt sich mit Ablauf der Probezeit fort, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich gekündigt wird.

6

Während der Probezeit kann der Vertrag beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 1. Februar und zum 1. August gekündigt werden.

7

Nach der Probezeit ist der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum 31. Juli (Schuljahresende) kündbar. Er endet spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

8

§ 7a

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Vertragsstrafe

10

Im Falle der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Lehrer/die Lehrerin dem Träger der Ganztagsschule – Freies Gymnasium – eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatseinkommen zu zahlen.

11

Das Monatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder, im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigungszeit errechnet.

12

Der Träger ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

13

Die Klägerin verwendet diese von ihr formulierten Vertragsbedingungen auch für andere Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften.

14

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 6 d. A.) zum 30.09.2014. Darauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 (Bl. 7 d. A.) mit, seine Kündigung wirke erst zum 31.07.2014 – gemeint 2015. Weiter bot sie dem Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2014 (Bl. 9 d. A.) an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.08.2014 aufzuheben. Auf dieses Angebot ging der Beklagte nicht ein. Die Klägerin stellte ihn darauf mit Schreiben vom 28.08.2014 von der weiteren Arbeitsleistung frei. Zum 01.10.2014 hat der Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin hauptsächlich Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten gemäß § 7a des Arbeitsvertrages in Höhe von 11.046,00 Euro brutto geltend. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages sei hinreichend transparent und benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Das Vertragsstrafenversprechen diene der Sicherung ihres Interesses an der personellen Kontinuität des Schulbetriebes im laufenden Schuljahr und berücksichtige die typischerweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung von geeignetem Fachpersonal zum Schuljahreswechsel. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages (Kündigungsmöglichkeit) rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Hilfsweise begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.753,92 Euro. Sie hat behauptet, diese Kosten seien ihr dadurch entstanden, dass ein anderer bei ihr tätiger Lehrer, Herr D, sechs Unterrichtsstunden des Beklagten im Fach Sozialkunde im Schuljahr 2014/2015 übernommen habe. Da Herr D eine höhere Vergütung als der Beklagte in jenem Zeitraum bezogen habe, nämlich 4.150,00 Euro, ergebe sich pro geleisteter Unterrichtsstunde ein höherer Personalaufwand in Höhe von 24,36 Euro. Dem entspreche ein Betrag von 146,16 Euro monatlich, woraus sich für den hier maßgeblichen zwölfmonatigen Zeitraum die vorgenannte hilfsweise geltend gemachte Klageforderung ergebe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung in § 7a des Arbeitsvertrages komme wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aber auch, weil die Regelung ihn unangemessen benachteilige, keine Rechtswirksamkeit zu. Selbst wenn dies nicht der Fall sein würde, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsbeschränkung unwirksam sei. Die für ihn dann maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist habe er eingehalten.

22

Der Klägerin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Mehrkosten in Form einer zusätzlich zu zahlenden Arbeitsvergütung an den Kollegen D seien nicht entstanden, da die Klägerin – von ihr nicht bestritten – bereits im Juni/Juli 2014 für das Fach Sozialkunde eine neue Lehrkraft, Herrn M und zum 01.08.2014 eine weitere Lehrkraft für das Fach Geschichte eingestellt habe.

23

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, weil der Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages keine Rechtswirksamkeit zukomme. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Nach dem Inhalt der Klausel falle eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auch bei Konstellationen an, bei denen das Interesse des Verwenders an der vertragsgerechten Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine derartig hohe Strafe nicht rechtfertige. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten. Diese habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 72 bis 83 d. A. verwiesen.

24

Die Klägerin hat gegen diese, ihr am 14.07.2015 zugestellte Entscheidung am 04.08.2015 Berufung eingelegt und jene am 14.09.2015 begründet.

25

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Arbeitsgericht habe bei der Beurteilung der Angemessenheit des Vertragsstrafenversprechens die Besonderheiten bei der Rekrutierung von Lehrkräften an einem privaten Gymnasium verkannt. Jedenfalls stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten zu. Der Kollege des Beklagten, Herr D habe diese Stunden geleistet und sei hierfür selbstverständlich vergütet worden. Allerdings habe die Klägerin ab August 2014 auch eine Ersatzkraft für den Beklagten bereitgestellt.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 12.06.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen sei die Geltendmachung einer Vertragsstrafe angesichts der von der Klägerin angebotenen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 treuwidrig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches verweist der Beklagte erneut auf den Umstand, dass die Klägerin im Juni/Juli 2014 eine Ersatzkraft für ihn eingestellt habe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die Berufung der Klägerin ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten.

33

Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach sich der Berufungsführer mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung einzelfallbezogen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen hat, dass jene in entscheidungserheblicher Weise rechtsfehlerhaft ist. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass angesichts der besonderen Interessenlage die vereinbarte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen sei und ergänzt hinsichtlich der Hilfsbegründung ihren Sachvortrag dahin, es sei an den Kollegen des Beklagten tatsächlich Überstundenvergütung gezahlt worden.

B.

34

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vertragsstrafe noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von zusätzlich erbrachten Vergütungsleistungen zu.

I.

35

Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsvergütungen aus § 7a des Arbeitsvertrages.

36

1. Diese Vertragsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 306 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in AGB unwirksam, wenn dadurch der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird.

37

a. Bei dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 handelt es sich um AGB i. S. d. § 305 BGB. Die Klägerin verwendet die dort niedergelegten Vertragsbedingungen unstreitig in einer Vielzahl von Fällen.

38

b. § 7a des Arbeitsvertrages benachteiligt den Beklagten unangemessen.

39

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Dabei sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (BAG 24.08.2017 – 8 AZR 378/16 – Rn. 27).

40

Diesen Anforderungen genügt § 7a des Arbeitsvertrages nicht. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses bei einer nicht in diesem Sinne fristgemäßen Kündigung Konstellationen vorliegen können, bei denen ein die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Umfang von drei Monatsgehältern rechtfertigendes Interesse des Arbeitgebers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Endtermin und der Einhaltung einer viermonatigen Vorlaufzeit zur Rekrutierung einer neuen Lehrkraft besteht. Die Klausel erfasst nämlich auch Fallgestaltungen, bei denen die Verwirkung einer Vertragsstrafe in vorgenannter Höhe nicht angemessen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut wäre eine solche Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn der Arbeitnehmer etwa am 02.04. zum 31.07. sein Arbeitsverhältnis kündigt und auch dann, wenn die Kündigung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgt und auf eine Beendigung zum 30.07. des Folgejahres abzielt. In beiden Fällen wäre das von der Klägerin als Rechtfertigung für die Vertragsstrafe angeführte Interesse an einer personellen Kontinuität der Unterrichtsversorgung im laufenden Schuljahr und an einem ausreichenden Vorlauf für die Rekrutierung einer Ersatzkraft nur marginal beeinträchtigt. Im ersten Fall verkürzt sich die Spanne für die Rekrutierung eines Nachfolgers um lediglich einen Tag. Im zweiten Fall ist diese Spanne sogar "übererfüllt". Das Interesse der Klägerin an einer Fortsetzung der Tätigkeit auch am letzten Tag – sogar wenn dieser auf einen Sonntag fällt oder bereits die Sommerferien begonnen haben – des offiziellen Schuljahres, vermag eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern, was nach den vorgelegten Abrechnungen ca. 4,33 Nettomonatsgehältern des Beklagten entspricht, offenkundig nicht zu rechtfertigen.

41

Eine geltungserhaltene Reduktion der Klausel scheidet nach § 306 Abs. 1 BGB aus.

42

2. Darüber hinaus verstößt die Geltendmachung der Vertragsstrafe im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Klägerin sich dadurch widersprüchlich verhält. Sie hat dem Beklagten eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine frühzeitig engagierte Ersatzkraft angeboten und nach Ablehnung dieses Angebots den Beklagten Ende August 2014 von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit nicht vereinbar ist das Einfordern einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin (erst) zum 30.09.2014 beenden wollte.

II.

43

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der eine Vertragsteil bei einer schuldhaft verursachten Vertragspflichtverletzung dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist, in Höhe von 1.753,92 Euro betreffend zusätzlich angefallene Personalkosten zu.

44

1. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zur Entscheidung angefallen. Zwar hat die Klägerin hierzu keinen ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag gestellt (siehe Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins am 12.06.2015 – Bl. 68 d. A.). Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wird jedoch deutlich, dass die Klägerin diesen Anspruch hilfsweise als in ihrem gestellten Klagantrag enthaltenes "Minus" weiterverfolgt. Ausweislich der Berufungsbegründung ist der Anspruch auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.

45

2. Der Anspruch ist nicht begründet. Er scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht ausreichend Tatsachenvortrag geleistet hat, aus dem auf die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten in Form der Beendigung seiner Tätigkeit zum 30.09.2014 – die Rechtswirksamkeit des § 7 Arbeitsvertrag insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt – geschlossen werden kann.

46

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die vorfristige Beendigung der Unterrichtstätigkeit die Ursache für die nach ihrer Behauptung geleisteten Überstunden des Lehrers D im Fach Sozialkunde bildet. Der Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass bereits im Juni/Juli 2014 ein Nachfolger für ihn betreffend das Fach Sozialkunde, nämlich Herr M, eingestellt worden sei. Weiter sei er bereits am 28.08.2014 von der Klägerin freigestellt worden. Dass dem nicht so ist, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Klägerin auf Seite 7, letzter Absatz ihrer Berufungsbegründung eingeräumt, es sei bereits ab August eine Ersatzkraft bereitgestellt worden. Gleiches ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben an den Beklagten vom 25.08.2014, in dem sie diesem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine "frühzeitig engagierte Ersatzkraft" anbietet.

C.

47

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

D.

48

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, sondern wendet die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Angemessenheit von Vertragsstrafen auf den vorliegenden Einzelfall an.

49

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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