Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 Sa 583/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.11.2010 – 6 Ca 1134/10 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 03.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.12.2010 Berufung eingelegt.

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Mit Schriftsatz vom 14.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am Folgetag eingegangen, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die am 03.02.2011 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. Gleichzeitig hat sie um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des

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§ 234 ZPO nachzuholen und diese Frist nicht verlängerbar ist, hat die Klägerin am 17.02.2011 die Berufung begründet.

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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führte die Klägerin aus, im Fristenkalender sei zunächst die Berufungsbegründungsfrist für den 03.02.2011 notiert worden. Diese Frist habe die Rechtsanwalts- und Notargehilfin S. gestrichen und als neue Frist den 03.03.2011 notiert. Anlass hierfür sei die am 03.01.2011 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 28.12.2010 gewesen. In dieser Verfügung heißt es unter Ziffer 2:

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„Die Frist für die Begründung der Berufung beträgt 2 Monate. Diese beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 1. Instanz, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).“

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Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin S. habe nur den ersten Satz der Ziffer 2 gelesen und deshalb die Frist 03.02.2011 gestrichen und eine neue Frist 03.03.2011 notiert. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung der nach ihrem Vortrag seit über 20 Jahren im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigten und sehr gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalts- und Notargehilfin S. verwiesen (Anlage A 5 = Bl. 186 d. A.).

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Die zum Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin angehörte Beklagte hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Es fehle Vortrag zur Organisation des Büros und zum Umgang mit Fristen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation müsse sichergestellt sein, dass Kanzleimitarbeiter einmal eingetragene Fristen nicht eigenmächtig abändern.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Folglich ist ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522

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Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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1. Die Frist zur Berufungsbegründung beginnt mit dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils und beträgt zwei Monate, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. Der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 03.12.2010 zugestellt worden. Demnach ist die Berufungsbegründungsfrist am 03.02.2011 abgelaufen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist jedoch erst am 17.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sodass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist.

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2. Der Klägerin war auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar kann gemäß § 233 ZPO einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Fristversäumnis beruht jedoch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden.

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a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH 13.07.2010 – VI ZB 1/10 – MDR 2010, 1142 m. w. N.; LAG S-H 25.10.2010 – 6 Sa 301/10 – zitiert nach JURIS). Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die Frist bei einer Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH 06.11.2001 – XI ZB 11/01 – m. w. N. zitiert nach JURIS).

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b) Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in seinem Büro ein Fristenkalender geführt wird. Zu ihren Gunsten kann auch unterstellt werden, dass die Berufungsbegründungsfrist (03.02.2011) zunächst zutreffend notiert worden ist. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist aber, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einer irrtümlichen Löschung der korrekt eingetragenen Berufungsbegründungsfrist geschützt hat. Dazu hätte es Vortrags bedurft. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (BGH 14.03.1996 – III ZB 13/96 –; 10.07.1997 – IX ZB 57/97 –; 02.03.2000 – V ZB 1/00 – zitiert nach JURIS). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht dargelegt, welche Sicherungen er im vorliegenden Fall gegen ein versehentliches Löschen von Fristen vor Erledigung der Fristsache getroffen hat. Entsprechender Vortrag zu den insoweit erteilten Anweisungen, getroffenen organisatorischen Vorkehrungen und ergriffenen Kontrollmaßnahmen, der zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes gehört hätte, fehlt. Bereits die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH 06.11.2001, a. a. O.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung kommt deshalb nicht in Betracht.

III.

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Im Ergebnis ist die Berufung nach § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss ergehen. Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erfolgt die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (BAG 05.10.2010 – 5 AZB 10/10 – NZA 2010, 1442).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.


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