Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Sa 181/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27.02.2014 teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.323,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils
245,00 € seit dem 01.11. und 01.12.2012,
231,78 € seit dem 01.01. 2013, jeweils
287,00 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01.2014 und jeweils
280,00 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2015
zu zahlen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 98 %, die Beklagte 2 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht im Wege der Drittschuldnerklage einen Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gegen die Beklagte geltend.

2

Der Streitverkündete (SV), der geschiedene Ehemann der Klägerin, gründete im Jahr 1986 ein Architekturbüro. Die Beklagte war dort von 1997 bis 2000 als angestellte Architektin tätig, seit Juni 1999 lebte sie mit dem SV in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Am 02.07.1999 schlossen die Klägerin und der SV einen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, in dem sich der SV für die Zeit einer Ehetrennung und nach einer Scheidung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von DM 6.330,-- (angepasst jeweils an den Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes) verpflichtete.

3

Die Beklagte und der SV gründeten ein gemeinsames Architekturbüro in der Rechtsform einer GbR, das nach Pfändung der Gesellschaftsanteile des SV durch die Klägerin im Jahr 2001 aufgelöst wurde. Die Beklagte gründete darauf ihr eigenes Architekturbüro, in dem der SV seit 2003 als einziger Angestellter tätig ist. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin erfüllte der SV nur in geringem Umfang. Mit Beschluss vom 12.08.2002 wurde über das Vermögen des SV das Insolvenzverfahren eröffnet. Der SV wurde zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Am 25.08.2004 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.

4

Am 17.09.2012 stellte der Gerichtsvollzieher der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 37 - 39 d. A.) zugunsten der Klägerin betreffend das Arbeitseinkommen / verschleierte Arbeitseinkommen des SV zu. Die Pfändung und Überweisung erfolgte wegen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 413.218,92 € sowie laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 3.236,48 €.

5

Ausweislich von der Beklagten vorgelegter Gehaltsabrechnungen erhält der SV ein Bruttomonatseinkommen von 1.300,-- € zuzüglich eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung (208,-- €) und 100,-- € für eine betriebliche Altersversorgung. Die sich aus dem Nettoverdienst ergebenden pfändbaren Beträge im zweistelligen Bereich führte die Beklagte an die Klägerin ab. Die Umsätze der Beklagten belaufen sich ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerbescheide seit 2003 bis 2012 auf durchschnittlich 35.441,30 € im Jahr, wobei im Jahr 2011 61.544,-- € und im Jahr 2012 82.248,-- € erwirtschaftet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.02.2015 (Bl. 415/416 d. A.) verwiesen.

6

Die Klägerin geht davon aus, dass für die Tätigkeit des SV ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 5.730,-- € angemessen ist. Dem SV werde nur deswegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt, um ihre Ansprüche ins Leere laufen zu lassen. Mit ihrer Klage macht sie - unter Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren für die Monate bis März 2015 - die auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts von 5.730,-- € anfallenden fiktiv gepfändeten Vergütungsbestandteile des SV ab Oktober 2012 abzüglich der monatlich geleisteten Zahlungen geltend.

7

Hierzu hat sie in erster Instanz im Wesentlichen behauptet:

8

Der SV sei im Umfang von 40 Wochenstunden als Architekt für die Beklagte tätig. Anders seien die zahlreichen Projekte, die die Beklagte betreue, nicht zu bewältigen. Daneben sei der SV auch noch in der von der Beklagten - unstreitig - betriebenen Hausverwaltung beschäftigt. Auch die von der Beklagten angegebenen Umsätze ließen sich nur bei einer Vollzeittätigkeit von 2 Architekten erzielen.

9

Ein angemessenes Gehalt für einen in Vollzeit tätigen Architekten liege ausweislich einer Gehaltsempfehlung der Architektenkammer Baden-Württemberg bei mindestens 5.730,-- € (Anlage K 24, Bl. 274 - 277 d. A.). Die Beklagte sei auch in der Lage, eine entsprechende Vergütung zu leisten.

10

Das Gehalt des SV sei aber auch dann unangemessen niedrig, wenn dieser tatsächlich nur in einem Umfang von 28 Wochenstunden tätig sei. Der SV verfüge über umfangreiche Berufserfahrung und über weit mehr Erfahrungen und Kontakte als seine Arbeitgeberin, die Beklagte.

11

Die Beklagte hat erwidert:

12

Der SV sei im Umfang von 28 Wochenstunden tätig und erledige im Wesentlichen Bauleitungsaufgaben für einige ihrer Aufträge. Hinsichtlich der von der Klägerin genannten Bauvorhaben habe der SV bei einer Gesamtauftragssumme von 269.158,70 € lediglich Teilleistungen mit einem Umsatzvolumen von 88.250,80 € erbracht und hierbei zwischen 0 und 60 Stunden im Monat aufgewandt. Im Rahmen der Hausverwaltung sei der SV bis in die Jahre 2008/2009 bei einzelnen Reparaturen tätig gewesen; seit 2009 werde der SV überhaupt nicht mehr in der Hausverwaltung tätig.

13

Auch das von der Klägerin angenommene Gehalt von 5.730,-- € sei unrealistisch. Sie selbst habe bei weitem nicht ein entsprechendes Einkommen erzielen können. In den Jahren 2011 und 2012 habe sie wegen des Umbaus von zwei Altenheimen in erheblichem Umfang Planungsleistungen erbracht und ihre Umsätze erhöht. Ihr Arbeitsaufwand betrage bis zu 60 Stunden in der Woche.

14

Der SV hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und vorgetragen, er sei ausschließlich als Bauleiter für die Beklagte tätig gewesen.

15

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Erlass eines mittlerweile rechtskräftigen Teil-Urteils über einen Auskunftsanspruch der Klägerin mit Schlussurteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass der SV mehr als 28 Wochenstunden im Betrieb der Beklagten tätig sei. Eine Vergütung von monatlich brutto 1.608,-- € für 28 Wochenstunden sei zwar gering, aber nicht unverhältnismäßig niedrig. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

17

Gegen dies ihr am 21.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2014 begründet.

18

Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor:

19

Die angemessene Vergütung eines Architekten betrage 5.630,-- € brutto im Monat. Das könne ein Sachverständigengutachten der Hamburgischen Architektenkammer bestätigen.

20

Der SV sei im Umfang von 40 Wochenstunden für die Beklagte tätig. Dies habe sie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch in ausreichendem Umfang dargelegt. Sie habe vorgetragen, bei welchen Bauprojekten das Unternehmen der Beklagten tätig gewesen sei. Sie habe ferner vorgetragen, dass der SV jeweils als Bauleiter für die Großprojekte „Haus am R.“ und Seniorenresidenz A. in R. tätig gewesen sei. Hierfür habe sie die jeweiligen Bauherren als Zeugen benannt; diese hätten auch Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit des SV machen können, wenn das Arbeitsgericht sie vernommen hätte. Auf die Beweisaufnahme habe das Arbeitsgericht zu Unrecht verzichtet und die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt. Allein an den beiden Bauvorhaben habe der SV mehr als 28 Stunden in der Woche gearbeitet.

21

Ein Sachverständiger könne außerdem feststellen, dass sämtliche bei der Beklagten anfallenden Tätigkeiten nur durch zwei Vollbeschäftigte erledigt werden könnten. Beim BV Seniorenresidenz R., das im Jahr 2011 begonnen worden sei, habe der SV ausweislich der von ihm für Mai bis Juli 2013 vorgelegten Aufstellung (Anlage B 9, Bl. 360 - 368 d. A.) diverse Termine wahrgenommen. Parallel dazu seien im Jahr 2012 die Bauarbeiten am Projekt MFH L. in S. begonnen worden. Dort sei der SV Bauleiter und verantwortlicher Architekt gewesen. Ein Sachverständiger könne, sofern ihm die jeweilige Rechnungslegung bekannt sei, feststellen, wie viele Wochenstunden ein Bauleiter mit der Bauüberwachung der in der Anlage B 9 genannten Projekte beschäftigt sei. Auch in der Vergangenheit habe der SV verschiedene Bauvorhaben und Großprojekte gleichzeitig betreut, etwa die Aufstockung des Altenheims „Haus am R.“ von 2009 - 2011 und parallel hierzu das Bauvorhaben R. in W. und ein weiteres Bauvorhaben. Es sei nicht davon auszugehen, dass der SV nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im September 2012 plötzlich schneller gearbeitet habe und mit 28 Wochenstunden ausgekommen sei. Schließlich diene auch der hochzurechnende Mindestumsatz aus den Bauvorhaben als Indiz dafür, dass mindestens zwei Vollbeschäftigte notwendig seien, um die Arbeiten des Architekturbüros und der Hausverwaltung zu erledigen. Schließlich habe ein von ihr beauftragter Privatgutachter festgestellt, dass die von der Beklagten angegebenen Wochenstundenzahlen für die Bauprojekte unrealistisch seien. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 34 (Bl. 452 - 455 d. A.) verwiesen. Schließlich arbeite der SV auch noch in der Hausverwaltung mit.

22

Das an den SV gezahlte Gehalt sei auch bei Annahme einer Arbeitszeit von 28 Wochenstunden unverhältnismäßig gering. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten erlaube ein angemessenes Gehalt für den SV. Dass die Beklagte seit mehr als 10 Jahren keine Gehaltserhöhung gewährt habe, lasse darauf schließen, dass es nur darum gehe, den pfändbaren Betrag möglichst gering zu halten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem SV in einem gemeinsamen Haushalt lebe und allein die monatliche Finanzierung des Hauses in Höhe von 1.500,-- € trage.

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Abänderung des am 27.02.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 2 Ca 2158 d/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.763,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils
1.386,00 € seit dem 31.10.2012 und 30.11.2012, auf
1.372,78 € seit dem 31.12.2012, auf jeweils
1.428,00 € seit dem 31.01.2013, 28.02.2013, 31.03.2013, 30.04.2013, 31.05.2013, 30.06.2013, 31.07.2013,31.08.2013, 30.09.2013, 31.10.2013, 30.11.2013, 31.12.2013, 31.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014, 31.05.2014, 30.06.2014, 31.07.2014, 31.08.2014, 30.09.2014, 31.10.2014, 30.11.2014, 31.12.2014 und auf jeweils
1.449,00 € seit dem 31.01.2015, 28.02.2015 und 31.03.2015
zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

27

Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz:

28

Es bleibe dabei, dass der SV im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht mehr als 28 Wochenstunden durchschnittlich gearbeitet habe. Das zeige auch die von ihm zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung seiner Arbeitszeiten von Mai bis Juli 2013. Nach Abzug der Kosten für Krankenversicherung, Abgaben an das Versorgungswerk und Steuern sei ihr im Jahr 2012 ein monatliches Einkommen von 4.238,08 € verblieben, von dem noch die Hausfinanzierung bedient worden sei. Es bleibe für weitere Zahlungen an den SV damit kein Geld. Sie arbeite zudem doppelt so viel wie der SV und trage das unternehmerische Risiko.

29

Beim BV Seniorenresidenz R. handele es sich nicht um ein Großprojekt wie ihr Angebot vom 10.11.2010 (Anlage B 12, Bl. 429 d. A.) belege. Das Bauvorhaben sei im Januar 2011 begonnen worden und ende voraussichtlich Mitte 2015. Ihr seien auch nicht alle Leistungsphasen aus der HOAI übertragen worden. Wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen hierzu wird auf die Seiten 5 - 8 des Schriftsatzes vom 05.02.2015 (Bl. 418 - 421 d. A.) Bezug genommen. Beim Bauvorhaben M. L., bei dem der SV als Bauleiter tätig gewesen sei, habe das Gesamtvolumen der Baumaßnahme nur 12.250,-- € umfasst. Das Gesamtvolumen des Bauvorhabens „Haus am R.“ habe sich ausweislich der Schlussrechnung auf 29.985,-- € belaufen (Anlage B 13, Bl. 430 d. A.). Vergleichbar verhalte es sich mit den weiteren von der Klägerin angegebenen Bauvorhaben. Die Stundenaufstellung des SV sei vollständig und richtig und enthalte auch die Fahrtzeiten.

30

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des SV durch Vernehmung des im Berufungsverfahren nicht beigetretenen SV als Zeugen. Ferner ist die Beklagte als Partei angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2015 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird ergänzend auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage in seinem Schlussurteil in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie in der Berufung zur Entscheidung angefallen ist, zulässig und zum Teil begründet.

32

Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um die Vergütungsansprüche ab September 2013 ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Erweiterung der Klage ist sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO und wird ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die die Berufungskammer ihrer Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

33

Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Dementsprechend ist das Schlussurteil des Arbeitsgerichts teilweise zu ändern und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage abzuweisen.

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A. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 611 Abs. 1 BGB, 829 Abs. 1, 835 Abs. 1, 850 h Abs. 2 ZPO.

35

Nach § 850 h Abs. 2 ZPO gilt im Verhältnis des Pfändungsgläubigers zu dem Empfänger einer Arbeits- und Dienstleistung eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Pfändungsschuldner dem Empfänger der Dienstleistung in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Nach Satz 2 der Vorschrift ist bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.

I.

36

Unstreitig leistet der SV gegenüber der Beklagten in einem ständigen Arbeitsverhältnis Arbeiten als Architekt. Ebenfalls unstreitig werden diese nach Art und Umfang üblicherweise vergütet.

II.

37

Die von der Beklagten dem SV hierfür gewährte Vergütung ist auch unverhältnismäßig gering im Sinne der Vorschrift. Hiervon ist die Berufungskammer nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien, dem Ergebnis der Anhörung der Beklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme mit der notwendigen Gewissheit (§ 286 ZPO) überzeugt.

38

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

39

1. Bei der Feststellung, welche Vergütung angemessen wäre, ist vom Tariflohn oder der üblichen Vergütung für die Dienstleistung auszugehen; Naturalleistungen sind gemäß § 850 e Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten kann ebenso zu berücksichtigen sein. Wenn dieser wegen schlechter Vermögenslage zur Zahlung des Tariflohns oder der ortsüblichen Vergütung völlig außer Stande oder nicht ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Stande wäre, wäre es unbillig, ihm solche Leistungen aufzuerlegen. Ebenso ist bei Festsetzung der Vergütung neben dem Wert der Arbeitsleistungen die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, was der Schuldner in einem anderen Betrieb verdienen könnte (Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 850 h, Rn 5 m. Nachw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

40

2. Ein angemessenes Bruttomonatsgehalt für die Tätigkeit des Klägers beträgt 2.240,-- € brutto, das sind 28/40 von 3.200,-- € brutto.

41

a) Ein angemessenes Gehalt eines in Vollzeit (40 Wochenstunden) tätigen Architekten betrug im streitigen Zeitraum ab Oktober 2012 ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten 4.100,-- € brutto.

42

Das belegen die von beiden Parteien hierzu zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen.

43

aa) Die Klägerin hat sich zur Ermittlung eines angemessenen Architektengehalts auf die unverbindliche Gehaltstarifempfehlung für Angestellte und technische Mitarbeiter/innen in Architektur und Planungsbüros des Arbeitgeberverbandes Deutscher Architekten und Ingenieure (ADAI) bezogen, die die Architektenkammer Baden-Württemberg - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - regelmäßig herausgibt. Diese sieht in der Ortsgruppe II, zu der der in W. und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Hamburg belegene Betrieb der Beklagten gehört, für das Jahr 2013 in der Gehaltstabelle für eine Tätigkeit in der Gehaltsgruppe T5 ab dem fünften Jahr der Tätigkeit ein Monatsgehalt von 4.093,-- € brutto vor. Für das Jahr 2014 beträgt der Betrag 4.175,-- €.

44

Von dieser Gehaltsempfehlung geht auch die Klägerin aus, meint aber der SV sei in die Gehaltsgruppe T6 einzureihen. In dieser beträgt das Gehalt ausweislich der Gehaltstabelle „freie Vereinbarung größer als 140 % von T4 im zweiten Jahr“. Danach beträgt der Mindestbetrag in der Gehaltsgruppe T6 140 % von 2.921,-- €, das sind 4.089,-- €. Die Klägerin bezieht die 140 % in ihrer Berechnung offensichtlich auf die Gehaltsgruppe T5, ab dem fünften Jahr, was erkennbar rechtsirrig ist. 140 % von 4.093,-- € ergeben nämlich die von der Klägerin als angemessen angesehenen 5.730,-- € (vgl. auch die handschriftliche Berechnung auf S. 4 der Anlage K24, Bl. 277 d. A.).

45

bb) Der nur wenig verbreitete Tarifvertrag der Arbeitgebervereinigung selbständiger Ingenieure und Architekten mit der Gewerkschaft ver.di (=Asia TV) sieht Tariflöhne in der Ortsgruppe II in annähernd identischer Höhe vor. Das ergibt sich nicht nur aus den tariflichen Werten sondern auch aus der einleitenden Bemerkung der Architektenkammer Baden-Württemberg unter 3. „Gehaltsentwicklung“ in der es heißt, dass der Referenzwert der monatlichen Bruttovergütung der Empfehlung für die Tarifgruppe T4 im zweiten Jahr für die Ortsgruppe 2 etwas über den Asiatarifregelungen liege. Während der Referenzwert der Architektenkammer bei 2.921,-- € liegt, sieht der Asia TV 2.832,-- € vor.

46

cc) Schließlich belegt auch das von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Ergebnis der Umfrage der Architektenkammer, veröffentlicht im Deutschen Architektenblatt November 2013 (Anlage B11, Bl. 371 f. d. A.) ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von ca. 4.100,-- €. Zwar hat die Architektenkammer für das Land Schleswig-Holstein keine belastbaren Zahlen ermittelt. Für Hamburg aber, das zur Bestimmung der repräsentativen Gehaltshöhe herangezogen werden kann, weil sich W. in unmittelbarer räumlicher Entfernung von Hamburg befindet und nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten sie ihre Aufträge ausschließlich in Hamburg und am Westrand von Hamburg erzielt, sieht diese Umfrage ein durchschnittliches Jahresgehalt in Architekten- und Planungsbüros von 47.256,-- € vor, was einem Bruttomonatsgehalt von 3.938,-- € entspricht.

47

dd) Damit bestehen aus Sicht der Kammer hinreichende Anhaltspunkte und tatsächliche Grundlagen für eine Ausübung des gerichtlichen Ermessens zur Annahme eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts in Höhe von 4.100,-- €. Der von der Klägerin beantragten weiteren Beweisaufnahme in Form eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung, ein angemessenes Gehalt für die Vollzeittätigkeit eines Architekten läge bei 5.730,-- € bedurfte es nicht. Die Behauptung ist nach den vorstehenden Ausführungen von der Klägerin erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt (vgl. zum Beweisantrag ins Blaue bei Beantragung eines Sachverständigengutachtens zuletzt: BAG, Urt. v. 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 24). Davon ist insbesondere deswegen auszugehen, weil sich die Klägerin bei der Berechnung ihres Betrags ersichtlich vertan hat. Sie hat die Empfehlung des ADAI offensichtlich falsch verstanden, da sie den Betrag von 140 % auf die Gehaltsgruppe T5 ab dem fünften Berufsjahr bezogen hat. Erkennbar soll aber in der Gehaltsgruppe T6 nur ein Betrag jenseits der höchsten im Bereich T5 empfohlenen Vergütung gezahlt werden. Für den von der Klägerin vorgetragenen Betrag gibt es danach keine greifbaren Anhaltspunkte.

48

Ergänzend ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nichts dazu vorträgt, dass der SV tatsächlich in die Gehaltsgruppe T6 einzuordnen wäre. Zutreffend dürfte vielmehr die Gehaltsgruppe T5 sein. In diese Gruppe werden eingeordnet diejenigen Angestellten, die selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen haben. Hierzu gehören nach den zur Gruppe T5 genannten Beispielen etwa das Leiten oder Abrechnen von Bauausführungen, das Verhandeln mit Auftraggebern, Behörden und Fachingenieuren und Ähnliches. In die Gehaltsgruppe T6 sind diejenigen eingereiht, die bei Ausübung der in Gruppe T5 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen. Hierzu trägt die Klägerin bezogen auf den SV nichts vor. Dieser ist als Bauleiter mit der typischen Weise einem Bauleiter obliegenden Tätigkeit beschäftigt und gehört damit in die Gehaltsgruppe T5. Dass er darüber hinaus eine besondere Verantwortung im Sinne der Gehaltsgruppe T6 trägt, ist nicht erkennbar.

49

Da aber der Kläger der Gehaltsgruppe T5 im Sinne der ADAI-Empfehlung zuzuordnen ist, dies auch der tariflichen Vergütung in etwa entspricht und auch das durchschnittliche Architektengehalt in Hamburg ungefähr so hoch ist wie die Kammer hier als angemessen ansieht, bedarf es zusätzlichen tatsächlichen Vortrags, aufgrund welcher Umstände die Klägerin meint, dass ein Architektengehalt tatsächlich um mehr als 40 % über dem Durchschnittswert und dem Tariflohn liegt.

50

b) Ausgehend von einem typischer Weise angemessenen Gehalt von 4.100,-- € brutto bei Vollzeittätigkeit sind in einem weiteren Schritt die in § 850 h Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Kriterien zu berücksichtigen. Es ist also bei der Festsetzung der Vergütung des SV auf die Umstände des Einzelfalls und insoweit hier zum einen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten und zum anderen auf die Beziehungen zwischen der Beklagten und dem SV abzustellen. Insoweit gilt hier Folgendes:

51

aa) Zu Recht weist die Beklagte aus Sicht des Berufungsgerichts darauf hin, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein regelmäßiges Bruttomonatseinkommen von 4.100,-- € - ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung - nicht trägt. Bis einschließlich 2010 betrug regelmäßig das zu versteuernde Einkommen der Beklagten unter 30.000,-- € im Jahr (Ausnahme 2006: 33.140,-- €), also unter 2.500,-- € im Monat. In jenem Zeitraum, der vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, auf den die Klägerin aber in ihrem Vortrag wiederholt Bezug genommen hat, war die Beklagte zur Zahlung eines höheren Lohnes als den mit dem Kläger vereinbarten 1.608,-- € brutto gar nicht in der Lage, weil sonst für ihren eigenen Unterhalt praktisch nichts verblieben wäre.

52

Erkennbar ist allerdings die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in den Jahren 2011 und 2012 erheblich gestiegen. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte im Jahr 2012 ausweislich des von ihr vorgelegten Steuerbescheids ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 82.248,-- € brutto erzielt hat, davon 64.056,-- € Einkünfte im Bereich des Architekturbüros, rechtfertigt dies nicht ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.100,-- €. Die Beklagte müsste dann aus ihren Einkünften weitere 36.000,-- € an Gehaltszahlungen (einschließlich Arbeitgeberbeiträge) an den SV aufwenden. Dies errechnet sich wie folgt: 4.100,-- € abzüglich gezahlter 1.600,-- € x 12 Monate + 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung = 36.000,-- €. Das hält die Kammer unter Berücksichtigung, dass die Beklagte als Unternehmerin das alleinige wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trägt und als kleines Architekturbüro mit nur insgesamt 2 Mitarbeitern stark von der schwankenden Auftragslage abhängig ist, für nicht angemessen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten rechtfertigt daher jedenfalls eine Herabsetzung des Durchschnittgehalts.

53

bb) Hinzu kommt die persönliche Nähebeziehung zwischen dem SV und der Beklagten, die ebenfalls eine Herabsetzung der üblicherweise angemessenen Gehaltshöhe nahelegt.

54

Generell ist es nicht ungewöhnlich, dass ein mitarbeitender Lebenspartner sich in einem wirtschaftlich nicht sehr erfolgreichen Geschäft in seinen Gehaltsansprüchen den Gegebenheiten anpasst. Hierzu ist er als Arbeitnehmer gerade im Hinblick auf die persönliche Nähe zum Geschäftsinhaber typischer Weise auch bereit. Insoweit liegt der Sachverhalt hier auch anders als in denjenigen Fällen, in denen in einem gutgehenden Unternehmen der Pfändungsschuldner zur Gläubigerbenachteiligung ein besonders geringes Gehalt vereinbart, um auf diese Art und Weise den Gehaltspfändungen zu entgehen. Die Gehaltsvereinbarung der Beklagten mit dem SV aus dem Jahr 2003 wurde zu einer Zeit geschlossen, als die Beklagte ein zu versteuerndes Einkommen von 21.155,-- € erzielte, das sich in den Folgejahren bis 2010 nicht wesentlich erhöhte. Hier stand jedenfalls nicht ausschließlich der Gedanke der Gläubigerbenachteiligung im Vordergrund, sondern der Umstand, dass damals die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten noch wesentlich geringer war als heute. Die Beklagte und der SV haben also nicht etwa in der Vergangenheit ein möglichst der Pfändung entzogenes Gehalt vereinbart, sondern ein solches, das die Beklagte gerade noch tragen konnte.

55

Im Rahmen der Berücksichtigung der persönlichen Beziehung der Beklagten zum SV ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Hausfinanzierung trägt und monatlich 1.500,-- € für die gemeinsame Unterkunft aus ihrem Privatvermögen zahlt. Dieser im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien auch zugunsten des SV gezahlte Betrag ist insoweit bei der Festsetzung eines angemessenen Gehalts des SV zu berücksichtigen, als darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass er bei der Beklagten kostenlos wohnt.

56

cc) Die langjährige Berufserfahrung des SV veranlasst nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass diese sich wirtschaftlich ertragreich für die Beklagte ausgewirkt hat. So waren die Umsätze der Beklagten in den ersten 9 Jahren ihrer Selbstständigkeit ab 2003 so gering, dass nicht erkennbar ist, dass sie von der behaupteten Erfahrung des SV hat profitieren können. Erst ab 2012 hat die Beklagte überhaupt nennenswerten Umsatz erzielt. Das dürfte nach dieser Zeit aber dem Renommee ihres Architekturbüros und nicht der besonderen Erfahrung des SV geschuldet sein.

57

dd) Insgesamt hält deswegen die Berufungskammer einen Abschlag von 900,-- €, das sind etwas mehr als 20 % von 4.100,-- € brutto für angemessen.

58

c) Bei dieser Betrachtungsweise ist bislang noch nicht berücksichtigt, dass der SV tatsächlich nur 28 Wochenstunden für die Beklagte tätig ist, so dass das angemessene Gehalt für die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nur bei 70 % von 3.200,-- €, das sind 2.240,-- € brutto, liegt. Die Klägerin hat nämlich ihre Behauptung, der SV sei vollzeitig als Architekt für die Beklagte tätig, nicht nachweisen können.

59

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Arbeitsleistungen trägt die Klägerin.

60

Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Bezogen auf die vom Gläubiger darzulegenden Tatbestandsmerkmale der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und der Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO folgt daraus die Verpflichtung der Klagepartei, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen (BAG, Urt. v. 03.08.2005 - 10 AZR 585/04 - Juris, Rn 12 f.).

61

Hat ein Drittschuldner etwa Stundenlisten geführt, aus denen sich wöchentliche Arbeitszeiten von fast immer 40 Wochenstunden, teilweise mehr, ergeben, ist der Vortrag des Gläubigers, der Drittschuldner habe vollzeitig gearbeitet, konkret genug (BAG, a. a. O., Rn 15 im Fall eines Drittschuldners der als Architekt tätig war).

62

bb) Die Beklagte hat hier wöchentliche Arbeitsaufzeichnungen des SV für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 vorgelegt (Anlage B 9, Bl. 360 ff. d. A.). Diese belegen den Vortrag der Klägerin von einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls nicht. Im Durchschnitt hat der SV ausweislich dieser Aufstellungen allenfalls die von der Beklagten eingeräumten 28 Wochenstunden abgeleistet.

63

cc) Der weitere Vortrag der Klägerin, der SV habe regelmäßig mehr als die schriftlich festgehaltenen 28 Wochenstunden gearbeitet, ist von ihr nicht bewiesen worden.

64

(1) Der Zeuge B… hat bei seiner Vernehmung angegeben, er arbeite durchschnittlich von 08:30 Uhr oder auch 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr/15:30 Uhr. Dies gelte für die Tage montags bis donnerstags. Am Freitag mache er regelmäßig um 12:00, spätestens aber um 13:00 Uhr Feierabend. Hinzu kommt, dass der Zeuge angegeben hat, regelmäßig eine Mittagspause von einer ½ Stunde einzulegen. Danach belegt die Aussage des Zeugen B… eine durchschnittliche Arbeitszeit von 4 x 6 Stunden (08:30 Uhr bis 15:00 Uhr, abzüglich einer ½ Stunde Mittag) und einmal 4 Stunden, (08:30 Uhr bis 13:00 Uhr, abzüglich einer ½ Stunde Mittag).

65

Die Beweisaufnahme war daher aus Sicht der beweisbelasteten Klägerin bereits unergiebig.

66

Die persönlich angehörte Beklagte hat - bereits vor der Vernehmung des Zeugen - gleichlautende Aussagen zur Verteilung der Arbeitszeit des SV gemacht. Dabei war auffällig und spricht aus Sicht der Kammer auch für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen, dass dessen Angaben und die Angaben der Beklagten in Einzelheiten übereinstimmten, in denen eine konkrete Vorabsprache im Hinblick auf das gemeinsame Interesse des Zeugen und der Beklagten am Prozessausgang nicht unbedingt zu erwarten war. So haben beide den Zeitpunkt der Mittagspause ebenso übereinstimmend angegeben, wie den Umfang der Büroarbeit des Zeugen im Vergleich zum Anteil der Arbeit auf der Baustelle. Auch die Nachfragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin etwa im Hinblick auf Einzelheiten der Anlage B 9, insbesondere die dort schriftlich nicht enthaltenen Fahrtzeiten, beantwortete der Zeuge ersichtlich nach bester Erinnerung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit zum Umfang seiner Arbeitsleistungen gesagt hat, hat die Kammer nicht erkennen können. Dabei hat sie auch das bereits genannte Interesse des Zeugen am Prozessausgang berücksichtigt. Der Vortrag der Klägerin im Verhandlungstermin erschöpfte sich dann insoweit im Wesentlichen auch damit, dass sie die Angaben des Zeugen „nicht glauben könne“.

67

dd) Eine Beweisaufnahme zu den weiteren Behauptungen der Klägerin zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des SV kam nicht in Betracht. Die weiteren Darlegungen sind nicht schlüssig.

68

Zwar legt auch das Berufungsgericht die von der Klägerin zitierte Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 10.03.1994 - 12 Sa 1976/93 -) zu Grunde, die sie in ihrem Schriftsatz vom 25.03.2015 (Bl. 438 d. A.) auszugsweise zitiert hat. Danach dürfen die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers bei Mitarbeit des Schuldners im Betrieb der Ehefrau nicht überspannt werden. War der Schuldner früher selbst Geschäftsinhaber und bringt er, nun ohne andere Beschäftigung, seine geschäftlichen Erfahrungen ein, spricht bereits in gewissem Umfang die Lebenserfahrung dafür, dass er nicht unwesentliche Hilfe im Geschäft leistet. Ob sich diese Hilfeleistung zu einer Vollzeitbeschäftigung hin verdichtet, hängt aber von weiteren Umständen, insbesondere dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der Mitarbeit der Ehefrau sowie der Größe des Betriebs und dem Aufgabenbereich des Schuldners ab. Spricht hiernach alles für eine volle zeitliche Inanspruchnahme des Schuldners, obliegt dem Drittschuldner die substantiierte Darlegung der Umstände, die auf eine geringere Arbeitszeit schließen lassen sollen.

69

Die weiteren Umstände im vorliegenden Fall - neben der Mitarbeit im Unternehmen seiner Lebenspartnerin - sprechen aber gerade nicht dafür, dass der SV in vollem Umfang zeitlich durch die Arbeit im Unternehmen der Beklagten in Anspruch genommen wird. Zwar war auch der Drittschuldner, wie im vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall, früher als Architekt selbständig tätig. Weitere Umstände für das Erfordernis einer vollen Beschäftigung liegen aber gerade nicht vor. So ist der Umfang der Geschäftstätigkeit der Beklagten eher gering. Die Klägerin trägt insoweit zwar vor, ein solches Unternehmen könne nur mit 2 Vollzeitbeschäftigten geführt werden, berücksichtigt aber den Vortrag der Beklagten nicht, wonach diese persönlich bis zu 60 Stunden in der Woche im Betrieb tätig sei. Selbst unterstellt 2 Vollzeitkräfte seien für den Betrieb des Unternehmens notwendig, so entfielen von diesen 80 Wochenstunden nur 20 auf den SV. Auch hat die Beklagte ausdrücklich dargelegt und dies ist vom Zeugen in der Beweisaufnahme auch bestätigt, dass dieser ausschließlich mit Bauleitungen vor Ort beauftragt war und er gerade nicht alle in einem Architektenbüro anfallenden Tätigkeiten übernimmt.

70

(2) Soweit die Klägerin ihre Behauptung zum Umfang der Arbeitszeit des SV durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beweisen will, kommt dieses nach ihrem eigenen Vortrag nicht in Betracht.

71

Abgesehen davon, dass die Berufungskammer erhebliche Zweifel hat, dass aus den von der Beklagten etwa in den Anlagen B 12 und B 13 (Bl. 429 und 430 d. A.) gereichten Kostenaufstellung/Schlussrechnung eine Arbeitszeit für den Bauleiter überhaupt ermittelbar ist, ist auch die Bedingung, unter die die Klägerin ihren Antrag auf Erstellung des Sachverständigengutachtens gestellt hat, nicht eingetreten. Die Klägerin hat zur Voraussetzung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gemacht, dass ihr die Rechnungslegung der von der Beklagten in der Anlage B 9 genannten Projekte bekannt sei. Diese Kenntnis hat sie nicht.

72

Die Beklagte ist zur Vorlage dieser Rechnungen nämlich nicht verpflichtet und hat auf Befragen im Termin auch ausdrücklich erklärt, sie sei freiwillig hierzu nicht bereit.

73

Gemäß § 422 ZPO ist im Zivilprozess der Gegner zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. Ein materiell rechtlicher Anspruch auf Vorlage besteht, wo der Beweisführer Auskunft und Rechnungslegung oder Herausgabe verlangen kann. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast (Zöller, a. a. O., § 422 ZPO, Rn 2).

74

Danach ist die Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen für die Bauvorhaben im Zeitraum Mai bis Juli 2014 verpflichtet. Eine materiell rechtliche Grundlage für das Bestehen eines Vorlegungsanspruchs ist nicht ersichtlich. Ihrer sekundären Behauptungslast ist die Beklagte durch Vorlage der Stundenaufzeichnungen und den weiteren Vortrag zum Umfang der Tätigkeiten des SV nachgekommen. Allein aus dieser sekundären Behauptungslast folgt nicht der Anspruch auf Vorlage von Urkunden, wie hier den Rechnungen der Beklagten. Mangels materiell rechtlichen Anspruchs sieht die Kammer auch keine Veranlassung aufgrund des Rechtsgedankens einer „Beweisvereitelung“ von den Behauptungen der Klägerin zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des SV auszugehen.

75

(3) Allein die Behauptung, die aus der Anlage B 9 ersichtlichen Bauvorhaben könne ein Bauleiter nicht in 28 Wochenstunden zeitlich betreuen, ist erkennbar unsubstantiiert und ins Blaue hinein aufgestellt. Die Behauptung wird auch nicht dadurch substantiierter, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, dies habe ihr ein Architekt glaubhaft versichert.

76

Der zeitliche Umfang von Bauleitungstätigkeiten ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Es ist so viel Arbeit aufzuwenden wie tatsächlich anfällt. Dabei steht es im Wesentlichen im Ermessen des Bauleiters, in welchem zeitlichen Umfang er seinen Aufgaben nachkommen will. Daneben bestimmen Fragen der Arbeitsorganisation, der konsequenten Termins- und Gesprächsvorbereitung und letztlich auch die persönliche Art und Weise, in der die Bauleitungsaufgaben wahrgenommen werden, deren zeitlichen Umfang. Allein aus einer bestimmten Anzahl von Bauvorhaben oder gar einer bestimmten Auftragssumme, auf die sich die Klägerin ebenfalls bezogen hat, sind daher ohne konkrete Angaben zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand Feststellungen zum Umfang der Arbeitszeit des Bauleiters nicht herleitbar. Das hat letztlich auch das Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil bereits zutreffend erkannt.

77

(4) Ebenfalls unzulässig ins Blaue hinein gestellt ist der Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung mehrerer Bauherren zu Art und Umfang der Arbeit des SV. Dass der SV auf den Baustellen der benannten Bauherren als Bauleiter tätig war, hat die Beklagte nicht bestritten. Für die Behauptung, ein einzelner Bauherr oder auch zwei zusammen, könnten etwas über die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit des SV aussagen, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Bauherren haben mit dem SV erkennbar allein auf ihren Baustellen zu tun gehabt; es bleibt unerfindlich, wie sie etwas zur Gesamtarbeitszeit des SV aussagen können sollen.

78

(5) Ebenfalls keiner Beweisaufnahme zugänglich ist die Behauptung der Klägerin, der SV sei zusätzlich noch in der Hausverwaltung tätig.

79

Der entsprechende Vortrag ist ebenfalls nach Zeit und Ort gänzlich unsubstantiiert. Unstreitig war der SV bis 2009 auch in der Hausverwaltung eingesetzt. Welche Arbeiten er danach oder gar im hier maßgeblichen Zeitraum ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erledigt haben soll, ist von der Klägerin nicht dargelegt. Der Vortrag ist damit erkennbar nicht ausreichend substantiiert. Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit fehlen vollständig. Im Übrigen hat jedenfalls die Beklagte in ihrer Anhörung noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass der SV nicht in der Hausverwaltung tätig sei.

80

(6) Ob der SV in einem Einzelfall gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Detektiv bei diesem nicht den Eindruck erweckt hat, er sei nur ein Angestellter (vgl. den Detektivbericht, Bl. 446 f. d. A.), spielt erkennbar keine Rolle.

81

3) Ausgehend von einem angemessenen Bruttogehalt von 2.240,-- € ist die dem Kläger gezahlte Vergütung von 1.608,-- € unangemessen. Sie beträgt nur 72 % des angemessenen Betrags. Es handelt sich nicht mehr nur um eine ganz kleine oder geringfügige Abweichung oder nur ein niedriges Gehalt.

III.

82

Die Zahlungsansprüche der Klägerin errechnen sich daraus wie folgt:

83

1. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.240,-- € ergibt sich nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung (Anlage B 14, Bl. 431 d. A.), der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ein Nettogehalt von 1.503,88 €.

84

2. Von diesem Gehalt ist der Wert der privaten Nutzung gemäß § 850 e Nr. 3 ZPO nicht abzuziehen.

85

3. Ausgehend hiervon beläuft sich der Zahlungsanspruch der Klägerin für die Monate Oktober 2012 bis März 2015 auf insgesamt 8.323,-- €.

86

a) Der pfändbare Betrag der Vergütung des SV betrug in der Zeit von Oktober 2012 bis Juni 2013 ausweislich der Pfändungstabelle 329,78 €. Bei 9 Monaten ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.968,02 €. Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits zweimal 84,78 € (10 und 11/12), einmal 98,-- € (12/12) und siebenmal 42,78 € (1 bis 6/13) gezahlt. Das sind 567,02 €, so dass ein Anspruch in Höhe von 2.401,-- € brutto verbleibt.

87

Im Zeitraum von Juli 2013 bis März 2015 betrug der pfändbare Betrag monatlich 318,47 €, insgesamt also für 21 Monate 6.687,87 € brutto. Hierauf gezahlt hat die Beklagte sechsmal 31,47 € und fünfzehnmal 38,47 €, so dass eine Restforderung in Höhe von 5.922,-- € besteht.

88

Der Gesamtbetrag der Forderung beträgt damit 8.323,-- €.

89

4. Zinsen stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Diese sind entgegen dem Antrag der Klägerin jedoch nicht am letzten des Monats, sondern jeweils ab dem 01. des Folgemonats, also ab dem 01.11.2012 fortlaufend geschuldet.

90

Der Höhe nach ergibt sich die Zinsstaffelung wie folgt:

91

a) Für Oktober und November 2012 jeweils 329,78 € - 84,78 € = 245,-- €.

92

Für Dezember 2012 329,78 € abzüglich gezahlter 98,-- €, also 231,78 €.

93

Für Januar 2013 bis Juni 2013 329,78 € abzüglich gezahlter 42,78 € ergibt 287,-- €.

94

Für Juli 2013 bis Dezember 2013 318,47 € abzüglich gezahlter 31,47 € = 287,-- €.

95

Für Januar 2014 bis März 2015 318,47 € abzüglich gezahlter 38,47 € ergibt 280,-- €.

96

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz im Hinblick auf den unterschiedlichen Streitwert zu unterscheiden ist.

97

In erster Instanz betrug der Gegenstandswert für Teil- und Schlussurteil insgesamt 177.546,58 €. Hiervon hat die Klägerin mit insgesamt 2.975,-- € gewonnen, das sind die im Berufungsverfahren zugesprochenen Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Oktober 2012 bis August 2013. Insgesamt beträgt der Grad des Obsiegens der Klägerin damit bezogen auf den Streitwert in erster Instanz 2 %.

98

In zweiter Instanz hat die Klägerin mit 20 % bezogen auf den Streitwert des Berufungsverfahrens von 42.763,-- € gewonnen. Entsprechend trägt sie 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte den Rest.

99

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Einzelfallentscheidung, die den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt.


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