Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 67/19
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.02.2019 - 2 Ca 2140/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Kosten, die die Kläger für die Teilnahme der Beklagten an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung gezahlt haben.
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Die Kläger sind Partner einer Steuerberatungskanzlei. Die Beklagte war in der Zeit vom 02.07.2009 bis zum 30.06.2018 als Steuerfachangestellte bei den Klägern tätig. Während des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses hatte sie sich bereits zur Steuerfachwirtin weiterqualifiziert. Die Kosten für den Lehrgang hatten die Kläger getragen und auch nicht von der Beklagten zurückgefordert (Ss. vom 23.01.2019 - S. 3, Bl. 59 d. A.). Auch die Klägerinnen zu 3. und zu 4. hatten in der Vergangenheit bei dem Kläger zu 1. zunächst als Steuerfachgehilfinnen angefangen und dann auf dessen Kosten zunächst die Fortbildung zur Steuerfachwirtin, später auch die Weiterbildung zur Steuerberaterin absolviert (Bekl.-Ss. vom 08.01.2019 - Bl. 31 d.A.; Kläg.-Ss. vom 23.01.2019 - Bl. 57 f d.A.).
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Im Januar 2015 entschloss die Beklagte sich, entgeltliche Kurse bei einem privaten Anbieter zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Steuerberaterin wahrzunehmen. Wegen der Finanzierung wurden mehrere Gespräche zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten geführt. Der genaue Inhalt der Gespräche ist streitig. Unstreitig wollten die Kläger die Beklagte als Fachkraft für das Steuerberaterbüro behalten, mit welchem Einsatzbereich auch immer. Der Kläger zu 1. erklärte sich bereit, die Rechnungen des Schulungsinstituts zu bezahlen. Er verband dieses stets sinngemäß mit dem Hinweis, die Beklagte solle aber nicht nach bestandener Steuerberaterprüfung ausscheiden. Das Wort Rückzahlung fiel in diesem Zusammenhang nicht (Anhörung des Klägers zu 1. und der Beklagten, Bl. 82 ff d. A.). Ebenso wenig wurde über Rückzahlungsmodalitäten gesprochen. Eine schriftliche Vereinbarung trafen die Parteien nicht. Mit anderen Mitarbeiterinnen hatte der Kläger zu 1. in der Vergangenheit Rückzahlungsvereinbarungen getroffen.
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Die Höhe der Lehrgangskosten hing davon ab, welche Einheiten die Beklagte künftig buchen würde. Die Beklagte nahm in der Zeit zwischen dem 27. Januar 2015 und dem 21. Dezember 2017 an diversen Kursen des Steuerseminars Dr. H. teil. Die jeweiligen Rechnungen des Veranstalters wurden auf den Namen der Beklagten ausgestellt, aber direkt von den Klägern ausgeglichen. Die Kläger zahlten Lehrgangskosten in Form von sieben Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 8.600,00 €.
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Die Beklagte war einige Wochen vor den schriftlichen Prüfungen zur Steuerberaterin von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Sie bestand die Prüfung zur Steuerberaterin zunächst nicht.
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Mit Schreiben vom 08.03.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2018. Der Anlass bzw. der Grund zur Erklärung der Kündigung ist zwischen den Parteien streitig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderten die Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 13.07.2018 (Anl. K1, Bl. 4 f. d.A.) zur Rückzahlung der Kursgebühren in Höhe von insgesamt 8.600,00 € auf. Mit Schreiben vom 22.11.2018 (Anl. K2, Bl. 27 d.A.) erklärten die Kläger vorsorglich ausdrücklich die Kündigung des Darlehens über die Kursgebühren und forderten Lehrgangskosten i.H.v. insgesamt 8.600,00 € zum 01.03.2019 von der Beklagten zurück.
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Die Kläger haben stets die Ansicht vertreten, die Übernahme der Lehrgangskosten der Beklagten sei als reines Arbeitgeberdarlehen zu werten. Der Kläger zu 1. habe der Beklagten in dem Gespräch bezüglich der Finanzierung der Kosten lediglich die „Vorfinanzierung“ der Kosten zugesagt. Über eine Rückzahlung sei zwar nicht gesprochen worden. Allerdings habe der Kläger zu 1. gesagt, dass man sich hierüber nach Ende des Lehrgangs einig werde. Für ihn sei klar gewesen, dass eine Rückzahlungspflicht bestehen sollte. Ferner behaupten die Kläger, dass sie zu keinem Zeitpunkt Interesse daran gehabt hätten, die Beklagte als Steuerberaterin in der Kanzlei zu beschäftigen. Die Finanzierung der Kursgebühren sei lediglich erfolgt, um die Arbeitskraft der Beklagten als Steuerfachangestellte nicht zu verlieren. Jedenfalls handele es sich um eine Leistung, die ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei, so dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bestehe.
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Die Beklagte hat stets vorgebracht, der Kläger zu 1. habe ihr gesagt, er werde den Kurs bezahlen. Von einer Vorfinanzierung oder einer Rückzahlung sei niemals die Rede gewesen. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, dass sie (die Beklagte) nach bestandener Prüfung zur Steuerberaterin in der Kanzlei der Kläger als solche weiterbeschäftigt werde. Sie sei daher immer davon ausgegangen, nicht zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet zu sein.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.02.2019 die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Abschluss eines Darlehnsvertrages sei nicht substantiiert dargelegt worden. Einem Rückzahlungsanspruch aus einer Fortbildungsabrede stünden §§ 307 ff BGB entgegen. Auch seien die Zahlungen seitens der Kläger nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
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Gegen diese den Klägern am 22.02.2019 zugestellte Entscheidung haben sie am 18.03.2019 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 22.05.2019 am 09.05.2019 begründet wurde.
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Die Kläger ergänzen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.02.2019, zugestellt am 22.02.2019, Az. 2 Ca 2140/18 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 8.600,00 € ab dem 01.03.2019 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§§ 64, 66 Abs. 1 ArbGG).
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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:
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1. Die Beklagte erhielt von den Klägern kein Darlehen im Rechtssinne. Zwischen den Parteien ist kein Darlehensvertrag zustande gekommen.
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a) Gem. § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und dass der Darlehensnehmer sich zur Rückzahlung des Darlehens sowie gegebenenfalls eines geschuldeten Zinses verpflichtet.
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b) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Voraussetzung ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Darlehensvertrages trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruches beruft.
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c) Die Kläger sind darlegungs- und beweisfällig geblieben für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages mit der Beklagten über die Lehrgangskosten.
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aa) Nach dem eigenen Vorbringen des die Gespräche führenden Klägers zu 1. hat er weder das Wort „Darlehen“, noch das Wort „Rückzahlung“ benutzt, noch wurde über Rückzahlungsmodalitäten überhaupt mit der Beklagten gesprochen. Damit ist gerade keine Einigkeit über die wesentlichen essentialia eines Darlehensvertrages, nämlich über die Hauptpflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrages erzielt worden. Zwischen den Parteien stand lediglich übereinstimmend im Raum, dass die Beklagte während des Lehrgangs und nach Abschluss des Lehrgangs das Steuerberaterbüro nicht verlassen sollte - aus welchen Motiven auch immer. Aus dieser vom Kläger zu 1. geäußerten Zielvorstellung lässt sich aber keine Vereinbarung über die finanziellen Folgen eines etwaigen, nicht von ihm gewünschten Ausscheidens der Beklagten herleiten.
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bb) Im Übrigen reicht es für die Einordnung als Darlehensvertrag gem. § 488 BGB noch nicht einmal aus, wenn die Parteien etwas als „Darlehen“ bezeichnen, das der Sache nach eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Aus- oder Weiterbildungskosten darstellt. Ein echtes Darlehen kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in jedem Fall, also unabhängig von einer Betriebstreue, die o.g. Kosten zurückzahlen muss (Schaub-Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, § 176 Rz. 19 m.w.N.).
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Letzteres war aber hier gerade nicht der Fall. Der Kläger zu 1. selbst hat immer wieder betont, er habe die Beklagte halten wollen, deshalb die Lehrgangskosten übernommen und sich über die Rückzahlungsmodalitäten nach Ende des Lehrgangs mit der Beklagten einigen wollen. Damit war kein „Darlehen“ im Rechtssinne gewollt. Vielmehr wurde - die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. unterstellt - eine Abrede getroffen, dass die Kläger der Beklagten Geldbeträge für Lehrgangskosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung zur Verfügung stellen, um sie während der Vorbereitungszeit, aber auch danach mit einer in Aussicht gestellten, noch nicht im Detail geregelten Rückzahlungsvereinbarung an den Betrieb zu binden. Das ist kein Darlehen iSd. § 488 BGB. Das ist eine Fort- oder Weiterbildungsvereinbarung.
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cc) Auch die Beklagte hat sich darauf eingelassen, dass die Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten damit verbunden haben, sie solle im Betrieb verbleiben. Das hat sie sowohl in ihrer Anhörung in erster Instanz im Kammertermin angegeben als auch im Berufungsverfahren, zuletzt in der Berufungsverhandlung bestätigt. Damit ist übereinstimmend eine Fort- und Weiterbildungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen. Allenfalls das Zustandekommen einer gemeinsamen Abrede zur Rückzahlung der übernommenen Kosten ist streitig.
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2. Aber selbst wenn durch die von den Klägern geschilderten Gespräche ein klassischer Darlehensvertrag über die Rückzahlung der Lehrgangskosten zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, wäre die darin enthaltene pauschale Rückzahlungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) unangemessen und damit unwirksam. Denn auch eine als Darlehenskonstrukt getroffene Abrede zur Rückzahlung von Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten in Form eines stufenweisen Erlasses einer Darlehensschuld kommt faktisch einer Rückzahlungsabrede gleich und muss sich an den gleichen Maßstäben messen lassen, wie eine allgemeine vertragliche Abrede zur Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten (BAG vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - Juris; v. Kummer, Investition des Arbeitgebers in Fortbildungskosten und typische Fehler bei Rückzahlungsklauseln, SPA 10/2019, S. 74). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
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3. Die Parteien haben keine wirksame Vereinbarung einer Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der von den Klägern beglichenen Kosten für den von ihr besuchten Steuerberaterlehrgang getroffen.
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a) Unstreitig existiert keine schriftliche Vereinbarung über eine Erstattungspflicht der Beklagten.
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b) Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn derartige Rückzahlungsvereinbarungen unterliegen keinem Schriftformerfordernis. Für das mündliche Zustandekommen trägt allerdings stets die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die Rechte hieraus herleiten will. Das sind vorliegend die Kläger.
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Die Beklagte hat die Erzielung einer Einigung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Lehrgangskosten stets bestritten. Die Kläger sind insoweit beweisfällig geblieben.
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c) Selbst wenn jedoch zugunsten der Kläger das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung zur Rückzahlung Lehrgangskosten, die die Kläger getragen haben, unterstellt wird, ergibt sich hieraus kein Rückzahlungsanspruch für diese. Eine solche Rückzahlungsklausel ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
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aa) Auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil zur Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB wird verwiesen.
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bb) Bei den von der Beklagten in der Zeit zwischen dem 27.01.2015 und dem 21.12.2017 absolvierten Lehrgängen zur Absolvierung der Steuerberaterprüfung handelt es sich um eine klassische berufsbezogene Fortbildung im arbeitsrechtlichen Sinne, die auf einer bereits vorhandenen Berufsausbildung der Beklagten zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer gegenwärtigen Qualifikation aufbaute (v. Kummer, a.a.O. Seiter 75). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte als Steuerberaterin bei den Klägern später eingesetzt werden sollte. Die Kläger haben sich nach eigenem Vorbringen auf die Finanzierung des Steuerberaterlehrgangs eingelassen, weil sie jedenfalls die Beklagte fachlich fördern und auch verhindern wollten, dass die Beklagte kündigen und nicht mehr für die Kläger arbeiten würde. Die Beklagte sollte mit ihren neu erworbenen Kenntnissen bei ihnen weiterarbeiten.
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cc) Ebenfalls nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1. sollte eine konkrete Vereinbarung über Modalitäten der Rückzahlung, etwa ab wann und in welcher Höhe, erst nachträglich unterzeichnet werden. Eine solche behauptete Abrede bestimmte auch nicht, mit welcher Tätigkeit und welcher Vergütung die Beklagte bei den Klägerinnen nach Abschluss des Steuerberaterlehrgangs tätig sein sollte. Damit hätte die von den Klägern behauptete Rückzahlungsabrede, die nach AGB-Recht zu prüfen ist, unheilbare Lücken.
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(1) Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es muss aber zur Wahrung von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausgewogene Gesamtregelung existieren. Die fehlt vorliegend unter jeglichem erdenklichen Gesichtspunkt.
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(2) Wird eine Rückzahlungsvereinbarung erst nach Beginn der Weiterbildung geschlossen, führt schon dieser Umstand regelmäßig zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2018 - 2 Sa 215/17 - Juris, Rz. 35 ff). Es wird gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, denn der Arbeitnehmer weiß dann vor Beginn der Weiterbildung nicht, was real an Verhaltens- und Rückzahlungspflichten auf ihn zukommt. Das ist intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Arbeitgeber werden ungerechtfertigt weitgehende eigene Entscheidungsspielräume eröffnet (BAG vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - Rz. 28ff; LAG Schleswig-Holstein vom 23.07.2005 - 3 Sa 28/07 - Rz. 54).
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(3) Nach der Rechtsprechung ist dem Arbeitnehmer bei gewollter Vereinbarung einer Erstattungspflicht eine Bindung an den Arbeitgeber nicht zuzumuten, wenn er völlig im Unklaren gelassen wird, ob und zu welchen Bedingungen er nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme vom Arbeitgeber beschäftigt wird (BAG a.a.O, Rz. 30 ff). Sind keine zulässigen Anlässe für die Auslösung einer Rückzahlungspflicht geregelt, ist für den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 2 BGB das Grundrecht nach Art. 12 GG, einschließlich des Rechts, eine bestimmte Beschäftigungsmöglichkeit aufzugeben, tangiert.
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d) Die Verstöße einer Abrede zur Gewährung eines Geldbetrages verbunden mit einer (hier zu Gunsten der Kläger unterstellten) Rückzahlungsvereinbarung gegen § 307 BGB führen zum vollständigen Wegfall der Rückzahlungspflichten. Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit einem etwaigen, auf das rechtlich zulässige Maß reduzierten Inhalt aufrechtzuerhalten. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Anderenfalls liefe auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05, Rz. 29 ff. - zitiert nach Juris, LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 28/07 - Rz. 56).
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4. Das Rückzahlungsbegehren der Kläger kann auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt werden. Die Zahlungen der Kläger waren mit der Beklagten vereinbart und erfolgten, um dieser eine Fort- bzw. Weiterbildung zur Erhöhung der Qualifikation zu ermöglichen und zu verhindern, dass die Beklagte kündigt. Rechtsgrund für die Zahlungen der Kläger ist die mündliche Fortbildungsvereinbarung. Diese ist und bleibt wirksam. Eine Rückzahlungspflicht ist nicht vereinbart, jedenfalls nicht wirksam vereinbart. Das führt kraft Gesetzes nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtabrede, die den Rechtsgrund darstellt. Raum für die Anwendbarkeit von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist hier nicht gegeben. Es ist nicht der Beklagten anzulasten, dass die Kläger mit ihr im Zusammenhang mit der Zusage zum Ausgleich der Seminargebühren keine schriftliche und zudem den rechtlichen Vorgaben entsprechende transparente Rückzahlungsvereinbarung getroffen, sich vielmehr ungerechtfertigt und intransparent einen zu weitgehenden Entscheidungsspielraum eingeräumt haben.
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5. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Erfolg versagt. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der getragenen Lehrgangskosten. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
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Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.
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- 3 Sa 28/07 2x (nicht zugeordnet)
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