Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 67/03

Tenor

1) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.09.2003 wird der Be-schluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 29.08.2003 - 10 C 273/03 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

2) Den Beklagten wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ........ für das Verfahren - einschließlich dieses Be-schwerdeverfahrens - ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.


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