Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 494/95
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 20.12.1995 zu zahlen;
2.
an die Klägerin 2.051,16 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 20.12.1995 zu zahlen;
3.
an die Klägerin weitere 14.058,95 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 27.04.2000 zu zahlen;
4.
an die Klägerin weitere 9.887,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2003 zu zahlen;
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten in den Jahren 1990 bis Oktober 1991 resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Zahnarzt, ‚Ansprüche aus einer prothetischen Behandlung geltend.
3Zu Beginn des Jahres 1990 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Kiefer Knackgeräusche verursache; ob und inwieweit sie diese Geräusche subjektiv als schmerzhafte und behandlungsbedürftige Beschwerden empfand, ist streitig. Der Beklagte wies die Klägerin zunächst an, eine Aufbissschiene für den Unterkiefer zu tragen, die er bis zum November 1990 mehrmals änderte. Im Januar 1991 nahm der Beklagte eine umfangreiche prothetische Neuversorgung bei der Klägerin auf, die später zum Einsatz von 18 Kronen und 3 Brückengliedern führte. Dabei extrahierte er auch den Zahn 22, welcher als einziger noch in der natürlichen Höhe im Mund der Klägerin vorhanden war. Es wird auf die Karteikarte, die als Anlage 1) zur Gerichtsakte gereicht wurde, und die dort enthaltene Dokumentation über die Behandlungsmaßnahmen verwiesen.
4In der Folgezeit verspürte die Klägerin zahlreiche Beschwerden, insbesondere an ihrer Zunge sowie im Kiefergelenk. Die von dem Beklagten gefertigten Kronen und Brücken wurden daraufhin insgesamt sechsmal umgearbeitet. Im Oktober 1991 verlor die Klägerin E Vertrauen in die Behandlung des Beklagten und wechselte zur Weiterbehandlung zunächst an das V B. Die Kosten der dortigen Behandlung übernahm der Beklagte. Anschließend wurde die Klägerin von einer Reihe weiterer Ärzte behandelt. Sämtliche Nachbehandler stellten eine falsche Bisslage bei der Klägerin fest.
5In den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten sicherte diese dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehrmals zu, auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Klägerin zu verzichten, zuletzt mit Schreiben vom 30.05.1995 für die Zeit bis zum 31.12.1995.
6Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters Dr. P vom 25.04.1995 (Bl. 31 ff. d.A.), der Beklagte habe bei ihrer zahnprothetischen Behandlung mehrere Behandlungsfehler begangen. Sie habe sich an die Praxis des Beklagten und seines Kollegen, Herrn Dr. F, ursprünglich wegen üblicher zahnärztlicher und prothetischer Behandlungen gewandt. Sie habe seinerzeit eine unproblematische Bisslage gehabt und keine Beschwerden beim Kauen. Eine von Herrn Dr. F am 22.09.1968 festgestellte Muskelverspannung wegen einer zu hoch stehenden Zahnkrone habe dieser durch Abschleifen beseitigt. Danach habe sie keine derartigen Beschwerden mehr verspürt oder geäußert bis zum März 1990. Den Beklagten habe sie ursprünglich zum Zweck des Austauschs ihrer Amalgam-Füllungen gegen Kunststofffüllungen aufgesucht, da bei ihr eine Chrom-Nickelallergie festgestellt worden sei. Diesen Austausch habe der Beklagte am 25.01.1990, 30.01.1990 und 16.02.1990 durchgeführt. Als sie den Beklagten dann in einem Gespräch im März des Jahres 1990 auf ein Kiefergeräusch aufmerksam gemacht habe, um dessen Ursache zu erfahren, habe dieser ihr erklärt, dass ihre Kiefergelenke falsch belastet und dadurch einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt seien; zur Verhinderung irreparabler Schäden sei ein Korrektureingriff unumgänglich. Die Klägerin behauptet, eine weitreichende prothetische Neuversorgung, wie sie der Beklagte durchgeführt habe, sei nicht indiziert gewesen, da sie nur ein Kieferknacken ohne jegliche weitergehenden Beschwerden verspürt und dem Beklagten mitgeteilt habe. Dieses Knacken sei überdies nur dann zu hören gewesen, wenn die Klägerin die Finger in die Ohren gesteckt habe. Nach außen habe man es nicht hören können. Eine Knirschschiene habe sie dann im März 1990 bekommen.
7Der Beklagte habe überdies behandlungsfehlerhaft keine Befunde hinsichtlich einer etwa bestehenden Kiefergelenksfehlfunktion erhoben, wie sie zur diagnostischen Abklärung einer derart umfangreichen prothetischen Behandlung notwendig gewesen wären:
8Er habe weder E Kieferknacken mit einem Stethoskop abgehört, noch Röntgenaufnahmen oder andere diagnostische Maßnahmen durchgeführt. Einen Gesichtsbogen habe der Beklagte erstmals im September 1990 angelegt. Auch habe die von dem Beklagten geplante umfangreiche Neuversorgung diagnostische Maßnahmen erfordert, die dieser allein gar nicht habe durchführen können, so dass insoweit – ihrer Ansicht nach – ein Übernahmeverschulden vorliege. An den dem Gericht vorgelegten Behandlungsunterlagen habe der Beklagte Manipulationen durchgeführt, indem er Maßnahmen, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, nachträglich eingetragen habe, und er überdies eine bestehende Eintragung überklebt, ihren Inhalt verändert und die Eintragung neu datiert habe. Auch sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, den Zahn 22, welcher als einziger eine Rekonstruktion der ursprünglichen Bisshöhe ermöglicht hätte, vor der späteren Feststellung der Bisssituation zu extrahieren.
9Schließlich habe der Beklagte sie auch über den von ihm geplanten Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass eventuell der eine oder andre Zahn überkront werden müsse. Weder habe er ihr erklärt, dass die Behandlung letztlich 21 Zähne betreffen würde, noch habe er über etwaige Risiken und Probleme, insbesondere hinsichtlich eines Verlustes der bisherigen Bisssituation oder Beschwerden der Zunge, mit ihr gesprochen. Stattdessen habe er sie mit angsteinflößenden Zukunftsprognosen zu dem prothetischen Eingriff überredet.
10Weiter behauptet die Klägerin, dass E Kieferknacken infolge der Behandlung durch den Beklagten wesentlich schlimmer geworden sei und ihre Zunge durch die Prothetik so eingequetscht worden sei, dass auf der Zunge deutliche Abdrücke der Zähne sichtbar gewesen seien. Durch die vom Beklagten eingeleitete Schienentherapie habe der Beklagte alle Zähne der Klägerin, die den Biss festlegten, aus ihrem natürlichen Bisskontakt herausgeschoben und in eine Biss-Fehlposition manipuliert. Auch durch zahlreiche Folgebehandlungen und Schienentherapien sei es bis in die Gegenwart nicht möglich gewesen, die ursprünglich störungsfreie Bisssituation, die erst durch die Behandlung des Beklagten nachhaltig gestört worden sei, wiederherzustellen. Als Folge der fehlerhaften Behandlung des Beklagten habe sie allein auf diesem etwa 110 – 120 Behandlungstermine wahrnehmen müssen, sowie insgesamt etwa 300 weitere Behandlungstermine bei anderen Zahnärzten sowie in den Abteilungen Zahnheilkunde und Phoniatrie des L1 B. Später habe eine interdisziplinäre Behandlung mit Bezug auf den gesamten Apparat der Körperhaltung eingeleitet werden müssen. Sie habe überdies zur Veränderung der Zungenerstellung ein halbes Jahr lang eine sehr unangenehme, nach innen mit Metallspitzen versehene Spange tragen müssen und sei insgesamt in ihrer Lebensqualität durch diese beschwerlichen und zahlreichen Behandlungen stark beeinträchtigt.
11Mit der nunmehr erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz für die Kosten, die ihr durch die zahlreichen Nachbehandlungen entstanden sind. Hierzu zählt sie Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Übernachtungskosten bei auswärtigen Behandlungen, Eigenanteile und Kosten für logopädische Übungen Ferner begehrt sie die Rückzahlung ihres Eigenanteils für die Behandlung durch den Beklagten. Dies führt sie im Einzelnen auf Bl. 17 ff, 443 ff, 499 ff sowie Bl. 847 ff d.A. aus. Auf den Inhalt des dortigen Vortrages nebst Anlagen wird Bezug genommen. Mit ihrem Klageantrag zu 2) macht die Klägerin die Fahrtkosten für die Nachbehandlung im L1 B sowie eine logopädische Behandlung in T3 nebst Eigenanteil geltend, ferner Rechtsanwaltsgebühren für eine vorprozessuale Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Letztlich fordert sie eine Rückerstattung ihres Eigenanteils für die Behandlung durch den Beklagten (im Einzelnen Bl. 17 ff d.A.). Mit ihrem Klageantrag zu 3) begehrt die Klägerin Schadensersatz für Fahrtkosten und Eigenanteil bezüglich der Behandlungen Dr. S in B-F1, Fahrt- und Übernachtungskosten für den Zeitraum November 1996 bis Dezember 1999 im Rahmen der ihr angeratenen Mitbehandlung durch Herrn Dr. T in Erlangen sowie Fahrtkosten für eine Weiterbehandlung im L1 B und eine Beratung durch Herrn Prof. Dr. C in B1. Ferner begehrt sie Fahrtkosten für eine Weiterbehandlung durch Herrn Dr. P und den Orthopäden C1 sowie Fahrtkosten und Eigenanteil für Rolfing-Sitzungen in B zur Verbesserung der Kopf- und Köperhaltung (im Einzelnen Bl. 443ff, 499 ff d.A.). Mit ihrem Klageantrag zu 4) begehrt die Klägerin Schadensersatz für Fahrtkosten und Eigenanteil im Zusammenhang mit weiteren – im Einzelnen aufgeführten und belegten – Zahnarztleistungen und krankengymnastischen sowie interdisziplinären Behandlungen, die zum Teil auswärtig stattgefunden haben (im Einzelnen Bl. 847 ff. d.A.). Sie behauptet, sämtliche aufgeführten Nachbehandlungen gingen auf die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten und den Versuch einer Linderung ihrer Folgen zurück. Außerdem begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden.
12Die Klägerin beantragt,
131.
14den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in E Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit;
152.
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.869,40 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
173.
18den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 27.496,92 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit;
194.
20Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 9.887,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
215.
22festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache behauptet er, die Klägerin sei ursprünglich im Jahre 1988 von seinem in der gleichen Praxis tätigen Kollegen Dr. F behandelt worden. Dieser habe bereits damals einen positiven Muskeltastbefund erhoben und Muskelverspannungen bei der Klägerin festgestellt. Am 22.01.1990 habe sie gegenüber Dr. F über Gelenkprobleme geklagt, weshalb dieser einen Abdruck genommen habe, um später eine Knischschiene einzusetzen. Zuvor habe die Klägerin den Beklagten in einer Gaststätte auf E Kieferknacken angesprochen, welches auch für Außenstehende laut zu hören gewesen sei, und habe sowohl wegen dieses Knackens als auch wegen einer bis dahin unzureichenden prothetischen Versorgung eine Neuversorgung verlangt. Diese sei auch medizinisch indiziert gewesen. Der Beklagte behauptet, er habe am 25.01.1990 die Knirschschiene eingesetzt und diese in Folgeterminen am 30.01.1990, 16.02.1990 und 23.03.1990 jeweils kontrolliert bzw. nachgeschliffen.
26Gegenüber der Rüge unzureichender Befunderhebung vor prothetischer Versorgung behauptet der Beklagte, er habe alle notwendigen Befunde erhoben und ausreichend dokumentiert. Dabei habe er mehrfach Pfeilwinkelregistrierungen durchgeführt und Gesichtsbögen angelegt, welche nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert worden seien, weil sie ohnehin nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden könnten. Insgesamt seien am 30.04.1990, 20.09.1990, 29.01.1991 und am 27.08.1991 Gesichtsbögen angelegt worden. Die chronologischen Unregelmäßigkeiten seiner Behandlungsunterlagen beruhten darauf, dass er gelegentlich zur Durchführung von Büroarbeiten und Abrechnungen die Krankenunterlagen mit nach Hause nehme. Die in dieser Zeit anfallenden Behandlungen würden dann auf Karteikarten festgehalten und später in die Behandlungsunterlagen eingetragen; dabei würden dann gelegentlich einzelne Karten übersehen und nachträglich notiert.
27Die bei der Klägerin aufgetretenen Probleme beruhten nicht auf seiner Behandlung, sondern darauf, dass die Klägerin wegen einer zu langsamen Abrechnung der Krankenkasse die Schiene zu lange habe tragen müssen. Die Klägerin sei über den geplanten Eingriff und die Zahl der zu behandelnden Zähne ausreichend aufgeklärt worden. Die von der Klägerin behaupteten Folgebehandlungen bestreitet der Beklagte im Einzelnen mit Nichtwissen und dem Einwand, dass diese nicht erforderlich gewesen seien, bzw. nicht durch seine Behandlung bedingt waren. Vielmehr sei zum Teil Gegenstand dieser Behandlung eine Parodontose der Klägerin, zum Teil ginge diese Behandlung auf ein Bechterew’sches Grundleiden der Klägerin zurück.
28Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
29Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.05.1996 (Bl. 158 ff.) und vom 26.07.1999 (Bl. 355 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf E schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G vom 18.06.1999 (Bl. 318 ff. d.A.) sowie auf sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 24.08.1999 (Bl. 365 ff. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.02.2000 (Bl. 405 d.A.) durch die Vernehmung von Zeugen. E diesbezügliche Beweisergebnis ist in den Protokollen über die Sitzungen vom 17.04.2000 (Bl. 424 ff. d.A.) und vom 26.06.2000 (Bl. 470 ff. d.A.) festgehalten. Abschließend hat die Kammer Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 14.07.2000 (Bl. 479 ff. d.A.) durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf E schriftliche Gutachten des Sachverständigen G1 vom 15.07.2003 (Bl. 788 ff. d.A.) sowie auf E Protokoll aus der Sitzung vom 26.11.2003 (Bl. 954 ff. d.A.) über die Anhörung des Sachverständigen G1 Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist mit geringfügigen Einschränkungen begründet.
32Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB a.F. sowie den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung im Behandlungsvertrag. Ferner hat sie einen Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht des Beklagten auf der Basis von § 256 Abs. 1 ZO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
33Den Ansprüchen der Klägerin steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn eine Berufung auf die Verjährungseinrede ist mit Blick auf den mehrfach für bestimmte Zeiträume durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten ausgesprochenen Verjährungsverzicht nach § 242 BGB unzulässig (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., Überbl. v. § 194 Rn.10). Der Beklagte muss sich diese Verzichtserklärungen seiner Haftpflichtversicherung zurechnen lassen, denn aufgrund dieser Erklärungen hat die Klägerin darauf vertraut, ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter verfolgen zu können. Die Verjährung war – bei Zugrundelegung dieser Verzichtserklärungen – im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 1995 noch nicht eingetreten, denn die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte mit Schreiben vom 30.05.1995 einen weiteren Verzicht für die Zeit bis zum 31.12.1995 erklärt.
34Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die durch den Beklagten vorgenommene Behandlung der Klägerin mit Bezug auf E Kiefergelenkknacken behandlungsfehlerhaft war. Die Kammer macht sich insofern die überzeugenden und anschaulich begründeten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr.G zu Eigen. Zwar ist nach dessen Ausführungen die Indikation für eine Behandlung mittels Knirscherschiene und späterer prothetischer Versorgung im Falle eines Kiefergelenkknackens gemessen am ärztlichen Standard nicht prinzipiell zu verneinen. Jedoch war die Befunderhebung vor der Indikationsstellung und letztlich damit auch die Indikationsstellung selber im Falle der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G, denen sich die Kammer aufgrund ihrer Plausibilität und Überzeugungskraft anschließt, unzureichend. Die vom Beklagten durchgeführten Behandlungsmaßnahmen – insbesondere die prothetische Versorgung – wären nur dann indiziert gewesen, wenn eine massive Funktionsstörung vorgelegen hätte, die jedoch in keiner Weise in der Karteikarte dokumentiert wurde. Die prothetische Behandlung seitens des Beklagten beinhaltete eine umfangreiche Umstellung des Kauorgans. Eine solch umfangreiche Umstellung des Kauorgans durfte nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G, die insoweit mit den Feststellungen des Privatgutachters Dr. P vom 25.04.1995 (Bl. 31 ff. d.A.) übereinstimmen, nur nach Schaffung sicherer Parameter durchgeführt werden. Vor der definitiven prothetischen Versorgung muss nach den Ausführungen des Sachverständigen ein funktionell beschwerdefreier Zustand erreicht sein, der eine korrekte Kieferrelationsbestimmung zulässt. Hierfür sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G sowohl klinische als auch instrumentelle Funktionsanalysen erforderlich. Der Sachverständige G1 bekräftigt diese Feststellungen mit dem überzeugenden Argument, dass insbesondere bei einer Patientin mit Bechterew’scher Erkrankung der Behandler ei einer umfangreichen Sanierung besondere Sorgfalt walten lassen muss.
35Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass zum einen die Befunderhebung vor Indikationsstellung unzureichend war und zum anderen vor Beginn der kieferprothetischen Versorgung kein Zustand erreicht war, der die notwendige Kieferrelationsbestimmung ermöglicht hätte. Dies ergibt sich auf der Basis der Dokumentation des Beklagten anhand seiner Karteikarte, die die Kammer – sachverständig beraten – ausgewertet hat.
36Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G führt unter Bezugnahme auf die Behandlungsunterlagen des Beklagten aus, dass dort weder eine massive Funktionsstörung des Kauorgans der Klägerin dokumentiert ist, noch Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten Übertragung einer Bisssituation mit Hilfe einer Schiene auf eine Prothetik dokumentiert sind, wie sie zur Rechtfertigung des von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffs hätten vorliegen müssen. Insbesondere ist in der Karteikarte über die Klägerin nicht dokumentiert, dass vor dem Beginn mit der definitiven Versorgung überhaupt ein Zustand erreicht war, der die notwendige Kieferrelationsbestimmung ermöglicht hätte.
37Grundsätzlich gilt, dass Unzulänglichkeiten einer gebotenen medizinischen Dokumentation über Diagnose und Therapie die Vermutung begründen, dass der Arzt eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht getroffen hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 823 Rn. 169 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dem Beklagten ist es auch im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass er den durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G überzeugend dargelegten ärztlichen Standard eingehalten hat. Die Zeugenvernehmung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sie nach dem ärztlichen Standard notwendigen klinischen und instrumentellen Funktionsanalysen vom Beklagten vor Indikationsstellung und vor Aufnahme der prothetischen Behandlung nicht über die Dokumentation hinaus erstellt wurden. Der Beklagte hat diesen Beweis nicht erbracht. Die vom Beklagten benannten und zum Zeitpunkt der Vernehmung noch n seiner Praxis tätigen Zahnarzthelferinnen I1 und O1 haben zwar den Vertrag des Beklagten über die Anfertigung weiterer Quetschbisse auf Gesichtsbögen bei der Klägerin bestätigt. Ihre Beantwortung der Beweisfrage erschöpfte sich jedoch im Wesentlichen in einer pauschalen Bejahung der Beweisfrage ohne anzugeben, weshalb sie sich gerade im Fall der Klägerin an die Anfertigung weiterer Quetschbisse und Gesichtsbögen erinnern konnten. Ihre Aussagen sind daher wenig glaubhaft. Im Übrigen konnten die Zeuginnen keine Angaben dazu machen, in welchem Behandlungsstadium diese Quetschbisse und Gesichtsbögen angefertigt sein sollen. Ferner schildern sie die allgemeine Praxis, dass die Helferinnen Maßnahmen, die mit der Krankenkasse nicht abgerechnet werden können, nicht notwendig dokumentieren. Allein aus diesem Umstand kann aber nicht auf die Durchführung weiterer nicht dokumentierter Maßnahmen geschlossen werden. Die Zeugin M, die als einzige im Zeitpunkt ihrer Vernehmung nicht mehr in der Praxis des Beklagten tätig war, gab an, sich nicht an die Anfertigung von weiteren Quetschbissen und Gesichtsbögen bei der Klägerin erinnern zu können. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Anfertigung von weiteren Quetschbissen und Gesichtsbögen den Anforderungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G – klinische und instrumentelle Funktionsanalysen – überhaupt gerecht geworden wäre, was anhand der Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten durchaus zweifelhaft ist.
38Die auf der Basis der Dokumentation des Beklagten anzunehmenden Behandlungsfehler – ohne ausreichende Befunderhebung die Indikation für die Knirscherschiene zu stellen und anschließend ohne vorher einen Zustand zu erreichen, der die notwendige Kieferrelationsbestimmung ermöglicht, mit der kieferprothetischen Versorgung zu beginnen – sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kausal für den bei der Klägerin aufgetretenen und von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G und G1 anhand der Behandlungsunterlagen bestätigen Verlust des Bisses. Zwar gibt der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G an, es sei nicht auszuschließen, dass der Zustand des Kauorgans der Klägerin sich auch ohne die vom Beklagten vorgenommene Behandlung hätte verschlimmern können und in der Folgezeit ein massives Beschwerdebild hätte entstehen können. Ebensowenig schließt der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G es aus, dass schwierige okklusale bzw. funktionale Verhältnisse bei der Klägerin den Behandlungsverlauf negativ beeinflusst haben könnten.
39Jedoch kommen der Klägerin aufgrund der unzureichenden Dokumentation des Beklagten entscheidende Beweiserleichterungen zugute. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation, wenn sie dem Patienten die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt, zu Beweiserleichterungen für den Patienten. Diese können – ja nach dem Gewicht der Möglichkeit, E der Behandlungsfehler zum Misserfolg beigetragen hat – bis zu Beweislastumkehr führen (BGHZ 72, 132 (139); NJW 1983, 332, (332 f..)). Durch seine unzureichende Dokumentation vereitelt der Beklagte der Klägerin den Nachweis der Kausalität. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G, dessen Einschätzung die Kammer aufgrund eigener Einsichtnahme in die Karteikarte des Beklagten über die Klägerin teil, hat kritisch und in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter Dr. P ausgeführt, dass seine Aussagen zur Kausalität letztlich nur Vermutungen sein können, weil für alle kritischen Behandlungsschritte keine Dokumentation vorliegt. Ferner fehlt eine ausreichende Dokumentation über den Ausgangsbefund zur Bisslage zu Beginn der Behandlung. Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen G1 bestätigt. Insbesondere jedoch rügt die Kammer E Fehlen einer Dokumentation über den Zustand des Gebisses vor Beginn der prothetischen Definitivversorgung. Zu deren Bedeutung hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G überzeugend und mit lebensnaher Begründung ausgeführt, eine umfangreiche prothetische Umstellung des Kauorgans dürfte nur nach Schaffung sicherer Parameter begonnen werden. In diesem Zusammenhang fordert der Sachverständige unter Zugrundelegung des ärztlichen Standards, dass vor der definitiven Versorgung ein funktionell beschwerdefreier Zustand erreicht ein muß, der eine korrekte Kieferrelationsbestimmung zulässt. Unter Zugrundelegung der unterbliebenen Dokumentation dieses für die prothetische Aufbaubehandlung weichenstellenden Zustandes des Kauorgans kommen der Klägerin im Rahmen des Kausalitätsnachweises die von der Rechtsprechung im Falle unzureichender und fehlender Dokumentation entwickelten Beweiserleichterungen zugute. E Fehlen der Dokumentation eines solchen Zustandes ist zugunsten der Klägerin zunächst so zu bewerten, als sei ein solcher Zustand – als notwendige Ausgangsposition der prothetischen Behandlung – nicht herbeigeführt worden. Typische und fast zwangsläufige Folge einer fehlenden korrekten Ausgangsposition für eine prothetische Versorgung bei Patienten mit Kiefergelenksbeschwerden, insbesondere solchen mit Bechterew’scher Erkrankung, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G und G1 aber eine falsche Einstellung der Bisslage im Rahmen der prothetischen Versorgung.
40Die Kammer hält auf der Basis des anzunehmenden Behandlungsfehlers und der festgestellten Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für angemessen und gerechtfertigt. Insbesondere berücksichtigt die Kammer dabei, dass bei der Klägerin noch immer keine tolerable Okklusionsposition gefunden wurde, trotz der großen Anzahl wahrgenommener Nachbehandlungen, die jeweils nur eine zeitlich begrenzte Verbesserung der Fehleinstellung des Kauorgans bewirken konnten.
41Der Klägerin steht darüber hinaus der von ihr geltend gemachte materielle Schadensersatz mit einer geringfügigen Einschränkung zu. Dies hat die Beweisaufnahme zur Höhe des Schadens auf der Basis des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G1 sowie seiner mündlichen Anhörung zur Überzeugung der Kammer ergeben. Der Sachverständige G1, an dessen Feststellung die Kammer keine Zweifel hat, hat anschaulich erläutert, dass sich eine Nachbehandlung der Klägerin nicht allein auf zahnärztliche und zahnprothetische Ansätze stützen kann. Ziel der Behandlung muss es sein, dass muskuläre Gleichgewicht innerhalb des Kausystems durch Harmonisierung des Muskeltonus der Kau- und Nackenmuskulatur wiederherzustellen. Dies erfordert nach den Ausführungen des Sachverständigen – im Einklang mit den Nachbehandlern – eine interdisziplinäre Behandlung durch Kieferorthopädie, Physiotherapie und Osteopathie. E Schadensbild der Klägerin ist selten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass am Beispiel ihres Behandlungsverlaufs eine Fortbildung für Ärzte unter der Leitung des Prof. Dr. C stattfand. Eine Spezialisierung von Praxen auf die Behandlung dieses Schadensbildes ist ebenfalls selten. Zu den wenigen Spezialisten in Deutschland gehört die Praxis T in Erlangen, die die Klägerin in mehreren Sitzungen aufgesucht hat.
42Sämtliche von der Klägerin mit ihren Klageanträgen zu 2) bis 4) geltend gemachten Behandlungskosten in Form von Fahrtkosten und Eigenanteil stehen im Zusammenhang mit der vom Sachverständigen G1 aufgrund der Behandlungsfehler und ihrer Folgen für notwendig befundenen Nachbehandlung. Diese Feststellung bezieht sich auch auf die Nachbehandlungen, die Gegenstand des Klageantrages zu 4) sind. Der Klageerweiternde Schriftsatz vom 18.11.2003 wurde dem Sachverständigen G1 zur Vorbereitung auf den Termin seiner Anhörung übermittelt, so dass er auch diesbezüglich positiv ausgefallene Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität treffen konnte.
43Zur haftungsausfüllenden Kausalität verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, die Klägerin hätte zahnärztliche Behandlungen auch ohne den anzunehmenden Behandlungsfehler benötigt. Nach den schlüssig begründeten Feststellungen des Sachverständigen G1, denen sich die Kammer anschließt, stand im Vordergrund aller von der Klägerin im Rahmen des materiellen Schadensersatzes mit Blick auf Fahrtkosten und Eigenanteil geltend gemachten Nachbehandlungen E Problem der Bisslage. Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken des Beklagten mit Blick auf eine mangelnde Spezifizierung der Rechnungen. Exemplarisch werden insoweit die auf Bl. 971 d.A. geäußerten Bedenken zur Rechnung der Gemeinschaftspraxis Dr. X2 und Prof. Dr. C vom 3.10.2001 (Bl. 869 d.A.) aufgegriffen: Aus der Rechnung geht ausdrücklich hervor, dass sie sich auf Leistungen im Zusammenhangmit dem stomatognostischen System, d.h. Krankheiten der Mundhöhle, bezieht. Die Rechnung erfasst insbesondere eine gewaltsame Lockerung und Streckung der Kiefergelenke. Der Zusammenhang mit dem behandlungsbedingten Beschwerdebild wird bekräftigt dadurch, dass es sich bei Prof. Dr. C um denjenigen Professor handelt, der seinerzeit die anhand der Klägerin durchgeführte Arztfortbildung geleitet hat.
44Die Kammer sieht keine Veranlassung dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. E Gutachten des Sachverständigen G1 ist nicht ungenügend.
45Die Klägerin kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB und nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages bzw. aus § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nach der Kündigung des Behandlungsverhältnisses auch den an den Beklagten für die streitgegenständliche, fehlerhafte Behandlung gezahlten Eigenanteil in Höhe von 2.853,54 DM erstattet verlangen. Die vom Beklagten erbrachten Leistungen in Bezug auf E Kiefergelenkknacken sind für die Klägerin völlig unbrauchbar gewesen und haben sogar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur drastischen Verschlimmerung des Zustandes ihres Kauorgans geführt.
46Hingegen kann die Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB nicht die Erstattung der Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Höhe von 857,67 DM verlangen, die ihr im Zusammenhang mit einer Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung des Beklagten entstanden ist. Denn diese Besprechungsgebühr ist nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO auf die in diesem gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren anzurechnen. Es handelt sich – obgleich Gesprächspartner nicht der Beklagte, sondern seine Haftpflichtversicherung war – um denselben Streitgegenstand, nämlich Schadensersatzansprüche aus den in diesem Verfahren gerügten Behandlungsfehlern. Dies rechtfertigt die teilweise Abweisung der Klage im Antrag zu 2) in Höhe von 857,67 DM. Zuzusprechen war damit nur ein Schadensersatz in Höhe von 4.011,73 DM, mithin 2.051,16 EUR.
47Auch die Feststellung der Ersatzpflicht für ihren künftigen Schaden kann die Klägerin nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 847 Abs. 1 BGB begehren, jedoch – aufgrund der Bezifferung des materiellen Schadens für die Vergangenheit und aufgrund der Einforderung eines Schmerzensgeldes im Klageantrag zu 1) – nur hinsichtlich eines noch darüber hinaus zukünftig eintretenden Schadens. Da eine tolerable Okklusionsposition für die Klägerin noch nicht gefunden ist, sind weitere Nachbehandlungen – jedenfalls zur Linderung ihrer Beschwerden – zu erwarten, wenn es auch fraglich ist, ob die Bisslage jemals wieder befriedigend wird eingestellt werden können.
48Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 S. 2 BGB.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO
50Streitwert:
51bis 13.4.2000: 44.869,31 DM = 22.941,31 EUR
52(Antrag 1): 30.000 DM + Antrag 2): 4.869,31 DM + Antrag 3): 10.000 DM)
5314.4.2000 – 18.11.2003: 72.366,23 DM = 37.000,27 EUR
54(Antrag 1): 30.000 DM + Antrag 2): 4.869,31 DM +
55Antrag 3): 27.496,92 DM + Antrag 4): 10.000 DM)
56Ab 19.11.2003: 46.887,83 EUR
57(Antrag 1): 30.000 DM + Antrag 2): 4..869,31 DM +
58Antrag 3): 27.496,92 DM + Antrag 4): 9.887,56 EUR
59+ Antrag 5): 10.000 DM)
60G L Dr. I
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