Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 68/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.025,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,40 € seit dem 22.03.3006, aus 116,80 € seit dem 25.07.2006, aus 235,51 € seit dem 26.01.2006, aus 750,00 € seit dem 13.12.2005, aus 383,93 € seit dem 16.04.2006, aus 722,67 € seit dem 12.06.2006, aus 52,60 € seit dem 01.05.2006, aus 824,20 € seit dem 16.11.2005, aus 182,00 seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit 09.07.2006, aus 249,00 € seit dem 12.06.2006, aus 445,00 seit dem 27.02.2006, aus 293,00 seit dem 30.08.2006, aus 179,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 616,52 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht, restliche Mietzinsansprüche aus fünfzehn Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeiten der jeweils unfallbeschädigten Fahrzeuge benötigten die Kunden der Klägerin ein Mietfahrzeug. Die Fahrzeuge der Unfallgegner waren zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten in vierzehn der fünfzehn Fälle zu 100 % und in einem der Fälle zu 70 % hafteten. Die Klägerin stellte den Kunden die Mietwagen zu einem Unfallersatztarif zur Verfügung. Die Kunden der Klägerin unterschrieben jeweils bei der Anmietung eine Abtretungserklärung, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen an die Klägerin abtraten. Es wurde jeweils ein klassenkleiners Fahrzeug als das Beschädigte berechnet. Die Klägerin übersandte die Rechnungen an die Beklagte. Die Beklagte zahlte auf die einzelnen Rechnungen jeweils Teilbeträge. Die Klägerin verlangte zunächst von ihren Kunden die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von ihr geltend gemachten Unfallersatztarif und der durch die Beklagte bereits ausgeglichenen Summe. Die Kunden der Klägerin wiesen jeweils eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits zurück. Die Klägerin klagt vorliegend allerdings nicht den ursprünglich gegen ihre Kunden geltend gemachten Differenzbetrag zum Unfallersatztarif ein, sondern berechnet den geltend gemachten Betrag anhand der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) für das Jahr 2006 jeweils nach dem PLZ- Gebiet nach Wochen, 3-Tages und Tagestarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20 % zuzüglich Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung, in den Fällen 1), 2), 3), 5), 6),10), 13), 14) und 15) für einen Zusatzfahrer und für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge. Von den so ermittelten Werten bringt die Klägerin zunächst den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag in Abzug und macht den so verbleibenden Restbetrag vorliegend geltend. Die Beklagte ließ ein Privatgutachten von Herrn Dr. Y anfertigen. Gegenstand des Gutachtenauftrages war, eine Aussage über die Qualität der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 zu treffen und eine Beurteilung, ob und in wie weit die von der Klägerin von Juli 2005 bis September 2006 in Rechnung gestellten Beträge für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normaltarifen entsprachen.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.741,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,40 € seit dem 22.03.2006, aus 154,80 € seit dem 25.07.2006, aus 294,14 € seit dem 26.01.2006, aus 758,00 € seit dem 13.12.2005, aus 494,41 € sei dem 26.04.2006, aus 895,67 € seit dem 12.06.2006, aus 60,60 € seit dem 01.05.2006, aus 832,20 € seit dem 16.11.2005, aus 262,36 € seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit dem 09.07.2006, aus 431,00 € seit dem 12.06.2006, aus 453,00 € seit dem 27.02.2006, aus 303,00 € seit dem 30.08.2005, aus 187,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 631,89 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagte behauptet, auf dem regulären Mietfahrzeugmarkt hätten die Fahrzeuge zu deutlich günstigeren Preisen angemietet werden können. Die Schwacke-Liste beruhe auf einem methodischen Mangel, ihr lägen Preise zugrunde, die die Autovermietungsfirmen Schwacke auf schriftliche Anfrage mitgeteilt hätten. Aus diesem Grund würde die Schwacke-Liste gerade nicht den Preis widerspiegeln, der sich aufgrund von Angebot und Nachfrage im freien Geschäft ergebe; bei Schwacke werde die Nachfrageseite ausgeblendet. Zudem werden die Marktstellung der einzelnen Unternehmen nicht berücksichtigt. Aus dem Gutachten des Dr. Y ergebe sich, dass die von der Klägerin berechneten Mietpreise deutlich über dem Durchschnitt lägen. Die Kunden der Klägerin hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie offensichtlich bei Anmietung der Fahrzeuge ohne weitere Erkundigungen einzuholen, den Unfallersatztarif der Klägerin vereinbart hätten.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist überwiegend begründet.
111. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 6.025,25 € gemäß §§ 7,17 StVG i.V.m §§ 3 Nr. 1 u. 2 PflVG, sowie § 249 ff BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB.
12Aufgrund der Abtretungserklärung in den Mietvertragsvereinbarungen ist die Klägerin berechtigt, die Mietwagenkosten im eigenen Namen einzuklagen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW, 2006, 1727). Für die Feststellung der Schadenshöhe ist grundsätzlich der sogenannte gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Schadenshöhe (Beschluss v. 22.04.2008, Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/08, 12 O 299/07 LG Aachen). Allgemeinen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlage ist nur nachzugehen, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Beklagte bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der angemieteten Fahrzeugklassen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklassen und des PLZ- Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Aus diesem Grund kann die Klägerin die von ihr berechneten Grundpreise grundsätzlich fordern. Die Beklagte hat dagegen nicht substantiiert dargelegt, zu welchen günstigeren Tarifen die Geschädigten jeweils das von ihnen angemietete Fahrzeug aus ihrer Sicht hätten anmieten können. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass im relevanten Gebiet den Kunden der Klägerin ein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Das Gutachten des Dr. Y erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Stellungnahme ist nicht geeignet, die Werte der Schwacke-Liste zu widerlegen. Bei der Analyse des Dr. Y hat dieser die Postleitzahlenbereiche 402XX, 418XX, 424XX, 425XX, 478XX, 501XX,503XX, 520XX, 525XX, 538XX, 539XX zusammengezogen. Damit ist sein Gutachten schon nicht mit dem Automietpreisspiegel vergleichbar, der für jedes Gebiet gesonderte Werte ausweist.
13Weder das Gutachten noch die allgemeinen Ausführungen zur Qualität des Schwacke Automietpreisspiegels gaben dazu Anlass, von dem Schwacke Automietpreisspiegel abzurücken. Die Klägerin kann daher eine Abrechnung grundsätzlich auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs vornehmen, jedoch hat die Klägerin in den Schadensfällen 9), 11) und 15), um die Kosten für die Anmietung von 6 Tagen zu berechnen, jeweils 2 x den Dreitagestarif abgerechnet, obwohl der Mietpreis für eine Woche günstiger gewesen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Anmietung von 6 Tagen einen höheren Preis als die Anmietung von einer Woche rechtfertigt. Aus diesem Grund sind in diesen Fällen jeweils die Wochenpreise anzusetzen.
14arüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 287 ZPO tatrichterlich zu würdigen. Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden. Die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif unter Umständen durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ferner sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automiet-preisspiegel die dort aufgeführten Nebenkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Die gesonderte Abrechnung der Kosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung war ebenfalls zulässig. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, auch wenn das durch den Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht voll- oder teilkaskoversichert war (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Eine Erstattungsfähigkeit für einen Zusatzfahrer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Zusatzleistung nach dem Willen der Mietvertragspartien erforderlich war(Oberlandesgericht Köln, a.a.O. ).
15Die Klägerin hat in den Schadensfällen 1), 2), 3), 5), 6), 10), 13),14) und 15) einen Zusatzfahrer abgerechnet. In den Schadensfällen 1), 10), 13) und 14) wurde für beide Fahrer ein Führerscheinvermerk aufgeführt, die zusätzlichen Kosten durften in diesen Schadensfällen angesetzt werden. In Schadensfall 2), 6) und 15) hat die Klägerin nicht nachgewiesen, ob es sich bei den jeweiligen "Mietern 1" auch um einen Fahrer gehandelt hat, da dort keine Daten bezüglich eines Führerscheins aufgeführt wurden. Insofern ist nicht substantiiert vorgetragen, dass zusätzliche Kosten für einen Zusatzfahrer angefallen sind. Aus diesem Grund ist in diesen Schadensfällen die Position des Zusatzfahrers aus den jeweiligen Schadensaufstellungen zu kürzen. Im Schadensfall 3) und 5) ist als "Mieter 1" jeweils eine GmbH aufgeführt, so dass auch hier es sich effektiv nur um einen Fahrer gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wer in diesen Fällen als sonstiger zweiter Fahrer in Betracht käme, auch in diesen Fällen ist daher die Position des Zusatzfahrers aus der Schadensaufstellung zu kürzen. Die Klägerin kann grundsätzlich auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eine Gebühr für eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten gemäß der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels verlangen (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen Service in Anspruch nehmen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Mittel der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels in Höhe von 21,00 €, für Zustellung und Abholung können daher maximal 42,00 € angesetzt werden. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin in vierzehn der fünfzehn Fälle 42,00 € statt 50,00 € anzusetzen. Im Schadensfall 13) verlangt die Klägerin 62,00 € für die Spätlieferung, gemäß der ursprünglichen Rechnung hat sie ihrem Kunden gegenüber aber nur 52,00 € abgerechnet. Auch wenn sie nach der Schwacke-Liste für diesen Service 62,00 € hätte abrechnen dürfen, so muss sie sich dennoch auf ihre den Kunden gegenüber abgerechneten Preise verweisen lassen, da dies Gegenstand ihrer ursprünglichen Kalkulation war. Aus den obigen Überlegungen folgt daher folgende Schadensabrechnung:
161.Schadenfall: Q, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 2 für 3 Tage
171) Grundpreis:
181 x 3-Tagespreis 207,00 €
192) Pauschaler Aufschlag 20 % (siehe unten) 41,40 €
203) Nebenkosten (siehe unten)
21a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
22b) 3 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 45,00 €
23c) Zustellung und Abholung 42,00 €
24376,40 €
25abzgl. Zahlung 220,00 €
26zu zahlender Betrag 173,40 €
272. Schadenfall: N, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 4 für 2 Tage
281) Grundpreis:
292 x Tagespreis zu je 82,00 € 164,00 €
302) Pauschaler Aufschlag 20 % 32,80 €
313) Nebenkosten
32a) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 €
33c) Zustellung und Abholung 42,00 €
34263,80 €
35abzgl. Zahlung 164,00 €
36zu zahlender Betrag 116,80 €
373. Schadenfall: B GmbH, PLZ-Gebiet 406, Gruppe 6 für 4 Tage
381) Grundpreis:
39a) 1 x 3-Tagespreis 435,00 €
40b) 1 x Tagespreis 145,00 €
412) Pauschaler Aufschlag 20% 116,00 €
423) Nebenkosten
43a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 69,00 €
44b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 23,00 €
45c) Zustellung und Abholung 42,00 €
46Brutto 830,00 €
47Netto 715,51 €
48abzgl. Netto-Zahlung 480,00 €
49zu zahlender Netto-Betrag 235,51 €
504. Schadenfall: Q1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 4 für 11 Tage
511) Grundpreis:
52a) 1 x Wochenpreis 525,00 €
53b)1 x 3-Tagespreis 315,00 €
54c)1 x Tagespreis 105,00 €
552) Pauschaler Aufschlag 20% 189,00 €
563) Nebenkosten
57a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
58b) 1x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 €
59c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 21,00 €
60d) Zustellung und Abholung 42,00 €
611.407,00 €
62abzgl. Zahlung 657,00 €
63zu zahlender Betrag 750,00 €
645. Schadenfall: H GmbH, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 1 für 12 Tage
651) Grundpreis:
66a) 1 x Wochenpreis 325,00 €
67b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
68c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 €
692) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 €
703) Nebenkosten
71a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 €
72b)1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
73c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 €
74e) Zustellung und Abholung 42,00 €
75Brutto 1.030,00 €
76Netto 887,93 €
77abzgl. Netto-Zahlung 504,00 €
78zu zahlender Netto-Betrag 383,93 €
796. Schadenfall: W, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 8 für 11 Tage
801) Grundpreis:
81a) 1 x Wochenpreis 736,00 €
82b) 1 x 3-Tagespreis 370,00 €
83c) 1 x Tagespreis 126,00 €
842) Pauschaler Aufschlag 20% 246,40 €
853) Nebenkosten
86a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 178,00 €
87b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 76,00 €
88c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 25,00 €
89e) Zustellung und Abholung 42,00 €
901.799,40 €
91abzgl. Zahlung 1.076,73 €
92zu zahlender Betrag 722,67 €
937. Schadenfall: Schwartz, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 2 für 4 Tage
941) Grundpreis:
95a) 1 x 3-Tagespreis 207,00 €
96b) 1 x Tagespreis 71,00 €
972) Pauschaler Aufschlag 20% 55,60 €
983) Nebenkosten
99a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
100b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 €
101c) Zustellung und Abholung 42,00 €
102452,60 €
103abzgl. Zahlung 400,00 €
104zu zahlender Betrag 52,60 €
1058. Schadenfall: W1, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 12 Tage
1061) Grundpreis:
107a) 1 x Wochenpreis 525,00 €
108b) 1 x 3-Tagespreis 315,00 €
109c) 2 x Tagespreis zu je 105,00 € 210,00 €
1102) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 €
1113) Nebenkosten
112a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
113b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 €
114c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 €
115c) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 €
1161.554,00 €
117abzgl. Zahlung 729,80 €
118zu zahlender Betrag 824,20 €
1199. Schadenfall: T1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 3 für 6 Tage
1201) Grundpreis:
1211x Wochenpreis 445,00 €
1222) Pauschaler Aufschlag 20% 89,00 €
1233) Nebenkosten
124a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 58,00 € 116,00 €
125b) Zustellung und Abholung 42,00 €
126692,00 €
127abzgl. 30 % Mithaftung 207,60 €
128484,40 €
129abzgl. Zahlung 302,40 €
130zu zahlender Betrag 182,00 €
13110. Schadenfall:T2, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 17 Tage
1321) Grundpreis:
133a) 2 x Wochenpreis zu je 325,00 € 650,00 €
134b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
1352) Pauschaler Aufschlag 20% 169,00 €
1363) Nebenkosten
137a) 2 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 122,00 € 244,00 €
138b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
139c) 17 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 255,00 €
140d) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 €
1411.607,00 €
142in Rechnung gestellter Betrag 1.561,16 €
143abzgl. Zahlung 760,00 €
144zu zahlender Betrag 801,16 €
14511. Schadenfall: E, PLZ-Gebiet 522, Gruppe 6 für 6 Tage
1461) Grundpreis:
1471 Wochenpreis 725,00 €
1482) Pauschaler Aufschlag 20% 145,00 €
1493) Nebenkosten
150a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 69,00 € 138,00 €
151b) Zustellung und Abholung 42,00 €
1521.050,00 €
153abzgl. Zahlung 801,00 €
154zu zahlender Betrag 249,00 €
15512. Schadenfall: N1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 12 Tage
1561) Grundpreis:
157a) 1 x Wochenpreis 325,00 €
158b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
159c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 €
1602) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 €
1613) Nebenkosten
162a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 €
163b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
164c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 €
165d) Zustellung und Abholung 42,00 €
1661.030,00 €
167abzgl. Zahlung 585,00 €
168zu zahlender Betrag 445,00 €
16913. Schadenfall: U, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 6 für 7 Tage
1701) Grundpreis:
1711 x Wochenpreis 555,00 €
1722) Pauschaler Aufschlag 20% 111,00 €
1733) Nebenkosten
174a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 161,00 €
175b) 7 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 105,00 €
176c) Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten 52,00 €
177984,00 €
178abzgl. Zahlung 691,00 €
179zu zahlender Betrag 293,00 €
18014. Schadenfall: E1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 2 für 8 Tage
1811) Grundpreis:
182a) 1 x Wochenpreis 385,00 €
183b) 1 x Tagespreis zu je 77,00 €
1842) Pauschaler Aufschlag 20% 92,40 €
1853) Nebenkosten
186a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 136,00 €
187b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 €
188c) 8 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 120,00 €
189c) Zustellung und Abholung 42,00 €
190871,40 €
191abzgl. Zahlung 692,00 €
192zu zahlender Betrag 179,40 €
19315. Schadenfall: T3, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 13 Tage
1941) Grundpreis:
1952 x Wochenpreis zu je 525,00 € 1.050,00 €
1962) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 €
1973) Nebenkosten
198a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
199b) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 63,00 € 126,00 €
200c) 13 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 195,00 €
201d) Zustellung und Abholung 42,00 €
2021.770,00 €
203abzgl. Zahlung 1.153,48 €
204zu zahlender Betrag 616,52 €
205Die Schriftsätze vom 05.06.2008 sowie vom 01.07.2008 erforderten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
2062. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB ab den jeweils in Tenor bezeichneten Zeitpunkten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Rechnungen zu den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten jeweils erhalten hat.
2073. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
208Streitwert: 6.741,03 €
209Prof. Dr. N5 H3 D4
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- PflVG § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 13/08 1x
- 12 O 299/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 181/06 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x