Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 225/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend drei Verbraucherdarlehen. Die Kläger schlossen im Juli 2003, im Februar 2004 und im Mai 2006 mit der Beklagten Verbraucherdarlehensverträge mit den Darlehensnummern x über 80.000,00 €, Nummer x1 über 35.000,00 € sowie der Nummer x2 über 20.000,00 €. Die jeweiligen Darlehensbeträge wurden an die Kläger in voller Höhe ausbezahlt.
3Den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen zu den Darlehensnummern x und x1 war jeweils eine gleichlautende Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge beigefügt. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag zur Darlehensnummer x2 enthielt eine anderes formulierte Widerrufsbelehrung.
4In allen drei Widerrufsbelehrungen lautete die Formulierung über den Fristbeginn:
5„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
6Die drei streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen wiesen die zwei folgenden Fußnotenhinweise auf:
7„Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“
8sowie
9„Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
10Hinter dem Satz „Der Widerruf ist zu richten an:“ enthielten die Widerrufsbelehrungen folgenden Klammerzusatz:
11„(Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse)“
12Im Juni 2011 verständigten sich die Parteien über die vorzeitige Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen. Die Kläger zahlten sodann Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 6.852,66 € wegen der vorzeitigen Ablösung der drei Darlehensverträge.
13Mit Schreiben vom 10.02.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen zum Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge unter Berufung auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.05.2014 erklärten sie den Widerruf für die jeweiligen Darlehensverträge wiederholt und setzten der Beklagten eine Frist zur Bestätigung des Widerrufs und zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen bis zum 22.05.2014 sowie zur Zahlung der Kosten in Höhe von 891,31 € für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten.
15Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß seien, da die entsprechenden Musterbelehrungen nicht vollständig und unverändert übernommen worden seien. Sie meinen, der Widerruf sei weder verfristet noch verwirkt, da aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ein unbefristetes Widerrufsrecht gelte, woran auch die Tatsache, dass die Darlehen im Juni 2011 vorzeitig abgelöst worden seien, nichts ändere.
16Die Kläger beantragen,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.852,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
18festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des zuvor geforderten Betrages in Verzug befindet,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie ist der Auffassung, es greife die sich aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ergebende Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der Verwendung des in der Anlage 2 zu dem vorgenannten Paragraphen befindlichen Musters. Hierzu meint sie, dass die Abweichungen in den Widerrufsbelehrungen lediglich nachträglich ergänzte Fußnoten und Ausfüllhinweise sowie eine Bezugnahme auf das zugrunde liegende Dahrlehensverhältnis und keine sachlichen Veränderungen an dem Muster selbst seien. Der Verbraucher könne eindeutig erkennen, dass diese lediglich als bankinterne Anweisungen zu verstehen seien. Zudem ist sie der Auffassung, ein etwaig noch bestehendes Widerrufsrecht sei verwirkt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26I.
27Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 6.852,66 €.
28Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigungen die drei Verbraucherdarlehen betreffend insbesondere nicht rechtsgrundlos im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt.
29Ein Rechtsgrund liegt jeweils mit dem entsprechenden Darlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB in Verbindung mit § 490 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., nunmehr § 502 BGB n.F., vor. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge wurden auch nicht gemäß §§ 355, 491 BGB wirksam widerrufen.
30Bei den vorliegenden Darlehensverträgen handelt es sich um Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB, das Widerrufsrecht der Kläger folgt aus § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Dem wirksamen Widerruf steht die vorzeitige Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen, welche als bloße Änderungen der Darlehensverträge zu qualifizieren sind, nicht entgegen und lässt ein Widerrufsrecht unberührt (BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96).
31Das Widerrufsrecht der Kläger ist gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. nicht durch Fristablauf erloschen im Sinne von § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die Kläger wurden von der Beklagten vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. über ihr Widerrufsrecht belehrt. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurde der Fristlauf nicht in Gang gesetzt. Es gilt ein unbefristetes Widerrufsrecht. Denn die Frist beginnt nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält, auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit kommt es nicht an (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 355 Rn. 12). Die Widerrufsbelehrung ist schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht umfassend die rechtliche Lage darstellt, stellt das Gesetz doch nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn ab, sondern auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Insofern ermöglicht die vorliegend verwendete Formulierung es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er kann ihr lediglich entnehmen, dass die Frist „jetzt oder später“ zu laufen beginnt, also dass der Beginn der Frist von weiteren, ihm nicht bekannt gemachten Voraussetzungen abhängt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urt. vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Urt. vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10).
32Die Gesetzlichkeitsfiktion der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrungen greift vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten ein, da die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht unerhebliche Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung enthalten. Die Beklagte hat das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 bis zum 07.12.2004 für die Darlehensnummern x1 und x sowie vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 für die Darlehensnummer 6757080646 nicht vollständig übernommen, sondern in den Mustertext inhaltlich eingegriffen. Insoweit sind strenge Maßstäbe zu stellen, um dem Verbraucherschutz in ausreichender Weise nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Widerruf Rechnung zu tragen. Inhaltliche Abweichungen stellen insbesondere die eingefügten Fußnoten und die Klammerzusätze mit den dort vermerkten Bearbeiterhinweisen dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher auf den ersten Blick erkennt, dass es sich bei den Zusätzen um Bearbeiterhinweise für den Sachbearbeiter der Bank handelt, die für ihn ohne Belang sind. Die Zusätze stören vielmehr die Verständlichkeit der Belehrung in einem nicht unerheblichen Maße.
33Den Klägern steht daher grundsätzlich ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zu.
34Dieses ist nach Auffassung der Kammer auch nicht – wie vom OLG Frankfurt im Beschluss vom 10.03.2014, 17 W 11/14 angenommen – die Ausübung des Widerrufsrechts in Fällen, in denen der Vertrag bereits rückabgewickelt ist und der Inhalt der Widerufserklärung – wie auch vorliegend – grundsätzlich dazu geeignet war, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
35Allerdings steht der Ausübung des grundsätzlich unbefristeten Widerrufsrechts der Kläger im vorliegenden Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung entgegen.
36Der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – I–13 U 30/11, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, Rn 23 m.W.n.; zitiert in: OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2014, 17 W 11/14). Es kommt auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 242, Rn. 93).
37Eine Wertung der Gesamtumstände ergibt im vorliegenden Fall, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist.
38Das sogenannte Zeitmoment liegt vor. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 242 Rn. 93 m.w.Nw.). Ein Verhalten des Berechtigten, welches einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647, zitiert in: OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, I-13 U 30/11). Die Verträge wurden vorliegend in den Jahren 2003, 2004 und 2006 abgeschlossen. Bis zur Ausübung des Widerrufrechts im Jahre 2014 waren daher acht, zehn und elf Jahre seit dem jeweiligen Vertragsschluss vergangen. Im Juni 2011 verständigten sich die Parteien über die vorzeitige Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen. Auch die vollständige, gegenseitige Leistungserbringung lag nunmehr knapp drei Jahre zurück, ohne dass die Kläger erkenntlich gemacht hätten, das ihnen zustehende Widerrufsrecht auszuüben.
39Auch das sogenannte Umstandsmoment liegt vor. Das Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts angesichts der vollständigen, wechselseitigen Leistungserbringung knapp drei Jahre vor der erfolgten Widerrufserklärung begründet den für das Umstandsmoment erforderlichen Vertrauenstatbestand. Nach der vorzeitigen Kündigung im Jahre 2011 und der damit verbundenen einvernehmlichen Abwicklung der Darlehensverträge bestanden aus diesen keine Ansprüche mehr zwischen den Parteien. Die Beklagte durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB davon ausgehen, dass von den Klägern nach solch einem langen Zeitraum keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden und auch kein Widerruf mehr ausgeübt werde. Der damit geschaffene Vertrauenstatbestand reicht aus, dass die Beklagte mit erneuten Ansprüchen hinsichtlich der Darlehensverträge in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr rechnen brauchte. Sie durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. so auch: OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, I-13 U 30/1).
40Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, das Umstandsmoment sei in Anlehung an die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beurteilen, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Diese Ansicht beruht nach Aufassung der Kammer auf einer unzulässigen Vermengung von Zeit- und Umstandsmoment und lässt sich auch nicht aus der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung herleiten.
41Soweit die Klägerseite sich insoweit auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 21.08.2013, 4 U 202/11 beruft, so liegt diesem schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da im dortigen Fall die vollständige Abwicklung des Kredites erst ein Jahr nach dem erklärten Widerruf vorlag, während im vorliegenden Fall zunächst der Vertrag vollständig erfüllt und sodann – knapp drei Jahre später – der Widerruf erklärt wurde.
42Das OLG Köln stellt in seinem Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11 ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der Verwirkung allein auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und eine schematische Betrachtung, wonach nach Ablauf bestimmter Fristen oder Zeiträume der Tatbestand der Verwirkung in der Regel als verwirklicht anzusehen ist, nicht in Betracht kommt. Dass insoweit eine Bezugnahme auf die dreijährige Regelverjährungsfrist erfolgt, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
43Auch aus den Urteilen des BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – und vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – ergibt sich nicht, dass im vorliegenden Fall eine Verwirkung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach vollständiger Ablösung des Kredits in Betracht kommt. In den dortigen Fällen war nämlich – wie sich in Bezug auf die Entscheidung vom 07.05.2014 aus dem Vorlageverfahren ergibt, vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C 209/12, zitiert nach juris – eine Widerrufserklärung gänzlich unterblieben, weswegen den dortigen Beklagten ein schützenswertes Vertrauen in das Bestehen des Vertrags vollkommen abgesprochen wurde. Im Gegensatz dazu hatte die hiesige Beklagte die Kläger aber über das grundsätzliche Bestehen eines (zweiwöchig) befristeten Widerrufsrechts aufgeklärt; unklar war lediglich der Fristbeginn im Detail geblieben. Ein verständiger Verbraucher konnte in Anbetracht der im vorliegenden Fall erfolgten – wenn auch fehlerhaften – Belehrungen schlechterdings nicht davon ausgehen, sein zweiwöchiges Widerrufsrecht könne auch noch knapp drei Jahre nach vollständiger Abwicklung der Darlehensverträge ausgeübt werden. Entsprechend durfte die Beklagte auch auf den Bestand des Vertrages vertrauen (so auch OLG Frankfurt, a.a.O.).
44II.
45Weil die Beklagte sich nicht mit der Rückzahlung des eingeklagten Betrags in Verzug befindet, besteht kein Anspruch auf die mit Antrag zu 2. geltend gemachte Feststellung. Auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können nicht erfolgreich beansprucht werden.
46III.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
48Streitwert: 6.852,66 €
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
51a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
57C |
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als Einzelrichterin |
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