Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 64/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,60 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB seit dem 21.08.2014 zu zahle

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin Ersatzansprüche wegen Krankenkassenbeiträgen für den Sohn Q ab dem 01.11.2014 nicht zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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