Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 49/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie dahingehender Feststellung wegen behauptet fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.
3Bei der Klägerin handelt es sich um die Ehefrau, bei den Klägern um die Söhne des am 00.00.2019 im W. Krankenhaus in M., dessen Trägerin die Beklagte ist, durch Suizid verstorbenen Herrn A. V. (im Folgenden Patient).
4In der Nacht vom 03. auf den 04.06.2019 trank der Patient im Keller seines Hauses in – wie sich später herausstellte – suizidaler Absicht zwei Flaschen Kräuterlikör 0,7 Liter und führte sich zudem mehrere Blister Tabletten (etwa 50 Stück) Metropolol zu. Entgegen seinem zunächst gefassten Plan, im Keller zu bleiben, begab er sich dann aber doch ins Schlafzimmer zu der Klägerin und verbrachte den Rest der Nacht dort. In den frühen Morgenstunden erbrach er mehrfach und zeigte sich zunehmend eingetrübt. Mit Verdacht auf Mischintoxikation wurde er dann vom Notarzt begleitet in die Universitätsklinik M. eingeliefert. Dort erfolgte eine intensivmedizinische Überwachung. Als Ergebnis eines durchgeführten psychiatrischen Konsils im Umfeld der intensivmedizinischen Überwachung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem PsychKG nicht erfüllt waren. Der Patient zeigte sich dort zukunftsorientiert. Ein depressives Syndrom lag nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums nicht vor. Eine Behandlung auf einer offenen Station oder alternativ ambulant wurde ihm jedoch empfohlen. Die Mischintoxikation mit Alkohol und Metropolol wurde nicht als final angelegte suizidale Handlung bewertet.
5Nach seiner Entlassung aus der Uniklinik, die gegen 18:00 Uhr erfolgte, teilte der Patient seiner Familie am Abend zu Hause mit, dass er sehr wohl Selbstmordwünsche habe. Er teilte der Klägerin mit, dass er denke, sein Leben sei zwar aktuell auf dem Höhepunkt, es von hier aber nur noch Rückschritte geben könnte. Er äußerte, dass er sich entgegen seiner Aussagen in der Klinik am 00.00.2019 absichtlich das Leben habe nehmen wollen. Warum er sich nach der Einnahme der Tabletten und des Kräuterschnapses doch ins Bett zu seiner Frau gelegt habe, statt, wie geplant, die Kellertüre abzuschließen, wisse er nicht mehr. Auf der Intensivstation habe er sodann weitere Möglichkeiten durchdacht, wie er sich das Leben nehmen könnte. Als neue Versuche nannte er gegenüber seiner Familie „erhängen oder ertränken“. Er fühle sich, als wäre er in ein tiefes Loch gefallen und sehe nur noch schwarz. Er habe sich außerdem vorgenommen, dass ein Suizidversuch in jedem Fall zum Erfolg führen müsse, damit er der Familie nicht als Dauerpflegefall zur Last fallen würde. Die Klägerin konnte den Patienten daraufhin davon überzeugen, sich erneut in eine Klinik zu begeben, um sein Leben nicht weiter zu gefährden. Daher kam es zu einer notfallmäßigen Vorstellung kurz vor Mitternacht am 00.00.2019 im Hause der Beklagten.
6Es wurde ein psychischer Befund erhoben. Der Patient zeigte sich im Kontakt freundlich, auskunftsbereit und hilfesuchend. Seine Stimmung war gedrückt und der Affekt verflacht. Inhaltliche Denkstörungen, z. B. im Sinne einer wahnhaften Realitätsverkennung, waren nicht eruierbar. Von akuter Suizidalität war er nicht distanziert, eine ausreichende Absprachefähigkeit war erhalten. Er berichtete im Rahmen seiner Aufnahme auch gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, dass er während seines Aufenthaltes auf der Intensivstation verschiedene Varianten überlegt hätte, wie er sich das Leben nehmen könne und teilte dem Personal dort auch mit, dass er als Pflegekraft in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gearbeitet habe, und er daher wüsste, was er der psychiatrischen Konsilärztin in der Uniklinik habe erzählen müssen, damit er dort nicht aufgenommen werde. Weiter teilte er mit, dass es für ihn persönlich aktuell mehrere belastende Faktoren gäbe, die sich auf seine Psyche auswirkten. So seien seine Eltern in einem zunehmend pflegebedürftigen Zustand. Seine Schwiegertochter erhole sich gerade von einer schweren Erkrankung. Er habe etwa 10 Wochen zuvor einen Strecksehnenabriss des Fingers erlitten. Er fühle sich an seinem Arbeitsplatz überfordert, da er die erforderliche Technik nicht beherrsche.
7Die aufnehmende Ärztin, die Zeugin B., stellte fest, dass der Patient im stationären Rahmen für sich garantieren konnte. Er wünschte eine stationäre Behandlung und erklärte, für seine Familie leben zu wollen. Der Patient wurde sodann auf freiwilliger Rechtsgrundlage auf die Akutstation aufgenommen. Seine Übernachtung wurde im Sichtbereich unter ständiger Beobachtung durch das Pflegepersonal vereinbart. Er war damit einverstanden, die Nacht im Sichtbereich zu verbringen. In der Nacht erfolgten Kontrollgänge um 1.00 Uhr, 3.00 Uhr und 5.00 Uhr. Es fand eine unterstützende Intervention statt. Um 8.00 Uhr erfolgte eine erneute Untersuchung.
8Am Morgen des 00.00.2019 gegen 08:15 Uhr bat der Patient um eine eigenständige Durchführung seiner Körperhygiene und eine Dusche. Dies wurde ihm durch das Pflegepersonal bewilligt. Auf explizite vorherige Nachfrage distanzierte sich der Patient noch gegen 8.15 Uhr von akuter Suizidalität. Im Anschlussan die Dusche sollte eine Blutabnahme erfolgen. Eine Mitarbeiterin des Labors der Beklagten bemerkte sodann, dass der Patient weiterhin im Bad war und rief das Pflegepersonal hinzu, um die Türe des Bades zu öffnen. Gegen 08:30 Uhr wurde dann der Notfallalarm ausgelöst, da der Patient sich den Schlauch der Duschbrause um den Hals gelegt hatte. Seine Füße hatten Kontakt zum Boden. Er wurde sofort hochgehoben und der Schlauch mit einer Schere durchtrennt und entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesicht des Patienten bereits kühl und eine Atmung nicht mehr spürbar. Anschließend durchgeführte Reanimationsmaßnahmen blieben auch durch den hinzugerufenen Notarzt erfolglos.
9Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der von ihr als Alleinerbin entrichteten Beerdigungskosten in Höhe von 3.924,23 €.
10Ferner begehren die Kläger Unterhaltsschaden. Unter näherer Darlegung der Berechnungsgrundlagen einer von der Beklagten bestrittenen Zuverdienerehe und unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs stehe der Klägerin ein Unterhalt von 1.222,27 € monatlich, den beiden Klägern jeweils in Höhe von 599,90 € zu. Zum Todeszeitpunkt hätten sich die Kläger noch in der Ausbildung befunden. Der Kläger zu 2) habe sich im Studium befunden, welches er am 07.09.2020 beendet habe. Seit dem 01.08.2020 sei er berufstätig. Der Kläger zu 3) habe seine Berufsausbildung im Januar 2020 abgeschlossen und sei in diesem Monat ins Erwerbsleben eingetreten. Ferner begehren sie gestützt auf § 844 Abs. 3 BGB ein jeder ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 €.
11Die Kläger behaupten, auch am Morgen des 00.00.2019 habe beim Patienten weiterhin eine akute Suizidgefahr bestanden. Angesichts der nur wenige Stunden zuvor wiederholt geäußerten Suizidabsichten, liege in der auf einer Momentaufnahme beruhenden Beurteilung durch das Pflegepersonal am Morgen des 00.00.2019 ohne eine erneute ausführliche Exploration eine fatale Fehlentscheidung. Der kurze Zeitraum zwischen Selbsteinweisung und der Erlaubnis zur eigenständigen Durchführung der Körperhygiene habe keine nähere psychologische Befundung des Patienten, die als Grundlage für diese Erlaubnis geeignet gewesen wäre, erlaubt. Besondere Vorsicht sei auch angesichts der beruflichen Kenntnisse des Patienten geboten gewesen, weil er gewusst habe, wie er auf die Fragen zu reagieren habe. Ihm hätte daher eine eigenverantwortliche Durchführung seiner Körperhygiene in einem Duschraum mit Dusche, die über einen Duschschlauch verfügte, nicht gestattet werden dürfen. Die Körperhygiene hätte vielmehr unter Aufsicht stattfinden müssen. Das Personal der Beklagten habe damit die gebotenen Überwachungs- und Sicherungspflichten nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Die Eröffnung dieser Gelegenheit, bei der der Patient völlig alleine war, habe seine Suizidneigung verstärkt. Die Beklagte habe zudem ungeeignete, nicht ausreichend gesicherte Duschen mit Duschschlauch in ihre psychiatrische Abteilung einbauen lassen.
12Die Kläger beatragen,
131. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 3.924,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.222,27 Euro seit dem 05.06.2019, mithin 24.445,40 Euro zu zahlen;
153. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 1) eine weitere monatliche Geldrente in Höhe von 1.222,27 EUR ab März 2021 bis zum 01.05.2049 zu zahlen;
164. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) die rückständige Geldrente für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020, in Höhe von 7.798,70 Euro zu zahlen;
175. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) die rückständige Geldrente für die Monate Juni 2019 bis Januar 2020, namentlich 4.199,30 Euro zu zahlen;
186. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch jeweils 10.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
197. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.422,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte weist den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zurück. Auf der Grundlage des erhobenen psychischen Befundes sei bei dem Patienten zunächst auf syndromaler Ebene vom Vorliegen eines depressiv-suizidalen Syndroms auszugehen gewesen. Es seien die entscheidenden Symptome erhoben und korrekt dokumentiert worden. Ein Diagnosefehler habe nicht vorgelegen. Der erhobene psychische Befund habe keinen Hinweis gegeben, wonach die Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Aufnahme auf der geschützten Station im Krankenhaus der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Das getroffene Vorgehen sei daher aus psychiatrischer Sicht angemessen gewesen. Der Patient habe freiwillig seine Einwilligung bei bestehender Einwilligungsfähigkeit erteilt und sich von akuter Suizidalität distanziert. Absprachefähigkeit habe daher angenommen werden können. Objektive Kriterien, d. h. psychopathologische Auffälligkeiten, die das Suizidrisiko als erhöht erschienen ließen, seien nicht erhoben worden. Es hätten sich z. B. keine wahnhaften Realitätsverkennungen gezeigt, es habe keinen Einfluss von Stimmenhören gegeben. Auch hätten keine anderen, im Rahmen der klinischen Untersuchung wahrnehmbaren psychopathologische Veränderungen vorgelegen. Basierend auf den einschlägigen Depressionsleitlinien orientiere sich der klinische Standard zur Beurteilung von Suizidaliät an der Abschätzung des Suizidrisikos durch das Erfragen von Risikomerkmalen, die gemäß konsentierter Meinung bei jedem Patienten mit einer depressiven Störung regelmäßig erneut klinisch eingeschätzt und ggf. exploriert werden sollen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei der Suizid des Patienten nach den Erfahrungen der vorangehenden Nacht und der Absprachefähigkeit nicht vorhersehbar gewesen. Er habe explizit zugesagt, sich im stationären Umfeld nichts anzutun. Aus der ausführlichen Anamnese und Untersuchung des Patienten hätten sich auch keine direkten Hinweise dafür ergeben, dass ein Suizidvorhaben im stationären Umfeld stattfinden könnte. Die Untersagung des Zugangs zu einem Badezimmer wäre daher unverhältnismäßig gewesen. Der Tod sei Folge eines unvorhersehbaren Suizidimpulses in einem stationären Umfeld gewesen, das grundsätzlich den größtmöglichen Schutz vor final angelegten suizidalen Handlungen biete. Letztlich könnten solche Handlungen aber nicht absolut sicher verhindert werden.
23Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Die Klage ist der Beklagten am 30.03.2021 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2021 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q. E., welches dieser zudem in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 mündlich erläutert hat. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.02.2022 (Bl. 340 ff. der Akte) sowie bezüglich der Anhörungsergebnisse auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2023 (Bl. 418 ff. der Akte) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die – auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens – unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet.
27I.
281.
29Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Erstattung von Beerdigungskosten, Unterhaltsausgleich sowie Hinterbliebenengeld oder Erstattung sonstiger Schäden zu. Solche folgen weder aus § 844 i.V. m. §§ 823, 831, 280 BGB noch sonst einer Anspruchsgrundlage.
30Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige gemäß § 844 Abs. 1 BGB die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten gemäß § 844 Abs. 2 BGB durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Der Ersatzpflichtige hat ferner gemäß § 844 Abs. 3 BGB dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Voraussetzung für jeglichen Anspruch ist indes die Verantwortlichkeit des Ersatzpflichtigen für den Tod des Getöteten infolge einer Rechtsguts- bzw. Pflichtverletzung.
31Insoweit ist den Klägern zwar nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis gelungen, dass dem medizinischen Personal der Beklagten ein – einfacher – Behandlungsfehler anlässlich der Behandlung des Patienten anzulasten ist. Der ebenso ihnen obliegende Nachweis, dass dieser Fehler kausal zum Tod des Patienten geführt hat, ist den Klägern jedoch nicht gelungen.
32Im Einzelnen:
33a)
34Dem Personal der Beklagten ist ein Behandlungsfehler unterlaufen, indem dem Patienten ohne nochmalige vorherige ärztliche Exploration die selbständige und unbeaufsichtigte Körperpflege in der Dusche gestattet wurde.
35Die Beklagte traf aufgrund des mit dem Patienten eingegangenen Behandlungsvertrages die Verpflichtung, ihren Patienten vor Selbstschädigung zu bewahren, soweit dies im Rahmen des Behandlungssettings einer psychiatrischen Akut-Station möglich ist. Zweck der Aufnahme des Patienten in die Einrichtung der Beklagten war nicht nur, dessen Depression zu behandeln. Das Krankenhauspersonal traf auch die Pflicht, alle Gefahren von dem Patienten abzuwenden, die ihm wegen dieser Krankheit durch sich selbst drohten. Notwendig hierfür war eine Überwachung und Sicherung des Patienten. Diese Pflicht bestand allerdings nur in den Grenzen des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren. Ein Suizid während des Aufenthalts in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder einer vergleichbaren Klinik kann niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden, gleich, ob die Behandlung auf einer offenen oder auf einer geschlossenen Station unter Beachtung aller realisierbaren Überwachungsmöglichkeiten durchgeführt wird. Eine lückenlose Überwachung und Sicherung, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, erscheint nicht denkbar. Zudem sind stets die Erfordernisse der Medizin zu beachten, die nach moderner Auffassung gerade bei psychisch Kranken eine vertrauensvolle Beziehung und Zusammenarbeit zwischen Patient und Arzt sowie Krankenhauspersonal auch aus therapeutischen Gründen als angezeigt erscheinen lassen. Entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie überhaupt zulässig sind, können nach heutiger medizinischer Erkenntnis eine erfolgversprechende Therapie gefährden. Ein zum Selbstmord Entschlossener findet Mittel und Wege, seinen Plan auszuführen (vgl. BGH, NJW 1994, 794 f. m.w.N.; OLGR Braunschweig 1994, 67 ff., juris Tz.8/9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 2010 – 7 U 32/10 –, Rn. 6 - 17, juris).
36Gemessen daran ist dem Personal der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein einfacher Behandlungsfehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers zur Last zu legen. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen oder nicht veranlasst wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift. Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2020, S. 2467).
37Nach gründlicher Auswertung der Akte hat der Sachverständige Dr. E. herausgearbeitet, dass und warum dem Patienten am Morgen des 05.06.2019 nicht ohne erneute auch ärztliche Überprüfung die selbständige und unbeaufsichtigte Verrichtung der Körperhygiene hätte erlaubt werden dürfen.
38So hat der Sachverständige herausgearbeitet, dass der Patient bei seiner stationären Aufnahme im Hause der Beklagten an einer schweren depressiven Symptomatik litt und bei Zustand nach einem ersten Suizidversuch in der Nacht vom 03./04.2019 (im Gutachten fälschlich 02./03.06.2019) weiterhin andrängende Suizidgedanken mit konkreten Suizidplanungen angab. Aufgrund dieser beiden gemäß der Leitlinie *Unipolare Depression" erfüllten Risikofaktoren sei von einer fortbestehenden akuten Suizidalität auszugehen, auch wenn zahlreiche weitere, dort verzeichnete klinische und soziodemographische Kennzeichen nicht auf ihn zutrafen. Ebenso war er gemäß der Leitlinie •Notfallpsychiatrie" aufgrund der aufdrängenden Suizidgedanken und Planungen der höchsten Risikostufe 3 zuzuordnen. Wesentliche daraus abzuleitende Maßnahmen seien zwar bereits durch die – hier freiwillige – geschlossen-stationäre Aufnahme des Patienten und die Vereinbarung einer Übernachtung im Überwachungsbereich unter Sichtkontrolle erfolgt, wodurch die geforderte kontinuierliche personelle Überwachung gewährleistet worden sei. Zudem habe dafür Sorge getragen werden müssen, Gegenstände zu entfernen, mit denen sich der Patient hätte schädigen oder suizidieren können.
39Eine wesentliche Behandlungsmaßnahme bei akuter Suizidalität stelle gemäß beiden Leitlinien und dem bewährten psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik- und Praxisalltag auch die möglichst rasche Herstellung einer vertrauensvollen Beziehung zum Patienten dar, die diesem den offenen Ausdruck seiner seelischen Verfassung, das Gefühl der Akzeptanz, eine psychische Entlastung und gleichzeitig eine Erweiterung des eingeengten Blickwinkels auf Zukunftsperspektiven ermögliche. Im Fall des Patienten sei auch eine derartige intensive Bezugspflegearbeit trotz der ungünstigen zeitlichen Rahmenbedingungen infolge der stationären Aufnahme kurz vor Mitternacht gemäß der pflegerischen Verlaufsdokumentation erfolgt, einschließlich verbaler Interventionen aufgrund eines zwischenzeitlichen Belastungszustands des Patienten. Auch die morgendliche Kontaktaufnahme durch das Pflegepersonal im Rahmen der Vitalzeichenkontrolle und der Besprechung der Möglichkeiten zur Morgenhygiene habe diesen therapeutischen Prinzipien mit offener Ansprache des Themas Suizidalität entsprochen.
40Dass der Pflegedienstmitarbeiter dem Patienten auf Nachfrage die Möglichkeit zum eigenverantwortlichen Duschen ohne Aufsicht ermöglichte, stelle allerdings aus Sicht des Gutachters gleichwohl einen einfachen Behandlungsfehler in der Form dar, dass eine vorherige weitere fachärztliche Einschätzung als zusätzliche Sicherungsmaßnahme nicht eingeholt oder abgewartet wurde.
41Dies sei trotz des guten Beziehungsaufbaus während der zurückliegenden Nachtstunden und dem Umstand des freiwilligen Aufenthalts auf der Station, des freundlichen Auftretens des Patienten, seiner Distanzierung von Suizidalität und dem gewonnenen Eindruck der Absprachefähigkeit sowie auch unter kritischer Würdigung der Einschränkungen der Grund- und Persönlichkeitsrechte erforderlich gewesen. Auch wenn ein wohlkalkulierter und dosierter Vertrauensvorschuss ebenfalls typischerweise ein gutes Investment in eine konstruktive therapeutische Beziehung darstelle und Restriktionen demgegenüber nicht selten zur Abwehr oder zum Bruch des Behandlungsbündnisses führten, machten im konkreten Fall die besonderen Umstände eine vorherige ausführlichere fachärztliche Exploration notwendig, bevor der Patient ohne Aufsicht mit Gegenständen konfrontiert werden durfte, mit denen er sich schädigen oder suizidieren konnte, d.h. dem alleinigen Aufenthalt im Duschraum.
42Als weitere Argumente für die Notwendigkeit einer nochmaligen ärztlichen Einschätzung hat der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass in Rechnung gestellt werden müsse, dass der Patient zwei Tage zuvor einen veritablen Suizidversuch unternommen habe, der damit zeitlich nur kurz zurückgelegen habe. Er habe im Hause der Beklagten auch nur für vergleichsweise kurze Zeit, nämlich 8 Stunden, unter Beobachtung gestanden. Dieser Zeitraum habe sich auch nicht durchweg komplikationslos, sondern eher wechselhaft gestaltet, da in der Behandlungsdokumentation für diesen Zeitraum auch Krisen und erforderliche Interventionen (nur mit intensiver Bezugspflege führbar, wirkt sehr belastet, musste durch ein Gespräch gestützt werden) niedergelegt seien. Auch sei der Patient dem Haus der Beklagten noch nicht länger bekannt gewesen. Ferner habe er sich Patient in den vorangehenden Tagen als schwer einschätzbar und labil erwiesen. Es hätte daher einer Vier-Augen-Einschätzung unter Einbeziehung ärztlicher Kompetenz bedurft. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen, die auf Auswertung der einschlägigen Leitlinien und der Behandlungsdokumentationen fußen, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an.
43Soweit der Sachverständige darüber hinaus in seinem schriftlichen Gutachten eine Fehldiagnose im Hinblick auf die Deklaration einer rezidivierenden schweren depressiven Störung beanstandet hat, mag es sich hierbei um eine formale Fehldiagnose in der Klassifizierung des Krankheitsbildes des Patienten gehandelt haben, der nämlich tatsächlich an einer erstmaligen schweren depressiven Episode litt. Mangels kurz-bis mittelfristiger therapeutischer Konsequenzen ist dies vorliegend aber nicht von weiterer Relevanz.
44In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich dabei allerdings um einen einfachen und keinen groben Behandlungsfehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers handelt.
45Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt (resp. das medizinische Personal) eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt bzw. dem medizinischen Personal schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 2011, S. 3442).
46Gegen eine solche Bewertung sprächen die gemäß der Behandlungsdokumentation erfolgten Gesprächskontakte des Pflegepersonals mit dem Patienten samt (günstiger) Bewertung der Suizidgefahr vor dem Hintergrund seiner ebenfalls dokumentierten Absprachefähigkeit im stationären Rahmen und der wiederholten Distanzierung von Suizidalität sowie der bestehenden Freiwilligkeit als Rechtsgrundlage der geschlossen-stationären Behandlung. Die Entscheidung des Pflegepersonals erschien dem Sachverständigen aus dessen Sicht in der betreffenden Situation nachvollziehbar. Insoweit hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass ein Arzt ebenso wie das Pflegepersonal ausweislich der insoweit ausreichenden Dokumentation den Kontakt zum Patienten hergestellt und die Absprachefähigkeit überprüft sowie die Frage akuter Suizidalität konkret angesprochen hätte. Die knappe Dokumentation der Absprachefähigkeit als Fachterminus betreffe gerade das Thema Suizidalität. Hieraus könne somit geschlossen werden, dass dies zwischen dem Patienten und dem Pflegepersonal Gesprächsthema gewesen sei. Darüber hinaus kann die Kammer in dem Zusammenhang auch nicht ausblenden, dass der Patient den Auswertungen des Sachverständigen zufolge sich nicht nur einen Vertrauensvorschuss für die Behandlung bei der aufnehmenden Ärztin erworben hat, indem er sich freiwillig hat aufnehmen und überwachen lassen, sondern auch im Verhältnis zum Pflegepersonal, dessen dokumentierte Führung und Intervention in der Nacht erfolgreich waren, und das den Patienten hat stützen können.
47b)
48Die Kammer vermag allerdings nicht festzustellen, dass der Befunderhebungsfehler, der dem Personal der Beklagten unterlaufen ist, kausal den Tod des Patienten herbeigeführt hat. Der Nachweis, dass der eingetretene Schaden auf dem Behandlungsfehler beruht, obliegt nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen dem Anspruchsteller, hier also den Klägern.
49Diese vermochten den Beweis aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu führen. Beweiserleichterungen kommen ihnen vorliegenden nicht zugute, da es sich – wie erörtert – vorliegend nicht um einen groben Fehler handelte und eine korrekte Befunderhebung auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis in dem Sinne erbracht hätte, dass der dann konsultierte Arzt oder die Ärztin eine aktuell vorhandene Suizidalität festgestellt hätte, aufgrund derer dem Patienten die Körperpflege ohne Aufsicht hätte versagt werden müssen.
50Voraussetzung für diese letztlich freiheitsentziehende Entscheidung wäre gewesen, dass sich aus dem Gespräch zwischen Arzt und Patienten Anhaltspunkte ergeben hätten, die die freiheitsentziehende Maßnahme erforderlich gemacht hätten. Vor dem Hintergrund vermochte der Sachverständige zunächst nicht einzuschätzen, ob der Patient, als er um die Möglichkeit alleine zu duschen nachsuchte, bereits Suizidgedanken hegte oder ob diese ihn erst bei der Gelegenheit im Bad raptusartig überfielen. In der Situation, mit einem versierten und damit schwer beurteilbaren Patienten konfrontiert zu sein, hätte sich für den ärztlichen Behandler ebenso die Frage gestellt, ob er durch ein Versagen der Dusche ohne Aufsicht das mit dem freiwilligen Verbleib auf der geschlossenen Station, der Öffnung des Patienten gegenüber der aufnehmenden Ärztin (weit mehr als gegenüber den Behandlern der Uniklinik M.) und der bisherigen Akzeptanz der Führung durch das Pflegepersonal gewonnene Vertrauen in Frage stellt und so den Behandlungsabbruch riskiert. Angesichts des wechselseitig aufgebauten Vertrauens, der Tatsache, dass der Patient in der Lage war, Motive für seine Suizidgedanken zu benennen sowie der weiteren bekannten Tatsachen (Der Patient hat sich bereitgefunden, bei der Behandlung mitzuwirken. Er hat geäußert, dass er einen Sinn im Leben gesehen hat, er verfügte über ein gefestigtes Umfeld, er ist verheiratet, hatte Familie, hatte einen Beruf und der nächste Urlaub wurde schon geplant.) hätte es in gleicher Weise einem Arzt unterlaufen können, dem Patienten das selbständige Duschen zu erlauben. Auch der Arzt hätte sich somit ebenso wie das pflegerische Personal in einem Dilemma befunden, ob er einen Vertrauensbruch riskiert. Ein Arzt hätte sich trotz des schwierig zu beurteilenden Patienten nicht automatisch gegen ein unbeaufsichtigtes Duschen entschieden, sondern nur dann, wenn sich aus dem Gespräch heraus Anhaltspunkte ergeben hätten, die gegen ein Duschen ohne Aufsicht gesprochen hätten. So hat der Sachverständige weiter klargestellt, dass die einschlägigen Leitlinien diesbezüglich keine schematischen Vorgaben träfen. Konkrete Vorgaben bezüglich der Körperpflege enthielten die Richtlinien nicht. Soweit die Leitlinien die Thematik behandeln, die Patienten nicht ohne Aufsicht zu lassen, gehe es nicht um Fälle solcher Patienten, die sich schon in einem stationären Setting befänden, sondern um Vorgaben bezüglich ambulant behandelter Patienten. Es bedürfe daher einer Einzelfallbewertung. Weiter hätte der Arzt die berufliche Expertise des Patienten nicht automatisch zum Anlass genommen, dem Patienten ein unbeaufsichtigtes Duschen zu versagen. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass er seine beruflichen Kenntnisse und sein Verhalten gegenüber den Ärzten in der Universitätsklinik gegenüber den Behandlern der Beklagten gegenüber gerade offenbart hat.
51Auch diesen insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen folgt die Kammer aus nach kritischer Bewertung selbst gewonnener Überzeugung. Träfe die Auffassung der Kläger zu, dass der Patient wegen seinen angepassten Äußerungen gegenüber den Ärzten in der Uniklinik M. von den Ärzten der Beklagten stets mit Misstrauen zu behandeln wäre, hätte dies letztlich zur Konsequenz, dass man dem Patienten wegen seiner beruflichen Kenntnisse gar keine unbeaufsichtigten Freiheiten mehr hätte gewähren dürfen. Dann wäre aber auch kein – von den Leitlinien gefordertes – Aufbauen von Vertrauen möglich gewesen.
52Ist es bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Arzt dem Patienten das Duschen ohne Aufsicht untersagt hätte, steht auch nicht mit dem sonst zur Anwendung zu bringenden Beweismaß des § 286 ZPO fest, dass der Behandlungsfehler die haftungsbegründende Ursache für den Tod des Patienten gesetzt hat.
53c)
54Der Beklagten ist schließlich kein haftungsbegründender Fehler dahingehend anzulasten, dass in ihrer Einrichtung Duschen mit Duschschläuchen installiert sind.
55Dass der Einbau von Duschen mit Duschschläuchen in psychiatrischen Krankenhäusern rechtlich stets und in jedem Duschraum unzulässig ist, haben die Kläger vor dem Hintergrund der von ihnen zitierten und inzwischen außer Kraft getretenen Krankenhausbauverordnung nicht substantiiert dargetan. Dieser Umstand war auch nicht von Amts wegen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arzthaftungsrechts aufzuklären. Die bauliche Überwachung der Krankenhäuser erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die zuständigen Bezirksregierungen. Auch baubehördliche oder aufsichtsbehördliche Beanstandungen haben die Kläger nicht dargetan.
56Die Auffassung der Kläger verkennt zudem, dass bei suizidgefährdeten Patienten die Inkaufnahme von Risiken – auch des Risikos der Selbstschädigung – notwendigerweise hinzunehmen ist, damit den Patienten eine würdevolle Behandlung zuteilwerden kann (OLG Dresden, Beschluss vom 2. November 2021 – 4 U 1646/21 –, Rn. 7, juris). Denn einen vollständigen Ausschluss jeglicher Selbstgefährdungsrisiken kann eine Klinik nur durch die Fixierung von Patienten/innen oder durch deren isolierte "Verwahrung" in besonderen Schutzräumen gewährleisten. Beides ist mit dem Bestreben nach einer menschenwürdigen Heilbehandlung grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen.
57Jedenfalls mit Blick auf die haftungsbegründende Kausalität liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten auch in diesem Punkt aus den vorstehend unter b) genannten Gesichtspunkten nicht vor. Denn auch mit Blick auf die Verwendung einer solchen Dusche gelten die vorstehenden, unter sachverständiger Beratung getroffenen Ausführungen. Die Erlaubnis der Verwendung einer Dusche mit Duschschlauch war gerade Gegenstand der sachverständigen Begutachtung.
582.
59Die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung teilen das Schicksal der Hauptforderung.
60II.
61Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kostenlast auf § 91 ZPO, bezüglich der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
62III.
63Streitwert: 91.435,90 €
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung 4x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 00 Uhr und 5.00 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 32/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 1646/21 1x (nicht zugeordnet)