Urteil vom Landgericht Berlin (7. Zivilkammer) - 7 O 395/11

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung laut Versicherungsschein Nr. HV-HA ... vom 29.09.2009 und den dort genannten Versicherungsbedingungen VH 2009 insoweit zu gewähren, als sie in Anspruch genommen wird wegen der Verwechslung der Leichname der ... und Maria Anna ... vom Januar 2010 (Schadensnummer der Beklagten ...

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,80 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die bei Vertragsschluss als ... KG firmierte, unterhielt bei der Beklagten zur Versicherungsnummer HV-HA ...eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Bestattungsunternehmen. Der Versicherungsumfang erstreckte sich auf den ersten Inhaber/Geschäftsführer sowie auf 19 Angestellte.

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Nach Ziffer 1.1 der vertraglich einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH) gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach Ziffer 4.5 AVB-VH bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die AVB-VH (Anlagen K 1, 2 ) Bezug genommen.

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Am 26.12.2009 überführte ein Mitarbeiter der Klägerin den Leichnam der Frau ... in ihre Klimaräume. 2 Tage später wurde dorthin auch der Leichnam der Frau Maria Anna ... gebracht. Die Verstorbene ... sollte am 05.02.2010 im Krematorium Henningsdorf eingeäschert werden, die Verstorbene ... sollte am 12.01.2010 in Hattert beigesetzt werden. Am 04.01.2010 sollte der Mitarbeiter der Klägerin, Herr ..., die Verstorbene ... zwecks Überführung nach Henningsdorf einbetten. Am nächsten Tag wurde durch den Mitarbeiter der Klägerin ... jedoch die Verstorbene ... dorthin überführt und die Verstorbene ... am 08.01.2010 durch den Mitarbeiter der Klägerin Hamperl nach Hattert, wo sie zunächst auch beigesetzt wurde. Nach Entdeckung der Verwechslung wurde der Leichnam von Frau ... am 28.01.2010 von Henningsdorf nach Hattert überführt und dort am 30.01.2010 beigesetzt. Der Leichnam von Frau ... wurde exhumiert und nach Henningsdorf überführt, wo dass die Kremierung am 05.02.2010 planmäßig stattfand.

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Dies zeigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2010 (Anlage K 3) an, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2010 nähere Einzelheiten zum Verschulden und der Kausalität eines daraus resultierenden Schadens erbat, sobald Ansprüche geltend gemacht würden. Mit Schreiben vom 06.07.2010 (Anlage K 5) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Aufbewahrung und Überführungen der beiden Leichen im Auftrag der Bestattungsunternehmen ... (zuständig für die Beerdigung der Verstorbenen ...) und ... (zuständig für die Einäscherung der Verstorbenen ...) vorgenommen habe. Die Verstorbenen würden bei ihr in einer Folie aufbewahrt, auf der der Vor- und Zuname sowie das beauftragende Bestattungsinstitut vermerkt seien. Dieselben Angaben erfolgten auch auf einer “Belegtafel”. Außerdem erhielten die Verstorbenen eine “Fußkarte”, von der ein Doppel im Zentralbüro aufbewahrt werde. Vor einer anstehenden Überführung zum Friedhof oder Krematorium würden die Verstorbenen eingebettet, ihr Name auf der “Belegtafel” gelöscht und die “Fußkarte” zur Kontrolle im Zentralbüro abgegeben. Sie würde entsprechend dem Schreiben des Bestattungsunternehmens ... vom 28.04.2010 (Anlage K 6) wegen der Verwechslung der Leichen in Höhe von 10.180,80 € auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 02.11.2010 (Anlage K 11) teilte der Mitarbeiter der Klägerin ... mit, er habe sich bei der beabsichtigten Einbettung der verstorbenen Frau ... im Kühlraum am Belegplan orientiert und die Einbettung ohne Überprüfung der beschrifteten Folie und ohne Beachtung des Sicherungsverfahrens vorgenommen. Mit Schreiben vom 11.11.2010 (Anlage K 12) lehnte die Beklagte daraufhin den Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter ... ab. Dem trat die Klägerin durch Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2010 (Anlage K 14) entgegen. Die dadurch dem Anwalt erwachsenen Kosten glich die Klägerin am 23.02.12011 mit 703,80 € netto aus.

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Die Klägerin behauptet:

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Ihr Mitarbeiter ... habe keine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Seine Formulierungen in dem Schreiben vom 02.11.2010 gingen auf einen Vorschlag des Versicherungsvertreters der Beklagten ... zurück, der bei der Schadensanzeige behilflich gewesen sei. Letztlich beruhe der Schaden darauf, dass anstelle der Verstorbenen ... die Verstorbene ... nach Hattert überführt worden sei. Wie dies geschehen sei, sei nicht mehr aufklärbar.

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Im Übrigen ist sie der Auffassung, sie müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten ihrer (einfachen) Mitarbeiter ohnehin nicht zurechnen lassen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Haftpflichtschutz gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung laut Versicherungsschein Nr. HV-HA ...vom 29.09.2009 und den dort genannten Versicherungsbedingungen VH 2009 insoweit zu gewähren, als sie in Anspruch genommen wird wegen der Verwechslung der Leichname der ... und Maria Anna ... vom Januar 2010 (Schadensnummer der Beklagten HS ...);

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 703,80 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.11.2011) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf den Ausschluss vom Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Mitarbeiters der Klägerin ..., weil dieser bei der Einbettung am 04.01.2010 bewusst gegen die von der Klägerin aufgezeigten und ihm bekannten Kontrollmechanismen verstoßen habe.

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Die Parteien haben sich mit den am 19.09.2012 und 27.09.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Entsprechend dem Beschluss vom 11.10.2012 konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.

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Die Beklagte hat letztlich unstreitig gestellt, dass sich die Firma der Klägerin entsprechend der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – HRA 18981 B – vom 01.12.2011 geändert hat, so dass auf Antrag der Klägerin, die zunächst noch unter der Firma ... KG geklagt hat, eine Rubrumsänderung, wie in diesem Urteil angegeben, vorzunehmen war.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin im vorweggenommenen Deckungsprozess nach Ablehnung des Deckungsschutzes durch die Beklagte ein Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung, ob diese ihr aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren hat oder nicht, nachdem ihr gegenüber entsprechend dem Schreiben des Bestattungsunternehmens ... vom 28.04.2010 Ansprüche geltend gemacht wurden.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin aus der vorliegenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 3.2 AVB-VH zu gewähren.

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Dass die Verwechslung der beiden Leichen im Januar 2010 durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Klägerin Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 1.1.2 AVB-VH nach sich ziehen kann und einen Versicherungsfall im Sinne der Ziffer 5.1 AVB-VH darstellt, steht zwischen den Parteien außer Frage, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden muss.

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Auf den vertraglich vereinbarten Risikoausschluss vom Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung gemäß Ziffer 4.5 AVB-VH kann sich die Beklagte nicht berufen.

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Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Mitarbeiter der Klägern ... bei der Einbettung der Verstorbenen am 04.01.2010 zum Zwecke der Überführung der Leiche in das Krematorium Henningsdorf wissentlich die von der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag aufgestellten Kontrollmechanismen wie die Überprüfung des Namens auf der Folie, in die die Leiche eingewickelt war, der Abgleich mit der Belegtafel und das Verbringen der so genannten Fußkarte in das Zentralbüro zum Zwecke des Abgleichs mit dem dort befindlichen Doppel außer Acht gelassen hat und die Verstorbene ... deshalb dorthin überführt worden ist.

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Zweifelhaft ist bereits, ob diese mögliche Pflichtverletzung ursächlich für die Vermögensschäden war, wegen derer die Klägerin von den Auftraggebern des Bestattungsunternehmens ... in Anspruch genommen wird. Denn diese werden letztlich damit begründet, dass am 08.01.2010 die Verstorbene ... anstelle der Verstorbenen ... nach Hattert überführt und dort beerdigt worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in erster Linie ein nicht näher aufklärbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Klägerin bei der Einbettung der Leiche zum Zwecke der Überführung am 08.01.2010 nach Hattert für den Schadenseintritt ursächlich war. Bei richtiger Kontrolle entsprechend den Vorgaben hätte nämlich auffallen müssen, dass es sich bei dieser Leiche nicht um die verstorbene Frau ... handelt, sondern um die verstorbene Frau ..., so dass eine Überführung und Beerdigung der Letztgenannten in Hattert noch hätte vermieden werden können. Denkbar ist jedoch auch, dass es schon vor den jeweiligen Einbettungen der beiden Leichen bei deren Kennzeichnung zu einer Verwechslung gekommen ist.

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Die Ursache für die Überführung der falschen Leiche nach Hattert muss jedoch im Hinblick auf den subjektiven Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung nicht weiter aufgeklärt werden, da der Klägerin selbst als Versicherungsnehmerin durch ihre aufgezeigten und unbestritten gebliebenen Kontrollmechanismen und den entsprechenden Weisungen an ihre Mitarbeiter alles getan hat, um solche Verwechslungen zu vermeiden. Für ein etwaiges Fehlverhalten eines oder mehrerer Mitarbeiter haftet sie gegenüber den Geschädigten zwar über § 278 BGB. Eine etwaige wissentliche Pflichtverletzung eines ihrer Mitarbeiter muss sie sich jedoch im Verhältnis zu der Beklagten im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten subjektiven Risikoausschluss gemäß Ziffer 4.5 AVB-VH nicht zurechnen lassen.

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Soweit sich der Versicherungsschutz nicht nur auf die Repräsentanten der Klägerin erstreckt, sondern entsprechend dem Versicherungsschein auch auf die darin aufgeführten 19 Mitarbeiter, handelt es sich dabei gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG um eine Versicherung für fremde Rechnung. Der subjektive Risikoausschluss in Ziffer 4.5 AVB-VH, der sich in der Person eines Mitversicherten verwirklicht hat, ist dem Versicherungsnehmer jedoch nicht zuzurechnen. Dieser wirkt sich vielmehr nur in dem jeweils betroffenen Versicherungsverhältnis aus. Eine Zurechnung der Verwirklichung der Risikoausschlussklausel durch eine versicherte Person gegenüber einer anderen versicherten Person erfolgt grundsätzlich nicht. § 47 VVG (früher § 79 VVG a.F.) greift insoweit nicht ein (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2006 – 10 U 246/05 -, VersR 2007, 787; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 103 Rn. 2 m.w.Nachw.).

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Dem hat die Beklagte im Übrigen auch in der Weise Rechnung getragen, als es in Ziffer 1.4 ihrer Bedingungen heißt, dass, falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, mit der Maßgabe besteht, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten. Diese Regelung, die auch ausdrücklich auf Ziffer 4 AVB-VH Bezug nimmt, bezieht sich jedoch nach ihrem Wortlaut und der fettgedruckten Überschrift ausdrücklich nur auf juristische Personen.

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Bei der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um eine juristische Person, sondern um eine teilrechtsfähige Gesamthandgesellschaft in Form einer Personhandelsgesellschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 124 Rn. 1 und § 161 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Einf. v. § 21 Rn. 2). Dass diese Organisationsform weitgehend den juristischen Personen mit seinen verschiedenen Typen wie z.B. der rechtfähige Idealverein, die eingetragene Genossenschaft, die AG oder GmbH angenähert ist (vgl. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB), ändert nichts daran, dass die KG wie die OHG rechtlich als Gesamthandgesellschaft konzipiert ist (vgl. Staudinger/Weick, BGB 2004 Einl. zu §§ 21 ff. Rn. 11). Dass sich die Zurechnungsklausel der Ziffer 1.4 der Bedingungen auch auf diese Organisationsform beziehen soll, muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer angesichts des eindeutigen Wortlauts der Zurechnungsklausel und ausschließlichen Verweis in der Überschrift allein auf juristische Personen nicht annehmen. Unklarheiten müssen jedenfalls zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Bedingungen gehen (§ 305 c Abs. 2 BGB).

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Hat die Beklagte der Klägerin danach den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz zu gewähren, hat sie dieser wegen der unberechtigten Ablehnung des Deckungsschutzes aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch die durch die anschließende vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 703,80 € netto zu erstatten, die sie nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag bereits am 23.02.2011 an den Anwalt gezahlt hat.

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Der Zinsanspruch beruht insoweit auf §§ 286, Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

31

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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