Teilurteil vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 402/15

Tenor

Das am 23. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 22c C 84/15 - wird hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Nr. 5 des Tenors) wie folgt geändert:

Das Urteil des Amtsgerichts ist für die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache (Duldung der Modernisierung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10%.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

2

1) Die Berufung ist zulässig.

3

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der § 517, § 519 ZPO sind erfüllt. Die Berufungsbegründungsfrist läuft noch bis zum 27. Januar 2016.

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2) Soweit vorab nach § 718 ZPO über die Entscheidung des Amtsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu entscheiden war, hat die Kammer - mit Zustimmung der Parteien - gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

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Mit dem Urteil vom 23. November 2015 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Duldung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen verurteilt. Das Amtsgericht hat in Nr. 5) des Tenors nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO entschieden:

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“5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.”

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Diese Entscheidung war gemäß § 718 Abs. 1 ZPO zur Hauptsache nach § 709 Satz 1 ZPO zu ändern.

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§ 708 Nr. 11 ZPO war hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache über 1.250,00 € gelegen hat. Die Anteile der auf die tenorierten Maßnahmen entfallenden Modernisierungsmieterhöhungen addieren sich auf (63,88 € + 70,37 € + 36,35 € + 14,18 € =) 184,78 €. Der sich danach ergebende und für die Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung gemäß § 3 ZPO zumindest heranzuziehende Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung überschreitet jedoch den für die Anwendung des § 708 Nr. 11 ZPO maßgeblichen Grenzwert von 1.250,00 €.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 708 Nr. 7 ZPO nicht anzuwenden. Dieser betrifft die Räumung und Herausgabe bzw. die Überlassung oder Benutzung der Mietsache, nicht aber jede sonstige mietrechtliche Streitigkeit (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 708 Rz. 7) - und damit auch nicht die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Da es sich weiterhin nicht um eine Geldforderung i.S.d. § 709 Satz 2 ZPO handelte, war eine Sicherheit konkret (nach § 108 ZPO) zu beziffern. Die Kammer hat sich hierbei am vorgenannten Wert der Hauptsache, soweit verurteilt, orientiert.

10

Hinsichtlich der den erstinstanzlichen Kostentenor betreffenden vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Kammer von der Möglichkeit zur Tenorierung nach § 709 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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