Teilurteil vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 402/15
Tenor
Das am 23. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 22c C 84/15 - wird hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Nr. 5 des Tenors) wie folgt geändert:
Das Urteil des Amtsgerichts ist für die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache (Duldung der Modernisierung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10%.
Gründe
I.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
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1) Die Berufung ist zulässig.
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Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der § 517, § 519 ZPO sind erfüllt. Die Berufungsbegründungsfrist läuft noch bis zum 27. Januar 2016.
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2) Soweit vorab nach § 718 ZPO über die Entscheidung des Amtsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu entscheiden war, hat die Kammer - mit Zustimmung der Parteien - gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
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Mit dem Urteil vom 23. November 2015 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Duldung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen verurteilt. Das Amtsgericht hat in Nr. 5) des Tenors nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO entschieden:
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“5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.”
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Diese Entscheidung war gemäß § 718 Abs. 1 ZPO zur Hauptsache nach § 709 Satz 1 ZPO zu ändern.
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§ 708 Nr. 11 ZPO war hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache über 1.250,00 € gelegen hat. Die Anteile der auf die tenorierten Maßnahmen entfallenden Modernisierungsmieterhöhungen addieren sich auf (63,88 € + 70,37 € + 36,35 € + 14,18 € =) 184,78 €. Der sich danach ergebende und für die Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung gemäß § 3 ZPO zumindest heranzuziehende Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung überschreitet jedoch den für die Anwendung des § 708 Nr. 11 ZPO maßgeblichen Grenzwert von 1.250,00 €.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 708 Nr. 7 ZPO nicht anzuwenden. Dieser betrifft die Räumung und Herausgabe bzw. die Überlassung oder Benutzung der Mietsache, nicht aber jede sonstige mietrechtliche Streitigkeit (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 708 Rz. 7) - und damit auch nicht die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Da es sich weiterhin nicht um eine Geldforderung i.S.d. § 709 Satz 2 ZPO handelte, war eine Sicherheit konkret (nach § 108 ZPO) zu beziffern. Die Kammer hat sich hierbei am vorgenannten Wert der Hauptsache, soweit verurteilt, orientiert.
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Hinsichtlich der den erstinstanzlichen Kostentenor betreffenden vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Kammer von der Möglichkeit zur Tenorierung nach § 709 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 22c C 84/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit 2x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 3x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x