Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 135/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.575,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 2.513,28 € außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen, sowie derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 26.02.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer von der Klägerin behaupteten augenärztlichen Fehlbehandlung durch die Beklagte.
3Die Beklagte ist als Augenärztin in C. niedergelassen.
4Die am 12.09.1997 geborene Klägerin ist seit 2007 an Diabetes Mellitus erkrankt. Die Klägerin befand sich nachfolgend vom 08.10.2007 bis zum 26.02.2009 in der augenärztlichen Behandlung durch die Beklagte. Die Erstvorstellung am 08.10.2007 erfolgte wegen des neu diagnostizierten Diabetes Mellitus. Dabei wurde von der Beklagten ein unkorrigierter Fernvisus mit 1,0 rechts und 1,0 links dokumentiert. Die Spaltlampenuntersuchung war reizfrei, der Fundus in Mydriasis beidseits ohne pathologischen Befund und diabetische Veränderungen nach der Dokumentation der Beklagten. Seit den Sommerferien 2008 fiel den Eltern der Klägerin auf, dass sie unter einer Visusverschlechterung litt. Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten am 27.10.2008 mit der anamnestischen Angabe vor, sie „sehe an der Schultafel schlecht“. Nach der Dokumentation der Beklagten vom 27.10.2008 war der bestkorrigierte Fernvisus bei der Klägerin rechts sowie links bei 0,8, der Spaltlampenbefund reizfrei, der Fundus Mydriasis ohne Befund, und es waren keine diabetischen Veränderungen vorhanden. Wegen weitergehender Verschlechterung der Sehleistung der Klägerin stellte sich die Klägerin am 10.02.2009 erneut bei der Beklagten vor. Es zeigte sich nach der Dokumentation der Beklagten dabei ein Fernvisus mit der Brille von 0,2 für das rechte und für das linke Auge. Mit der besten Refraktion zeigte sich ein Fernvisus von rechts und links von jeweils 0,7 und binokular 0,9. Es wurde die Frage erörtert, ob die Klägerin eine neue Brille benötige. Die Klägerin stellte sich am 17.02.2009 mit der Angabe, sie komme mit der Brille nicht zurecht, erneut bei der Beklagten vor, wobei ein Fernvisus mit eigener Korrektur rechts 0,4, links 0,7 in den Krankenunterlagen dokumentiert ist, binokular 0,8. Als Ergebnis der Spaltlampenuntersuchung ist ein Bindehautreiz dokumentiert. Zudem wurden Isopto max Augentropfen verordnet. Eine Wiedervorstellung zur Funduskopie in Mydriasis wurde für den 18.02.2009 geplant. Am 18.02.2009 erfolgte der Versuch einer Untersuchung in Mydriasis beidseits, wobei aber nach der Dokumentation der Beklagten wegen eines Kneifens der Klägerin der Einblick reduziert war. Es wurde eine Wiedervorstellung vereinbart, die am 26.02.2009 erfolgte. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten am 26.02.2009 mitgeteilt, sie leide unter starken Kopfschmerzen. Unstreitig konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt an der Tafel in der Schule nichts mehr lesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr mitgeteilt, sie leide unter einer Augenentzündung. Wenn sie sich an die Brille gewöhnt habe, könne sie besser sehen. Unstreitig wurde der nächste Kontrolltermin für den 27.08.2009 vereinbart. In den Krankenunterlagen der Beklagten ist für den 26.02.2009 mit einer Probebrille ein beidäugiger Visus der Klägerin von 0,6 dokumentiert. Nach dem 26.02.2009 hat sich die Klägerin bei der Beklagten nicht wieder vorgestellt. Wegen einer deutlichen Sehverschlechterung stellte sich die Beklagte am 16.03.2009 bei der Ärztin für Augenheilkunde Frau Dipl.-Medizinerin E. vor. Frau E. stellte einen Fernvisus mit bester Korrektur rechts von 0,3, links 0,16 fest. Die vorderen Augenabschnitte zeigten sich reizfrei, funduskopisch fand sich bei unauffälliger Netzhaut ein fast randständig exkavierter Sehnerv (Glaukompapille). Die Augendruckmessung ergab rechts einen Augendruck von 42 mmHg. Nach sofortigem vergeblichem medikamentösem Drucksenkungsversuch wurde die Klägerin notfallmäßig in die Augenklinik der Städtischen Klinik in C. eingewiesen. Bei der Erstvorstellung am 16.03.2009 in der Augenklinik der Städtischen Klinik in C. wurde die Diagnose eines dekompensierten juvenilen Glaukomera fere absolutum mit Kammerwinkeldysgenesie beidseits bei glaukomatöser Optikusatrophie gestellt. Am 20.03.2009 erfolgte am rechten Auge eine Trabekulektomie mit Viskokanalotstomie und tiefer Sklerektomie. Im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthaltes vom 07.04. bis 14.04.2009 erfolgte ein entsprechender Eingriff am linken Auge so wie am rechten Auge am 20.03.2009.
5Die Klägerin behauptet, eine vollständig exkavierte Pupille sei bei ihr bereits seit Beginn der Behandlung durch die Beklagte am 08.10.2007 so ausgeprägt und eindrücklich vorhanden gewesen, dass die Beklagte als Fachärztin für Augenheilkunde diesen Befund hätte erkennen müssen. In grob behandlungsfehlerhafter Weise habe die Beklagte indes den Sehnerv im Rahmen der Behandlungen seit dem 08.10.2007 bis hin zum 26.02.2009. Nach Erkennen des für einen grünen Star typischen Augenhintergrundbefundes hätte die Beklagte nach Behauptung der Klägerin eine Augendruckmessung durchführen müssen. Dabei wäre nach Behauptung der Klägerin ein erhöhter Augeninnendruck festgestellt worden, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit dem 08.10.2007. Daraufhin hätte eine Senkung des Augeninnendruckes durchgeführt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Senkung des Augeninnendruckes jedenfalls langfristig wäre die bei ihr seit dem 08.10.2007 fortgeschrittene Schädigung des Sehnervens verhindert worden. Angesichts der fehlerhaften Behandlung der Beklagten, insbesondere weil eine Senkung des Augeninnendruckes nicht erfolgt sei, sei es nunmehr zu irreversiblen Schäden in Form massiver irreparabler Gesichtsfeldausfälle mit irreversibler hochgradiger Sehminderung beider Augen gekommen. Angesichts dieser Entwicklung müsse sie – die Klägerin – nunmehr kurzfristig mit einer vollständigen Erblindung rechnen. Zum Ausgleich der bei ihr bestehenden immateriellen Schäden, auch soweit diese schon sicher absehbar sind, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 45.000,00 €. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die bereits eingetretenen Verschlechterungen ihrer Sehkraft mit den Folgen für Beruf, Freizeit, Sport zu berücksichtigen sowie bereits das Risiko einer – kurzfristigen – vollständigen Erblindung. Zudem seien die stationären Krankenhausbehandlungen nach dem 16.03.2009 und die sich aus der Verschlechterung der Sehkraft ergebenden psychischen Beeinträchtigungen und Zukunftsängste bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in Ansatz zu bringen. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin zur Schmerzensgeldhöhe vorgetragenen Umstände wird Bezug genommen auf die Darstellung auf Seite 20 bis 23 der Klageschrift.
6Darüber hinaus verlangt die Klägerin den Ersatz folgenden materiellen Schadens.
7Rechnung für eine Bifokalbrille vom 30.09.2009 306,54 €
8Rechnung Kontaktlinseninstitut vom 05.11.2009 204,00 €
9Rechnung Kontaktlinseninstitut vom 27.04.2009 65, 00 €
10Gesamt: 575,54 €
11Zusätzlich begehrt die Klägerin Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € und einer 2,0-Geschäftsgebühr in Höhe von 2.513,28 € sowie darüber hinausgehend den Ersatz der ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Versicherung in Höhe von 661,16 €. Wegen der Berechnung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage wird Bezug genommen auf Blatt 28, 29 der Akten.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie
141.
15ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen,
162.
17an sie weitere 575,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 zu zahlen,
183.
19an sie weitere 2.513,28 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.06.2011) zu zahlen,
204.
21an sie weitere 661,16 € für die Einholung der Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
225.
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 08.10.2007 bis 26.02.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte behauptet, es habe keine Symptome gegeben, die die Beklagte dazu hätten veranlassen müssen, an ein dekompensiertes juveniles Glaukom mit Kammerwinkeldysgenesie zu denken und insoweit Untersuchungen vorzunehmen. Die bei der Klägerin im März 2009 festgestellte Erkrankung sei extrem selten. Zu dem Erkrankungsbeginn mit Augendruckanstieg seien keine gesicherten Feststellungen zu treffen. Am 18.02.2009 sei es wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht möglich gewesen, den Sehnerv sicher zu beurteilen. Aus Sicht der Beklagten habe jedoch aufgrund der Vorbefunde kein Anlass bestanden, am 18.02.2009 ein Glaukom anzunehmen oder abzuklären. Vor diesem Hintergrund sei der Sehnerv nicht untersucht worden. Soweit verlangt werde, die Beurteilung des Sehnervens am 26.02.2009 spätestens vorzunehmen, handele es sich um das Verlangen nach einer ärztlichen Überversorgung.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
28Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Gutachten des Prof. Dr. Z. vom 02.07.2012 und des weiter zum Sachverständigen bestellten Privatdozent Dr. R. vom 28.08.2013. Der Sachverständige Privatdozent Dr. R. hat beide Gutachten im Termin mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Parteien wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. Z. vom 02.07.2012, Blatt 112 bis 120 der Akten sowie das weitere schriftliche Gutachten des Privatdozenten Dr. R. vom 28.08.2013, Blatt 195 bis 203 der Akten sowie die Terminsprotokolle vom 19.03.2013, Blatt 158 bis 162 der Akten und 13.01.2015, Blatt 253 bis 265 der Akten.
29Die Klageschrift wurde der Beklagten am 18.06.2011 zugestellt.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg, im Übrigen ist die Klage unbegründet.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte behandlungsfehlerhaft am 26.02.2009 eine Untersuchung des Sehnervens der Klägerin unterlassen hat.
33I.
34Wegen eines Behandlungsfehlers kann von einem Arzt nur Schadensersatz verlangt werden, wenn dieser gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat. Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben.
35Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. R. aus der mündlichen Anhörung vom 19.03.2013, die der Sachverständige Dr. R. in vertiefter Form im Rahmen der weiteren mündlichen Anhörung vom 13.01.2015 aufrechterhalten hat, war es nach dem augenärztlichen Standard im Jahre 2009 am 26.02.2009 vor dem Hintergrund, dass am 10.02.2009 bei der Klägerin nur noch eine Sehstärke von 70 % an beiden Augen festgestellt worden war, danach die Brille angepasst worden war und dennoch die Sehstörungen eine Woche später am 17.02.2009 persistierten, geboten. Im Rahmen einer Fundusuntersuchung nach weitem Tropfen des Auges eine Beurteilung des Sehnervenkopfes durchzuführen. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass die aufgetretenen Sehstörungen im Februar 2009 trotz der Maßnahmen während der vorhergehenden Behandlungstermine der Klägerin bei der Beklagten sich fortsetzten. Angesichts der Mitte März festgestellten weiter fortgeschrittenen Sehnervenschädigung ist auch weiter davon auszugehen, dass die Sehnervenschädigung am 26.02.2009 durch die Beklagte bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Sehnervens hätte erkannt werden können. Zudem ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Augeninnendruckmessung, die nach der erkannten Sehnervenschädigung zwingend hätte erfolgen müssen, jedenfalls am 26.02.2009 bereits deutlich erhöhte Werte ergeben hätte. Ausgehend davon hätten dann die medikamentösen und letztlich operativen Maßnahmen, die ab Mitte März 2009 durchgeführt wurden, bereits zeitnah zum 26.02.2009 erfolgen müssen. Ein Verzicht auf eine Augeninnendruckmessung bei erkannter Schädigung eines Sehnervens im fortgeschrittenen Stadium ist als unentschuldbares, nicht mehr nachvollziehbares Fehlverhalten eines Facharztes für Augenheilkunde anzusehen, wie der Sachverständige Privatdozent Dr. R. im Termin vom 19.03.2013 überzeugend dargelegt hat. Im Rahmen der erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen Privatdozent Dr. R. am 13.01.2015 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass es sich am 26.02.2009 bei der erforderlichen Untersuchung des Sehnervenkopfes nicht etwa um eine ärztliche Überversorgung - wie die Beklagte behauptet hat - gehandelt hätte. Vielmehr war es zwingend nach dem fachärztlichen Standard im Februar 2009 erforderlich aufgrund der Entwicklung der Sehschärfe der Klägerin insbesondere im Februar 2009 eine derartige Untersuchung vorzunehmen. Demgegenüber hat der Sachverständige Privatdozent Dr. R. sowohl in der mündlichen Anhörung vom 19.03.2013 als auch ergänzend in der erneuten mündlichen Anhörung vom 13.01.2015 ausgeführt, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten vor dem 26.02.2009 nicht feststellbar ist. Nach Auswertung der Krankenunterlagen konnten beide Sachverständigen – auch Prof. Dr. Z. im schriftlichen Gutachten vom 02.07.2012 – für die Behandlungszeitpunkte im Oktober 2007 und Oktober 2008 keinerlei Verdachtslage dahingehend feststellen, dass die Beklagte wegen eines Glaukoms besondere Untersuchungen hätte durchführen müssen. Zudem ist nicht sicher feststellbar, ob die Erkrankung der Klägerin, die durchaus einen fulminanten Verlauf nehmen kann, im Oktober 2007 oder auch im Oktober 2008 überhaupt schon vorlag und deshalb von der Beklagten hätte erkannt werden können. Zwar ist davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits bei der Untersuchung der Klägerin durch die Beklagte am 10.02.2009 vorlag. An diesem Behandlungstag war aber noch keine Beurteilung des Sehnervenkopfes geboten, da der weitere Verlauf nach Anpassung der Brille mit einem Wiedervorstellungszeitpunkt von einer Woche zunächst ausreichend war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Fundusuntersuchung, die am 17.02.2009 hätte erfolgen können, zunächst um einen Tag auf den 18.02.2009 verlegt wurde. Am 18.02.2009 war die Sehnervenuntersuchung – wie der Sachverständige Privatdozent Dr. R. überzeugend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht die erforderliche Mitarbeit zeigte, nicht möglich. Dann hätte jedoch bei der erneuten Wiedervorstellung am 26.02.2009 spätestens – wie bereits dargelegt – die Beurteilung des Sehnervenkopfes erfolgen müssen.
36Bei der Bemessung des zugunsten der Klägerin aufgrund des zugrunde zu legenden Behandlungsfehlers auszuurteilenden Schmerzensgeldes hat die Kammer die bereits jetzt eingetretenen bzw. mit Wahrscheinlichkeit anzunehmenden vorhersehbaren Beeinträchtigungen der Klägerin zugrundegelegt. Zwar ist der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich ein einheitlicher Anspruch, der nicht willkürlich in mehrere Teilbeträge zerlegt werden darf. Eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung infolge der Ausurteilung eines Teilschmerzensgeldes ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und unüberschaubar ist, vgl. Bundesgerichtshof, NJW 2004, 1243. Davon ist vorliegend nach Auffassung der Kammer auszugehen. Insbesondere die Frage, wann genau weitere Beeinträchtigungen der Sehkraft der Klägerin, die bis zur Erblindung hin denkbar sind, nach den Ausführungen des Sachverständigen, eintreten, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht exakt vorhergesagt werden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist es jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, wann genau insbesondere eine Erblindung der Klägerin eintritt. Ein Eintritt dieser dramatischen Folge bereits in jungen Lebensjahren würde ein erheblich höheres Schmerzensgeld rechtfertigen als eine Erblindung erst im fortgeschrittenen Lebensalter. Zwar ist davon auszugehen, dass das Risiko für Verschlechterungen bis zur Erblindung gegeben ist. Wann genau welche Auswirkungen des Behandlungsfehlers bei der Klägerin jedoch eintreten, konnte der Sachverständige Privatdozent Dr. R. bei den mündlichen Anhörungen vom 19.03.2013 und 13.01.2015 nicht exakter vorhersagen. Da damit der Zeitpunkt eines für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Schadens vollkommen ungeklärt ist, scheint der Kammer eine derartige Ausnahmesituation gegeben, dass zunächst nur ein Teilschmerzensgeld auszuurteilen war. Dabei hat die Kammer den deutlichen Visusverlust im Zeitraum vom 26.02.2009 bis zu der Stabilisierung durch die augenärztlichen Maßnahmen Mitte März 2009 sowie die darauf folgenden operativen Eingriffe im Städtischen Klinikum in C. in die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe einfließen lassen. Insoweit ist davon auszugehen, dass bis zum 26.02.2009, ohne dass dies der Beklagten anzulasten war, bereits ein Visusverlust auf 70 % eingetreten war und es in der Folgezeit dann zu dem – durch das Schmerzensgeld auszugleichenden – weiteren Verlust bis auf 30 % der Sehkraft Mitte März 2009 gekommen ist. Seither ist als Folge der insbesondere operativen Maßnahmen im Klinikum C. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Stabilisierung der Sehkraft der Klägerin eingetreten. Da – wie bereits dargelegt – völlig ungeklärt ist, ob und wann genau es zu weiteren Beeinträchtigungen kommt im Hinblick auf die Sehkraft, waren diese weiteren Beeinträchtigungen nicht in das jetzt auszuurteilende Schmerzensgeld einzubeziehen. Das Absinken der Sehkraft der Klägerin von 70 auf 30 % stellt jedoch eine relevante, für die Lebensqualität aus Sicht des Sachverständigen Privatdozent Dr. R. - wie dieser im Termin vom 13.01.2015 überzeugend dargelegt hat - bedeutsame Einschränkung dar, die im Rahmen des Schmerzensgeldes auszugleichen war. Am 26.02.2009 war jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. R. im schriftlichen Gutachten vom 28.08.2013 der glaukomatöse Schaden der Klägerin soweit fortgeschritten, dass ohnehin eine Hilfe für Sehgeschädigte durch einen Betreuer während des Schulunterrichts und nur eine äußerst eingeschränkte Teilnahme beim Schulsport sowie bei außersportlichen Aktivitäten möglich war. Insoweit indes ist es durchaus durch die Verschlechterung der zentralen Sehschärfe nochmal zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung, was sportliche Aktivitäten betrifft, gekommen. Die vom Sachverständigen auf Seite 8/9 des schriftlichen Gutachtens vom 28.08.2013 aufgeführten Beeinträchtigungen in der Freizeit bei der Wahl der Kleidung, bei Maniküre und Pediküre, bei Arbeiten mit dem PC bzw. Fernsehen und Kinosehen, sowie der Zubereitung von Mahlzeiten und dem Telefonieren sowie den Einschränkungen bei Besuchen von Veranstaltungen sind als Folge des Behandlungsfehlers auszugleichen. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen es typischerweise bei der Erkrankung der Klägerin zunächst so ist, dass die Gesichtsfeldwahrnehmung aufgrund eines Gesichtsfeldschadens beeinträchtigt ist und sich daraus erst im Verlaufe der Erkrankung die Beeinträchtigung der Sehschärfe für den Betroffenen darstellt, ist auch davon auszugehen, dass der Gesichtsfeldschaden der Klägerin, der im Hinblick auf das räumliche Sehen von Bedeutung ist, jedenfalls im Wesentlichen schon am 26.02.2009 vorlag und deshalb durch das Schmerzensgeld nicht auszugleichen ist. Auch wenn eine Gesichtsfelduntersuchung am 26.02.2009 nicht stattgefunden hat, ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ganz überwiegend wahrscheinlich, dass ein ausgeprägter Gesichtsfeldschaden bereits vorlag, da dies dem typischen Verlauf der Erkrankung der Klägerin entspricht. Die Beklagte hätte auch, wenn sie den Sehnervenschaden am 26.02.2009 erkannt hätte, neben der sofort durchzuführenden Augeninnendruckmessung, die ein negatives Ergebnis erbracht hätte, nicht eine Gesichtsfeldbestimmung durchführen müssen, da die Beklagte in diesem Fall die Klägerin sofort ins Krankenhaus hätte einweisen müssen und eine Gesichtsfeldbestimmung dann dort erfolgt wäre.
37Unter Einbeziehung der vorstehend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Umstände erscheint der Kammer ein auszuurteilendes Teilschmerzensgeld - auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2015 aufgeführten Entscheidungen betreffend eine vollständige Erblindung - mit einer Schmerzensgeldhöhe von 25.000,00 € angemessen, um die durch das Teilschmerzensgeld auszugleichenden Beeinträchtigungen der Klägerin zu erfassen.
38Als bereits eingetretener materieller Folgeschaden des Behandlungsfehlers waren die von der Klägerin auf Seite 24 der Klageschrift dargestellten Rechnungen wegen einer Brille bzw. Kontaktlinsen in Höhe von insgesamt 575,54 € auszuurteilen.
39Darüber hinaus stehen der Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, die nach einem Gegenstandswert von lediglich 50.000,00 € berechnet wurden nach einer Geschäftsgebühr von 2,0 zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer in Höhe von 2.513,28 € insgesamt zu.
40Die geltend gemachte Vergütung für die Einholung einer Deckungszusage war indes nicht auszuurteilen. Es konnte dabei dahinstehen, ob das Erfragen einer Deckungszusage eine eigenständige Tätigkeit darstellt und nach welchem Gegenstandswert die Anwaltsgebühren zu berechnen wären. Jedenfalls kommt insoweit ein Schadensersatzanspruch der Klägerin für einen Folgeschaden erst dann in Betracht, wenn im Hinblick auf die Rechtsschutzversicherung für die Deckungszusage Verzug eingetreten wäre. Die Klägerin hat indes nicht im Einzelnen dargelegt, dass gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Voraussetzungen für die Annahme eines Verzuges der Rechtsschutzversicherung wegen der Erteilung der Deckungszusage vorliegen.
41Entsprechend dem Antrag der Klägerin war darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden sowie die nicht vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden wegen des Behandlungsfehlers vom 26.02.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind, § 256 Abs. 1 ZPO.
42Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Z. und Privatdozent Dr. R., an deren Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen. Die Sachverständigen haben in ihren schriftlichen Gutachten sowie der Sachverständige Privatdozent Dr. R. bei den mündlichen Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen haben die Sachverständigen unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen, auf die die Kammer ihre Entscheidung stützen konnte. Das Gutachten vom 02.07.2012 konnte berücksichtigt werden, da der Sachverständige Prof. Dr. Z. jedenfalls in seinem Schreiben vom 03.09.2013, Blatt 194 der Akten bestätigt hat, dass das vorgenannte Gutachten auf seiner eigenen Willensbildung beruhte und der Sachverständige mit dem Gutachten einverstanden ist.
43Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf § 291 BGB.
44II.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen angesichts des Ausmaßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x