Urteil vom Landgericht Bielefeld - 8 O 47/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld aus einem Unfall, der sich am 21.11.2012 auf dem Betriebsgelände der Beklagten ereignete.
3Der Kläger befuhr am an diesem Tag gegen 17:00 Uhr mit einem LKW seines Arbeitgebers das Betriebsgelände der Beklagten, um dort eine Warenlieferung abzuholen. Der Kläger parkte den LKW, der zu diesem Zeitpunkt der einzige LKW auf dem Gelände war, in einer Entfernung von ca. 10 Metern von der dort befindlichen Halle.
4Der bei der Beklagten angestellte Zeuge G. führte in der Folge die Beladungstätigkeiten mit einem Gabelstapler mit Dieselmotor durch. Nachdem der Zeuge G. bereits mindestens die Hälfte der Waren auf den LKW geladen hatte, fuhr er den Gabelstapler im Rückwärtsgang und überfuhr dabei den rechten Fuß des Klägers im Bereich der Ferse. Die genaueren Umstände des Unfalls, insbesondere der genaue Kollisionsort, der Fahrweg des Zeugen G., von welchem der hinteren Reifen des Gabelstaplers der Fuß des Klägers überfahren wurde, sowie die Frage, wie weit der Zeuge G. mit dem Beladen fortgeschritten war, sind zwischen den Parteien streitig.
5Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine offene Quetschverletzung im rechten Fußbereich mit multipler Innenknöchelfraktur, Fersenbeinfraktur und einem erheblichen Haut-Weichteil-Schaden und befand sich vom 22.11.2012 bis 12.03.2013 durchgehend in stationärer Behandlung verschiedener Krankenhäuser. Im Mai und Juli 2013 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung. Insgesamt wurde der Kläger zwölf Mal operiert, wobei ihm unter anderem ein 38cm großer Muskellappen aus der Schulter entnommen und am Fuß angenäht wurde.
6Der Kläger machte mit Schreiben vom 31.05.2013 Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Beklagten geltend, welche der Haftpflichtversicherer der Beklagten letztlich zurückwies.
7Der Kläger behauptet, im Außenbereich des Betriebsgeländes der Beklagten seien keinerlei Beleuchtungsmöglichkeiten installiert. Jedenfalls sei das Gelände zum Unfallzeitpunkt nicht beleuchtet und daher äußerst düster gewesen.
8Der vom Zeugen G. gefahrene Gabelstapler sei nicht mit akustischen und optischen Warnsignalen ausgestattet. Jedenfalls seien diese zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen. Auch der Heckscheinwerfer sei nicht eingeschaltet gewesen.
9Der Unfall habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Zeuge G. mit dem Beladevorgang weitestgehend fertig gewesen sei. Der Unfall habe sich direkt am LKW zugetragen, wo der Kläger mit dem Festmachen der LKW Plane beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge G. sei dabei einen Halbkreis in Richtung des LKWs gefahren (vgl. Skizze Bl. 82 d.A.). Er sei vom linken hinteren Reifen des Gabelstaplers getroffen worden
10Der Kläger behauptet weiter, dass er aufgrund der erlittenen Verletzung dauerhaft Invalide bleibe. Er sei in der Bewegung seiner Schulter stark eingeschränkt. Eine Bewegung über Kopfhöhe sei ihm nicht möglich.
11Der Kläger ist der Ansicht, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und aus Organisationsverschulden. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie nicht für eine ausreichende Beleuchtung auf dem Gelände und eine Ausstattung der Gabelstapler mit Warnleuchten gesorgt habe. Außerdem liege ein Überwachungsverschulden im Hinblick auf den Zeugen G. vor. Die erlittenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 €.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142. festzustellen, dass die Beklagte auch für künftige materielle und immaterielle Schäden, die dem Kläger infolge des Unfallereignisses vom 22.11.2012 entstehen werden, vollumfänglich haftet.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, der vom Zeugen G. gefahrene Gabelstapler verfüge über eine orange Rundum-Warnleuchte, die automatisch beim Rückwärtsfahren aktiviert werde. Im Außenbereich an der Halle befinde sich eine Außenbeleuchtung, die sich bei Dunkelheit automatisch einschalte.
18Der Unfall habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Zeuge G. etwas mehr als die Hälfte des Beladevorgangs abgeschlossen hatte. Der Zeuge sei dann in einigem Abstand parallel rückwärts zum LKW gefahren. Der Kollisionspunkt habe daher nicht direkt am LKW, sondern einige Meter vom LKW entfernt gelegen. Der Kläger sei vom rechten hinteren Reifen des Gabelstaplers getroffen worden (vgl. Skizze Bl. 60 d.A.).
19Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung der Beklagten scheide wegen der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus. Eine für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten oder ein Organisationsverschulden der Beklagten sei nicht gegeben. Jedenfalls wäre dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Das geforderte Schmerzensgeld sei übersetzt.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen E. G., H. I. und L. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2015 Bezug genommen.
21Wegen des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2015 verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23I.
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
251.
26Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, da ein Anspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen ist.
27a)
28Die Grundsätze zum Ausgleich der gestörten Gesamtschuld sind hier anwendbar, da der - vom Kläger nicht in Anspruch genommene - Zeuge G. bei einer unterstellten Haftung gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB als Gesamtschuldner mit der Beklagten haften würde, wenn keine gesetzliche Haftungsfreistellung bestünde.
29Für den Zeugen G. greift allerdings die Haftungsprivilegierung der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII ein, da der Unfall sich auf einer gemeinsamen Betriebstätte ereignet hat. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst auch die Fälle, in denen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit getroffen worden ist (BGH NJW 2001, 443). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um beziehungslos nebeneinander stehende, rein zufällig aufeinander treffende Tätigkeiten handelt, sondern die Tätigkeiten faktisch aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft sind (BGH a. a. O.; BGH NJW 2008, 2116). Dies war hier der Fall. Die Tätigkeiten des Klägers und des Zeugen G. waren aufeinander bezogen. Die Tätigkeiten ergänzten sich dadurch gegenseitig, dass der Kläger die Plane des LKWs öffnete und verschob, um dem Zeugen das Beladen des LKWs zu ermöglichen, während der Zeuge die Waren mit dem LKW verlud.
30b)
31Die Haftung der Beklagten ist nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs ausgeschlossen. In den Fällen der gestörten Gesamtschuld kann die Haftung des nicht privilegiert Haftenden auf den Betrag beschränkt sein, der im Innenverhältnis zu dem Privilegierten auf ihn entfiele. Dies ist im Rahmen der gestörten Gesamtschuld zwischen privilegiertem Arbeitnehmer und nicht privilegiertem Unternehmer der Fall. Dem liegt zu Grunde, dass einerseits die Privilegierung des Arbeitnehmers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs unterlaufen werden soll, es andererseits nicht gerechtfertigt wäre, den Arbeitgeber den Schaden aufgrund der Privilegierung des Arbeitnehmers alleine tragen zu lassen.
32Der nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831, 840 Abs. 1 BGB haftet, ist gegenüber dem Geschädigten daher von der Haftung insoweit freigestellt, als die Verantwortung für den Schaden auf den Arbeitnehmer entfiele, wenn man die Haftungsprivilegierung hinweg denken würde. Aufgrund dessen ist die Haftung des Unternehmers auf die Fälle beschränkt, in denen diesen nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- oder Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder Organisationsverschulden trifft (BGH, NJW 2004, 951; VersR 2005, 515). Entscheidend ist, ob den Arbeitgeber im Innenverhältnis zu dem Arbeitnehmer gemäß § 426 BGB ein Teil der Schadensersatzpflicht träfe, wenn ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfände und die Gesamtschuld nicht aufgrund der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers gestört wäre (BGH NJW 2004, 951).
33Aufgrund dieser Überlegungen kommt eine Haftung des Arbeitgebers nach § 831 BGB aus Auswahl- und Überwachungsverschulden nicht in Betracht. Gemäß § 840 Abs. 2 ist derjenige, den leidlich ein vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft, neben dem schuldhaft Handelnden im Innenverhältnis grundsätzlich nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Derjenige Arbeitnehmer, der seine Pflichten verletzt hat, kann sich im Innenverhältnis nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bei der Durchführung seiner Pflichten nicht ordnungsgemäß überwacht worden. Dementsprechend hat er im Rahmen eines gedachten Ausgleiches nach § 426 Abs. 1, S. 1 BGB den Schaden allein zu tragen (BGH a.a.O.).
34c)
35Eine selbständige Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall, die zu einer anteiligen Haftung ihrerseits im Innenverhältnis mit dem Zeugen G. führen würde, besteht nicht.
36aa)
37Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte den Zeugen G. ordnungsgemäß überwacht hat. Zwar könnte eine mangelnde Arbeitsüberwachung der Mitarbeiter grundsätzlich ein Organisationsverschulden darstellen und zu einer Haftung aus §§ 823 Abs. 1 BGB führen. Der Zeuge G. könnte sich im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten jedoch nicht darauf berufen, nicht ordnungsgemäß überwacht worden zu sein. Selbst wenn also ein Organisationsverschulden der Beklagten wegen mangelnder Überwachung anzunehmen wäre, würde dieses keine eigenständig neben eine unterstellte Pflichtverletzung des Zeugen G. tretende Verantwortlichkeit darstellen.
38bb)
39Eine eigenständige Verkehrssicherungspflichtverletzung, die den Unfall mit verursacht hat, hat die Beklagte nicht begangen.
40(1)
41Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wegen fehlender oder nicht funktionstüchtiger Beleuchtung des Gabelstaplers ist nicht gegeben.
42(a)
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der am Unfall beteiligte Gabelstapler über eine Blitzleuchte verfügte.
44Zwar haben der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung bekundet, dass der Gabelstapler über eine orange Rundumleuchte verfügte. Dem steht jedoch Aussage des Zeugen G. entgegen. Dieser hat als derjenige, der den betroffenen Gabelstapler seit Jahren täglich fährt, bekundet, dass es sich nicht um eine orange Rundumleuchte handelt, sondern um eine sog. Blitzleuchte. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen G. diesbezüglich unzuverlässig sein könnte.
45Der Zeuge I. konnte nicht mit Sicherheit sagen, um welche der beiden Leuchtenarten es sich handelte, da diese in nicht angeschaltetem Zustand kaum zu unterscheiden seien. Dieser Umstand dürfte auch die von der Aussage des Zeugen G. abweichenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten erklären.
46(b)
47Der Beweis, dass die Blitzleuchte zum Zeitpunkt des Unfalls defekt war, ist dem beweisbelasteten Kläger nicht gelungen.
48Der Zeuge I. hat zwar bekundet, dass ihm bei seiner Rückwärtsfahrt mit dem Gabelstapler kein Lichtkegel aufgefallen sei. Allerdings beruhte die Erwartung des Zeugen I. einen Lichtkegel zu sehen, auf der Annahme, dass das Fahrzeug über eine Rundumleuchte verfügte.
49Der Zeuge G. hat allerdings glaubhaft ausgesagt, dass weder die Blitzleuchte noch grundsätzlich das von ihr ausgehende Licht aus der Fahrerkabine heraus zu sehen ist. Er selbst ging zwar davon aus, dass die automatische Blitzleuchte funktioniert hat, konnte dies allerdings nicht auf eigene Wahrnehmungen stützten.
50(c)
51Auch der Beweis, dass die Heckscheinwerfer zum Zeitpunkt des Unfalls defekt waren, ist dem Kläger nicht gelungen.
52Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass der Zeuge G. die Front- und Heckscheinwerfer des Gabelstaplers zunächst eingeschaltet habe. Dann sei er aber infolge des von den Paletten reflektierenden Lichtes geblendet worden und habe die Scheinwerfer wieder ausgeschaltet. Dies deckt sich soweit auch mit der Aussage des Zeugen G., der ebenfalls angab, die Frontscheinwerfer wegen der Reflektion wieder ausgeschaltet zu haben.
53Nach den Angaben des Klägers waren die Heckscheinwerfer zunächst eingeschaltet. Selbst wenn der Zeuge G. später auch die Heckscheinwerfer wieder ausschaltet hätte, läge darin jedenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, sondern lediglich ein Verschuldensbeitrag des Zeugen G..
54(2)
55Auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen des Fehlens eines akustischen Warnsignals am Gabelstapler scheidet aus.
56Zwar haben sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch der Zeuge G. angegeben, dass der vom Zeugen gefahrenen Gabelstapler nicht über ein akustisches Warnsignal für die Rückwärtsfahrt verfügt. Allerdings ist das Vorhandensein eines solchen Warnsignales auch nicht vorgeschrieben.
57(a)
58In § 12 Abs. 1 der für Flurfahrzeuge einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV D27 findet sich keine Forderung nach einer akustischen Warneinrichtung für andere Verkehrsteilnehmer. Auch die Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 1 schreibt ein solches Warnsignal nicht vor, sondern zeigt lediglich verschiedene zulässige(!) Hilfsmittel auf.
59(b)
60§ 13 der für den betrieblichen Einsatz von Fahrzeugen einschlägigen UVV BGV D29 fordert für maschinell angetriebene Fahrzeuge Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen. Damit sind laut Durchführungsanweisung z.B. Hupen und Hörner gemeint, die vom Fahrer im Gefahrfall zu betätigen sind. Durchgängige von de Betätigung des Fahrers unabhängige Warnsignale sind von der Regelung folglich nicht erfasst.
61(c)
62Auch § 46 Abs. 1 der UVV BGV 29 der Regelungen zum Rückwärtsfahren und Rangieren enthält schreibt ein solches Warnsignal nicht vor. Die dazu gehörige Durchführungsanweisung gibt Möglichkeiten vor, wie ohne Einweiser rangiert werden kann, z. B. durch Abschrankung des Gefahrenbereichs, durch Verkehrsspiegel, Rückfahr-Videosysteme oder Rangierwarneinrichtungen (Warnung des Fahrzeugführers vor Hindernissen). Eine zusätzliche durchgängig aktive akustische Warnung anderer Verkehrsteilnehmer wird auch dort nicht gefordert.
63(3)
64Es liegt auch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wegen fehlender Beleuchtungsmöglichkeiten auf ihrem Betriebsgelände vor.
65Auf dem Gelände der Beklagten liegen Beleuchtungsmöglichkeiten vor. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass es auf dem Gelände der Beklagten Leuchten gibt. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte diese auf einer von ihm gefertigten Skizze - am Verladetor der Halle 1 - einzeichnen. Auch die Zeugen I. und M. haben in ihren glaubhaften Aussagen bestätigt, dass im Bereich des Verladetores eine Beleuchtung existiert.
66(4)
67Ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund einer zwar vorhandenen aber nicht ausreichenden Beleuchtung ihres Betriebsgeländes vorliegt, kann im Ergebnis offen bleiben, da der Unfall auf einer etwaigen Verletzung jedenfalls nicht beruht.
68Nach den Angaben des Klägers hat sich der Unfall so zugetragen, dass der Zeuge G. ihn direkt am Führerhaus des LKWs mit dem Reifen des Gabelstaplers traf, nachdem der Kläger dort gerade unmittelbar zuvor seine Arbeiten an der Plane des LKWs abgeschlossen hatte und sich gerade in Richtung des Zeugen umgedreht hatte. Er hatte den Zeugen vorher auch nicht sehen können, da er bei der Befestigung der Plane auf den LKW geschaut hatte.
69Daraus ergibt sich allerdings, dass eine eventuell nicht ausreichende Beleuchtung des Geländes nicht ursächlich war, da es deshalb zur Kollision kam, da sich Kläger und Zeuge jeweils im Rücken des anderen befanden, woran auch eine stärkere Beleuchtung nichts geändert hätte.
702.
71Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
723.
73Mangels Hauptforderung besteht auch kein Feststellungsanspruch.
74II.
75Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 840 Haftung mehrerer 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 1x
- § 46 Abs. 1 der UVV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 3x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 2x