Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 260/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Erwerb einer Immobilienfinanzierung in Anspruch.
3Unter dem 17. März 2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (vgl. K1) mit einem Nennbetrag in Höhe von 40.822,53 €. Der effektive Jahreszins wurde mit 4,65 Prozent p.a. festgelegt. Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
4„Widerrufsbelehrung zu² dem Darlehensvertrag Nr. 621014133 vom 09.03.2009
5Widerrufsrecht
6Sie könne Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
7Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
8xxx
9E-Mail: xxx,
10Internet-Adresse: xxx
11Widerrufsfolgen
12Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
13Finanzierte Geschäfte
14Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
15Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
16Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
17Wird mit diesem Darlehensvertrag der Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa um Ladengeschäft möglich gewesen wäre-zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“
18Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K1 der Klageschrift vom 10.06.2015 verwiesen.
19Das Darlehen valutierte am 10. Juni 2015 nach Angaben der Beklagten in Höhe von 22.376,79 €. Mit Schreiben vom 16. April 2015 (vgl. Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2015 (Anlage K 3) zurückwies.
20Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2015 (Anl. K4) forderten die Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung unter Hinweis auf den erneut erklärten Widerruf durch ihren Prozessbevollmächtigten auf.
21Die Kläger meinen, ihnen habe im Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Recht auf Widerruf zugestanden, da die seinerzeit beigefügte Widerspruchsbelehrung falsch gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz unter Hinweis auf die exakte Übernahme der Musterbelehrung in der BGB Info-VO berufen, weil die Beklagte sich mit ihrem Wortlaut hieran gerade nicht gehalten habe. Darüber hinaus entspreche die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf die finanzierten Geschäfte nicht der Rechtslage.
22Die Kläger beantragen,
23I. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 621014133 über den Ursprungsdarlehensvertrag in Höhe von 40.822,53 EUR durch den von den Klägern mit Schreiben vom 16. April 2015, jedenfalls aber durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26.Mai 2015 erklärten Widerruf rückwirkend beseitigt worden ist;
24II. festzustellen, dass aufgrund des erklärten Widerrufs der zu Ziffer I. näher bezeichnete Darlehensvertrag der Parteien diese wechselseitig verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen während der bisherigen Vertragslaufzeit vom 17. März 2009 bis zum 31. Mai 2015 zurückzugewähren, wobei die jeweils aus den Leistungen gezogenen Nutzungen gleichfalls an die jeweils andere Partei herauszugeben sind.
25III. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie in Bezug auf den zu Ziffer I. näher bezeichneten Darlehensvertrag aus den von den Klägern aus Basis der vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat, wobei maßgeblich ist, wie viel Eigenkapital vor Steuern die Beklagte in der Zeit ab Beginn der Zahlungen am 30. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2015 erwirtschaftetet hat.
26IV. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren außergerichtlichen, nicht auf das gerichtliche Verfahren anrechenbare Rechtsanwaltskosten des Anwaltbüros B. aus der Kostennote vom 26. Mai 2015 zur Re-Nr. 15-185 in Höhe von 633,33 EUR freizustellen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie meint, der Widerruf der Kläger sei verspätet, der Darlehensvertrag damit weiterhin wirksam. Die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen. Der Zusatz über die finanzierten Geschäfte sei insofern nicht schädlich, als für die Darlehensnehmer offensichtlich gewesen sei, dass dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Die Beklagte hält einem möglichen Rückabwicklungsanspruch der Kläger außerdem den Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Motiv für den Widerruf der Kläger sei die Vermeidung eines Vorfälligkeitsentgelts.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33A.
34Die Klage ist mit dem Antrag zu I unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig ist, weil eine Leistungsklage bzw. negative Feststellungsklage vorrangig wäre. Jedenfalls in der Sache ist dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben.
35Die Klage ist mit dem Antrag zu II unzulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen die Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 7). Eine gegenwärtige Gefahr ist nicht gegeben, da sich der Antrag zu II lediglich auf die gesetzliche Rechtsfolge des geltend gemachten Widerrufs bezieht, die im Falle des wirksamen Widerrufs eintreten würde.
36Die Anträge zu III und zu IV sind zulässig.
37B.
38I.
39Die Klage ist mit dem Antrag zu I unbegründet.
40Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu, da dieser nicht wirksam widerrufen wurde.
41Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch bzw. für die Rückabwicklung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB alte Fassung ist das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 355, 495 BGB alte Fassung sowie die wirksame Ausübung dessen. An der wirksamen Ausübung fehlt es hier.
42Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung, da der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 stammt und das Schuldverhältnis damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden ist.
43Sowohl der mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages als auch der am 26.05.2015 erklärte Widerruf der Kläger ist verspätet. Der Widerruf hätte spätestens bis zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages erklärt werden müssen, da die enthaltene Widerrufsbelehrung wirksam gewesen ist.
44Die Widerrufsbelehrung erfüllt sowohl die äußeren als auch die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Belehrung gemäß § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
45So ist die Belehrung als ganzseitiger Hinweis in DIN A4-Größe ausgestaltet und auch gesondert von den Klägern als Darlehensnehmern unterschrieben worden.
46Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Inhaltlich gilt im Detail Folgendes:
47Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495, 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 sieht eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Zum Fristbeginn erklärt § 355 Abs.2 BGB, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden sein muss, welche den Widerrufsadressaten und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie die Anforderungen an die Widerrufserklärung enthalten muss.
48Diese Voraussetzungen sind bei der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung erfüllt.
49Die 2-Wochen-Frist ist deutlich angegeben, dass es keiner Angabe von Gründen bedarf, ergibt sich aus dem Hinweis „ohne Angabe von Gründen“. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs in Textform wird hingewiesen. Gleichzeitig enthält die Belehrung den Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Widerrufsfrist ausreichend ist. Name und Anschrift der Beklagten, an die ein Widerruf zu richten ist, werden deutlich angegeben. Die Belehrung enthält auch einen Hinweis auf den Beginn der Frist, der zutreffend ist.
50Die Belehrung erfolgt nach Auffassung der Gerichts insgesamt in hinreichend klarer und unmissverständlicher Weise dahingehend, dass die Widerrufsfrist nur dann mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt, sofern dem Verbraucher entweder eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift eines dieser beiden Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern dies im Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung in Textform indes (noch) nicht der Fall ist, beginnt die Frist demnach nach objektivem Empfängerhorizont aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Dritten in Position des Verbrauchers, sobald dem Verbraucher eines dieser Schriftstücke zur Verfügung gestellt, d.h. ausgehändigt wird. Einen Spielraum für Missverständnisse, Ablenkungen oder Irritationen des Verbrauchers kann das Gericht in der gewählten Formulierung nicht erkennen (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 26. Februar 2015 – 6 O 399/14 –, Rn. 33, juris). Auch diese Anforderungen erfüllt die vorliegende in den streitgegenständlichen Verträgen enthaltene Widerrufsbelehrung. Sie gibt dabei den gesetzlichen Wortlaut exakt wieder, wonach zunächst der Erhalt der Belehrung maßgeblich ist, bei schriftlich abzuschließenden Verträgen jedoch die Frist nicht vor dem Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrages oder Abschriften einer der beiden Varianten zu laufen beginnt.
51Es kann daher dahinstehen, ob eine Übereinstimmung mit der Musterbelehrung gem. BGB InfoV vorliegt.
52Darüber hinaus liegt auch keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dadurch vor, dass diese den nicht notwendigen Passus zu den finanzierten Geschäften enthält.
53Die in Rede stehende Belehrung enthält lediglich einen gesetzlich nicht gebotenen unschädlichen Zusatz. Ein Widerrufserklärung darf zwar grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren und Missverständnisse führen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 509/07 –, juris). Zusätze sind aber nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH NJW 2007, 2762, 2763). Zulässig sind unter anderem Zusätze, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung auch der wirksame Kauvertrag nicht wirksam zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 509/07 –, juris). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06).
54Auch wenn vorliegend kein verbundenes bzw. finanziertes Geschäft vorliegt, ist die Belehrung hierüber nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 28, juris).
55Inhaltliche Fehler der Belehrung über finanzierte Geschäfte sind nicht konkret dargelegt wurden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Belehrung nicht davon aus, dass im Fall der Kläger verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr wird durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, die im Anschluss näher erläutert wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 30, juris). Dadurch kann ein verständiger Verbraucher erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen erhalte.
56In der vom Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 3. August 2009) war darüber hinaus vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Demnach oblag es nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht den Darlehensgebern, die oftmals schwierige Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliegt. Vielmehr war eine vorsorgliche Belehrung, für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, zulässig. Etwas anderes kann nicht für die Sachverhalte gelten, in denen der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwandt hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 34, juris, mit weiteren Nachweisen). Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob und welche Rechtsfolge eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein verbundenes Geschäft hätte, wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Münscher, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Band I, § 81, Rn. 427).
57Es kann daher auch dahinstehen, ob durch den erklärten Widerruf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung oder Verwirkung im Sinne des § 242 BGB gegeben ist.
58II.
59Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung fehlt es - auch wenn es aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags zu II nicht mehr darauf ankam - an einem Anspruch auf die begehrte weitere Feststellung mit dem Antrag zu Ziffer II.
60III.
61Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Auskunft zu. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Die Beweislast für die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche im Rückabwicklungsverhältnis trägt der jeweilige Rückgewährgläubiger; so etwa bei einem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 Abs. 1 für die Dauer der Nutzung und deren Wert (vgl. Staudinger/Dagmar Kaiser, BGB, 2012, § 346, Rn. 316).
62IV.
63Mangels Hauptanspruch bzw. Verzuges ist auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegeben.
64C.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 22.376,79 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 191/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 253/14 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- I ZR 202/91 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 509/07 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 2x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 5x
- 8 O 253/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 399/14 1x