Urteil vom Landgericht Bochum - 2 KLs 21/13
Tenor
Der Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
1
Gründe
2- I.3
Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde 1960 als einer von fünf Söhnen seiner Eltern geboren. Sein Vater war Kunstschlosser, seine Mutter arbeitete im selben Betrieb.
5Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule absolvierte der Angeklagte von 1975 bis 1979 eine Ausbildung zum Bäcker und Konditor. Aufgrund seines sehr guten Abschlusses wurde ihm eine Ausbildung zum Bürokaufmann bei der IHK ermöglicht, die er in der Zeit von 1979 bis 1982 erfolgreich absolvierte. In der Zeit von 1984 bis 1987 besuchte der Angeklagte die Fachhochschule und erwarb den Titel „Betriebswirt FH“.
6Seit 1980 betreute der Angeklagte neben seiner Ausbildung in einer Steuerkanzlei eine Immobilienfirma. Er übernahm dort vermehrt Aufgaben, da der eigentliche Inhaber erkrankt war. Die Tätigkeit übte er bis 1984 aus, bis die Firma insolvent wurde. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine erste Verurteilung des Angeklagten.
7Bis 1987 verkaufte der Angeklagte für das Unternehmen X und bildete auch Verkäufer aus. Ab 1987 machte er sich mit Laminier- und Bindesystemen selbständig, bis die Firma ca. 1990 ebenfalls insolvent wurde, da ein Mitarbeiter Geld unterschlagen hatte.
8Mit einem neuen Unternehmen war der Angeklagte im Bereich des Verlagswesens und Anzeigenverkaufs tätig. Nachdem der Hauptvertragspartner den Vertrag gekündigt hatte, ging das Unternehmen nach ungefähr drei Jahren Tätigkeit ebenfalls pleite. Mit der erhaltenen Abfindung gründete der Angeklagte einen eigenen Verlag „X“. Weil er jedoch in der Branche nicht über ausreichende Erfahrung verfügte und der Anzeigenverkauf schleppend lief, scheiterte auch dieses Unternehmen. Aus der Insolvenz resultierte die Verurteilung durch das AG Leverkusen 1995.
9Seit 1989 bis 2002 war der Angeklagte parallel als Sanierungsberater und Berater für Start-Up Unternehmen tätig und erwarb sich bei der Industrie- und Handelskammer sowie der KfW einen guten Namen als Berater. Von 2000 bis 2005 war er als Insolvenzberater in Troisdorf tätig.
10Schließlich betätigte sich der Angeklagte mit den Unternehmen X im Bereich des Verkaufs von X und X Losen. Nachdem die Tätigkeit in diesem Bereich aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich war, kam der Angeklagte auf die Idee, seine Tätigkeit auf den Immobilienbereich zu verlegen.
112011 meldete der Angeklagte alle noch auf ihn laufenden Firmen im Bereich des Immobilienverkaufs ab, er meldete zudem – ebenso wie seine derzeitige Ehefrau – Privatinsolvenz an.
12Der Angeklagte ist derzeit mit einer halben Stelle als Pressechef der X fest angestellt und verdient ca. 2.500 € brutto. Diese Tätigkeit hat er seit 2012 zunächst freiberuflich ausgeübt, bevor er im Oktober 2013 fest eingestellt wurde. Er plant Promotionstouren und Anzeigenkampagnen.
13Der Angeklagte ist in dritter Ehe verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, wobei aus der ersten Ehe zwei Kinder stammen und aus der zweiten Ehe ein Kind. Die Kinder im Alter von 30, 25, 21, 14, 12 und vier wachsen bei ihm auf bzw. sind bei ihm aufgewachsen.
14Der Angeklagte leidet seit 2012 unter starkem Tinnitus und wird deswegen medikamentös behandelt.
15In seiner Freizeit macht der Angeklagte gerne Musik mit seinen Kindern und ist als Autor tätig. Sein zweites Buch – eine Dokumentation - ist in Arbeit. Ein erstes Buch „X“, ein Krimi, soll bereits erschienen sein.
16Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
17Am 1.10.1984 verurteilte ihn das AG Euskirchen wegen Betruges in sechs Fällen und falscher Anschuldigung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 11.10.1988 erlassen.
18Das AG Köln verurteilte den Angeklagten am 09.08.1991 wegen fortgesetzter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150,- DM.
19Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- DM wurde der Angeklagte am 21.10.1994 durch das AG Köln wegen verspäteter Konkursantragsstellung und verspäteter Bilanzierung in Tateinheit mit unrichtiger Bilanzierung verurteilt.
20Am 13.02.1995 verurteilte das AG Leverkusen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrott, vorsätzlicher Verletzung der Konkursantragspflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- DM.
21Aus den Entscheidungen vom 21.10.1994 (AG Köln) und 13.02.1995 (AG Leverkusen) wurde durch Beschluss des AG Köln vom 09.05.1995 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 30,- DM gebildet.
22Das AG Bergheim verurteilte den Angeklagten am 01.04.1999 wegen unterlassener Konkursanmeldung, Bankrotts durch unterlassene Führung von Handelsbüchern und Beitragsvorenthaltung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.06.2005 erlassen.
23Am 23.09.2005 verurteilte das Amtsgericht Brühl den Angeklagten wegen Betruges und Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die bis zum 30.09.2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
24Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten am 19.10.2005 wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
25Am 24.01.2006 bildete das Amtsgericht Brühl aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Brühl vom 23.09.2005 und Amtsgericht Siegburg vom 19.10.2005 eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit um zwei Jahre wurde die Strafe mit Wirkung vom 01.04.2010 erlassen.
26Erneut durch das Amtsgericht Brühl wurde der Angeklagte am 20.06.2008 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils tateinheitlich hierzu mit vorsätzlicher Beihilfe zu einem Betrug und einem versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung verurteilt, die Bewährungszeit betrug drei Jahre.
27Schließlich wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Brühl am 14.04.2010 wegen falscher uneidlicher Aussage und unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 20.06.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Nach Ablauf der Bewährungszeit ist die Strafe mit Wirkung vom 28.08.2012 erlassen worden. Hintergrund der Verurteilung war, dass der Angeklagte vor dem Amtsgericht Brühl am 16.08.2007 als Zeuge ausgesagt hatte. Hierbei hatte er der Wahrheit zuwider angegeben, nie die Geschäfte der X geführt zu haben. Vielmehr habe ein X die Geschäfte geführt. Dabei war dem Angeklagten bewusst gewesen, dass tatsächlich er faktisch die Geschäfte der X geführt hatte und der X lediglich als Strohmann im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war.
28- II.29
Feststellungen zur Sache
- 1.31
Zu den Taten hinführendes Geschehen
a) Ab ungefähr Anfang 2006 betätigte sich der Angeklagte auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Immobilien, speziell sog. „Schrottimmobilien“. Er nutzte dabei den Umstand aus, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Öffentlichkeit vielfach die These vertreten wurde, jeder könne sich den Erwerb einer Immobilie leisten und insbesondere im Rahmen der Altersversorgung sei ein solcher Erwerb in jedem Fall sinnvoll. Auch machte er sich die Tatsache zu Nutzen, dass die finanzierenden Banken und Kreditanstalten häufig den Zustand der Immobilien dann nicht oder allenfalls oberflächlich prüften, wenn eine ausreichende Bonität beim Erwerber der Immobilie vorhanden war oder vorhanden zu sein schien.
33Der Angeklagte, der selbst nicht in Erscheinung treten wollte und aufgrund seiner mehrfachen Insolvenzen und damit einhergehender Vorstrafen selbst keine Gesellschaft mehr führen wollte und konnte, bediente sich dabei verschiedener Gesellschaften und Strohbeteiligter, die für ihn die Anteile an den Gesellschaften hielten oder nach außen hin die Gesellschaften führten.
34aa) Eine der Gesellschaften war die X, eine im Handelsregister Düsseldorf eingetragene Gesellschaft. Seit dem 07.06.2006 war die Zeugin X angebliche Geschäftsführerin, tatsächlich entschied aber der Angeklagte X über sämtliche Fragen der Gesellschaft. Die Gesellschaftsanteile hielt – zum Schein – die Ehefrau des Angeklagten. Dieser trat – um seine ständige Anwesenheit in den Räumen der Gesellschaft und seinen offenkundigen Einfluss dort zu legitimieren – als deren Vertreter auf. In der Zeit vom 17.10.2006 bis 17.01.2008 wurde neben der Zeugin X der frühere Mitangeklagte, der Rechtsanwalt X, zum Geschäftsführer bestellt. X behielt aber auch in dieser Zeit maßgeblichen Einfluss. 40 % der Geschäftsanteile übertrug die Ehefrau des Angeklagten am 25.01.2007 auf den früheren Mitangeklagten X, jeweils 20 % auf die Zeugin X und den weiteren früheren Mitangeklagten X. Am Einfluss des Angeklagten X änderte sich hierdurch nichts. Der frühere Mitangeklagte X übertrug später seinen Anteil an die Zeugin X; die Gesellschaft ist seit 2008 insolvent.
35bb) Eine weitere Gesellschaft des Angeklagten war die X. Diese war im Handelsregister beim AG Düsseldorf eingetragen. Auch hier war die Zeugin X eingetragene Geschäftsführerin, hatte aber faktisch nichts zu sagen. Alle Entscheidungen musste sie mit dem Angeklagten absprechen, obwohl sie diverse Unterlagen unterschrieb, hatte sie bei der Abfassung dieser Unterlagen keinerlei Mitspracherecht. Alle Entscheidungen traf der Angeklagte. Die Zeugin X führte letztlich nur die Anweisungen des Angeklagten aus.
36In der Zeit vom 27.06.2006 bis zum 27.06.2007 wurde der frühere Mitangeklagte X neben der Zeugin X zum Geschäftsführer bestellt, auch dieser hatte jedoch faktisch keine Entscheidungsgewalt, sondern setzte das um, was der Angeklagte ihm vorgab. Der Angeklagte bestimmte so z.B. einseitig über das jeweilige Geschäftsführergehalt.
37Später wurde der frühere Mitangeklagte X in seiner Position als Mitgeschäftsführer durch den weiteren früheren Mitangeklagten X abgelöst. Faktischer Geschäftsführer blieb der Angeklagte. Die X ist ebenfalls inzwischen wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
38b) Wie dargestellt, war der Angeklagte durch das AG Brühl am 20.06.2008 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug und versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Die Entscheidung, die im Wege des Strafbefehls erging, beruhte auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.10.2007, die folgenden Inhalt hatte:
39„ Der X…..
40wird angeklagt,
41in der Zeit vom 04.05.2006 bis zum 19.09.2006 in Wesseling, Düsseldorf und andernorts
42durch zwei selbständige Handlungen
43zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und jeweils tateinheitlich hierzu vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, einem Betrug und einem versuchten Betrug, Hilfe geleistet zu haben.
44- 45
1. Am 04.05.2006 wurde von dem im Verfahren 71 Js 59/06 Staatsanwaltschaft Essen gesondert verfolgten X versucht, über die X in Hameln einen Kredit über 62.000,- € zu erlangen, wobei er absprachegemäß von dem im vorbezeichneten Verfahren ebenfalls verfolgten Mitangeschuldigten X erhaltene gefälschte Verdienstbescheinigung der Firma X vorlegte.
X hatte die für den Betrug erforderliche Kreditanfrage an die X dem gesondert verfolgten X vorgelegt, damit dieser sie unterschrieb. Zu einer Auszahlung des Geldbetrages kam es jedoch aufgrund der polizeilichen Ermittlungen nicht.
47- 48
2. Über die X verschaffte sich der gesondert verfolgte X einen Kredit über 68.000,- €, wobei der gesondert verfolgte X zusammen mit dem Angeschuldigten X zu diesem Zweck gefälschte Verdienstbescheinigungen vorlegte und die Formalitäten abwickelte. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 19.09.2006. Ziel des Angeschuldigten X sowie des gesondert verfolgten X war die Erlangung der Vermittlungsprovision in Höhe von 9.600,- €.“
Das Landgericht Essen hatte in dem Verfahren 56 KLs (23/02) LG Essen, 71 Js 59/06 StA Essen gegen den X und andere festgestellt, dass der dortige Angeklagte X den hiesigen Angeklagten X kennengelernt und mit diesem überein gekommen war, dass Janz eine Eigentumswohnung in X in der X erwerben sollte. Als Kaufpreis war eine Summe von 89.264,- € angegeben, davon sollte – der Wahrheit zuwider – ein Betrag von 26.000,- € als bereits bezahlt behauptet werden. Die Angaben dienten dazu, um die darlehensgebende Bank zur Auszahlung eines möglichst hohen Kreditvolumens zu bewegen. Beabsichtigt war, dass die X als Verkäuferin der Wohnung ca. 45.000 € erhalten sollte, was ihrem eigenen Ankaufspreis entsprach; der darüber hinausgehende Betrag sollte zwischen X, einem X und dem Angeklagten X aufgeteilt werden, wobei X 9.600,- € erhalten sollte.
50Die angefragte X nahm das Darlehensangebot vom 01.06.2006 jedoch nicht an.
51Aufgrund dessen stellte der dortige Angeklagte X am 18.09.2006 einen Kreditantrag über 68.000,- € an die X, der bewilligt wurde. Der Auszahlungsbetrag floss in Höhe von 9.600,- € an einen Strohmann des Angeklagten X. Eine Darlehensrückzahlung erfolgte, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht, die Mieteinnahmen reichten zur Deckung nicht aus.
52c) Der Angeklagte X hatte über den früheren Mitangeklagten X Zugriff auf weitere Immobilien in X und X. Den Immobilien war gemeinsam, dass sie in einem sehr schlechten Zustand waren, eine Vermietung nicht bzw. nur zu sehr geringen Preisen möglich war. Die Immobilien hatten eine gewisse „Geschichte“ von gescheiterten Erwerben und teilweise mehrfachen Zwangsversteigerungen hinter sich. Der frühere Mitangeklagte X hatte diese Immobilien über die von ihm beherrschte Gesellschaft X im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben und – sofern dies nicht schon zuvor erfolgt war – in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Angeklagte X sah in diesen Immobilien die Möglichkeit, erneut über überhöhte Kreditverträge liquide Mittel zu erhalten. Ihm war dabei bewusst, dass ein regulärer Erwerb und Weiterverkauf aufgrund des Zustandes der Immobilien unmöglich sein würde. Auch war ihm bewusst, dass mögliche Erwerber kaum selbst einen finanziellen Hintergrund für eine reelle Finanzierung mitbringen würden. Beabsichtigt war nämlich, insbesondere solche Käufer anzusprechen, die nicht wirklich am Erwerb einer Immobilie interessiert waren, sondern denen es in erster Linie um die nach dem vom Angeklagten beworbenen „Modell“ möglichen „Kick-Back“ Zahlungen ging. Aus diesem Grund war dem Angeklagten bewusst, dass die Angaben in den jeweiligen Kaufverträgen und den dazugehörigen Darlehensanträgen nicht der Wahrheit entsprechen durften, da andernfalls eine Darlehensbewilligung nicht erfolgen würde. Dass die beteiligten Kreditunternehmen auf diese Weise getäuscht werden würden und – aufgrund des schlechten Zustandes der Immobilien – auch mit allen Sicherheiten ausfallen konnten, nahm der Angeklagte dabei zumindest in Kauf.
53d) Auch die Anwerbung weiterer Verkäufer war geplant. Der Angeklagte führte zu diesem Zweck Schulungen durch, bei denen den Teilnehmern suggeriert wurde, bei der X handele es sich um ein florierendes Unternehmen, dass hohe sechsstellige Summen in die Immobiliensanierung investiere und ebenso hohe Beträge an Mitarbeiter und Außendienstler ausschütte. Tatsächlich hatte die X außer den Mieteinnahmen aus den Immobilien des früheren Mitangeklagten X, auf die noch eingegangen wird, keine regelmäßigen Einnahmen. Auch wurden nach einiger Zeit die Gehälter der fest angestellten Mitarbeiter teilweise nicht mehr gezahlt.
54Weiter wurde in den herausgegebenen Schulungsunterlagen der Eindruck erweckt, eine 105 % Finanzierung sei auch ohne Eigenkapital möglich, ebenso eine Eigennutzung. Es liege eine sehr gute Vermietbarkeit vor.
55Ziel des Angeklagten war dabei, weitere Mitarbeiter in einer Art „Pyramidensystem“ zunächst zum eigenen Erwerb einer Immobilie zu bewegen und dann dazu zu bringen, in ihrem Umfeld weitere Immobilien zu verkaufen. Den potentiellen Mitarbeitern wurde erläutert, sie könnten aus dem Verkauf jeweils Provisionen erhalten.
56- 2.57
Die einzelnen Taten
a) Tat 1)
59Die Zeugin X war als kaufmännische Angestellte bei der Fa. X beschäftigt. Obwohl eigentlich die Zeugin X als Geschäftsführerin ihre Chefin sein sollte, gab faktisch der Angeklagte die Anweisungen; die Zeugin empfand ihn als ihren Chef. Er hatte bei ihrer Einstellung auch das letzte Wort gehabt. Die Zeugin war bei der X unter anderem mit der Verwaltung der Immobilien des früheren Angeklagten X beschäftigt.
60Der Angeklagte stellte der Zeugin X gegenüber einen Immobilienerwerb als in jedem Fall sinnvolle Sache dar. Er überzeugte sie, dass sie eine Immobilie in der X in X kaufen sollte.
61Die Immobilie X in X war durch den früheren Mitangeklagten X im Namen seiner Eltern im Jahr 2000 ersteigert und anschließend in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Das Haus befand sich in keinem guten Zustand, die Wohnumgebung ist zudem problematisch. Im Jahr 2004 ordnete das Amtsgericht Recklinghausen erneut die Zwangsversteigerung, jetzt der Wohnungen 7, 8 und 10 in diesem Haus an und gab ein Wertgutachten in Auftrag. Das Gutachten ergab für die Wohnung Nr. 7 zum Stichtag 31.3.2005 einen Verkehrswert von 25.000,- €, für die Wohnung 8 von 55.000,- € und die Wohnung Nr. 10 von 51.000,- €. X ersteigerte nun am 02.10.2006 im Namen der faktisch von ihm beherrschten X erneut die Wohnungen zu einem Gesamtbetrag von noch 20.000,- €. Renovierungsarbeiten oder dergleichen wurden in den Wohnungen nicht durchgeführt.
62Der Angeklagte versicherte der Zeugin X, die Immobilie werde in der Folgezeit noch durch ihn bzw. seine Leute renoviert. Zudem erhalte die Zeugin eine Mietgarantie für zwölf Monate, in der weiteren Zeit werde sich die Immobilie durch die Mieteinnahmen tragen. Diese Aussagen deckten sich auch mit den Schulungsunterlagen, die bei der X für Verkäuferschulungen verwendet wurden.
63Die Zeugin konnte im Rahmen ihrer Tätigkeit auch zunächst feststellen, dass sich Handwerker die Wohnung ansahen und Angebote erstellten. Erst später stellte sie fest, dass es tatsächlich – wie von Anfang an durch den Angeklagten beabsichtigt – zu keinerlei Beauftragungen von Handwerkern oder Renovierungsarbeiten kam.
64Aus diesem Grund ließ sich die Zeugin darauf ein, als der Angeklagte vorschlug, sie solle auch Personen in ihrer Umgebung entsprechende Immobilien vermitteln. Sie könne auf diese Weise eine Provision erhalten und es handele sich um eine sichere Anlage.
65Die Zeugin X überzeugte im Vertrauen auf die Erklärung des Angeklagten, die Wohnungen würden noch renoviert und aufgrund der Mietgarantie handele es sich auch im weiteren um eine sichere Anlage, ihren damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann davon, dass der Erwerb einer Immobilie in der X in X auch für ihn lohnend sei.
66Der Zeuge X vertraute auf die ihm durch seine Verlobte mitgeteilten Angaben des Angeklagten, dass die Wohnung Nr. 10 in dem genannten Objekt noch auf Kosten der X renoviert werde. Zudem wurde den beiden Zeugen erklärt, sie erhielten für das erste Jahr eine Auszahlung, die die Mietgarantie und Nebenkosten abdecken sollten. Dem Zeugen X, der damals als Gas- und Wasserinstallateur mit einem Nettogehalt von 1.200,- € monatlich tätig war, wurde erklärt, er habe die Möglichkeit, für die X oder X nebenberuflich als Hausmeister in den Immobilien tätig zu werden. Tatsächlich erfolgte eine Beschäftigung nicht, lediglich einmal fertigte der Zeuge Schlüssel nach.
67Als finanzierendes Unternehmen wurde die X angefragt. Der Angeklagte X hatte zu deren Mitarbeiter, dem Zeugen X, gute Kontakte. Dem Zeugen X hatte sich der Angeklagte gegenüber als Geschäftsführer der X dargestellt, der Zeuge erhielt sämtliche Anfragen seitens der X durch den Angeklagten. Mit diesem hielt er im Falle von Nachfragen Rücksprache, der Angeklagte übermittelte alle fraglichen Finanzierungsunterlagen.
68Auch im hier relevanten Fall erfolgte die Einreichung der Unterlagen durch den Angeklagten. Der Zeuge X hatte die Unterlagen, die ihm seine damalige Verlobte vorgelegt hatte, blanko unterschrieben.
69Obwohl der Zeuge X tatsächlich nicht bei der X beschäftigt war und von dort auch kein Gehalt bezog, wurde bei der X mit dem Darlehensantrag eine Bestätigung der X vom 04.12.2006 vorgelegt, wonach der Zeuge in verschiedenen Objekten in unbefristetem Arbeitsverhältnis als Hausmeister beschäftigt sei und ein monatliches Gehalt von 300,- € beziehe. Weiter wurde ein Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem zwischen der X und dem Zeugen X seit dem 01.06.2006 ein Arbeitsvertrag mit einem Monatsgehalt von 300,- € bestehe. Unterschrieben war sowohl die Bescheinigung als auch der Arbeitsvertrag durch die Zeugin X. Passend zu der unrichtigen Behauptung wurden bei der X Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Juni 2006 bis November 2006 vorgelegt, die einen angeblichen Auszahlungsbetrag des monatlichen Gehaltes von 300,- € durch die X an den Zeugen X bescheinigten. Auch diese Bescheinigungen waren inhaltlich falsch; der Zeuge X hatte nie entsprechende Zahlungen erhalten.
70In dem Darlehensantrag vom 05.12.2006 wurde neben der tatsächlichen Beschäftigung des Zeugen X auf das angebliche Arbeitsverhältnis zur X Bezug genommen. Zudem enthielt der Antrag die Behauptung eines Arbeitgeberdarlehens durch die X in Höhe von 22.000,- €. Eine wirkliche Darlehensabsprache zwischen dem Zeugen X und der X oder der X gab es ebenso wenig wie ein Arbeitsverhältnis. Mit dem Darlehensantrag vorgelegt wurde aber ein Schriftstück vom 13.12.2006, mit dem die X, vertreten durch die Zeugin X erklärte, bei dem Zeugen X handele es sich um einen zuverlässigen Mitarbeiter der Kooperationsfirma X, der seine Tätigkeit als Hausmeister zur vollsten Zufriedenheit versehe. Aus diesem Grund gewähre die X dem Zeugen zur Restkaufpreisstundung ein Darlehen von 20.000,- €, dass für 10 Jahre abgeschlossen sei und dessen Rückzahlung in monatlichen Raten von 200,- € erfolge, die aus den Gehaltszahlungen der X abgetreten und direkt beglichen werde. Zum Schein wurde weiter die Bestellung einer entsprechenden Grundschuld vereinbart. Das Schriftstück trägt die Unterschriften des Zeugen X und der Zeugin X.
71Ziel dieses angeblichen Darlehensvertrags war, der darlehensgebenden X vorzugaukeln, es liege keine 100 % Finanzierung vor. Ziel der fehlerhaften Angaben zum Arbeitsverhältnis war es, bei der X den Eindruck zu erwecken, eine Finanzierung der Immobilie sei – auch für den Fall, dass eine Vermietung nicht möglich sei – in jedem Fall aus den laufenden Einnahmen des Zeugen X möglich. Der Angeklagte hatte die inhaltlich falschen Unterlagen insofern entweder selbst erstellt oder die Erstellung zumindest veranlasst. Er reichte die Unterlagen anschließend über den Zeugen X bei der X ein in Kenntnis dessen, dass die dortigen Sachbearbeiter aufgrund der falschen Angaben die Frage der Kreditwürdigkeit des Zeugen X und der Finanzierbarkeit des Kaufes bejahen würden.
72Unter dem 19.12.2006 bewilligte die X dem Zeugen X ein Darlehen in der beantragten Höhe von 89.000,- € für den beabsichtigten Kauf mit einem angeblichen Kaufpreis von 112.000,- €. Es sollte sich eine monatliche Belastung von 411,88 € ergeben.
73Am 08.01.2007 schlossen die X, dieses Mal vertreten durch den früheren Mitangeklagten X, und der Zeuge X einen Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 10 in der X in X. Als Kaufpreis wurden angeblich 112.000,- € vereinbart. Angeblich war auf diesen Preis bereits eine Anzahlung von 3.000,- € geleistet worden.
74Die Wohnung hatte die X zuvor von der X erworben, die ihrerseits die Wohnung zusammen mit den weiteren Wohnungen 7 und 8 im Rahmen der Zwangsversteigerung für 20.000,- € erworben hatte. Eine Eigentumsumschreibung auf die X war noch nicht erfolgt.
75Der Kaufpreis von 89.000,- € sollte nach der Vereinbarung auf ein Notaranderkonto einzuzahlen und fällig sein u.a. wenn die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber sichergestellt sei. Eine Auszahlung wurde wie folgt vereinbart:
76Jeweils 1.000,- € sollten an die Zeugin X sowie die früheren Mitangeklagten X und X gezahlt werden. 19.000,- € flossen an X, den Schwiegervater des Angeklagten X. Ein Betrag von 16.884,- € sollte an die Zeugin X, die zu diesem Zeitpunkt noch ihren Mädchennamen X trug, ausgezahlt werden. Nach Begleichung der Erwerbsnebenkosten von 6.160,- € sollte der Restbetrag an die X ausgezahlt werden.
77Der Kaufvertrag behauptete weiter die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens über 20.000,- € zur Restkaufpreisstundung und sah die Eintragung einer entsprechenden Buchgrundschuld zu Gunsten der X vor.
78Tatsächlich erfolgte die Auszahlung, wie von Anfang an durch den Angeklagten beabsichtigt, in der dargestellten Weise; der von ihm beherrschten Gesellschaft bzw. ihm nahestehenden Personen flossen die angegebenen Gelder zu. Die Eintragung der Eigentumsumschreibung und Grundschuld erfolgte am 28.07.2008. Dass dem von der X gegebenen Darlehen aufgrund der falschen Angaben zu Einkommen und Arbeitgeberdarlehen sowie dem deutlich unter dem Grundschuldbetrag liegenden Wert der Wohnung bei Vertragsabschluss kein adäquater Gegenwert zur Darlehenszusage gegenüberstand, war dem Angeklagten bewusst.
79Nachdem zunächst von den an die Zeugen X ausgeschütteten Beträgen ungefähr ein Jahr lang eine Rückführung des Darlehens erfolgte, musste der Zeuge nach Verbrauch dieser Beträge die Zahlungen an die X einstellen. Der Zeuge Xwurde durch die X in Anspruch genommen, zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kam es zwar, diese erbrachte jedoch – auch nachdem es in dem Haus X zu einem Brand gekommen war – nur einen Betrag von unter 5.000,- €. Die Zeugen X einigten sich mit der X später auf einen Vergleichsbetrag von rund 50.000,- € mit dem sowohl die Darlehensverpflichtungen aus der hier fraglichen als auch die durch die Zeugin X zuvor eingegangene Darlehensverpflichtung erledigt wurden. Die übrige Forderung wurde durch die X wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
80b) Tat 2)
81Die Zeugin X, die zum damaligen Zeitpunkt noch X hieß, war eine Freundin der Zeugin X. Nachdem die Zeugin X für sich eine Wohnung gekauft und ihrem damaligen Verlobten eine Wohnung vermittelt hatte, überzeugte sie auch die Zeugin X davon, dass es sich bei dem Wohnungserwerb um eine gute Sache handeln würde. Die Zeugin X vertraute zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf die Erklärungen des Angeklagten X, der ihr versichert hatte, die Wohnungen seien eine sichere Altersvorsorge, in Kombination von Mietgarantie und Renovierung sei die Finanzierung gesichert.
82Die Zeugin X ist alleinerziehend, bewohnte zum damaligen Zeitpunkt eine kleine Wohnung und war als Vertonerin von Radiospots tätig. Eine Finanzierung einer Wohnung war ihr mit ihrem Einkommen nicht möglich. Basierend auf den Erklärungen des Angeklagten erklärte ihr die Zeugin X, sie – die Zeugin X – könne in der Fa. X im EDV-Bereich eine Nebentätigkeit aufnehmen. Für diese werde sie 200,- € mit Monat erhalten. Die notwendige Sanierung der Wohnung werde mit einem Anteil von 10.000,- € aus dem Vertrag gedeckt. Es werde in dem Haus einen Hausmeister geben, der sich um alles kümmere.
83Nähere Verhandlungen mit der Zeugin X hinsichtlich der Arbeitsaufnahme erfolgten nicht, der Kontakt versiegte. Obwohl die Zeugin X in Wirklichkeit nicht für die Fa. X tätig wurde, wurde bei der um die Darlehensvergabe angefragten X ein Teilzeitarbeitsvertrag zwischen der X und der Zeugin X (damals noch X) eingereicht, nach dem die Zeugin mit Wirkung zum 01.09.2006 für die Firma unbefristet für EDV Arbeiten eingestellt sei. Sie erhalte eine Vergütung von monatlich 200,- €. Der Vertrag trug die Unterschrift der Zeugin X.
84In dem Darlehensantrag vom 15.01.2007 wurde neben dem Gehalt der Zeugin X von 1.279,- € netto auch auf das angebliche Gehalt in Höhe von 200,- € abgestellt. Weiter wurde ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 10.000,- € angegeben zur Restkaufpreisstundung sowie ein Eigenkapital von 3.650,- €.
85Diese Angaben entsprachen nicht der Wahrheit. Weder hatte die Zeugin X zu irgendeinem Zeitpunkt eine Tätigkeit bei der X aufgenommen, noch war sie insofern bezahlt worden. Auch ein Eigenkapital von 3.650,- € war bei ihr nicht vorhanden. Zwar existierten sogar zwei „Darlehensverträge“, einmal vom 06.12.2006, einmal ohne Datierung, in denen behauptet wurde, die Zeugin X sei Mitarbeiterin der Firma X und versehe ihre Arbeit als Websidegestalterin zur vollsten Zufriedenheit, weswegen ihr ein Darlehen zur Restkaufpreisstundung in Höhe von 10.000,- € gewährt werde. Angeblich war eine Eigennutzung der Wohnung beabsichtigt. Eine ernstliche Absprache insofern existierte jedoch nicht. Zur Täuschung wurde weiter einmal eine Rückzahlung von 100,- € je Monat vereinbart, in dem anderen Vertrag von 200,- € je Monat, die aus den angeblichen Gehaltszahlungen der X abgetreten wurde. Weiter wurde die Stellung einer Grundschuld vereinbart. Beide Vereinbarungen tragen die Unterschriftszüge der Zeuginnen X und X.
86Veranlasst hatte die Ausstellung des Arbeitsvertrages und des Darlehensvertrages der Angeklagte, der die Unterlagen auch bei dem Zeugen X einreichte. Auch die näheren Angaben im Darlehensantrag stammten vom ihm.
87Korrespondierend mit den Angaben des Arbeits- und Darlehensvertrages wurde der X eine Lohn-/ Gehaltsabrechnung für Dezember 2006 vorgelegt, nach der die Zeugin X 200,- € in bar ausgezahlt bekommen habe. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Seitens der IMAV erfolgte sogar eine Anmeldung der Zeugin X bei der Minijobzentrale.
88Der Angeklagte veranlasste die Erstellung der Unterlagen und die falschen Erklärungen im Darlehensantrag im Bewusstsein, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe eine Finanzierung des beabsichtigten Kaufs der Wohnung Nr. 7 im Haus X in X durch die X nicht zustande kommen würde. Eine Finanzierung durch die X war aber durch den Angeklagten beabsichtigt, da er die Finanzmittel zum Großteil für eigene Zwecke erlangen wollte. Die Behauptung eines Eigenkapitals und eines Arbeitgeberdarlehens erfolgte dabei zu dem Zweck, bei der X den Eindruck zu erwecken, es liege keine 100 % Finanzierung durch sie vor. Entsprechend wurde bei einem Gesamtkaufpreis von 55.000,- € eine Finanzierung von 42.000,- € und einer monatlichen Belastung von 225,50 € (nur X) bzw. rund 324,- € (X und angebliche Darlehensrückführung X) angefragt. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe der Einkommensverhältnisse der Zeugin X offensichtlich gewesen wäre, dass diese die Belastung nicht tragen konnte.
89Im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Angaben schloss die X am 30.01.2007 einen Darlehensvertrag mit der Zeugin X, mit der eine Finanzierung in Höhe von 42.000,- € gewährt wurde. Bei einem Auszahlungsbetrag von 100 % wurde ein Zinssatz anfänglich effektiv von 5,03 % vereinbart, die monatliche Belastung sollte bei 225,50 € liegen. Weiter wurde die Stellung einer Briefgrundschuld vereinbart.
90Am 02.02.2007 unterzeichnete die Zeugin X einen notariellen Kaufvertrag zwischen ihr und der X über die Wohnung Nr. 7 im Haus X in X. Die X hatte die Wohnung unmittelbar zuvor von der X gekauft, die im Kaufvertrag vom 20.12.2006 vorgesehene Kaufpreiszahlung war ebenso wenig erfolgt wie die Eigentumsumschreibung. Als Kaufpreis für die Wohnung wurde ein Betrag von 53.000,- € vereinbart, auf den eine angebliche Anzahlung von 600,- € erfolgt sei. Von dem Restkaufpreis sollte ein Betrag von 42.400,- € sowie ein auf die Kosten in Höhe von 2.915,- € entfallender Betrag fällig sein u.a. nach Sicherstellung der Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer.
91Hinsichtlich der Auszahlung wurden folgende Modalitäten vereinbart:
92Ein Betrag von jeweils 1000,- € sollte an die Zeugin X sowie die früheren Mitangeklagten X und X gezahlt werden. 7.185,- € sollten an die Ehefrau des Angeklagten, Frau X gehen. 8.200,- € erhielt die Zeugin X, die noch unter ihrem Mädchennamen X angegeben war. Nach Zahlung der Kosten in Höhe von 2.915,- € sollte der Restbetrag an die X gezahlt werden.
93Angeblich war ein Betrag von 10.000,- € gestundet. Insofern wurde auf die Einzelheiten des angeblichen Darlehensvertrages vom 06.12.2006 Bezug genommen. Zur Sicherung wurde weiter die Stellung einer Buchhypothek vereinbart.
94Die Zeugin X, die den Betrag von 8.200,- € tatsächlich zunächst erhielt, musste diesen – wie von vornherein vereinbart – abheben und dem Angeklagten X aushändigen. Welchen Hintergrund die Zahlungen an die Zeugin X und die früheren Mitangeklagten X und X hatten, ist unklar geblieben. Von den durch die X gezahlten 42.000,- € erhielt der Angeklagte auf diese Weise durch Zahlung an seine Ehefrau bzw. die von ihm beherrschte X und die Zeugin X insgesamt rund 36.000,- €. Hierauf kam es ihm an. Dass dem von der X gegebenen Darlehen aufgrund der falschen Angaben zu Einkommen und Arbeitgeberdarlehen sowie dem deutlich unter dem Grundschuldbetrag liegenden Wert der Wohnung bei Vertragsabschluss kein adäquater Gegenwert zur Darlehenszusage gegenüberstand, war dem Angeklagten bewusst.
95Die Eigentumsumschreibung auf die Zeugin X und die Eintragung der Grundschuld erfolgten am 28.07.2008.
96Die Zeugin X zahlte für eine Dauer von rund 1 ½ Jahren auf die Darlehensverpflichtung und stellte die Zahlungen dann ein. Später musste sie die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgeben. Sie besichtigte die Wohnung und stellte fest, dass diese verwüstet war, defekte Fenster hatte, teilweise die Stürze über den Türen fehlten und in verschiedenen Räumen Schimmel war. Die X hat die weitere Forderung abgeschrieben.
97c) Tat 3
98Der frühere Mitangeklagte X hatte sich mit dem Erwerb mehrerer Immobilien finanziell übernommen. Die ursprünglich als Altersvorsorge gedachten Immobilien trugen sich nicht, statt dessen nahm der dauernde Verwaltungsaufwand in einem Maße zu, dass Altroggen mehr und mehr daran gehindert war, seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit, der Beratung im Bereich erneuerbarer Energien, nachzugehen.
99Im Jahr 2004 befanden sich mehrere der Immobilien in der Zwangsversteigerung. Der frühere Mitangeklagte X erwog einen Verkauf der Immobilien, war aber mit einem Angebot, bei dem letztlich eine „Nulllösung“ – also Verkauf der Immobilien zu einem Preis, der gerade die Rückstände deckte – nicht einverstanden.
100Der frühere Mitangeklagte X kam über Dritte in Kontakt mit dem Angeklagten X. X schlug X vor, er könne die Mehrfamilienhäuser unter den Immobilien übernehmen und langfristig in Eigentumswohnungen verwandeln. Dieser Vorgang werde zwei Jahre benötigen. Wenn X auf seinen – des Angeklagten – Vorschlag eingehe, dass über zwei Jahre die Mieteinnahmen der Immobilien an ihn, X, fließen würden, würde er die Preisvorstellungen des X akzeptieren und diesem die Immobilien zu dem Preis abkaufen, den X sich vorstelle.
101Vereinbart wurde, dass der frühere Mitangeklagte X die Verwaltung der Immobilien in die Hände des Angeklagten legen würde, die Mieten an diesen flössen und X im Gegenzug die laufenden Kosten und Abgaben tragen würde.
102Erst nachdem sich der frühere Mitangeklagte X auf diese Vereinbarung eingelassen hatte, kamen die Unternehmen X und X ins Spiel. Als X daraufhin erklärte, er habe „Bauchschmerzen“ bei dem Gedanken, alles auf diese Gesellschaften zu übertragen, die er nicht kenne, erklärte ihm der Angeklagte, es handele sich um seine Gesellschaften, er bestimme in den Firmen und X habe nur mit ihm – X – zu tun.
103X und der Angeklagte kamen überein, dass der frühere Mitangeklagte X in den Unternehmen des Angeklagten mitarbeiten und dafür eine wöchentliche Aufwandsentschädigung von 500,- € erhalten sollte. Zudem teilte der Angeklagte X einen Firmenwagen zur Nutzung zu. Später wurde X Mitgeschäftsführer der Firma X in der Zeit vom 27.06.2006 bis zum 27.06.2007. Auch dies geschah auf Bitten des Angeklagten.
104aa) Im Laufe der Zeit veranlasste der Angeklagte den früheren Mitangeklagten X mehrfach dazu, Immobilien zu kaufen. Ziel und Hintergrund dieser Käufe war angeblich, diese Immobilien für die Firmen zu „sichern“ und eine „Aufarbeitung“ zu ermöglichen. Angeblich sollte der Erwerb jeweils nur kurzfristig sein und X von allen Verpflichtungen freigestellt werden.
105Obwohl ihm bewusst war, dass er die mit dem Immobilienerwerb und den entsprechenden Finanzierungsverträgen verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte, schloss X verschiedene Darlehens- und Immobilienkaufverträge ab.
106So beabsichtigte er 2006 den Erwerb einer Immobilie in der X in X. Diese gehörte der von dem früheren Mitangeklagten X faktisch beherrschten X. Um aus dem Immobilienerwerb Kapital zu ziehen, wurde für den angeblichen Kaufpreis von 125.724,90 € ein Darlehen der X in Höhe von 84.000,- € beantragt.
107Der Angeklagte, der wusste, dass bei der finanziellen Lage des früheren Mitangeklagten X eine Finanzierung nicht bewilligt werden würde, entschloss sich, die notwendigen Unterlagen für einen Finanzierung entsprechend zu fälschen, dass sie einen soliden finanziellen Hintergrund des X suggerieren sollten. Mit diesen Unterlagen sollte ein Darlehen beantragt werden, der Auszahlungsbetrag unter den Beteiligten aufgeteilt werden.
108In dem Darlehensantrag vom 22.06.2006 wurde der Wahrheit zuwider erklärt, der frühere Mitangeklagte X sei seit dem 01.06.2004 bei der X beschäftigt. Tatsächlich hatten sich die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal gekannt. Weiter wurde behauptet, X verdiene netto 3.744,04 €. Auch diese Angabe entsprach nicht der Wahrheit; X erhielt vielmehr 500,- € wöchentlich brutto. Zur Untermauerung der falschen Angaben waren dem Antrag ferner Gehaltsbescheinigungen der X beigefügt, die in der Zeit von März bis Mai 2006 eine monatliche Gehaltsauszahlung in der angegebenen Höhe an X bestätigten, ausgehend von einem Bruttogehalt von 6.300,- €.
109Die X forderte weiter einen Eigenkapitalnachweis. Obwohl der frühere Mitangeklagte X keinerlei liquide Geldmittel hatte, wurde der X durch den Angeklagten X zusammen mit den weiteren Unterlagen ein angeblicher Kontoauszug der X vom 19.06.2006 vorgelegt, der einen positiven Kontostand von 132.818,20 € auswies. Eine Ablichtung wurde mit dem Vermerk „Eigenkapital“ und einem Stempelaufdruck des Zeugen X zur Akte genommen. Bei diesem Kontoauszug handelte es sich um eine Fälschung. Zwar handelte es sich um das Konto des früheren Mitangeklagten X, dieses Konto wies aber zu keinem Zeitpunkt einen derartigen Kontostand auf. X hatte vor Beantragung des Darlehens die Unterlagen betreffend das Konto ebenso wie Steuerunterlagen dem Angeklagten X übergeben.
110Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen, die der Angeklagte über den Zeugen X bei der X eingereicht hatte, bewilligte die X ein entsprechendes Darlehen und zahlte den Betrag aus.
111bb) Der Angeklagte hatte Anfang 2007 Zugriff auf eine weitere Immobilie, die der X, die faktisch vom früheren Mitangeklagten X beherrscht wurde, gehörte. Der Angeklagte und X sahen in diesem Objekt die erneute Möglichkeit, an liquide Geldmittel zu gelangen.
112Es ging um die Eigentumswohnung Nr. 8 in der X in X. Dieses Objekt war, wie bereits dargestellt, in schwieriger Wohnlage gelegen und in keinem guten Zustand. Der frühere Mitangeklagte X hatte das Haus bzw. einzelne Wohnungen darin einmal im Namen seiner Eltern, einmal im Namen der faktisch von ihm beherrschten X im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zusammen mit den Wohnungen 10, die an den Zeugen X verkauft worden war und der Wohnung 7, die die Zeugin X gekauft hatte, hatte X insgesamt 20.000,- € bezahlt.
113Ziel war es auch in diesem Fall, zum einen durch eine Überfinanzierung Geldmittel zu erlangen, zum anderen durch einen Zwischenerwerb durch die X einen zusätzlichen Gewinn zu machen.
114Entsprechend diesem Plan kaufte der frühere Mitangeklagte X mit notariellem Vertrag vom 27.02.2007 von der X einen Miteigentumsanteil an der Immobilie X in X, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8. Als Kaufpreis wurden 83.750,- € aufgenommen.
115Die X hatte diese Wohnung erst unmittelbar zuvor von der X gekauft. Eine Kaufpreiszahlung war in diesem Verhältnis noch nicht erfolgt, auch eine Eintragung der X im Grundbuch lag nicht vor.
116Als finanzierendes Unternehmen wurde erneut die X angefragt. Mit dem Darlehensantrag wurde Bezug genommen auf die bereits anlässlich der Finanzierung der Wohnung X eingereichten Unterlagen, die fälschlicherweise ein Gehalt des früheren Mitangeklagten X von 6.300,- € und einen hohen Eigenkapitalstock belegten.
117Um wie im dortigen Fall, in dem einen Anzahlung von rund 30.000,- € behauptet worden war, den Eindruck zu erwecken, es liege keine 100 % Finanzierung durch die X vor, wurde auch zwischen X und der X zum Schein ein Arbeitgeberdarlehen zur Restkaufpreisstundung vereinbart. Zum Schein wurde mit Datum vom 20.02.2007 bzw. 27.02.2007 ein Darlehensvertrag auf dem Briefbogen der X aufgesetzt, mit dem eine Restkaufpreisstundung und ein Darlehen in Höhe von 15.000,- € zwischen der X und X behauptet wurde. Angeblich war das Darlehen mit einem monatlichen Betrag von 100,- € aus den Gehaltszahlungen an X abgetreten. Zur Sicherung wurde weiter zum Schein weiter eine Grundschuldeintragung vereinbart mit einem Nominalbetrag von 10.000,- €. Ebenso wie der angebliche Anstellungsvertrag des X hatte dieser Darlehensvertrag keinen realen Hintergrund. Die Zeugin X unterschrieb auf Anweisung des Angeklagten X ebenso wie der frühere Mitangeklagte X den Darlehensvertrag.
118Mit Vertrag vom 22.02.2007 gewährte die X im Vertrauen auf die Richtigkeit der bereits zuvor eingereichten Unterlagen und die jetzt vorgelegten Informationen dem früheren Mitangeklagten X wie beantragt ein Darlehen in Höhe von 67.000,- €. Der Auszahlungsbetrag lag bei 100 %, anfänglicher Jahreszins bei 5,09 %. Die monatliche Belastung sollte sich auf 365,98 € belaufen. Neben einer Gehaltsabtretung wurde weiter die Stellung einer Briefgrundschuld für die Wohnung Nr. 8 in der X in X vereinbart. Der Betrag wurde – wie im Notarvertrag des Notars X vom 27.02.2007 vereinbart – am 27.02.2007 auf ein Notaranderkonto des Notars angewiesen.
119Der Notarvertrag sah unter anderem folgende Einzelvereinbarungen vor:
120In Höhe eines Betrages von 68.750,- € zzgl. der Vertragsnebenkosten von 4.600,- € wurde eine Fälligkeit zum 02.03.2007 vorgegeben. Der Betrag sollte vom Notaranderkonto auszuzahlen sein, sobald u.a. die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer sichergestellt war.
121Eine Auszahlung wurde wie folgt vereinbart:
12225.000,- € sollte die X gemäß dem Ankaufsvertrag erhalten, weitere 1.300,- € sollten die Vertragsnebenkosten aus dem Vertrag zwischen X und X abdecken.
1234.600,- € wurden für die Vertragsnebenkosten des Vertrages zwischen der X und X vereinbart.
1247.000,- € erhielt X – hierbei handelt es sich, wie bereits dargestellt, um den Schwiegervater des Angeklagten.
125Ein Betrag von 20.000,- € sollte an die Ehefrau des Angeklagten, Frau X gezahlt werden, 1000,- € an die Zeugin X. Weitere 1.000,- € sollte der frühere Mitangeklagte X erhalten, 7.000,- € gingen an die X. Der verbleibende Rest sollte an die X ausgezahlt werden.
126Auf diese Weise wurde, wie durch den Angeklagten beabsichtigt, ein Betrag von über 35.000,- € an die vom Angeklagten beherrschten Gesellschaften oder ihm nahestehende Angehörige ausgezahlt.
127Um die Tatsache der Überfinanzierung zu vertuschen wurde auch in den Kaufvertrag die unwahre Behauptung aufgenommen, in Höhe eines Betrages von 15.000,- € sei der Kaufpreis wegen eines Arbeitsgeberdarlehens gestundet. Auf den Darlehensvertrag vom 20.2./ 27.02.2007 wurde Bezug genommen und zum Schein eine Buchhypothek bewilligt.
128Dem Angeklagten, der die Darlehensunterlagen sowohl im Fall X wie in diesem Fall vorbereitet und eingereicht hatte und der die Einzelheiten des Notarvertrages vorgab, kam es bei der Gestaltung darauf an, die Darlehenssumme durch die X zu weiten Teilen für sich zu erhalten. Darauf, dass die X aufgrund der falschen Angaben zu Anstellungsdauer und Gehalt sowie Eigenkapital des X ebenso wie zum angeblichen Arbeitgeberdarlehen davon ausgehen würde, eine Rückführung des Darlehens sei in jedem Fall gewährleistet, kam es dem Angeklagten an. Dass der frühere Mitangeklagte X finanziell keinesfalls in der Lage war, das Darlehen zu bedienen, sondern aufgrund seiner bisherigen Immobilien bereits hoch verschuldet war, war dem Angeklagten bewusst. Ihm war auch bewusst, dass die X daher und weil die Immobilie keinesfalls den angegeben und besicherten Wert hatte, mit einem Teil ihrer Forderung ausfallen würde.
129Bereits im August 2007 erfolgte keine ordnungsgemäße Bedienung des Darlehens mehr. Die X mahnte den früheren Mitangeklagten X vergeblich an.
130Eine Eintragung des früheren Mitangeklagten X im Grundbuch erfolgte am 30.06.2009; bereits im August 2009 ordnete das Amtsgericht Recklinghausen die erneute Zwangsversteigerung an.
131d) Tat 4
132Der frühere Mitangeklagte X lernte den Angeklagten X im Jahr 2006 über einen gemeinsamen Bekannten, den Steuerberater X, kennen. Der Steuerberater erklärte dem früheren Mitangeklagten, er kenne jemanden, der Objekte saniere und sich mit dem Verkauf dieser Objekte beschäftige. Mit dieser Aussage war der Angeklagte X gemeint. Der frühere Mitangeklagte X betätigte sich selbst beruflich im Bereich des Holz- und Bautenschutzes und mit der Gebäudesanierung und war daher an einem Kontakt interessiert.
133Der Angeklagte X erläuterte dem früheren Mitangeklagten X, er habe noch Großes vor und plane in Weilerswist ein Neubauvorhaben. Dieses Vorhaben sollte X als Projektleiter übernehmen. X, der das X Büro in Düsseldorf aufgesucht hatte und von der Ausstattung dort beeindruckt war, schenkte den Erläuterungen Glauben. Der Angeklagte X erschien ihm als derjenige, der die entscheidenden Fäden bei der X zog. Tatsächlich wurde X in der Folgezeit für die X tätig und auch für dieses Unternehmen als Geschäftsführer ab Mitte 2007 bestellt.
134Mit der Aussicht auf eine Altersvorsorge machte der Angeklagte X den Erwerb einer Immobilie in der X schmackhaft. Sowohl er als auch der frühere Mitangeklagte X erläuterten X zudem, aufgrund einer 120 % Finanzierung könne er eine attraktive „Kick-Back“ Zahlung erhalten. Der Angeklagte versicherte dem X, es handele sich um eine 1a-Lage der Immobilie. Zwar bestehe noch Sanierungsbedarf, die Wohnung sei jedoch billig ersteigert worden und werde noch unter Marktwert verkauft.
135Tatsächlich lag die Wohnung in einem Haus, das extrem baufällig war. Während das Vorderhaus stark heruntergekommen, aber noch zu betreten war, handelte es sich bei dem Hinterhaus, in dem die fragliche Wohnung lag, praktisch um eine Ruine. Inzwischen ist das Hinterhaus wegen Baufälligkeit nahezu abrissreif. Der frühere Mitangeklagte X hatte das gesamte Haus ursprünglich im Namen seiner Eltern verkauft, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und bereits einmal die Wohnungen 8 bis 12 verkauft. Aus der erneuten Zwangsversteigerung hatte er über die X die Wohnungen 8 bis 12 für insgesamt 11.850 € erworben.
136Da der frühere Mitangeklagte X in erster Linie an der avisierten Kick-Back Zahlung interessiert war und nicht beabsichtigte, die Wohnung selbst zu beziehen, besichtigte er die Immobilie vor dem Erwerb nicht.
137Obwohl X tatsächlich im Wesentlichen vom Gehalt seiner Ehefrau lebte, wurde bei der für die Finanzierung angefragten X über den Zeugen X eine Gehaltsbescheinigung eingereicht, nach der X ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von 5000 € brutto erhielt. Die Unterlagen reichte dabei der Angeklagte bei dem Zeugen X ein, der X hatte keinen direkten Kontakt zum Zeugen X oder anderen Mitarbeitern der X.
138Zur Untermauerung dieser unwahren Behauptung wurden zudem Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 eingereicht, aus denen ein Auszahlungsbetrag von 2.756,73 € hervorging, was einem Bruttogehalt von 5.000,- € entsprach. Die Bescheinigungen waren durch den Steuerberater X abgestempelt worden.
139Mit diesen Unterlagen beantragte X am 27.03.2007 ein Darlehen bei der X in Höhe von 66.000,- € für den Kauf einer Eigentumswohnung in der X in X. In dem Antrag wurde weiter wahrheitswidrig behauptet, der X sei bereits seit dem 01.06.2006 bei der X angestellt. Schließlich war angegeben, X erhalte bei dem Kauf ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 21.000,- €. Den Beteiligten ging es, wie in den Fällen zuvor, bei der Behauptung des Arbeitgeberdarlehens darum, zu verschleiern, dass tatsächlich der gesamte Kaufpreis finanziert werden sollte. Bei der Einreichung der Unterlagen durch den Angeklagten war diesem bewusst, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Zusätzlich reichte der Angeklagte einen Bauzustandsbericht über die X in X ein, der angab, das Objekt sei gut vermietbar und gut verwertbar. Der Erhaltungszustand sei – bis auf Mängel am Hauseingang – normal. Renovierungsmaßnahmen seien zwischen 2001 und 2005 durchgeführt worden, lediglich der Hauseingang sei renovierungsbedürftig. Unterzeichnet wurde der Bericht vom 07.03.2007 mit einem Stempel der X und einer unleserlichen Unterschrift. Auch insofern war dem Angeklagten bewusst, dass der Bauzustandsbericht inhaltlich vollständig falsch war und den Zustand der Bauruine insbesondere des Hinterhauses nicht annähernd beschrieb. Es kam ihm aber darauf an, bei der finanzierenden X den Eindruck eines risikolos finanzierbaren Objektes zu erreichen.
140Weiter ging es dem Angeklagten darum, bei der X den Eindruck zu erzielen, der frühere Mitangeklagte X sei ausreichend liquide, um eine Rückzahlung eines Darlehensbetrages in jedem Fall bewerkstelligen zu können.
141Entsprechend der Angaben des Antrages setzten die Beteiligten einen Darlehensvertrag zwischen der X und X auf, mit dem behauptet wurde, die X gewähre dem früheren Mitangeklagten X ein Darlehen in Höhe von 17.000,- € über 10 Jahre, das mit 170,- € monatlich zurück zu zahlen sei, wobei der Betrag direkt vom Gehalt einbehalten werde. Vereinbart wurde weiter angeblich eine nachrangige Grundschuldbestellung. Auch diese auf den 28.03.2007 datierte Erklärung war falsch und diente zur Verschleierung der wahren Absicht.
142Entsprechend dem Antrag bewilligte die X am 27.03.2007 ein X BauDarlehen in Höhe von 66.000,- €, das zu 100 % zur Auszahlung kommen sollte. Die monatliche Belastung sollte 333,75 € betragen. Als Auszahlungsvoraussetzung wurde auch hier auf die Vorlage von Originaleinkommensnachweisen der letzten drei Monate hingewiesen sowie auf ein Wertgutachten zu Beleihungszwecken.
143Am 30.03.2007 schloss der frühere Mitangeklagte X mit X einen notariellen Kaufvertrag vor dem Notar X in Essen über den Verkauf der Eigentumswohnung Nr. 11 in der X in X. X selbst hatte die Wohnung unmittelbar zuvor zusammen mit der Wohnung Nr. 12 von der X für insgesamt 42.000,- € erworben. Eine Bezahlung des Kaufpreises war insofern noch nicht erfolgt, hierzu war X auch nicht in der Lage. Der notarielle Vertrag mit der Urkundenrollen-Nr. 374/2007 wurde unter dem 09.05.2007 und der Urkundenrollen-Nr. 547/2007 abgeändert. Hier wie im folgenden Fall 5) gab der Angeklagte X dabei dem Notariat im Einzelnen vor, welche Regelungen in dem Notarvertrag zu treffen waren. In mehreren Emails mit der Notariatsangestellten X legte er alle Details der Auszahlungsempfänger, Zahlungsmodalitäten und die einzelnen Beträge fest. Die Email enthielt dabei auch die Anweisung, dass zunächst er die Verträge zur Kontrolle bekommen müsse, ehe diese an Käufer und Verkäufer gingen. Nach einer ersten Anweisung sandte der Angeklagte auch weitere Anweisungen mit Änderungswünschen und dem Hinweis, die Verträge sollten neu gemacht werden.
144Der Vertrag über die Wohnung 11 sah dabei vor, dass von dem angeblichen Kaufpreis von 84.000,- € angeblich bereits ein Teil von 18.000,- € bezahlt worden sei. Tatsächlich verfügte der frühere Mitangeklagte X nicht über Eigenkapital, eine Zahlung hatte es nicht gegeben. Von dem Restbetrag von 66.000,- € (der damit exakt dem Darlehensbetrag entsprach) waren zunächst 21.000,- € an die X zu zahlen. Weitere 4.600 € betrafen die Erwerbsnebenkosten, 1.160 € die Erwerbsnebenkosten aus dem Vertrag zwischen X und X. Ein Betrag von 9.000,- € floss als Kick-Back Zahlung an den Sohn des früheren Mitangeklagten X, den X. 9.500 € waren an die Ehefrau des Angeklagten, X, zu zahlen, weitere 12.500,- € an die X mit einem Zusatz „Zusatzrückzahlung für Kredit X“. Der Rest sollte an den Verkäufer der Wohnung gezahlt werden.
145Dem Angeklagten war bewusst, dass der Kaufpreis angesichts des desaströsen Zustandes der Immobilie in keinem Verhältnis zum Wert stand.
146Die Auszahlung erfolgte wie vorgesehen. X wurde am 30.04.2007 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
147Dem Angeklagten als Verantwortlicher sowohl der X als auch der X war bewusst, dass die jeweils gemachten Angaben zur Beschäftigungsdauer des X, zu dessen Gehalt und dem angeblichen Arbeitgeberdarlehen falsch waren. Auch war ihm bewusst, dass X über keinerlei Eigenkapital verfügte. Dennoch veranlasste er die Erstellung der inhaltlich falschen Dokumente, um diese bei der Darlehensbeantragung mit vorlegen zu können. Dass dem von der X gegebenen Darlehen aufgrund der falschen Angaben zu Einkommen und Arbeitgeberdarlehen sowie dem deutlich unter dem Beleihungsbetrag liegenden Wert der Wohnung bei Vertragsabschluss kein adäquater Gegenwert zur Darlehenszusage gegenüberstand, war dem Angeklagten bewusst. Ihm kam es darauf an, einen Teil der Darlehensbeträge für sich bzw. nahe Angehörige zu gewinnen.
148Eine Bedienung des Darlehens erfolgte, wie von vornherein vorgesehen, nicht. Die BHW Bausparkasse hat die Forderung inzwischen vollständig abgeschrieben.
149e) Tat 5
150Zusammen mit der Wohnung 11 in dem Haus X in X sollte X eine weitere Wohnung in dem Hinterhaus erwerben. Die Beteiligten kamen überein, dass mit den bereits gegenüber der X eingesetzten Unterlagen ein weiteres Darlehen bei der X beantragt werden sollte, um sich hierüber an weitere liquide Geldmittel aus dem Verkauf und durch Kick-Back Zahlungen zu bringen.
151Auch gegenüber der X wurde die falsche Behauptung aufgestellt, der frühere Mitangeklagte X sei seit dem 01.06.2006 bei der X angestellt und erhalte ein monatliche Bruttoeinkommen von 5.000,- €. Entsprechend wurden inhaltlich falsche Gehaltsbescheinigungen eingereicht, die eine Auszahlung an X suggerierten. Der X wurde weiter vorgespiegelt, zwischen der X und X existiere ein Arbeitgeberdarlehensvertrag in Höhe von 25.000,- €. Dieser werde bewilligt, damit X der Kauf einer Wohnung hier möglich sei und er ins Ruhrgebiet ziehen könne. Weder war ein Darlehen in dieser Höhe vereinbart noch ein Umzug des früheren Mitangeklagten X geplant.
152Dem Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer der X die Anweisungen zur Erstellung entsprechender Unterlagen gab, war dies alles bekannt. Hier wie in den vorherigen Fällen diente die Behauptung eines Arbeitgeberdarlehens jedoch dazu, die wahre Höhe der Kaufpreisvereinbarung und des Finanzierungsanteils zu verschleiern. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die X bei Kenntnis der wirklichen finanziellen Lage des X eine Finanzierung nicht würde bewilligt haben. Den Beteiligten war weiter bewusst, dass der Kaufpreis angesichts des desaströsen Zustandes der Immobilie in keinem Verhältnis zum Wert stand.
153Die X bewilligte am 10.05.2007 dem X und seiner Ehefrau ein Darlehen über insgesamt 100.000,- €, dessen Auszahlung unter anderem vom Nachweis des Arbeitgeberdarlehens über 25.000,- € abhängig gemacht wurde. Die monatlichen Raten betrugen insgesamt 592,44 €.
154Dass dem von der X gegebenen Darlehen aufgrund der falschen Angaben zu Einkommen und Arbeitgeberdarlehen sowie dem deutlich unter dem Beleihungsbetrag liegenden Wert der Wohnung bei Vertragsabschluss kein adäquater Gegenwert zur Darlehenszusage gegenüberstand, war dem Angeklagten bewusst. Ihm kam es darauf an, sich bzw. nahe Angehörige in den Genuss eines Teils des Darlehensbetrages kommen zu lassen.
155Am 30.03.2007 schlossen der frühere Mitangeklagte X und X vor dem Notar X zur Urkundenrolle 375/07 einen Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 12, gelegen im Dachgeschoss des Hinterhauses X in X. Auch dieser Vertrag wurde in allen Details durch den Angeklagten X vorgegeben und auf seinen Wunsch hin am 09.05.2007 unter der Urkundenrollen-Nr. 547/2007 geändert. Der frühere Mitangeklagte X hatte auch hier eine die Wohnung unmittelbar zuvor von der X gekauft, jedoch den Kaufpreis noch nicht bezahlt. Nach der neuen vertraglichen Regelung sollte die Verteilung des Kaufpreises von 121.000,- € wie folgt geschehen:
156Ein Betrag von 21.000,- € war angeblich bereits als Anzahlung gezahlt worden. Der damit verbleibende Restbetrag, der exakt dem gewährten Darlehen entsprach, sollte mit 21.000 an die X gehen, ein Betrag von 6655,- € entfiel auf die Kosten. weitere 1.245,- € waren als Vertragsnebenkosten des Vertrages X X zu begleichen. 14.000,- € sollte der Sohn des X, X bekommen. Hierbei handelte es sich um die vereinbarte Kick-Back Zahlung. 22.500,- € gingen an die Ehefrau des Angeklagten, Frau X, 12.500,- € an die X, der Rest war an den Verkäufer zu zahlen.
157Mit der Regelung hatte der Angeklagte, der formell weder direkt noch über eine seiner von ihm beherrschten Firmen an dem Vertrag beteiligt war, bewerkstelligt, dass ein Betrag von mindestens 35.000,- € an ihn bzw. eine von ihm beherrschte Gesellschaft oder nahe Angehörige ausgezahlt wurde. Ihm war bewusst, dass er ebenso wie in den übrigen Fällen einen Anspruch auf diese Beträge nicht hatte.
158Eine Eintragung des X ins Grundbuch erfolgte am 30.04.2008.
159Das Darlehen wurde – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht zurückgeführt. Eine Verwertung der Immobilie war aufgrund des Zustandes des Hauses nicht erfolgversprechend. Die X hat die Forderung zwischenzeitlich vollständig abgeschrieben.
160- III.161
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, sowie ihr gefolgt werden konnte sowie der ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel und Aussagen der früheren Mitangeklagten.
163Der Angeklagte war derjenige, der in den jeweiligen Fällen die Ausstellung der falschen Arbeitsverträge, der unwahren Gehaltsbescheinigungen, Anstellungsbestätigungen, falschen Arbeitgeberdarlehensverträge und des falschen Bautenstandsberichts veranlasste oder selbst durchführte.
1641) Dass der Angeklagte entgegen seiner Erklärung, Entscheidungsträger seien die jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschaften X und X und er sei lediglich Verkaufsleiter gewesen, tatsächlich die Fäden bei beiden Gesellschaften in der Hand hielt und dementsprechend auch die Entscheidungen darüber fällte, welche Verträge und Urkunden im Namen der Gesellschaften ausgestellt wurden, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen X, X, X und X sowie der verlesenen Emailkorrespondenz mit der Notariatsangestellten X und der Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten X, X und X.
165Die Zeugin X hat erklärt, sie habe den Angeklagten als Chef sowohl der Fa. X als auch X wahrgenommen. Die Zeugin X habe vor jeder Entscheidung das Büro des Angeklagten aufgesucht und dieses auch häufiger weinend verlassen. Dieses Verhalten mache keinen Sinn, wenn die Geschäftsführerin lediglich einen Untergebenen über gefällte Entscheidungen aufgeklärt habe. Erst nachdem die Zeugin X etwas mit dem Angeklagten besprochen habe, sei eine Entscheidung von ihr umgesetzt worden. Der Angeklagte sei auch ihr gegenüber als Geschäftsführer aufgetreten. Er sei es gewesen, der über ihr Gehalt entschieden habe und Arbeitsanweisungen erteilt habe. Die Angaben der Zeugin sind überzeugend. Sie hat detailreich und gut nachvollziehbar die Abläufe im Unternehmen geschildert. So hat sie ihre eigene Tätigkeit dargestellt und auch erklärt, dass ihre Arbeit eigentlich nicht tagesfüllend war. Dass sie einzelne Tagesabläufe nach der vergangenen Zeit nicht mehr erinnert, ist nachvollziehbar. Insbesondere die Schilderung der eher ungewöhnlichen Tatsache, dass die Zeugin X mehrfach weinend aus Besprechungen mit dem Angeklagten zurückkehrte, spricht aber für den Wahrheitsgehalt der Erklärung der Zeugin.
166Gestützt wird diese Aussage durch die Aussage der Zeugin X, die ebenfalls erklärt hat, der Angeklagte sei der Geschäftsführer der Unternehmen gewesen. Ob er die Schulungen durchgeführt habe, könne sie nicht mehr sagen. Er sei aber derjenige gewesen, der die Entscheidungen gefällt habe. Auch sei er derjenige gewesen, der ihr nach dem Scheitern ihres eigenen Immobilienerwerbs gedroht habe, sie solle aufpassen, wo sie nachts entlang gehe. Eine ähnliche Bemerkung hat die Zeugin X berichtet, die erklärt hat, der Angeklagte habe ihr gegenüber angedeutet, ihr könnte abends etwas passieren.
167Die Zeugin X hat erklärt, dass die Zeugin X ihr gegenüber stets nur von dem Angeklagten als dem Entscheidungsträger des Unternehmens X gesprochen habe. Dass die Zeugin X dies zum damaligen Zeitpunkt, als noch kein Hinweis darauf bestand, dass diese Frage irgendwann einmal von Belang sein werde, bewusst und wahrheitswidrig getan haben soll, ist nicht naheliegend.
168Auch der frühere Mitangeklagte X hat in seiner Einlassung erklärt, der Angeklagte X sei derjenige gewesen, der die Fäden bei der X gezogen habe, er sei der Kern gewesen, um den sich alles gedreht habe.
169Dies deckt sich mit den Erklärungen der weiteren ehemaligen Angeklagten X und X. X hat geschildert, dass X ihm sogar auf seine Nachfrage nach der X und der X erläutert habe, diese Unternehmen gehörten ihm und er habe das Sagen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die beiden ehemaligen Angeklagten naturgemäß ein starkes Interesse daran haben, den Fokus von sich selbst weg zu lenken, waren die Erklärungen in diesem Punkt jedoch gut nachvollziehbar, überzeugend und standen im Einklang mit den übrigen Beweismitteln.
170Dass die Zeugin X demgegenüber erklärt hat, sie sei tatsächliche Geschäftsführerin gewesen, später seien dies die früheren Mitangeklagten X und X gewesen, steht den zuvor getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn die Zeugin konnte zu ihren Aufgaben lediglich bekunden, Unterschriften geleistet zu haben, nichts aber zur Frage der Entscheidungsfindung, die eigentlich grundlegende Tätigkeit einer Geschäftsführerin ist.
171Zu Unterlagen und Vorgängen, die eigentlich ihrer eigenen Entscheidung entsprungen sein müssten und an die sie aus diesem Grund eine nähere Erinnerung haben müsste, konnte sie keine Angaben machen. Ihr vorgelegte Arbeits- oder Darlehensverträge erinnerte sie nicht, sie konnte lediglich ihre Unterschriftsleistung nach Augenschein bestätigen. An den Zeugen X, mit dem immerhin ein Arbeitsvertrag bestanden haben soll, konnte sie sich überhaupt nicht erinnern. Auch an die Zeugin X hatte sie keine Erinnerung. Zwar sei die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag mit der Zeugin X die ihre, sie könne sich aber an ein Darlehen der X nicht erinnern. Hätte sie die Entscheidungen in den Unternehmen X und X selbst getroffen, hätten ihr die Dokumente, die schließlich normalerweise Ergebnis eines längeren Entscheidungsfindungsprozesses waren und auch teilweise bedeutenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt hätten, bekannter sein müssen.
172Dies deckt sich damit, dass die Zeugin auch nach ihrer eigenen Ausbildung keinerlei Qualifikation für die Stellung als Geschäftsführerin gehabt hätte. Sie hatte sich bei der Firma X direkt nach der Lehre als Bürokauffrau beworben und verfügte über keine Zusatzqualifikationen. Sie hat sich insofern selbst als Bürokraft bezeichnet. Selbst die vorbereitende Buchhaltung, die sie zunächst innehatte, wurde später auf eine Steuerberaterbüro verlegt. Sie hat selbst davon gesprochen, überfordert gewesen zu sein.
173Die Rolle des Angeklagten hat sie nicht plausibel erläutern können. Auch wenn dieser offiziell als Vertreter seiner Ehefrau, die Gesellschafterin war, auftrat, erklärt dies nicht seine starke Stellung im Alltag des Unternehmens. Auch konnte die Zeugin nicht erläutern, warum monatlich große Summen an den Angeklagten bzw. seine Ehefrau gezahlt wurden und aus welchem Grund ihm z.B. ein Dienstwagen zugestanden wurde.
174Letztlich waren ihre Angaben nur erkennbar von den Bemühungen getragen, die Verantwortung vom Angeklagten Kühne weg zu den weiteren Beteiligten zu lenken.
1752) Dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte derjenige war, der die Falschausstellung der entsprechenden Unterlagen wie Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen, Darlehensverträge und Bautenstandsberichte in Auftrag gab bzw. selbst durchführte und diese bei den kreditgebenden Unternehmen einreichte, ergibt sich zum einen aus seiner Stellung als beherrschender Person in dem Unternehmen. Die Zeugin X hat – auch wenn sie sich bemüht hat, diesen Eindruck zu zerstreuen – in ihrer Vernehmung erkennen lassen, dass sie keine Ahnung von den Unterlagen hatte, die sie nach eigenem Bekunden jeweils unterzeichnet hatte. Auch hat die Zeugin X erklärt, der Angeklagte sei derjenige gewesen, der die Erstellung von Unterlagen in Auftrag gegeben habe. So habe sie selbst einmal die Anweisung erhalten, den Steuerberater X wegen eines fehlenden Gehaltsnachweises anzurufen. Sie habe auch mitbekommen, dass zwischen dem Angeklagten und dem Steuerberater X über die Erstellung von Unterlagen gesprochen worden sei. Sie selbst habe Unterlagen nur zusammengestellt, und dies jeweils auf konkrete Anweisung des Angeklagten. Dies sei auch in den Fällen X und X so gewesen. Zwar sei der Kontakt jeweils über sie gelaufen, der Angeklagte habe ihr aber im Einzelnen vorgegeben, welche Unterlagen sie für die Darlehensanträge von den Beteiligten verlangen sollte. Ausfüllungen der eigentlichen Darlehensanträge seien durch sie nicht erfolgt, auch habe sie keine Angaben gegenüber dem Zeugen X gemacht. Dies sei vielmehr durch den Angeklagten erfolgt.
176Auch die Aussage des Zeugen X stützt diese Feststellung. Dieser hat erklärt, dass er stets die Unterlagen durch den Angeklagten eingereicht bekommen habe. Selten habe er überhaupt Kontakt zu anderen Beteiligten gehabt, so habe im Fall 3) der frühere Mitangeklagte X die Unterlagen abgeholt, auch habe er sich wohl 2 oder 3 Mal mit X getroffen. Im Fall 1) sei er sich sicher, dass er die Unterlagen durch den Angeklagten bekommen habe, er habe den Zeugen X nie gesehen. Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen X überein.
177Auch im Fall 2) hat der Zeuge X erklärt, er habe die Unterlagen ausschließlich durch den Angeklagten erhalten und könne sich an ein Treffen mit der Zeugin X nicht erinnern. Sofern insoweit ein Widerspruch zur Aussage der Zeugin X vorliegt, die erklärt hat, sie habe einmal eine Unterschrift beim Zeugen X geleistet und habe dazu den Flur von dessen Wohnhaus betreten, ist dies ohne wesentlichen Belang. Auch die Zeugin X hat ein erkennbar sehr kurzes Treffen geschildert, hinsichtlich dessen es nachvollziehbar ist, wenn der Zeuge X es nicht mehr erinnert. Übereinstimmend haben beide Zeugen aber davon gesprochen, dass die Unterlagen im Übrigen nicht durch die Zeugin X überreicht worden sind. Der Zeuge X war insofern vielmehr sicher, dass er die Unterlagen durch den Angeklagten selbst bekommen habe; eine möglicherweise nur fehlende Unterschriftsleistung durch die Zeugin X fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
178Auch die Emailkorrespondenz mit der Zeugin X zeigt, dass der Angeklagte in die Gestaltung der hier relevanten Verträge direkt und entscheidend mit eingebunden war. Die Gestaltung der notariellen Kaufverträge lag allein in seiner Hand, er hatte sich die Kontrolle noch vor den eigentlich beteiligten Personen vorbehalten und veranlasste auch die Änderung des bereits bestehenden Vertrages.
179Selbst nach der eigenen Einlassung des Angeklagten steht fest, dass dieser hinsichtlich der Falscherstellung der Darlehensunterlagen nicht so unbeteiligt war, wie er im Übrigen behauptet hat. So hat er erklärt, er habe zwar die Unterlagen in den Finanzierungsfällen X und X bei dem Zeugen X eingereicht, unterzeichnet hätten jedoch die beiden selbst. Auf Rückfragen des Zeugen X zu den jeweiligen Gehältern habe er ausweichend geantwortet. In den Anklagefällen, die den früheren Mitangeklagten X betrafen und wegen derer ihm aufgrund Verjährung kein Vorwurf gemacht worden ist, hat er eingeräumt, er habe mitbekommen, dass der X ein falscher Arbeitsvertrag und falsche Gehaltsbescheinigungen mit der Angabe eines wesentlich zu hohen Gehaltes vorgelegen hätten, er habe sich insofern aber „herausgehalten“. Dies überzeugt angesichts des Verhaltens des Angeklagten, der sich aus Belangen der Firmen X und X ansonsten in keinem Punkt „heraushielt“, nicht. Auch vor dem Hintergrund, dass zu dem Zeugen X ein offensichtlich enges Verhältnis bestand und es im Interesse der Unternehmen lag, mit der X auch weiterhin gute Geschäfte zu machen, wäre ein solches Verhalten mehr als lebensfremd.
1803) Dass die jeweiligen Angaben in den angeblichen Arbeitsverträgen und Arbeitgeberdarlehensverträgen ebenso wie die korrespondierenden Erklärungen in den Darlehensanträgen falsch waren, ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen X, der Zeugin X, X und den Einlassungen des Angeklagten sowie seiner früheren Mitangeklagten X, X und X. Auch die Zeugin X hat insoweit bestätigt, dass die Erklärungen nicht richtig waren. Gehaltszahlungen an X oder X habe es nicht gegeben. Auch Darlehen seien nicht ausgezahlt worden. X habe kein derartiges Gehalt bezogen, gleiches gelte für X. Dies hätte sich die Firma nicht leisten können.
1814) Dass der Bautenstandsbericht betreffend das Objekt X in X falsch war, ergibt sich aus den Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten X und X. X als ehemaliger Eigentümer des Hauses hat eingeräumt, dass insbesondere das Hinterhaus in einem desaströsen Zustand gewesen sei. Renovierungsarbeiten hätten hier nicht stattgefunden.
1825) Dass es dem Angeklagten bei dem Vorgehen darauf ankam, die Auszahlungen der Darlehenssummen an sich bzw. nahe Angehörige und von ihm beherrschte Unternehmen zu erreichen und keine wirkliche Absicht der seriösen Immobilienveräußerung bestand, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls fest. Bereits der sich aus den Zeugenaussagen und Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten sowie den Unterlagen ergebende Zustand der Immobilien ließ eine Nutzung im bestehenden Zustand nicht zu, was dem Angeklagten, der im ständigen Kontakt zum ehemaligen Mitangeklagten X stand, bewusst war. Die in den Darlehensanträgen angegebenen Nutzungszwecke waren weitgehend falsch. So beabsichtigte weder der Zeuge X noch die Zeugin X, die Wohnung selbst zu nutzen. Auch der ehemalige Angeklagte X wollte nicht, wie es im Darlehensvertrag zwischen ihm und der X angegeben war, die Wohnung nutzen, um seinen Wohnsitz ins Ruhrgebiet zu verlegen. Eine Vermietung war aufgrund des Zustandes der Wohnungen nicht möglich, wie auch dem Angeklagten, der die Vorgeschichte der Immobilien kannte, bewusst war. Auch wurden durch die X, wie die Zeugin X bestätigt hat, keine Renovierungsarbeiten, die den Erwerbern angeblich zugesagt waren, in Angriff genommen. Die Gestaltung der Verträge mit deutlich über dem Wert liegenden Kaufpreisen und verschleierter Vollfinanzierung war vielmehr auf eine möglichst hohe Darlehenserreichung gerichtet.
1836) Dass der Angeklagte bzw. seine Angehörigen auf die an sie nach den Verträgen auszuschüttenden Beträge keinen Anspruch hatte, war dem Angeklagten bewusst. Materiell-rechtliche Gründe für die Auszahlungen sind nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus den Verträgen. Hinsichtlich der Zahlungen an seine Frau und seinen Schwiegervater hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, es habe sich um Provisionsrückzahlungen bzw. Zahlungen der Beteiligten für die erworbenen Gesellschaftsanteile gehandelt. Diese Einlassung ist nicht nachvollziehbar. Warum der Ehefrau des Angeklagten als Gesellschafterin der X an den Wohnungsverkäufen eine Provision zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Welche Beteiligung der Schwiegervater des Angeklagten an den Geschäften gehabt haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. In den Fällen 1), 2) und 3) war zudem der frühere Mitangeklagte X nicht bzw. nur auf Käuferseite beteiligt, eine Zahlung an die Ehefrau des Angeklagten daher auch nicht unter dem Aspekt des Gesellschaftsanteilskaufes erklärlich. Die Einlassung des Angeklagten ist insofern als reine Schutzbehauptung zu bewerten.
184- IV.185
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit des Betruges im besonders schweren Fall in fünf Fällen schuldig gemacht, § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB.
187Durch die von ihm veranlasst gefälschten Unterlagen wurden die beteiligten darlehensgebenden Unternehmen über die ihrer Darlehenszusage gegenüberstehenden Gegenwerte getäuscht. Bei den Mitarbeitern der X in den Fällen 1) bis 4) und der X im Fall 5) wurde eine falsche Vorstellung darüber hervorgerufen, welchen Wert die Zusage der jeweiligen Darlehensnehmer auf Rückführung der Darlehensbeträge und die Besicherung der Verträge hatte. Im Fall 1) lag die Täuschung im behaupteten Anstellungsverhältnis des Zeugen X und der verschleierten Tatsache der Überfinanzierung. Tatsächlich war die Forderung der X gegen den am Existenzminimum verdienenden Zeugen X kaum werthaltig und mit der Grundschuld auf die Immobilie auch nicht ausreichend gesichert. Gleiches gilt im Fall 2), in dem ebenfalls über ein Anstellungsverhältnis der Zeugin X getäuscht wurde sowie über die Existenz eines angeblichen Arbeitgeberdarlehens. Die Zusage der ebenfalls am Existenzminimum verdienenden Zeugin X war ebenfalls kein adäquater Gegenwert zur Darlehenszusage der Bank und auch mit der entschieden überteuert verkauften Wohnung nicht ausreichend gesichert.
188Vergleichbar stellt es sich in den Fällen 3) bis 5) dar. Sowohl X als auch X waren verschuldet und nicht liquide. Im Fall 3) wurde die X durch die Vorlage eines gefälschten Kontoauszuges über vorhandenes Eigenkapital des X ebenso getäuscht wie durch Vorlage der falschen Arbeitsverträge und Gehaltsbescheinigungen über dessen monatliches Einkommen. Das angebliche Arbeitgeberdarlehen täuschte über den Finanzierungsumfang. Tatsächlich war bei X, der bereits andere Immobilienkredite nicht ordnungsgemäß bedienen konnte, die Forderung der X deutlich wertgemindert und durch die überteuert verkaufte Immobilie auch nicht ausreichend gesichert.
189In den Fällen 4) und 5) wurden die X und die X über die angeblichen Gehaltszahlungen an X und das Vorliegen eines Arbeitgeberdarlehens getäuscht. Mit dem vorgelegten Bauzustandsbericht erfolgte zudem eine Täuschung der X über den Zustand des Hauses; gegenüber beiden Gesellschaften wurde über den Umfang der Finanzierung getäuscht. Da der im Wesentlichen vom Gehalt seiner Ehefrau lebende X keine realistische Chance auf Rückführung des Darlehens hatte, war die Forderung gegen ihn in beiden Fällen nahezu wertlos und durch die Grundschulden auf den unbewohnbaren Immobilien auch nicht adäquat gesichert.
190Irrtumsbedingt erfolgten die Auszahlungen der Darlehensbeträge durch die finanzierenden Banken.
191Eine Schädigung der Unternehmen X und X liegt damit vor. Ob bei einer Darlehenshingabe ein Vermögensschaden bewirkt wird, ist durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruches wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt (BGH NStZ 2013, 472). Ein Vermögensschaden ist dann zu verneinen, wenn der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich gesichert ist (BGH NJW 2012, S. 2370).
192Die Kammer ist dabei zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in den Fällen 1), 2) und 3) die Wohnungen 7, 8 und 10 in der X in X den in dem Gutachten des Amtsgerichts Recklinghausen von 2005 angegebenen Verkehrswert hatten, auch wenn einiges dafür spricht, dass der Wert im Zeitpunkt des Verkaufes weit unter diesen Beträgen lag. Danach hatte die Wohnung Nr. 8 im Fall 1) einen Wert von 55.000,- €, die Wohnung Nr. 7 im Fall 2) von 25.000,- €, und die Wohnung Nr. 10 im Fall 3) von 51.000,- €. Da eine Vollstreckung gegen die jeweiligen Erwerber der Wohnungen X, X und X wegen deren Vermögenslage nicht erfolgsversprechend und damit als wertlos zu betrachten war, ist der Schaden der X insofern im Mindestmaß mit der Differenz zwischen dem angenommenen Wert der Wohnungen und dem Darlehensbetrag anzusetzen. Dies stellt eine Bewertung deutlich zu Gunsten des Angeklagten dar. Eine Gesamtschau der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruches der X im Zeitpunkt der Darlehensgewährung unter Berücksichtigung der Bonität der Schuldner und dem Wert der Sicherheiten lässt die Annahme eines Mindestschadens von 38.000,- € im Fall 1) (Darlehen 89.000,- abzüglich Wert der Wohnung 51.000,- €), von 17.000,- € im Fall 2) (Darlehen 42.000,- € abzüglich Wert Wohnung 25.000,- €) und 12.000,- € im Fall 3) (Darlehen 67.000,- € abzüglich Wert der Wohnung 55.000,- €) zu.
193In den Fällen 4) und 5) ist die Angeklagte von einem Verkehrswert der Wohnungen von 15.000,- € (Fall 4) und 10.000,- € (Fall 5) ausgegangen. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die nahezu komplett schrottreifen Wohnungen, die der frühere Mitangeklagten X zusammen mit der weiteren Wohnung Nr. 8 für nur 8.850,- € ersteigert hatte, einen Wert in der Höhe hatten, die dem Ankaufspreis aus den Verträgen zwischen X und X entsprach. Die Kammer hat die Wohnungen daher mit jeweils 21.000,- € bewertet. Bei Gesamtschau des Wertes des Rückzahlungsanspruches der X und der X ist davon auszugehen, dass die Bonität des früheren Mitangeklagten X mit Null anzusetzen ist. Dieser lebte vom Einkommen seiner Ehefrau und befand sich selbst in einer derartigen wirtschaftlichen Lage, dass er sich mit dem Ziel der „Kick-Back“ Zahlung auf das Gesamtvorgehen einließ. Bestand der Wert des Rückzahlungsanspruches der Darlehensgeber damit nur in dem Wert der Wohnungen, ist von einem Mindestschaden in Höhe von 45.000,- € im Fall 4) (Darlehensbetrag 66.000,- € abzüglich Ankaufspreis 21.000,- €) und von 79.000,- € im Fall 5) (Darlehensbetrag 100.000,- € abzüglich Ankaufspreis 21.000,- €) auszugehen.
194Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich selbst über die von ihm beherrschten Unternehmen bzw. seine nahen Angehörigen durch die Weiterleitung der Darlehensbeträge zu bereichern. Dass er oder seine Angehörigen auf die angestrebten Vorteile keinerlei Anspruch hatten, war ihm bewusst.
195Die Taten waren auch nicht verjährt. Die erste Vernehmung des Angeklagten X wurde am 25.02.2013 angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Ziff. 4 StGB noch nicht abgelaufen. Die Verjährung begann in allen Fällen mit der auf die Kaufverträge folgenden Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die Taten beendet.
196Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Beim Betrug beginnt die Verjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten Vermögensverfügung, sondern erst mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (Fischer 61. Auflage 2014 § 78a Rdn. 8a). Setzt der Täter dabei seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf dem selben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so kann der Lauf der Verjährung erst nach Abschluss der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen (BGHSt 24, 218). Nimmt der Täter also Verdeckungshandlungen, selbst wenn sie nicht die Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestandes erfüllen, vor, können diese den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn sie Teil des Tatplanes sind und in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen (OLGR Schleswig 2007, S. 251).
197So war es vorliegend. Der Gesamtplan des Angeklagten war auf das Erreichen einer Darlehensgewährung für einen Immobilienkauf gerichtet. Zur Erreichung des Zwecks musste über die Liquidität der Erwerber und die Werthaltigkeit sowie den Kaufpreis der Objekte getäuscht werden. Es handelte sich auch nicht um irgendeine Darlehensbeantragung sondern gerade um einen Immobilienerwerb, der mit der Darlehenshingabe ermöglicht werden sollte. Um den Gesamteindruck des beabsichtigten Immobilienerwerbs aufrecht zu erhalten war daher vom Tatplan das Durchlaufen auch des gesamten „Prozedere“ eines Immobilienerwerbs notwendig und erfasst. Auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten weiteren gleichgearteten Immobilienfinanzierungen und der „Nutzung“ der X sowie anderer Immobilienfinanzierer war es notwendig, auch nach außen den Schein eines vollständigen und ordnungsgemäßen Erwerbsvorganges aufrecht zu halten. Vom Tat-plan des Angeklagten war daher von Anfang an umfasst, den Immobilienerwerb bis zur Eintragung der Erwerber im Grundbuch durchlaufen zu lassen. Ein vorzeitiger „Abbruch“ des Ablaufes hätte die Tatdurchführung und insbesondere auch weitere Taten unmöglich gemacht oder zumindest gefährdet. Eine Beendigung im Sinne einer vollständigen Durchführung der geplanten Tat war daher erst mit der Eigentumsumschreibung der jeweiligen Erwerber im Grundbuch erreicht. Dies war im Fall 1) und 2) jeweils am 28.07.2008, im Fall 3) am 30.06.2009 und in den Fällen 4) und 5) am 30.04.2008 geschehen. Die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten am 25.02.2013 konnte daher die Verjährung gemäß § 78 c StGB unterbrechen.
198- V.199
Strafzumessung
- 1.201
Strafrahmen
Betrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB).
203Der Strafrahmen für Fälle des besonders schweren Betruges liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2).
204Der Angeklagte hat vorliegend in allen fünf Fällen Varianten des besonders schweren Betruges begangen.
205In den Fällen 1) bis 5) liegen Fälle des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB vor. Der Angeklagte handelte vorliegend gewerbsmäßig. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2011, S. 373 f.). Dies war hier der Fall. Der Angeklagte, der keine erkennbaren anderen Einnahmequellen hatte, finanzierte mit den ihm über die Unternehmen X und X zufließenden Geldern seinen Lebensunterhalt. Sein Vorgehen war dabei auf langfristiges Vorgehen ausgerichtet.
206Dass die Zahlungen jeweils offiziell an den Schwiegervater des Angeklagten, die Ehefrau des Angeklagten oder die Gesellschaften X oder X gingen, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat auch der Angeklagte eine Erläuterung dafür, warum sein Schwiegervater die Gelder bekommen und behalten sollte, in seiner Einlassung nicht vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Beträge in den Fällen 1) und 2) an den Angeklagten zurückgeflossen sind und nur zum Schein über den Schwiegervater des Angeklagten ausgezahlt wurden. Zum anderen ist eine gewerbsmäßige Begehung ist aber auch dann möglich, wenn die Vorteile dem Täter zumindest mittelbar zugute kommen, was u.a. der Fall ist, wenn sie einer von ihm beherrschten Firma zufließen, wo er auf die Vorteile ohne weiteres zugreifen kann (Fischer § 263 StGB Rdn. 210, BGH NStZ-RR 2008 S. 282; BGH NStZ-RR 2011, S. 373). Dies ist in allen Fällen gegeben. Zahlungen gingen in allen Fällen entweder an die X oder die X, die, wie dargestellt wurde, fest in der Hand des Angeklagten waren und in denen er allein bestimmte, was mit eingehenden Geldern geschah.
207Im Fall 5) lag zudem ein Fall des § 263 Abs. 3 Ziff. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat mit seinem Vorgehen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Höhe des verfolgbaren Schadens außergewöhnlich hoch ist, was in der Regel bei einem Schaden ab ca. 50.000,- € anzunehmen ist (Fischer, a.a.O Rdn. 215, 215a). Der Angeklagte hat in diesem Fall einen Mindestschaden von 79.000,- € verwirklicht, der deutlich über der Regelgrenze liegt.
208- 2.209
Einzelstrafen
Bei der Zumessung der einzelnen Strafen innerhalb des Strafrahmens spricht für den Angeklagten, dass die Taten schon einige Zeit zurück liegen. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt die beteiligten Darlehensgeber zumindest sehr großzügig mit der Gewährung von Darlehen umgingen und eine in die Tiefe gehende Prüfung der Darlehensnehmer und der zu finanzierenden Objekte nicht erfolgte. Bei einer aufmerksamen Leseweise der jeweiligen Kaufverträge – die allerdings erst nach den Darlehensverträgen geschlossen wurden – hätte die ungewöhnliche Verteilung der Beträge auffallen und eine Auszahlung der Darlehensbeträge möglicherweise noch verhindert werden können. Die damals übliche Vorgehensweise hat es dem Angeklagten zumindest leicht gemacht, die Taten zu begehen.
211Zu seinen Gunsten spricht die zumindest in kleinen Teilen geständige Einlassung des Angeklagten, auch wenn diese von Versuchen geprägt war, seine eigene Rolle in den Unternehmen „klein zu reden“.
212Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu bewerten, dass die Taten zeitlich vergleichsweise eng beieinander liegen und erfahrungsgemäß nach erfolgreicher Erstbegehung die Hemmschwelle für die Begehung weiterer Taten sinkt.
213Zu seinen Lasten spricht, dass der Angeklagte zahlreich und auch einschlägig vorbestraft ist. Wegen der am 24.01.2006 ausgesprochenen Entscheidung des AG Brühl stand der Angeklagte zudem während der Taten unter laufender Bewährung.
214Zu seinen Lasten sind weiter die hohen Schäden zu bewerten. Selbst unter Zugrundelegung der gewählten für den Angeklagten günstigen Rechenweise sind Schäden in Höhe von 191.000,- € entstanden.
215Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände sind Einzelfreiheitsstrafen von
216einem Jahr im Fall 1),
21710 Monaten im Fall 2),
21810 Monaten im Fall 3),
219einem Jahr im Fall 4) und
220einem Jahr und sechs Monaten im Fall 5)
221schuldangemessen und ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
222- 3.223
Gesamtstrafe
Die vorgenannten Einzelstrafen waren nach den Grundsätzen des § 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
225Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe, auf welche die verwirklichten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), auf ein Jahr und sieben Monate; das Höchstmaß beträgt fünf Jahre und einen Monat (§§ 39, 54 Abs. 1 und 2 StGB).
226Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung die vorgenannten strafzumessungsrelevanten Umstände erneut im Wege der Gesamtschau gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei auch die Gleichförmigkeit der festgestellten Betrugsstraftaten strafmildernd gewertet. Strafschärfend wirkten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie der hohe Schaden.
227Bei der Bildung der Gesamtstrafe war eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt, weil es sich bei den Delikten um gleichartige und zeitlich eng beieinander liegende Taten handelt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
228Danach ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von
229zwei Jahren und sechs Monaten
230ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
231Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des AG Brühl vom 20.06.2008 bzw. vom 14.04.2010 war gemäß § 55 StGB nicht veranlasst. Die Strafe ist zum 28.08.2012 erlassen worden. Auch ein Härteausgleich war insofern nicht vorzunehmen. Wird die frühere Strafe nach Ablauf einer Bewährungszeit erlassen, ist kein Härteausgleich veranlasst (Fischer § 55 StGB Rdn. 21a).
232- VI.233
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 78c Unterbrechung 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 2x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 1x
- StGB § 263 Betrug 3x
- 71 Js 59/06 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 78a Beginn 1x