Beschluss vom Landgericht Bochum - 10 S 57/15
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.
4Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
5Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Herne vom 23.09.2015 ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Amtsgericht hat die Beklagte vielmehr zu Recht zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.
61.
7Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.073,93 € aufgrund eines am 05.11.2012 mit Wirkung zum 11.09.2012 geschlossenen Stromlieferungsvertrages.
8a)
9Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag für den Strom, der von der Klägerin über den Zähler mit der Nummer # in dem Objekt x geliefert wurde, zustande gekommen. Die Beklagte hat mit dem ausgefüllten Formularschreiben der Klägerin vom 05.11.2012 die Anmeldung und Übernahme der genannten Verbrauchsstelle erklärt. Das Zustandekommen des Vertrages ist durch Schreiben der Klägerin vom 21.11.2012 bestätigt worden.
10b)
11Der Stromlieferungsvertrag bestand bis zum 20.03.2014 fort, wobei die Klägerin den Vertrag rückwirkend zum 21.02.2014 abgemeldet und nur den Zeitraum bis zu diesem Tag abgerechnet hat.
12Der Vertrag ist aufgrund der Formulierung „Folgender Zähler wird von mir bis zur Weitervermietung“ in der Erklärung der Beklagten vom 05.11.2012 auch nicht zu einem vorherigen Zeitpunkt beendet worden.
13Selbst für den Fall, dass diese Formulierung als auflösende Bedingung anzusehen ist, wäre die Bedingung nicht schon mit Abschluss des Gewerberaummietvertrages der Beklagten mit Herrn N am 12.04.2013 oder mit Beginn des Mietverhältnisses zum 01.05.2013 eingetreten.
14Denn diese Erklärung ist, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dahingehend auszulegen, dass eine solche Bedingung erst eintreten würde, wenn der Klägerin eine solche Weitervermietung mitgeteilt wird. Insoweit ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.
15Die Notwendigkeit der Mitteilung einer Weitervermietung an die Klägerin folgt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Vertrag solange bestehen sollte, bis die Klägerin mit dem neuen Mieter der Räumlichkeiten eigene Versorgungsverträge abschließen konnte und infolgedessen ein Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin, auch aus deren Sicht, nicht mehr erforderlich war. Dies setzt jedoch denknotwendig voraus, dass die Beklagte eine solche Weitervermietung der Klägerin mitteilt. Ohne eine solche Mitteilung ist der Klägerin ein neuer potentieller Vertragspartner nicht erkennbar.
16Das Erfordernis einer Mitteilung der Weitervermietung als Bestandteil einer solchen auflösenden Bedingung ergibt sich, für die Klägerin auch erkennbar, ferner aus dem weiteren Inhalt der Erklärung vom 05.11.2012. Dort sind bereits Felder vorgesehen, die es dem Vertragspartner ermöglichen, der Klägerin einen bereits feststehenden neuen Mieter mitzuteilen. Dies entsprechend der Intention der Regelung, den Vertrag bis zur Mitteilung einer Weitervermietung und damit eines neuen Vertragspartners für die Klägerin fortdauern zu lassen.
17Insoweit liegen auch keine Zweifel an der Auslegung vor, die gem. § 305c Abs.2 BGB zu Lasten der Klägerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen könnten.
18Da die Beklagte vorliegend eine Mitteilung der Weitervermietung an die Klägerin unterlassen hat, bestand das Mietverhältnis fort. Infolgedessen hat die Beklagte die bis zur Beendigung des Vertrages zum 21.02.2014 angefallenen Verbräuche zu zahlen. Wegen des vertraglichen Primäranspruchs der Klägerin kommt auch kein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch in Betracht.
19c)
20Die Klägerin hat gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Verbräuche nach dem Grundversorgungstarif berechnet. Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin vom 14.03.2014 sind nicht ersichtlich und sind seitens der Beklagten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich nicht erhoben worden.
212.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen verzugsbedingten Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1 BGB i.H.v. 2,95 € betreffend die am 17.04.2015 angefallene Rücklastgebühr sowie für die Mahnkosten für das Schreiben vom 24.07.2014.
23II.
24Die Kammer beabsichtigt deshalb angesichts der unter Ziff. I dargestellten Rechtslage, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
25Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen.
26Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Berufungskammer in der Sache.
27Die Kammer erachtet ferner eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten im Sinne des § 522 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rz. 40). Vorliegend deckt sich die der Auffassung der Kammer zugrunde liegende rechtliche Begründung im Wesentlichen mit derjenigen des Amtsgerichts und bedarf daher einer mündlichen Erörterung nicht. Schließlich hat der Rechtsstreit auch keine existenzielle Bedeutung für eine der Parteien.
28III.
29Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
30Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme nach Ziff. 1222 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 3x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)