Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 1 O 164/91

Tenor

1. Es wird .festgestellt, daß der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1990 und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die zur Berufsunfähigkeit des Klägers führenden Gesundheitsschäden (Klageanträge zu 1) und zu 2)) dem Grund nach besteht.

Desweiteren wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1986 zu ersetzen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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