Teilurteil vom Landgericht Bonn - 18 O 438/02

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin für die Zeit, in der diese mit Sondennahrung ernährt wird, ein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung zu stellen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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