Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 10 0 505/99

Tenor

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld wegen zu duldenden Fluglärms - Zahlung einer Wertminderung sowie Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie Dachisolierung eines 21,8 qm großen Teils des Flachdaches des Querhauses, soweit dieses im Rahmen der Aufstockung 1998 nicht überbaut worden ist) - werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass den Klägern gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 11.813,68 EUR (= 23.105,55 DM) im Zusammenhang mit dem im Zuge der Aufstockung im Jahre 1998 beseitigten Flachdachteil mit einer Größe von 65 qm an ihrem Haus Lweg 20 in M nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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