Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 67/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.07.2003, 7 C 462/02, aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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