Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 107/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.2009 verkündete Urkundsvorbehaltsurteil des Amtsgerichts Rheinbach – 3 C 317/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 16.02.2009 – 3 C 317/08 – wird aufgehoben. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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