Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 54/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließt.


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