Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 360/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.10.2014 (99 IK 144/13) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen:
Ist auch derjenige befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, der eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die nicht tituliert ist und die in voller Höhe von dem Treuhänder/Insolvenzverwalter bestritten worden ist.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Auf Eigenantrag des Schuldners vom 28.05.2013 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.06.2013 (99 IK 144/13) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Mit dem Eigenantrag wurde ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegeben. In dem als Anlage zu dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerverzeichnis wurde die Beschwerdeführerin nicht als Gläubiger aufgeführt.
4Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2013 meldete die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe von 1.145,07 € zur Insolvenztabelle an. Der Treuhänder hat die Forderung der Beschwerdeführerin in voller Höhe bestritten.
5Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde bis zum 02.10.2014 Gelegenheit gegeben, unter anderem zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen bzw. die Versagung zu beantragen.
6Mit am 02.10.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dies stützte sie darauf, dass der Schuldner die Forderung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Eigenantrags nicht aufgeführt hatte.
7Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2014 wies das Amtsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese ihre Antragsberechtigung nachweisen müsse. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle reiche hierfür allein nicht aus. Da die Forderung durch den Treuhänder bestritten worden sei, müsse die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie Insolvenzgläubigerin sei, also einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2014 Stellung. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es für ihre Antragsberechtigung ausreiche, dass sie eine Forderung zur Tabelle angemeldet habe. Es wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 27.10.2014, Bl. ###f. d.A..
8Mit Beschluss vom 28.10.2014 wies das Amtsgericht den Versagungsantrag der Beschwerdeführerin zurück mit der Begründung, dass die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht feststehe, da nicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin Insolvenzgläubigerin sei (Bl. ### R d.A.). Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10.11.2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 21.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. ###f. d.A.).
9II.
10Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
11Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht antragsbefugt, einen Versagungsantrag zu stellen. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist nur ein Insolvenzgläubiger antragsbefugt, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Forderung zwar zur Tabelle angemeldet. Sie hat allerdings nicht nachgewiesen, dass sie Insolvenzgläubigerin ist. Gemäß § 38 InsO ist derjenige Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Dass der Beschwerdeführerin der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht, hat sie nicht ausreichend nachgewiesen. Der Treuhänder hat die Forderung in voller Höhe bestritten. Das Bestreiten durch den Treuhänder hat zur Folge, dass die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es war daher Sache der Beschwerdeführerin, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 InsO. Hierauf wurde sie seitens des Amtsgerichts auch hingewiesen, Bl. ## d.A..
12Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch ist nicht tituliert. Ob es vorliegend für das Bestehen einer Antragsbefugnis ausreichen würde, wenn die Beschwerdeführerin die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 189 InsO nachgewiesen hätte, wie dies zum Teil vertreten wird (Waltenberger in Heidelberger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2014, § 290 a.F. Rn. 48), kann dahinstehen, da die Beschwerdeführerin bislang nicht vorgetragen hat, dass sie Feststellungsklage erhoben habe.
13Es erscheint der Kammer auch mit dem Regelungskonzept der Insolvenzordnung, insbesondere § 189 InsO, unvereinbar, die Prüfung der Frage, ob eine Insolvenzforderung tatsächlich besteht oder nicht, in das Restschuldbefreiungsverfahren zu verlagern. Die Kammer schließt sich insoweit der von Ahrens vertretenen Auffassung an, dass demjenigen, der eine nicht titulierte und bestrittene Forderung geltend gemacht, nur eine beschränkte Rechtsstellung im Insolvenzverfahren zukommt, die das einschneidende Versagungsrecht nicht legitimieren kann (Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2015, § 290 Rn. 189; so im Ergebnis auch LG Flensburg, Beschluss vom 31.10.2013, 5 T 89/13, BeckRS 2013, 20294).
14Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2007, IX ZB 120/05 (BeckRS 2007, 05553) steht der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Dort ist lediglich entschieden worden, dass auch derjenige Insolvenzgläubiger, der durch den konkreten Versagungsgrund nicht selbst betroffen ist, antragsbefugt ist. Vorliegend ist jedoch bereits nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Insolvenzgläubigerin ist.
15Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2009, IX ZB 257/08 (BeckRS 2009, 29331) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage gerade offen gelassen. Auf sie kam es nicht an, weil die Forderung –anders als hier- zur Tabelle festgestellt gewesen ist, so dass kein Zweifel an der Gläubigerstellung des Antragsstellers bestand.
16Ferner steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 11.10.2012, IX ZB 230/09 (NJW-RR 2013, 106) der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Auch in diesem Fall hatte der Insolvenzverwalter die Forderung für den Fall des Ausfalls zur Tabelle festgestellt. Die Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung, also etwa das Bestehen eines Pfandrechts an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand, musste mithin nicht mehr im Restschuldbefreiungsverfahren geprüft werden, sondern lediglich die Tatsache, ob der Ausfall ausreichend nachgewiesen worden ist. Wenn der Bundesgerichtshof insoweit entschieden hat, dass ausnahmsweise einmal die Glaubhaftmachung des Ausfalls ausreichen kann, wenn bei noch nicht abschlussreifem Insolvenzverfahren der volle Nachweis des Ausfalls noch nicht geführt werden kann, so sagt dies noch nichts darüber aus, welche Anforderungen im Fall einer bestrittenen Forderung an den Nachweis des Bestehens der angemeldeten Insolvenzforderung zu stellen sind. Zum einen handelt es sich bei dem Nachweis des Ausfalls um den Nachweis einer einfachen Tatsache, nämlich dass jedenfalls ein Teil der Forderung des Gläubigers bei Realisierung der Sicherheit unbefriedigt bleibt, während vorliegend das Bestehen der vom Treuhänder bestrittenen Forderung im Restschuldbefreiungsverfahren geprüft werden müsste. Zum anderen ist vorliegend auch -anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall- das Insolvenzverfahren abschlussreif.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
18III.
19Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu der im Tenor aufgeführten Frage zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer angemeldeten, aber von dem Treuhänder/Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung eine Antragsbefugnis auf Versagung der Restschuldbefreiung besteht, ist eine Frage, die sich nicht nur im Einzelfall, sondern bei einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren stellen kann und über die -soweit der Kammer ersichtlich- bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.
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Referenzen
- § 313 InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung 3x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- InsO § 179 Streitige Forderungen 1x
- InsO § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- InsO § 287 Antrag des Schuldners 1x
- InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 99 IK 144/13 2x
- 5 T 89/13 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 120/05 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 257/08 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 230/09 1x (nicht zugeordnet)