Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 234/14

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aufgrund der naturheilkundlichen Fehlbehandlung in ihrer Praxis im Monat Juli 2013 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden mit Ausnahme der Rechnung des Dr. X vom 31.03.2014 (Rechnungsnummer ###/##) in Höhe von 37,53 EUR zu ersetzen, die der Kläger infolge der naturheilkundlichen Fehlbehandlung in ihrer Praxis im Monat Juli 2013 bereits erlitten hat und die ihm zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 746,73 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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