Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 488/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für den Wertverlust seiner Wasserkraftanlage wegen geringerer Zuflussmengen von Wasser und dem daraus resultierenden geringeren Kaufpreis für sein Grundstück.
3Der Kläger war Eigentümer des T2er Mühlengrabens im Bereich der Stadt V, Stadtteil T2, auf einer Länge von ca. 1,6 km beginnend etwa 150 m östlich des Durchlassbauwerkes unter der A ## bis etwa 100 m oberhalb der Fer Mühle im Stadtteil V-F. Das Eigentum bezog sich auf die Parzellen des Mühlengrabens, eingetragen im Grundbuch von V, Gemarkung T2, Flur #, Flurstücke # und ##, sowie Flur #, Flurstück ###. Außerdem war der Kläger Eigentümer baulicher wie technischer Einrichtungen einer Anlage zur Nutzung der Wasserkraft und insbesondere der Wasserkraftturbine auf dem Grundstück Gemarkung T2, Flur #, Flurstück ###. Nach einem Eintrag im Wasserbuchblatt vom 15.03.1921 bzw. vom 12.01.1976 (Anlage K3) war der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger Herr T berechtigt, „zur Gewinnung von Kraft für die auf Flur #, Nr. ###, der Gemarkung T2 gelegenen Mühle, den T2er Mühlengraben auf Flur #, Nr. ##, durch einen beweglichen und einen unbeweglichen Überlauf anzustauen.“
4Das Wasser im T2er Mühlengraben wird aus dem Staubereich der B abgeleitet. Zur Regelung der Ableitungsmenge aus der B in den Mühlengraben wird die Wasserentnahme mittels einer im Eigentum der N GmbH und Co. KG befindlichen Schütztafelanlage am Beginn des Mühlengrabens gesteuert. Bis 1989 wurde die vormals klägerische Wasserkraftanlage mit der Ableitungsmenge aus der B zum Betrieb einer Mahlmühle genutzt. Im Folgenden hielt der Kläger sie betriebsbereit, nutzte sie aber nicht.
5Im Jahr 2004 verzog der Kläger von V nach L.
6Nachdem die ursprüngliche Genehmigung abgelaufen war, beantragten die N bei der Bezirksregierung L2 (obere Wasserbehörde) am 30.08.2005 die erneute Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Oberflächenwasser mittels einer Schützanlage aus der B in den T2er Mühlengraben sowie zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem T2er Mühlengraben mittels eines Pumpwerkes, um es zu Kühlwasserzwecken zu verwenden (Entnahmerecht). Der vorgenannte Antrag lautete auf eine Ableitungsmenge von Oberflächenwasser aus der B in den T2er Mühlengraben mit einer Menge von 6 m³/s (Anlage K 6). Parallel beantragten die N bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg Kreises die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Aufstau der B zum Zwecke der Ableitung des T2er Mühlengrabens und zum Aufstau des T2er Mühlengrabens auf dem Firmengelände zur Ermöglichung der Betriebswasserentnahme (Staurecht).
7Die Stadt V machte nach Aufforderung der beiden beteiligten Behörden die Anträge ortsüblich im Amtsblatt der Stadt V vom 13.09.2005 bekannt (Anlage K 7). Eine öffentliche Bekanntmachung in L erfolgte nicht. Die Unterlagen wurden vom 21.09.2005 bis zum 20.10.2005 in den Amtsstuben der Stadt V ausgelegt.
8Eine individuelle förmliche Zustellung erhielt der Kläger nur hinsichtlich des Vorhabens „Anstauung“. Diesbezüglich wurde er auch zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und zu einem Erörterungstermin geladen (Anlage K 14, 15).
9Der Kläger nahm in dem Verfahren „Anstauung“ Akteneinsicht und reichte am 18.10.2005 eine Stellungnahme (Anlage B 5) mit folgendem Wortlaut ein: „…stimme ich dem Antrag der N GmbH und Co. KG zu, wenn gewährleistet ist, dass für den Betrieb, die Unterhaltung und die ungeschmälerte Wasserführung des Mühlengrabens keine Beeinträchtigungen entstehen.“
10Am 12.12.2005 nahm der Kläger vormittags an dem Erörterungstermin hinsichtlich des Verfahrens „Anstauung“ teil. An dem für den Nachmittag anberaumten Erörterungstermin betreffend das Verfahren „Entnahmerecht“ nahm der Kläger hingegen nicht teil, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.
11Am 30.12.2005 bewilligte die Bezirksregierung L2 den Antrag der N zur Ableitung von Wasser aus der B in den T2er Mühlengraben und Entnahme von Wasser aus dem T2er Mühlengraben zu Kühlwasserzecken. Hierbei wurde die N GmbH & Co KG mit der Bewilligung abweichend von ihrem Antrag berechtigt, max. 2,1 m³/s in den T2er Mühlengraben einzuleiten (Anlage K8). In der Bewilligung heißt es auf S. 18 f wörtlich: „Die Ableitungsmenge aus der B in den T2er Mühlengraben wird entgegen dem Antrag nicht in einer Menge von 6 m³/s sondern in einer Menge von 2.100 l/s bewilligt. Die Pegeldaten seit Inbetriebnahme des Pegels am neuen Standort im T2er Mühlengraben, der aus wasserwirtschaftlichen Gründen (Verwirbelungen im Einlaufbereich des Mühlengrabens) seit 1998/1999 hinter der Kühlwasserentnahme und -einleitungsstelle der Antragstellerin angeordnet ist, belegen, dass der mittlere Abfluss am Pegel im Mühlengraben zwischen 1999 und 2004 bei 937 l/s lag und selbst bei Hochwasserabfluss (HQ) 1,66 m³/s nicht überschritten wurden. Die von der Antragstellerin beantragte Ableitungsmenge aus der B in den T2er Mühlengraben in einer Menge von 6 m³/s scheint historisch begründet zu sein, da diese Menge seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts immer wieder beantragt wurde. Eine Bedarfsbegründung für diese mit den tatsächlichen Abflussverhältnissen am Ableitungsbauwerk in den T2er Mühlengraben nicht korrespondierende Wassermenge konnte jedoch weder von der Antragstellerin erbracht noch aus den alten Wasserbuchakten ermittelt werden. Aus diesem Grund wird die zulässige Ableitungsmenge aus der B nunmehr unter Zugrundelegung des tatsächlich über mehrere Jahre als HQ belegten Abflusswertes 1,66 m³/s am Pegel T2er Mühlengraben zuzüglich der benötigten Kühlwassermenge i.H.v. 445 l/s auf insgesamt 2.100 l/s festgelegt. Darüber hinaus wird der Antragstellerin mit diesem Bescheid aufgegeben, sicherzustellen, dass nicht mehr als die Hälfte der am Teilungswehr in der B ankommenden Wassermenge aus der B in den T2er Mühlengraben gelangen kann.“
12Mit Schreiben vom 04.01.2012 bat der Kläger die Bezirksregierung L2 um eine Erörterung hinsichtlich der Problematik der geringeren Zuflussmenge von Wasser zu seiner Wasserkraftanlage und nahm Akteneinsicht in die Verfahrensakten zum Bewilligungsverfahren „Ableitung von Wasser aus der B in den T2er Mühlengraben und Entnahme von Wasser aus dem T2er Mühlengraben“. Die nachfolgenden Besprechungen mit Mitarbeitern der Bezirksregierung L2 führten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.
13Mit Notarvertrag vom 08.05.2014 veräußerte der Kläger sein Eigentum an den Grundstücken Gemarkung T2, Flur #, Flurstücke # und ##, sowie Flur #, Flurstück ### sowie die mit der Wasserbenutzungsanlage zusammenhängenden Wasser-, Anstau- und Fischereirechte.
14Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf historische Unterlagen (Anlagen K 12-13), bis zu der Reduzierung der Ablassmenge in der Bewilligung der Bezirksregierung L2 sei über Jahrzehnte hinweg die Wasserzufuhr für die von ihm betriebene Wasserkraftanlage durch eine Ableitungsmenge von Wasser aus der B von bis zu 6 m³/s sichergestellt gewesen. Andernfalls hätte die Mühle bis 1989 auch gar nicht betrieben werden können. Da er zuvor nach L verzogen sei, habe er keine Kenntnis von dem Bewilligungsverfahren betreffend das Entnahmerecht der N erlangt. Die geänderte Ablassmenge habe er erst sukzessive bemerkt und daraufhin Nachforschungen angestellt bis er schließlich Kenntnis von der Bewilligung vom 30.12.2005 erlangt habe. Der erzielte Kaufpreis sei entsprechend der geminderten Wasserfuhr und der damit verminderten Kapazität der Wasserkraftanlage erheblich geringer ausgefallen, da er sich die geminderte Umsatzaussicht beim Verkauf habe entgegenhalten lassen müssen. Mit der zum Zeitpunkt des Verkaufs eingebauten Turbine hätte er einen jährlichen Umsatz von etwa 27.432 € erzielen können, den er bei dem Verkauf dann mindestens als Mehrerlös erhalten hätte. Zudem habe das Wasserrecht einen wirtschaftlichen Wert, der um ein Vielfaches, mindestens jedoch um den geltend gemachten Klagebetrag höher gewesen wäre, wenn die Zuflussmenge zu der Wasserkraftanlage nicht durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten erheblich reduziert worden wäre.
15Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde daher ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG zu. Der Beklagte habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, da er ihn weder nach den Förmlichkeiten des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, noch nach § 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG NRW als Betroffenen individuell benachrichtigt habe, obwohl ihm dies mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Im Falle einer individuellen Benachrichtigung hätte er seine Belange - die Beibehaltung einer Abflussmenge von 6m³/s - geltend machen können, die dann auch zwingend im Rahmen der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Aufgrund seiner bestehenden alten Wasserrechte hätte die Entscheidung zwingend zu seinen Gunsten ausfallen müssen.
16Er beantragt,
171. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen;
182. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz für den Wertverlust der Wasserkraftanlage wegen geringerer Zuflussmengen von Wasser nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da der Kläger bereits im Jahr 2005 über beide Verfahren informiert gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass es einer individuellen Benachrichtigung nicht bedurfte, da der Kläger nicht Betroffener i. S. d. § 11 Abs. 2 WHG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die tatsächliche Ableitungsmenge durch den Bescheid vom 30.12.2005 nicht verändert worden sei. Ausweislich der Pegelmessungen habe sich der Wasserzulauf in den Jahren 1999 bis in das Jahr 2010 nicht verändert (Anlage B 7). Unabhängig davon, hätte der Kläger in dem Bewilligungsverfahren keine Belange vortragen können, die zwingend zu berücksichtigen gewesen wären. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge und deren Benutzung, sondern lediglich ein Recht zum Aufstauen des Wassers zu. Zudem könne ein etwaiges Wasserrecht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Benutzung – wie vorliegend - drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Darüber hinaus sei ein Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Schließlich fehle es an einer substantiierten Darlegung des Schadens.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag zu.
26Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine drittbezogene Amtspflichtverletzung anzulasten ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer (eventuellen) Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Zu ersetzen ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm, nur der Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll. Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten. Maßgeblich ist also, wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte. Kommt es darauf an, wie eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist darauf abzustellen, wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte getroffen werden müssen (Sprau in Palandt, 75. Auflage 2015, BGB, § 839 Rn. 77).
27Selbst wenn der Kläger nach seinem Vortrag an dem Bewilligungsverfahren „Ableitung von Wasser aus der B in den T2er Mühlengraben und Entnahme von Wasser aus dem T2er Mühlengraben“ mangels Benachrichtigung nach § 11 Abs. 2 WHG i. V. m. § 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 30.12.2005.
28Welche Rechtsfolgen Verfahrensfehler im Anhörungsverfahren nach sich ziehen, richtet sich zunächst nach den einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, ergänzend nach den §§ 72 bis 78 VwVfG und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften des VwVfG, insbesondere nach den §§ 44, 45, 46 VwVfG (NRW). Der jeweilige Kläger muss durch die Verletzung der Verfahrensvorschrift in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Die Verfahrensvorschriften über die Beteiligung Dritter gewähren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur zur bestmöglichen Verwirklichung der materiellrechtlichen Rechtspositionen, die dem Beteiligungsrecht zugrunde liegen. Das sind die drittschützenden materiellrechtlichen Anforderungen, die für die Zulassung des Vorhabens entscheidungserheblich sind, einschließlich des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen planbetroffenen Belange. Der Verfahrensfehler muss sich auf diese materiellrechtlichen Rechtspositionen des Klägers tatsächlich ausgewirkt haben. Der Kläger muss deshalb durch den Bewilligungsbescheid überhaupt in eigenen materiellen Rechten betroffen sein. Das ist nicht der Fall, wenn ihm materielle Abwehrrechte gegen das Vorhaben von vornherein nicht zustanden oder er diese infolge Präklusion nicht mehr geltend machen kann (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Auflage 2014, VwVfG, § 73 Rn. 143 ff).
29Ein materielles Abwehrrecht des Klägers gegen die Bewilligung des Beklagten vom 30.12.2005, die eine Ableitungsmenge aus der B in den T2er Mühlengraben von lediglich 2,100 l/s vorsieht, besteht nicht.
30Wie bereits das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 O 342/13, bestätigt durch das OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 3 W 21/15, in dem Parallelverfahren des Klägers gegen die N GmbH und Co. KG zutreffend festgestellt hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf Ableitung einer Wassermenge von bis zu 6m³/s zu.
31Ein solcher Anspruch ergibt sich bereits nicht aus dem Institut der unvordenklichen Verjährung gemäß des Beschlusses des Preußischen OVG vom 01.06.1933. Hieraus folgt allenfalls, dass die Rechte des Inhabers der T2er Mühle vor den Rechtspositionen der Rechtsvorgängerin der N bestanden haben können. Positive Rechte des Klägers sind aus diesem Beschluss hingegen nicht ableitbar. Erst recht ergibt sich hieraus nicht ein Anspruch auf die Zuleitung einer bestimmten Menge Oberflächenwasser. Soweit in dem Beschluss des Preußischen OVG vom 01.06.1933 von 6 m³/s Oberflächenwasser die Rede ist, betrifft dies nach dem Wortlaut des Beschlusses lediglich ein der Rechtsvorgängerin der N vom Bezirksausschuss L2 eingeräumtes Recht. Ein Anspruch des Klägers auf diese Menge lässt sich hieraus aber nicht herleiten.
32Einen Anspruch aus § 42 PrWG kann der Kläger ebenfalls nicht begründen, weil ihm nicht in dem dort beschriebenen Maße Wasser entzogen wurde, sondern lediglich nicht so viel Wasser wie gewünscht zugeleitet wird.
33Der Kläger ist auch nicht Inhaber alter Wasserrechte nach § 20 Abs. 1 WHG im Sinne eines Wasserentnahmerechts. Aus dem Wasserbuchblatt vom 12.01.1976 ergibt sich lediglich die Berechtigung des Klägers zum Anstauen von Wasser für den Betrieb der Mühle, nicht aber ein Anspruch auf Zuleitung einer bestimmten Wassermenge durch den Beklagten bzw. ein über sein Staurecht hinausgehendes Wasserbenutzungsrecht. Auch nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Wasserdargebot. Selbst der Wasserrechtsinhaber hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von dem Beklagten zu gewährleistendes Wasserdargebot und kann sich nicht gegen eine Ableitung von Wasser wenden (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014, Az.4 A 184/13, Bl.### ff d. A.). Insofern steht dem Kläger auch kein Entschädigungsrecht nach § 20 Abs. 2 S. 1 WHG zu.
34Ob ein materielles Abwehrrecht des Klägers gegen die Bewilligung der Beklagten besteht, kann aber letztlich dahinstehen, da ein Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 839 Abs.3 BGB ausgeschlossen ist. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger hätte nach Kenntnis des Bewilligungsbescheids der Bezirksregierung L2 vom 30.12.2005, also spätestens nach Akteneinsicht im Jahr 2012, (Dritt-) Anfechtungsklage erheben können.
35Dieser Rechtsbehelf stellt ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar. Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Darunter fallen alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben (Papier in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, BGB, § 839 Rn. 331). Hierzu gehört insbesondere die verwaltungsgerichtliche Klage.
36Der Kläger hat einen Rechtsbehelf nicht ergriffen. Das einfache formlose Schreiben an die zuständige Behörde mit der Bitte um Abhilfe, stellt keinen im vorliegenden Fall zur Abwendung des Schadens geeigneten Rechtsbehelf dar. Zwar sind grundsätzlich auch formlose Rechtsbehelfs als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen (BGH NJW 1978, 1522, 1523). Auch kann vom Bürger nicht verlangt werden, von vornherein förmliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, er kann beispielsweise zunächst versuchen, die Behörde durch Verhandlungen zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bewegen. Er darf sich allerdings dann nicht mehr hierauf beschränken, wenn die Erfolgslosigkeit dieses Vorgehens erkennbar wird (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 16.05.2001, Az. 1 U 93/00, zitiert nach juris). So lag es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die zuständige Beamtin ihm mit Schreiben vom 23.03.2012 mitgeteilt hat, dass die Behörde an dem Bescheid vom 30.12.2005 festhält. Damit konnte der Kläger erkennen, dass er mit seiner Bitte bei der Bezirksregierung wohl nicht würde durchdringen können. Darüber hinaus bedurfte es einer Überprüfung der Bewilligung im Rahmen eines behördliches Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO nach § 110 JustizG NRW gerade nicht.
37Dass der Bewilligungsbescheid dem Kläger nie förmlich zugestellt worden ist, ist für die Versäumung, ein Rechtsmittel einzulegen, unerheblich. Zwar ersetzt die zufällige Kenntnisnahme des Klägers von dem Bewilligungsbescheid nicht die Zustellung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist aber in erster Linie für die Fristberechnung im Rahmen des § 74 VwGO relevant. Mangels förmlicher Zustellung ist die Monatsfrist des § 74 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Gleichwohl hatte der Kläger unstreitig nach seiner Akteneinsicht Anfang 2012 Kenntnis von dem Verwaltungsakt. Ab diesem Zeitpunkt hätte er nach den Grundsätzen der Verwirkung binnen Jahresfrist Anfechtungsklage erheben können (vgl hierzu Meissner in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 74 Rn. 47 ff).
38Die Anwendung des § 839 Abs. 3 VwGO scheitert auch nicht deshalb, weil die unterlassene Einlegung des Rechtsmittels für den Schaden nicht ursächlich gewesen wäre. Sofern der Kläger einwendet, dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aufgrund einer Anfechtungsklage in dem Zeitraum zwischen der Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wasserrechte angesichts der üblichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht letztinstanzlich entschieden worden wäre, sodass der Schaden mit einer Anfechtungsklage nicht hätte abgewendet werden können, verfängt dies nicht. § 839 Abs. 3 BGB ist Ausdruck des für das Staatshaftungsrecht allgemein charakteristischen Vorrangs des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtschutzes. Dem Verletzten soll auf diese Weise die zu missbilligende Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und zu liquidieren. Es gilt gerade nicht das Prinzip „dulde und liquidiere“ (vgl. T. Mayen in Ermann BGB, 14. Auflage 2014, § 839, Rn.84). Der Kläger hat es versäumt, das vermeintlich staatliche Unrecht mit Rechtsbehelfen des voll ausgebildeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwehren. Zudem hat er nicht vortragen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, das streitgegenständliche Grundstück auch später, nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zu veräußern.
39Anschließend an die vorstehenden Erwägungen bleibt auch für einen Entschädigungsanspruch nach § 39 OBG kein Raum. Danach ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er u. a. durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Auch für einen solchen Entschädigungsanspruch gilt jedoch, dass der Betroffene von den sich bietenden Möglichkeiten des Primärrechtschutzes Gebrauch machen muss und andernfalls in einem nachfolgenden Zivilprozess Entschädigungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, aaO, m.w.N.).
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
41Streitwert: 30.000 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 1x
- VwVfG § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens 1x
- 1 U 93/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 1x
- VwVfG § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben 1x
- VwVfG § 73 Anhörungsverfahren 4x
- VwGO § 68 1x
- § 20 Abs. 2 S. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 184/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 3 O 342/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 JustizG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 3 W 21/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 PrWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- § 20 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 8x
- § 839 Abs. 3 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 2x