Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 O 418/18

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene

Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######### und ########## geführt werden - untersagt, die Erbringung der in den Verträgen , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden, vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen  einzustellen, und sie wird verpflichtet, die Telekommunikationsdienstleistungen einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge, die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden - gegenüber der Antragstellerin zu erbringen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

•         die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 .000 ,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

•          die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren .

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR  festgesetzt.

 


Gründe:

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