Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 73/23

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer [...] verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 17. September 2018 (FIN: [...]) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von EUR 719,95 (Rechnungsnummer: [...]) freizustellen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 6.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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