Urteil vom Landgericht Bonn - 26 NBs 170/23
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 15.05.2023, Az. 207 Ds 7/22 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Angewendete Vorschriften: §§ 123, 241 II, 303, 303 c, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2A
3Das Amtsgericht Siegburg hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
4Gegen dieses Urteil hat der Angeklagten mit Schreiben seines Verteidigers vom 22.05.2023 (Bl. 206) zunächst Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom 19.07.2023 (Bl. 221) als Berufung bezeichnet.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
6B
7I.
8Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 59jährige Angeklagte ist zusammen mit seinen zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er ist in der Geschwisterfolge der mittlere Sohn. Nach der Grundschule wechselte er auf eine Hauptschule, die er letztlich mit einem Abgangszeugnis der 9. Klasse beendete. Er machte sodann eine Lehre als Elektriker, die er abschloss und in diesem Bereich längere Zeit arbeitete. Letztlich machte er aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete bis im Jahr 2005 bei verschiedenen Firmen.
9Im Jahr 2005 erlitt er einen Motorradunfall bei dem insbesondere seine Hände nachhaltig verletzt wurden. Seitdem erhält er eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.150 Euro monatlich.
10Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sind beide verstorben, zu seinem älteren Bruder hat er noch Kontakt.
11Nach seinem Motorradunfall lernte der Angeklagte eine Gruppe kennen, mit denen er sich regelmäßig in einem umgebauten Schuppen auf dem Betriebsgrundstück des Zeugen A traf. Bei den Treffen war zunächst auch der spätere Geschädigte B dabei. Während der Treffen wurde Alkohol, vor allem Bier und Schnaps, getrunken. In dieser Zeit nahm der Angeklagte nach eigenen Angaben ca. drei bis viermal im Monat Alkohol im Übermaß zu sich. Andere Drogen konsumiert der Angeklagte nicht.
12Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.12.2023 nicht vorbestraft.
13II.
141. Vorgeschichte
15Der Angeklagte und der später geschädigte Zeuge B kannten sich aus der Runde, die sich im Schuppen des Zeugen A traf und gemeinsam Bier trank. Der Angeklagte war in der Vergangenheit mit der Zeugin C liiert gewesen. Nachdem sich die Zeugin C vom Angeklagten aus verschiedenen Gründen getrennt hatte, blieb man sich freundschaftlich verbunden. Die Zeugin ging mit dem Angeklagten zusammen mit ihrem Hund spazieren und der Angeklagte besuchte sie auch zu Hause. Dem Angeklagten war auch die Angewohnheit der Zeugin C bekannt, einen Nothaustürschlusses auf ihrem Grundstück zu verstecken. Im Rahmen eines Zusammentreffens bat die Zeugin C, die Probleme mit der Bedienung ihres Handys hatte, den Angeklagten um Rat. Der Angeklagte nahm daher das Handy der Zeugin C und versuchte die vorhandenen Probleme zu beseitigen. In diesem Zusammenhang las er auch eine Nachricht des Zeugen B aus der hervorging, dass dieser mit der Zeugin C intim geworden war. Der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt den Zeugen B noch als Freund ansah, war über die Entdeckung sehr erschrocken und erbost. Er fragte die Zeugin C nach der Art und Intensität ihrer Beziehung zum Zeugen B. Diese erwiderte jedoch, dass den Angeklagten ihre Beziehung zum Zeugen B nichts angehe.
162. Taten
17a) Der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt noch mehr als nur freundschaftliche Gefühle für die Zeugin C empfand und sich vom Zeugen B hintergangen fühlte, kontaktierte diesen noch am selben Tag, den 24.03.2021, per SMS. Er machte dabei dem Zeugen in Nachrichten ab 16.04 Uhr zunächst Vorwürfe, warum dieser ausgerechnet mit seiner Ex-Freundin etwas angefangen habe. Dabei steigerte sich der Angeklagte immer weiter in seine Wut und seine Abneigung gegen den Zeugen B hinein. Für ihn war die Tatsache, dass gerade ein Freund, der aus seiner Sicht seine noch vorhandenen Gefühle für die Zeugin C kannte, mit dieser intim geworden war, unerträglich. Schließlich steigerte sich seine Wut gegen die Person des Zeugen B so sehr, dass er um 22:52 Uhr an den Zeugen eine SMS mit dem Wortlaut „Ich werde dich töten“ und um 23:10 Uhr mit dem Wortlaut „Du bist tot“, sandte (Bl. 25 d.A.). Ihm war dabei bewusst, dass er durch seine Wortwahl dem Zeugen B mit einer erheblichen Gewaltanwendung gegen seine körperliche Unversehrtheit drohte. Dabei wollte er mit den Worten auch eine solche Drohung bewirken. An welchem Ort sich der Angeklagte in dem Zeitpunkt des Versendens der Nachrichten befand, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls war er im Laufe des Abends im Schuppen des Zeugen A gewesen und hatte dort etwas Alkohol zu sich genommen. Der Zeuge A fuhr den Angeklagten daher noch vor Mitternacht zu sich nach Hause. Dieser war noch in der Lage ohne Ausfallerscheinungen zu laufen, hatte jedoch eine etwas undeutliche Sprache.
18Im Laufe der Nacht begab sich der Angeklagte dann noch zum ca. 14 Kilometer entfernten Wohnort des Zeugen B und versuchte diesen durch lautes Rufen zum Öffnen der Tür zu bewegen. Dabei vernahm der Zeuge B, der sich bereits schlafen gelegt hatte, die lauten Rufe und erkannte die Stimme des Angeklagten. Der Zeuge hatte die Androhungen von Gewalt gegen seine Person aber sehr ernst genommen, auch weil der Angeklagte ihm gegenüber mal erwähnt hatte, dass er eine Waffe besäße. Als der Zeuge nicht öffnete begann der Angeklagte gegen die Haustür und die Terrassentür zu schlagen. Der Zeuge B reagierte jedoch nicht und daher verließ der Angeklagte das Grundstück. Er begab sich sodann zur Zeugin C, wo er sich gegen 03:00 Uhr mit dem versteckten Haustürschlüssel Eintritt in deren Wohnung verschaffte und zu der im Schlafzimmer schlafenden Zeugin ging. Diese wachte auf und sah den Angeklagten mit einem Gegenstand, der für sie wie eine Waffe aussah, vor ihrem Bett stehen. Die Zeugin C erkannte die verzweifelte Stimmung des Angeklagten, nahm ihm den Gegenstand ab und versteckte diesen zunächst im Schrank. Sodann kochte sie einen Kaffee und versuchte den weinerlichen Angeklagten zu beruhigen. Dabei erkannte sie, dass der Angeklagte – wie häufiger – Alkohol getrunken hatte, jedoch in der Lage mit ihr ein Gespräch zu führen. Die Bewegungen des Angeklagten waren dabei auch nicht schwankend oder unsicher. Man besprach das Verhalten des Angeklagten, auch die Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen B gedroht hatte. Die Zeugin und der Angeklagte sprachen mehrere Stunden miteinander und der Angeklagte beruhigte sich aus Sicht der Zeugin C etwas. Diese musste gegen 06:30 Uhr zur Arbeit fahren und um diese Zeit verließ dann auch der Angeklagte ihre Wohnung. Dabei gab die Zeugin dem Angeklagten den waffenähnlichen Gegenstand wieder mit.
19Zu keinem Zeitpunkt am Abend des 24.03.2021 oder in der Nacht des 25.03.2021 war der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB, noch war diese aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
20Der Zeuge B hatte sich, nachdem der Angeklagte sich von dem Grundstück entfernt hatte, angezogen und das Haus verlassen. Er hatte Angst, dass der Angeklagten zurückkommen und seine Drohung ihm körperlich anzugreifen wahrmachen würde. Der Zeuge begab sich zunächst zu einer Autobahnraststätte, wo er Kaffee trank und von dort zur Arbeit fuhr.
21b) Der Angeklagte begab sich zunächst von der Wohnung der Zeugin C zu seiner etwa 4 km entfernten Wohnung. Um 07:36 Uhr schrieb er sodann an den Zeugen B eine Nachricht, welche mit folgenden Worten begann: „Ich hoffe du weißt wie viel Glück du diese Nacht hattest ..“ (Bl. 26). Der Zeuge B versuchte den Angeklagten zu beruhigen und erklärte, er habe sich nur zum Reden mit der Zeugin C getroffen. Dies steigerte beim Angeklagten jedoch seine Wut gegen den Zeugen und daher antwortete er um 10:12 Uhr „Ich weiß dass es nicht nur einmal war eins kann ich dir sagen man trifft sich immer zweimal im Leben verlass dich drauf“ (Bl. 26). Im Verlaufe des 25.03.2021 vor 16.00 Uhr suchte der Angeklagte nochmals das Grundstück des Zeugen B auf und verschaffte sich zum Haus gewaltsam Eintritt. Er zerschlug das Glas der Terrassentür, beschädigte ein danebenliegendes Fenster und zerschlug das Glas in der Tür eines Kamins im Wohnzimmer. Außerdem beschädigte er mehrere Möbelstücke, indem er Glaselemente zerschlug und Türen herausriss. Im Badezimmer zerschlug er einen großen Spiegel und beschädigte das Waschbecken sowie die Toilettenschüssel so sehr, dass Stücke der Keramik herausbrachen. Insgesamt entstand etwa ein Schaden in Höhe von ca. 3.050,00 Euro. Nachdem der Angeklagte seine Wut an den Einrichtungsgegenständen abreagiert hatte, verließ er das Haus wieder.
22Der Zeuge B war aus Angst vor dem Angeklagten an diesem Tag nach der Arbeit nicht nach Hause, sondern zu seiner Schwester nach D, gefahren. Er wollte zunächst ein paar Tage bei dieser bleiben und bat sie daher, zu ihm nach Hause zu fahren und einige Sachen für ihn zu holen. Als die Zeugin B beim Haus ankam, war sie vom Aussehen des Hauses schockiert. Sie informierte zunächst ihren Bruder über die Zerstörung und rief sodann die Polizei. Dies wollte der Zeuge B zunächst aus Angst vor weiteren Repressalien durch den Angeklagten zwar nicht, für die Zeugin E war aber das Ausmaß der Zerstörung nicht hinnehmbar.
23Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten begab sich auch der Zeuge B zu seiner Wohnung.
244. Tatnachgeschehen
25In den folgenden Wochen wohnte der Zeuge B weiterhin bei seiner Schwester, weil er Angst vor dem Angeklagten hatte und die Wohnung zunächst in Eigenarbeit wieder renoviert werden musste. Er veränderte auch sein persönliches Umfeld, ging nicht mehr zum Schuppen des Zeugen A und mied Orte, an denen er auf den Angeklagten treffen könnte. Er verlagerte auch seinen Arbeitsplatz in der Art, dass er sich zu Einsatzorten schicken ließ, an denen ein Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten weniger wahrscheinlich war. Zivilrechtlich hat der Zeuge gegen den Angeklagten noch nicht den Rechtsweg beschritten, sondern auf Rat seines Anwaltes zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollen.
26Der Zeuge B stellte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 12.04.2021 Strafantrag.
27C
28I.
29Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Umstände, die Zweifel an diesen Angaben begründen könnten, haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.12.2023.
30II.
31Die sonstigen Feststellungen beruhen teilweise auf den Einlassungen des Angeklagten und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
32Der Angeklagte hat das Tatvorgeschehen entsprechend der Feststellungen geschildert. Dabei hat er glaubhaft bekundet, dass dem Zeugen B bekannt gewesen sei, wie sehr er emotional der Zeugin C noch verbunden war. Diese Angaben hat der Zeuge B insoweit bestätigt, als dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte mit der Zeugin C längere Zeit liiert gewesen sei. Ihm sei jedoch nicht bewusst gewesen, wie sehr der Angeklagte noch an dieser interessiert gewesen sei. Insoweit konnte der Zeuge aber keine genaueren Angaben mehr dazu machen, was ihm der Angeklagte im Zusammenhang mit seinen Gefühlen zur Zeugin C erzählt habe. Aufgrund des Zeitablaufs und der – auch aus Sicht des Zeugen B unglücklichen Konstellation seiner eigenen Beziehung zur Zeugin C – erschien der Kammer diese Angaben des Zeugen aber als nicht belastbar. Die Kammer ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dem Zeugen B die emotionale Bildung des Angeklagten an die Zeugin C bekannt war und dieser daher in der folgenden Konversation die zunächst erkennbare Enttäuschung einordnen konnte.
33Der Angeklagte hat sich in Bezug auf die Bedrohung insoweit geständig eingelassen, als dass er eingeräumt hat, diese Nachrichten geschrieben und versandt zu haben. Dabei könne er sich jedoch nicht mehr erklären, warum er diese geschrieben habe. Er habe aber vor dem Versenden der Nachrichten viel Alkohol getrunken. Auch habe er zu keiner Zeit die angedrohten Taten tatsächlich verüben wollen und habe diese Drohungen daher nicht ernst gemeint.
34Zum weiteren Verlauf der Nacht hat der Angeklagte eingeräumt, er könne sich zwar erinnern bei der Zeugin C mit dem Notschlüssel in die Wohnung gegangen zu sein. Er habe jedoch keine weitere konkretere Erinnerung mehr an den weiteren Verlauf des Zusammentreffens und sei der Ansicht, er sei bei der Zeugin – auch aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols – eingeschlafen. Er sei dann von dort am Morgen nach Hause gegangen und habe sich noch kurz mit den arbeitenden Bauarbeitern unterhalten. Er sei dann jedoch den ganzen Tag zuhause geblieben und nicht mehr zum Haus des Zeugen B gefahren. Den ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung habe er nicht begangen und wisse auch nicht, wer für eine solche Tat in Frage komme. Jedoch habe der Zeuge B häufig wechselnde Beziehungen zu – teilweise auch in Beziehung lebenden – Frauen gehabt und insoweit sei es auch schon mal zu Streit mit deren Partnern gekommen.
35Die Einlassung des Angeklagten zum weiteren Geschehen der Nacht bzw. der Verwüstung der Wohnung des Zeugen B sind durch die Beweisaufnahme widerlegt.
36Der Zeuge B hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er die Bedrohung zumindest seiner körperlichen Unversehrtheit durch den Angeklagten sehr ernst genommen hat. Daher habe er auch in der Nacht, als er den Angeklagten vor seinem Haus habe rufen und an die Türen schlagen hören, nicht reagiert. Der Zeuge, der den Angeklagten seit vielen Jahren kennt, hat auch detailreich geschildert, dass er die Stimme des Angeklagten deutlich vernommen und als dessen Stimme erkannt habe. Diese Angaben des Zeugen waren aus Sicht der Kammer auch glaubhaft, da der Zeuge den Angeklagten seit vielen Jahren kennt und so auch der Klang seiner Stimme dem Zeugen vertraut war. Der Zeuge hat dabei auch eingeräumt, dass er den Angeklagten nicht gesehen habe, als dieser in der Nacht vor seinem Haus gewesen sei. Er sei auch nicht hinausgegangen und habe nachgeschaut, da er sich sicher gewesen sei, dass es der Angeklagte war. Diese Angaben waren auch schlüssig und in sich stimmig, da der Zeuge B aufgrund der vorangegangenen Drohung vor dem Angeklagten Angst hatte und daher versuchte sich ruhig zu verhalten und hoffte, dass der Angeklagte ohne in das Haus zu gelangen sich entfernt. Diese Schilderung war dabei nicht von überschießender Belastungstendenz geprägt, sondern der Zeuge konnte überzeugend seine eigene Angst erläutern. Auch das Verhalten des Zeugen, sich möglichst ruhig zu verhalten, um eine weitere Eskalation zu verhindern, spiegelt sein Bemühen in der am Abend erfolgten schriftlichen Konversation vor den Drohungen wieder. Auch dort hat der Zeuge sein eigenes Verhalten nicht verharmlost und versucht dadurch die Situation zu entschärfen. Insgesamt schilderte der Zeuge B die Situation ohne Widersprüche und die Angaben deckten sich auch mit den zuvor im Verfahren gemachten Angaben. Der Zeuge B hat dabei auf Nachfrage der Kammer auch seine eigenen Empfindungen detailreich beschreiben können, ohne dazu erkennbar zu Übertreibungen zu neigen. Eine gewisse emotionale Anspannung während der Aussage war für die Kammer aufgrund des Geschehens nachvollziehbar und sprach nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Gründe an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B zu zweifeln haben sich nicht ergeben.
37Des Weiteren hat die Zeugin E bestätigt, dass der Zeuge B ihr gegenüber schon bei seiner Bitte am Nachmittag des 25.03.2021, einige Tage bei ihr wohnen zu dürfen, von den Geschehnissen in der Nacht entsprechend den Feststellungen berichtet habe. Die Zeugin E hat dabei die Erzählung ihres Bruders in groben Zügen geschildert, konnte aber an keine weiteren Details erinnern. Dies hat die Zeugin aber glaubhaft damit begründet, dass die näheren Gründe sie nicht interessiert hätten. Dabei hat die Zeugin E jedoch überzeugend und nachvollziehbar erläutert, sie sei nur aufgrund dieser für sie glaubhaften Schilderungen bereit gewesen, ihren Bruder aufgrund dessen empfundener Angst aufzunehmen. Das Verhältnis zu ihrem Bruder sei zwar gut, aber ansonsten habe man nur lockeren Kontakt, so dass eine solche mehrtägige Übernachtung nicht üblich gewesen sei. In Bezug auf diese Schilderungen waren die Angaben der Zeugin zwar von einem spürbaren Unverständnis über das Verhalten des Angeklagten geprägt. Gleichwohl zeigte die Zeugin B keine überschießende Belastungstendenz und schmückte die Angaben des Zeugen B ihr gegenüber nicht übermäßig aus. Insgesamt waren die Angaben der Zeugin E ohne Widersprüche und sie räumte offen ein, wenn sie sich an Details nicht mehr erinnern konnte. Aufgrund des Zeitablaufes seit der Tat sowie der Tatsache, dass die Zeugin E nur am Rande mit dem Geschehen in Verbindung gekommen ist, waren diese Lücken für die Kammer nachvollziehbar und sprachen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin E begründen könnten, lagen nicht vor.
38Zu dem vom Zeugen B geschilderten ersten Besuch seines Grundstückes passt auch die Schilderung der Zeugin C im Zusammenhang mit dem Erscheinen des Angeklagten bei ihr in der Nacht. Diese hat die aufgewühlte emotionale Verfassung des Angeklagten bestätigt und detailreich beschreiben können. Sie hat – auch ohne Belastungstendenz – angegeben, der Angeklagte sei zittrig und weinerlich gewesen, als er in ihrem Schlafzimmer gegen 03:00 Uhr vor ihrem Bett gestanden habe. Der Angeklagte habe wohl angenommen, so die Zeugin weiter, dass sich der Zeuge B bei ihr befinde. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte nach dem Zeugen B suchte und diesen in dessen eigenen Wohnung zunächst vermeintlich nicht angetroffen hatte. Die Zeugin C hat weiter sehr sachlich geschildert, sie habe dem Angeklagten eine „Waffe“ abgenommen, wobei sie selber einschränkend eingeräumt hat, nicht angeben zu können, ob es sich um eine echte Waffe gehandelt habe. Sie selbst habe aber in Bezug auf ihre Person trotz der aufgewühlten emotionalen Lage keine Angst gehabt. Das sehr lange Gespräch mit dem Angeklagten habe dazu gedient, diesen zu beruhigen. Denn sie hatte vor dem Antreffen des Angeklagten eine Nachricht vom Zeugen B erhalten, dass dieser bei ihm gewesen sei. Um eine weitere Eskalation gegen den Zeugen B zu verhindern, habe sie den Angeklagten beruhigen wollen. Die Zeugin hat weiter detailliert und ruhig geschildert, dass sie aus der Zeit der Beziehung zum Angeklagten wisse, dass dieser häufiger erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehme. In der Nacht habe sie zwar einen Alkoholgeruch beim Angeklagten festgestellt, jedoch habe dieser im folgenden Gespräch keine sprachlichen Auffälligkeiten, wie lallende Sprache oder nicht nachvollziehbare Aussagen, gezeigt. Körperliche Auffälligkeiten habe der Angeklagte auch nicht aufgewiesen. Insgesamt waren die Angaben der Zeugin C sachlich und ließen keinerlei Belastungstendenzen erkennen. Auch im Zusammenhang mit der Schilderung des Vorhandenseins einer „Waffe“ blieb die Zeugin erstaunlich ruhig und zeigte vielmehr eine Entlastungstendenz, indem sie diese Tatsache als von ihr nicht bedrohlich und nicht besonders beschrieb. Dabei machte sie jedoch deutlich, dass sie die Verhaltensweisen des Angeklagten ihrer Person gegenüber anders bewerte, als gegenüber anderen. Dass die Zeugin keine Erinnerung mehr an den genauen Inhalt des Gespräches – auch nicht in Bezug auf eine Erklärung des Angeklagten bezüglich des vorangegangenen Besuches des Grundstückes des Zeugen B – mehr hatte, ist aufgrund des Zeitablaufes erklärbar. Ihre Aussage war auch frei von Widersprüchen und Umstände, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen könnten, lagen nicht vor.
39Des Weiteren passt sich auch die vom Angeklagten um 07:37 Uhr an den Zeugen B versandte Nachricht, ob er wisse wie viel Glück er diese Nacht hatte, in diese Würdigung durch die Kammer ein. Der Wortlaut der Nachricht lässt insoweit den Schluss zu, dass der Zeuge B nur aufgrund eines „glücklichen Umstandes“ in der Nacht keinen weiteren Repressalien ausgesetzt war. Aus Sicht der Kammer ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte aktiv nach dem Zeugen in der Nacht gesucht hat.
40Die Angaben des Zeugen A stehen einem solchen Erscheinens des Angeklagten beim Zeugen B in der Nacht nicht entgegen. Der Zeuge hat angegeben, er habe das Auto des Angeklagten in der Nacht vor 24:00 Uhr bei sich auf dem Hof gesehen und diesen dann nach Hause gefahren. Als er morgens gegen 05:00 Uhr gekommen sei, habe das Fahrzeug noch dort gestanden. Diese Angaben sprechen schon nicht zwingend gegen die Möglichkeit, dass der Angeklagte zum Grundstück des Zeugen B gefahren und sodann zum Hof des Zeugen A zurückgekehrt war, um das Fahrzeug dort wieder abzustellen. Darüber hinaus waren die Angaben des Zeugen auch wenig überzeugend. Der Zeuge konnte sich nur an den abgestellten Wagen sowie dessen genauen Abstellort erinnern. Weitere Details von der Begegnung, etwa ob noch weitere Personen im Schuppen waren, in welcher emotionalen Verfassung der Angeklagte gewesen sei und ob bzw. worüber man sich unterhalten habe, konnte der Zeuge A nicht schildern. Auch warum er die Erinnerung an das Auto mit der Nacht des 24. auf den 25.03.2021 verknüpfte, konnte der Zeuge nicht nachvollziehbar darlegen. Lediglich durch die Schilderung von üblichen Vorgängen, etwa wann er üblicherweise von Einkaufen käme, begründete der Zeuge die zeitliche Einordnung des Gesehenen. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen mithin nicht geeignet, die Angaben der übrigen Zeugen zu widerlegen.
41In Zusammenschau dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bevor er die Zeugin C aufsuchte, beim Zeugen B gewesen ist und laut schreiend versucht hatte, diesen zum Herauskommen zu bewegen. Auch die Ernsthaftigkeit der Drohungen stehen für die Kammer in der Zusammenschau des eindeutigen Wortlautes, des Kontextes in dem sie getätigt wurden, der emotionalen Verfassung des Angeklagten und des daraufhin folgenden Besuchs des Grundstückes des Zeugen B fest.
42Die Kammer ist aufgrund der Gesamtschau der Indizien auch davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der in das Haus des Zeugen B eingedrungen und die festgestellte Beschädigung des Inventars sowie der Fenster bzw. Terrassentür vorgenommen hat.
43Zwar hat keiner der Zeugen aus eigener Wahrnehmung berichten können, den Angeklagten bei der Tatbegehung beobachtet zu haben. Es konnten auch keine sonstigen Spuren in der Wohnung des Zeugen B gefunden werden, die eine eindeutige Zuordnung des Angeklagten als Täter erlaubten. Die Zeugin C hat vielmehr angegeben, der Angeklagte habe ihr gegenüber auch bei späteren Gesprächen diese Verwüstung immer bestritten. Jedoch ist die Kammer aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse sowie der Art und des Ausmaßes der Beschädigungen davon überzeugt, dass der Angeklagte diese vorgenommen hat. Die massiven und substanzzerstörenden Beschädigungen in der Wohnung des Zeugen B und der Tatsache, dass keinerlei Gegenstände entwendet worden, lässt aus Sicht der Kammer den Schluss auf einen Täter, der einen persönlichen Groll gegen den Zeugen B hegte, als nachliegend erscheinen. Ein anderes Motiv als Wut und den Willen den Zeugen B bewusst in Form der Zerstörung seiner Wohnung zu schädigten, ist für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere, dass die Zerstörung über mehrere Zimmer bis hin zum Badezimmer reichte und die Wohnung für längere Zeit unbewohnbar war, lässt aus Sicht der Kammer den Schluss auf einen sehr wütenden Täter zu, der seine Emotionen durch die Zerstörung abgebaut hat. Die zeitliche Nähe zu den Bedrohungen sowie das Verhalten des Angeklagten in den darauffolgenden Stunden sind schon einzeln für sich genommen Indizien, die auf eine Täterschaft des Angeklagten hinweisen. Auch gab es noch am Vormittag des Tages zwischen 07:37 Uhr und 10:12 Uhr einen Austausch von Nachrichten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B, die ein weitere Erregung des Angeklagten nachvollziehbar machen. Denn der Zeuge versuchte sein Verhältnis zur Zeugin C zu verharmlosen mit den Worten „Wir wollten uns nur treffen zum rede“. Daraufhin hat der Angeklagte in der folgenden Nachricht deutlich gemacht, dass er mit dem Zeugen weiterhin eine Rechnung offen habe mit den Worten „man trifft sich immer zweimal im Leben“ (Bl. 26). Andere Personen, die in unmittelbaren zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang einen aktuellen Konflikt mit dem Zeugen B hatten, sind nicht bekannt geworden. Zwar hat der Angeklagte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Zeuge B häufiger wechselnde intime Verhältnisse mit Frauen gehabt habe und es in diesem Zusammenhang sicherlich auch Personen gebe, die dem Zeugen B gegenüber negativ eingestellt gewesen seien. Diese, teilweise schon mehr auf moralischer Ebene erhobenen Vorwürfe, blieben jedoch völlig wage und von einem Konflikt im zeitlicher Nähe zu der Zerstörung wusste der Angeklagte auch nicht zu berichten. Es ist mithin von der Kammer als Versuch, die Person des Zeugen B insgesamt in einem schlechten Licht erscheinen zu lasse, gewertet worden.
44Wenn gleich alleine die Tatsache, dass ein anderer Täter nicht erkennbar ist, nicht ausreichend ist den Schluss auf eine Begehung der Tat durch den Angeklagten zu ziehen, so ist die Kammer aber unter Würdigung sämtlicher Verhaltensweisen des Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat sowie der Art und Weise der Begehungsweise und des Fehlens der Anhaltspunkte für einen anderen Täter mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte die Wohnung des Zeugen gegen dessen Willen betreten und die Beschädigungen vorgenommen hat.
45Dabei war der Angeklagte im Zeitpunkt des Verfassens und Versendens der Nachrichten sowie beim Betreten der Wohnung und der Zerstörungen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der vom Angeklagten nicht näher quantifizierte Alkoholgenuss am Abend spricht nicht gegen eine solche Verantwortlichkeit. Zwar hat der Zeuge A angegeben, der Angeklagte habe eine verwaschene Sprache gehabt, was auf einen erheblichen Alkoholgenuss hinweisen könnte. Gegen die Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sprechen neben dem durchaus in sich stimmigen Verhalten, nach Ausspruch der Beleidigungen den Zeugen B an mehreren Orten zu suchen und aufgrund des Nichtantreffens zumindest dessen Eigentum zu zerstören, auch die Schilderungen der Zeugin C. Diese hat ohne Belastungstendenzen angegeben, der Angeklagte sei trotz des Alkoholgeruches jederzeit in der Lage gewesen, dem Gespräch zu folgen und habe auch keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt. Der Angeklagte ist der Zeugen dabei auch aus der langjährigen Beziehung sehr vertraut, so dass aus Sicht der Kammer die Aussage der Zeugin als glaubhaft anzusehen ist. Andere Umstände, die zu einer erblichen Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten, haben sich aus der Berufungshauptverhandlung nicht ergeben.
46Die Schilderungen zu den Folgen der Tat, insbesondere auch auf die emotionale Lage des Zeugen B nach der Tat, beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Diese waren insbesondere nicht durch eine überschießende Ausschmückung seiner Angst geprägt. Der Zeuge hat vielmehr – wenn auch emotional erkennbar berührt – die Wochen nach der Tat geschildert. Umstände, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage begründen könnten, waren nicht gegeben.
47D
48Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB und des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 123, 303 StGB strafbar gemacht. Dabei wertet auch die Kammer die Taten als zwei von einem eigenen Tatentschluss getragene Geschehnisabläufe, die durch den Besuch bei der Zeugin C getrennt werden.
49Der Angeklagte handelte dabei auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere hat die Kammer die Voraussetzung einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Alkoholkonsums geprüft und im Ergebnis verneint.
50Der gemäß § 303 c StGB erforderliche Strafantrag ist vom Zeugen B in seiner polizeilichen Vernehmung gestellt worden.
51E
52Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
53In Bezug auf die Bedrohung (Tat 1) sieht § 241 II StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
54In Bezug auf den Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung war der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 1, 2 StGB dem Strafgesetz zu entnehmen, welches die Tat mit der schwersten Strafe bedroht, wobei dieser Strafrahmen nicht milder sein durfte, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Für den Tatbestand des Haufriedensbruchs sieht § 123 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Für den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Demnach war der Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
55Bei der Ermittlung der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt.
56Zu seinen Gunsten hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte
57- in Bezug auf die Bedrohung das Verfassen und Versenden der Nachrichten eingeräumt hat,
58- durch die Aufdeckung einer intimen Beziehung der Zeugin C zum Zeugen B emotional sehr aufgewühlt war,
59- er durch den Konsum von Alkohol enthemmt gewesen ist,
60- die Taten nunmehr drei Jahre her sind und der Angeklagte sich seitdem nichts mehr hat zu schulde kommen lassen,
61- nicht vorbestraft ist.
62Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass
63- in Bezug auf die Tat 1 der Zeuge B längere Zeit emotional beeinträchtigt war und er sogar den Einsatzort seiner Arbeit geändert hat,
64- in Bezug auf die Tat 2 ein Sachschaden in Höhe von über 3.000,00 Euro entstanden ist.
65Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien erachtete die Kammer daher Einzelgeldstrafen in Höhe von
66Fall 1: 60 Tagessätze
67Fall 2: 120 Tagessätze
68für tat- und schuldangemessen.
69Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten zuvor dargestellten Umstände sowie der Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, hat die Kammer aus den Einzelgeldstrafen eine
70Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen
71gebildet.
72Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes ist die Kammer von den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und hat diese mit 30 Euro festgesetzt.
73F
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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Referenzen
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 2x
- StGB § 303 Sachbeschädigung 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 303c Strafantrag 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 241 Bedrohung 2x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- 07 Ds 7/22 1x (nicht zugeordnet)