Urteil vom Landgericht Bonn - 26 NBs 51/24
Tenor
für Recht erkannt:
Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.05.2024, Az. 29 Ls 11/22, im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und – insoweit – wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 11.904 € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit der Maßgabe, dass die Gebühr um 25 % reduziert wird.
1
Gründe:
2A.
3Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Euskirchen nach fünftägiger Hauptverhandlung am 06.05.2024 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Betrug, Verleumdung und versuchter Nötigung, wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
4Gegen dieses Urteil hat er durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom 10.05.2024 Berufung und durch Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 07.05.2024 unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Letzteres hat der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren befand, im Beisein seines Verteidigers im Haftprüfungstermin vom 24.05.2024 als Berufung konkretisiert und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
5Die Berufung hatte lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6B.
7Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zur Person des Angeklagten geführt:
8I.
9Der Angeklagte wurde am 00.00.1967 in A geboren. Sein Vater war Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt A und stieg später in den gehobenen Dienst auf. Seine Mutter war Zivilangestellte bei der Bundeswehr, wo sie in einer Küche tätig war. Beide Eltern sind inzwischen verrentet. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder.
10Beide Eltern sind pflegebedürftig. Der Vater des Angeklagten hat mehrere Schlaganfälle erlitten. Die Mutter ist aufgrund einer Krebserkrankung ebenfalls gesundheitlich angeschlagen. Der Grad ihrer Behinderung wurde auf 90 % festgesetzt. Auch der Bruder des Angeklagten litt im vergangenen Jahr an einer Krebserkrankung. Nach der Behandlung gilt er inzwischen als krebsfrei. Auch er lebt in A.
11Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte das B in A, ein Gymnasium. Da es zu Leistungsdefiziten kam, musste er nach zwei Jahren auf die Realschule wechseln, die er 1984 mit dem Abschluss der Mittleren Reife verließ. 1987 erlangte er auf der Höheren Handelsschule die Fachhochschulreife.
12Nach dem Grundwehrdienst absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann in C, die er 1992 erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf in einem Unternehmen in D, wo er nach einem Wechsel in den Einkauf schließlich als Einkaufsleiter tätig war. Im Januar 2006 kam es wegen Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
13In der Folge machte sich der Angeklagte im Februar 2006 mit einer Sport-Marketing-Agentur selbständig, die er rund drei Jahre lang betrieb. Später ging er verschiedenen anderen selbständigen Tätigkeiten nach. Ab 2011/2012 betätigte er sich als Makler für Energiekostenoptimierung, der Vermittlungsleistungen im Bereich der Energieversorgung anbot. Anfang 2019 gab er diese Tätigkeit auf. Seitdem bezieht er Sozialleistungen.
14Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
15Er befand sich im vorliegenden Verfahren vom 06.05.2024 bis 24.05.2024 in Untersuchungshaft.
16Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt der Angeklagte wieder in A. Er bezieht weiterhin Sozialleistungen und beteiligt sich an der Pflege seiner Eltern. Seit dem 17.10.2024 geht er nebenher einer Tätigkeit als Zusteller bei der E GmbH & Co.KG nach. In seinem Zustellbezirk hat er 260 Exemplare des Objekts „F“ auszutragen.
17Ab dem 02.01.2025 wird der Angeklagte als kaufmännischer Mitarbeiter bei der G tätig sein. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 25 Stunden festgelegt. Der monatliche Verdienst beläuft sich auf 1.333 € brutto. Inhaber des Betriebes ist der Bruder des Angeklagten.
18Der Rechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der H OHG – der Geschädigten in Fall 1 – vor dem Landesarbeitsgericht ist beendet. Der Angeklagte hat die Klageforderung anerkannt und seine Widerklage zurückgenommen.
19Eine Rückzahlung der aus den Straftaten geschuldeten Beträge hat der Angeklagte bislang nicht in Angriff genommen, da er nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen hat er nicht abgeschlossen.
20II.
21Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt Alkohol lediglich im gesellschaftsüblichen Rahmen.
22Seit zehn Jahren leidet er an I, einem Lymphom, welches derzeit nicht behandlungsbedürftig ist. 2021 und 2023 musste sich der Angeklagte jeweils Operationen an der Schulter unterziehen.
23Der Sachverständige Dr. J hat bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung vorwiegend narzisstischer Natur mit paranoiden Persönlichkeitsanteilen diagnostiziert.
24III.
25Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
26C.
27Aufgrund der erfolgten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind folgende Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur Sache für die Kammer bindend geworden:
28Fall 1: [Anklage vom 18.01.2022 zu 114 Js 37/21]
29Da er über die bis zu dieser Zeit betriebene selbständige Maklertätigkeit nicht mehr genügend Einkünfte generieren konnte, erschloss sich der Angeklagte im Herbst 2018 neue Einkommensquellen. Zum 01.10.2018 nahm er ein – zunächst auf zwei Jahre befristetes – abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der H OHG mit Sitz in K auf. Diese betreibt in der Region mehrere Spielhallen und Wettbüros, so auch in A. Der Angeklagte wurde zu einem Stundenlohn von 9,50 € brutto bei einer Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat als Servicekraft in der Wettannahmestelle „L“ unter der Anschrift Straße 1 in A eingestellt. Mit seinem Arbeitgeber war vereinbart, dass er seine „geringfügig entlohnte“, selbständige Tätigkeit im Umfang von monatlich bis zu ca. 100 Stunden neben der abhängigen Beschäftigung weiter betreiben durfte.
30Vor Ort war der Angeklagte grundsätzlich alleine und selbständig für die Wettannahmestelle verantwortlich. Als Servicekraft in dem Wettbüro oblag ihm die selbständige Betreuung der Kunden, die Verwaltung der Barkasse und des zugehörigen Tischtresors, der unter der Bedientheke angebracht ist, das Führen des Kassenbuchs sowie insbesondere auch die Auszahlung größerer Wettgewinne an die Kunden. Zu diesem Zwecke waren ihm treuhänderisch unter anderem zwei „Kontokarten“ zur Verfügung gestellt worden, mit denen es dem Angeklagten ermöglicht wurde, innerhalb eines vorgegeben Zeitfensters jeweils größere Bargeldbeträge an zwei „Wechslern“ in der Wettannahmestelle abzuheben, um entsprechend nachgewiesene Gewinne an die Kunden auszuzahlen. Pro Auszahlungsvorgang der jeweiligen „Kontokarte“ war dabei ein Limit von 500,- € und pro Tag ein Limit von insgesamt 5.000,- € hinterlegt, wobei zu jeder Auszahlung zugleich ein Beleg durch den Automaten erstellt wurde. Die beiden „Wechsler“ wurden dabei – wie dem Angeklagten aus seiner Tätigkeit in der Wettannahmestelle bekannt war – grundsätzlich jeweils freitags vor der regulären Öffnung des Wettbüros durch anderweitige Mitarbeiter der H OHG, sogenannte „Kassierer“, revisioniert und neu befüllt.
31Für den Fall eines Gewinns von mehr als 3.000,- € bestand dabei eine allen Mitarbeitern, auch dem Angeklagten, zumindest mündlich zur Kenntnis gebrachte – und auch schriftlich fixierte – Weisungslage, wonach bei Vorlage des Gewinnscheins durch den Kunden (und zwar nur und erst dann) zunächst (telefonisch) bei der Geschäftsleitung die Freigabeanweisung zur Auszahlung des Gewinns über den „Wechsler“ eingeholt werden musste, da seitens der Geschäftsleitung einige Prüfungsschritte, etwa die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, zu durchlaufen waren. Erst nach der entsprechenden Freigabe durch die Geschäftsleitung durfte der Auszahlungsvorgang an dem „Wechsler“ überhaupt gestartet werden. Einzahlungen aus dem „Wechsler“ in den Tresor waren ausdrücklich nicht vorgesehen. Dabei bestand die Besonderheit, dass der Gewinn eines Wettkunden nur von einem „Wechsler“ des betreffenden Wettanbieters ausgezahlt werden konnte, keinesfalls aber aus zwei Automaten von zwei unterschiedlichen Wettanbietern.
32Bereits in der für sechs Monate vereinbarten Probezeit ab dem 01.10.2018 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Arbeitgeber. So wurde dem Angeklagten etwa eine Abmahnung ausgesprochen, weil er sich nicht an die ihm erteilten Arbeitsanweisungen hielt. Der Angeklagte seinerseits beklagte sich über die Arbeitseinteilung und den mangelnden Abruf seiner Arbeitskraft, was sich angesichts der arbeitszeitabhängigen Entlohnung für ihn einkommensmindernd auswirkte. Im Ergebnis führte dies dazu, dass ihm vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fristgerecht gekündigt wurde, wobei er unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche ab dem 23.03.2019 freigestellt wurde.
33Dieses Vorgehen seines Arbeitgebers empfand der Angeklagte kraft seiner narzisstisch geprägten Persönlichkeitsakzentuierung als schwere Kränkung. Da er überdies vor dem Hintergrund seiner ebenfalls notleidenden Einkünfte aus seiner geringfügigen selbständigen Tätigkeit – zu Recht – das Abgleiten in die Erwerbs- und Einkommenslosigkeit fürchtete, beschloss er, an seinem letzten Arbeitstag in dem Wettbüro „L“ in A, am Freitag, den 00.00.2019, einen Betrag von 10.000,- € aus den beiden „Wechslern“ der Wettannahmestelle an sich zu bringen. Ihm erschien dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Verlust frühestens bei der nächsten Revision und Befüllung der „Wechsler“ eine Woche später auffallen würde, was das Entdeckungsrisiko zumindest reduzieren würde, erfolgversprechend.
34In Umsetzung seines Tatplans begab er sich an seinem letzten Arbeitstag zu Beginn seiner Schicht am Morgen des 00.00.2019 wie gewohnt zu seinem Arbeitsplatz in das Wettbüro. Noch vor 08.50 Uhr beschaffte er sich aus einem gesonderten Raum im hinteren Teil des Gebäudes eine Trittleiter, einen Lappen und ein Reinigungsmittel in einer Sprühflasche. Mit dem Reinigungsmittel sprühte er verschiedene Gegenstände in der Wettannahmestelle ein und wischte dieses sodann mit dem Lappen ab. Um die Entdeckung seines Tuns weitergehend zumindest zu erschweren, sprühte er sodann die Flüssigkeit des Reinigungsmittels auch auf die Objektive sämtlicher, jeweils an der Decke angebrachter Überwachungskameras in dem Ladenlokal. Die Reinigung der Kameras gehörte dabei nicht zu seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten. Eine Arbeitsanweisung für die angestellten Servicekräfte, die Kameras zu reinigen, existierte in dem Betrieb nicht. Die Kameras wischte der Angeklagte – im Gegensatz zu den sonstigen Gegenständen, die er vorgab, „reinigen“ zu wollen – nach dem Einsprühen mit der Reinigungsflüssigkeit nicht wieder ab.
35Unmittelbar im Anschluss hieran brachte er in der Zeit zwischen 08:51 Uhr und 10:48 Uhr mittels der ihm von der H OHG überlassenen beiden „Kontokarten“ an den beiden dort aufgestellten „Wechslern“ insgesamt 10.000,- € in 20 Abhebungen zu je 500,- € an sich. Ihm war bewusst, dass er die Kontokarten, die ihm ausschließlich zur Auszahlung von Kundengewinnen überlassen worden waren, vertrags- und abredewidrig einsetzte. Er missbrauchte damit bewusst seine Vertrauensstellung, vor allem hinsichtlich der Achtung des Vermögens seines Arbeitgebers, welche durch die Überlassung der „Kontokarten“ zu seiner vertraglichen Hauptpflicht zählte.
36In der Mittagzeit täuschte der Angeklagte sodann Magenbeschwerden vor. Hierauf packte er seine sämtlichen privaten Sachen und verließ das Ladenlokal unter Mitnahme der zuvor an den „Wechslern“ gezogenen 10.000,- € nebst der zugehörigen Ausdruckbelege über die jeweiligen Teilauszahlungen in der Absicht, das Geld seinem Arbeitgeber dauerhaft zu entziehen und für eigene Zwecke zu verwenden. Irgendeinen Hinweis auf den Auszahlvorgang der 10.000,- € oder auch nur einen Eintrag im Kassenbuch hinterließ er nicht. Ebenso wenig setzte er irgendjemanden in der Firma über den Auszahlungsvorgang in Kenntnis.
37Nachdem er den Tischtresor und die Geschäftsräume ordnungsgemäß verschlossen und den Alarm „scharf gestellt“ hatte, begab er sich in die in unmittelbarer Nachbarschaft unter der Anschrift Straße 2 – ebenfalls von der H OHG betriebene – Spielhalle. Dem dort angestellten Zeugen M teile er mit, kurzfristig arbeitsunfähig erkrankt zu sein und seinen Arbeitsplatz verlassen zu müssen. Dies habe er auch vergeblich versucht der gemeinsamen Vorgesetzten, der Zeugin N, mitzuteilen. Sodann übergab er dem Zeugen M sämtliche Schlüssel, die er zu der Wettannahmestelle, dem Tresor und der Alarmanlage erhalten hatte und entfernte sich. Angaben zu dem Verbleib der 10.000,- € machte er gegenüber dem Zeugen M auch zu diesem Zeitpunkt nicht.
38Kurze Zeit später teilte die Zeugin N dem Zeugen M telefonisch mit, er solle an der – verwaisten – Wettannahmestelle einen „Zettel“ mit dem Hinweis der vorübergehenden Schließung anbringen. Im weiteren Verlauf des Mittags traf die Zeugin N persönlich vor Ort ein und „übernahm“ die Wettannahmestelle, die bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ordnungsgemäß verschlossen war. Sie überprüfte die Barkasse, das Kassenbuch und den Tresor und fand keine Unstimmigkeiten vor. Hinweise auf einen Abhebevorgang von 10.000,- €, das (vorübergehende) Einlegen von 10.000 € in den Tresor, fand sie ebenso wenig wie die 10.000, € selbst. In Tresor und Barkasse war indessen ein Bestand von rund 1.000,- € vorhanden.
39Das Abhandenkommen der 10.000,- € gelangte erst in der Folgewoche anlässlich der Revision und Neubefüllung der „Wechsler“ zur Kenntnis der H OHG. In der Folge sicherte die H OHG aus der örtlichen Videoüberwachung eine Videosequenz, die die von dem Angeklagten vorgenommenen, verfahrensgegenständlichen Abhebevorgänge an den beiden „Wechslern“ zeigt. Die Sicherung weiterer Videosequenzen, etwa zu dem Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die von ihm – später – behaupteten Einlegevorgänge der 10.000,- € in den Tresor, nahm die Geschädigte angesichts des ersten Einlassungsverhaltens des Angeklagten nicht vor. Die entsprechenden Videos wurden vielmehr – wie elektronisch voreingestellt – acht Tage nach dem Aufnahmedatum überspielt.
40Fall 2: [Anklage vom 06.12.2020 zu 114 Js 59/20]
41Die Nebenklägerin O lebte im Jahre 2017 mit ihrem Lebensgefährten P in Q, einem Ortsteil der Stadt A. Mit zum gemeinsamen Haushalt gehörte auch die gemeinsame, am 29.10.2013 geborene Tochter R. Auf Veranlassung ihres Lebensgefährten suchte der Angeklagte die Nebenklägerin zwecks einer Energieberatung zu Hause auf. Beide kamen – über den bloßen Beratungsteil hinaus – in einem etwa halbstündigen Gespräch auch zum Austausch von persönlichen Inhalten. Zum damaligen Zeitpunkt fühlte sich die Nebenklägerin nach verschiedenen Schicksalsschlägen durch Fehlgeburten und die Belastung mit ihrer Arbeit, im Haushalt und mit dem Kleinkind isoliert und genoss die Art des Angeklagten, der ihr anbot, „einmal gemeinsam einen Kaffee zu trinken“. Gleichwohl ging die Nebenklägerin auf dieses Angebot zunächst für etwa ein halbes Jahr nicht ein, bis sie sich seiner erneut erinnerte.
42Tatsächlich trafen sich der Angeklagten und die Nebenklägerin sodann gelegentlich und hatten auch Kontakt über Sprachnachrichten. Dies gestaltete sich zunächst auf rein freundschaftlicher Basis. Da das Verhältnis der Nebenklägerin zu ihrem Lebensgefährten zunehmend belastet war, setzte sich diese verstärkt mit dem Gedanken einer Trennung auseinander. Dies nahm auch der Angeklagte wahr und vertiefte hierauf seine Bemühungen um die Nebenklägerin, in die er sich schließlich unsterblich verliebt hatte. Er glaubte in der Nebenklägerin die „Liebe seines Lebens“ gefunden zu haben und sah sich selbst als die „Lichtgestalt“ im Leben der Nebenklägerin. Im Sommer 2018 intensivierte der Angeklagte die Beziehung zu der Nebenklägerin, die die Avancen des Angeklagten durchaus erwiderte. Beide kamen sich näher. Es kam auch zwei- oder dreimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.
43Einen Urlaub auf Ibiza etwa Anfang Oktober 2018 nahm die Nebenklägerin sodann zum Anlass, für sich ihre Beziehungsgestaltung zu ordnen. Sie fasste den Entschluss, das Verhältnis zu dem Angeklagten zu beenden.
44Nach Rückkehr aus dem Urlaub teilte die Nebenklägerin dies dem Angeklagten auch unmissverständlich mit. Der Angeklagte war indessen nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren und bestand auf der Fortführung einer zumindest „freundschaftlichen Beziehung“. Die Nebenklägerin negierte dieses Ansinnen des Angeklagten nicht vollständig, ging aber auch nicht weiter darauf ein. In der Folgezeit kam es zu wenigen weiteren Treffen mit dem Angeklagten. Diese fanden aus Sicht der Nebenklägerin ohne sexuelles Interesse auf rein freundschaftlicher Basis statt, was der Angeklagte möglicherweise missdeutete. Er bombardierte die Nebenklägerin nunmehr förmlich mit elektronischen Nachrichten per SMS oder WhatsApp und versandte unzählige Schreiben per Post an sie. Auch deponierte er zahlreiche Geschenke vor der Haustür, die für die Tochter der Nebenklägerin bestimmt waren. Die Nebenklägerin fühlte sich zunehmend bedrängt, da sie überdies davon ausgehen musste, dass der Angeklagte sie ständig beobachtete und sie verfolgte, da er ihr – zutreffend – schilderte, wo sie gewesen und mit wem sie zusammen gewesen sei.
45Am 13.04.2019 starb sodann plötzlich und unerwartet der Lebensgefährte der Nebenklägerin eines natürlichen Todes, was zu einer weiteren Belastung der Nebenklägerin führte, die sich nun vollends alleingelassen sah mit dem Kind, der Immobilie, der Firma ihres Lebensgefährten und der Abwicklung des Nachlasses.
46Den Tod des Lebensgefährten der Nebenklägerin nutzte der Angeklagte für sich als Möglichkeit, sein Bemühen gegenüber der Nebenklägerin noch weitergehend zu intensivieren. Vielfältig versuchte die Nebenklägerin telefonisch und schriftlich dem Angeklagten unzweifelhaft zu übermitteln, dass sie einen weiteren Kontakt zu ihm nicht wünsche. Einmal traf sie sich mit ihm sogar im Hotel in A, um ihm dies persönlich zu erklären. Der Angeklagte akzeptierte indessen das klare „Nein“ der Nebenklägerin nicht. Vielmehr überschüttete er sie auch weiterhin mit – nach wie vor zutreffenden – Berichten über von ihm durchgeführte Observationsmaßnahmen. Die Nebenklägerin fühlte sich letztlich auf Schritt und Tritt von dem Angeklagten verfolgt.
47Ebenso stellte sich das Verhalten des Angeklagten an einem Tag im August 2019 dar, als die Nebenklägerin ihren jetzigen Ehemann, den Zeugen S, geborener T, kennenlernte. An jenem Tag überschüttete der Angeklagte die Nebenklägerin im 5-Minuten-Takt mit Nachrichten und massiven Vorwürfen.
48Die Nebenklägerin ging in der Folgezeit eine Beziehung mit dem Zeugen S ein. Beide waren spätestens im Oktober 2019 ein Paar. Spätestens zu dieser Zeit stellte die Nebenklägerin ihrerseits jegliche Versuche ein, nochmals mit dem Angeklagten in eine Kommunikation einzutreten, um ihm ihre Abwehrhaltung darzulegen. Soweit möglich, versuchte sie, die elektronischen Kontaktwege des Angeklagten zu ihr zu blockieren. Lediglich Anfang Dezember 2019 rief sie nochmals bei dem Angeklagten an, erreichte aber nur die Mobilbox und hinterließ dort schreiend die Botschaft, er solle sie in Ruhe lassen. In dieser Zeit verzog die Nebenklägerin auch aus Q in eine unweit gelegene Straße in Q1.
49Obschon der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin jeglichen Kontakt zu ihm ablehnte, suchte er indessen weiterhin fortdauernd und regelmäßig den Kontakt zu der Geschädigten, vor allem dergestalt, dass er ihr E-Mails und Textnachrichten auf deren Mobiltelefon übersandte und ihr zahlreiche Briefe und auch Geschenke an die Tochter zukommen ließ. Zunehmend ging er darüber hinaus dazu über, Briefe mit beleidigendem und kompromittierendem Inhalt an andere Personen im sozialen Umfeld der Nebenklägerin zu übersenden. Auch versuchte er weiterhin, den persönlichen Kontakt zu der Nebenklägerin aufzunehmen. Im angeklagten Tatzeitraum vom 06. Dezember 2019 bis zum Oktober 2020 kam es insoweit zu folgenden, einzelnen Tathandlungen:
50Am 06.12.2019 hängte der Angeklagte Geschenke an den Autospiegel des Fahrzeuges der Geschädigten, welches an der neuen Anschrift der Geschädigten in Q1 stand. An diesem Tag versuchte der Angeklagte die Geschädigte über ihre Firmentelefonnummer, welche aufgrund von Home-Office auf das private Mobiltelefon der Geschädigten umgeleitet war, zu erreichen. Er hinterließ mehrere Nachrichten auf der Mobilbox mit dem Inhalt, dass die Geschädigte ihn „verarscht“ habe, ihm etwas vorgemacht habe und, dass sie ihn in keinem Fall ansprechen solle, wenn sie ihn sehe. In einer unmittelbar folgenden Nachricht entschuldigte sich der Angeklagte sodann sofort und bat um erneute Kontaktaufnahme und ein Treffen. Die Geschädigte hob daraufhin kurz die Blockade ihres Mobiltelefons auf und erklärte dem Angeklagten erneut ultimativ, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Angeklagte hingegen teilte ihr mit, dass er sie liebe und mit ihr zusammen sein wolle.
51Am 10.12.2019 schrieb er der Nebenklägerin erneute eine E-Mail, ebenso am 17.12.2019.
52In der E-Mail vom 19.12.2019 versicherte der Angeklagte der Nebenklägerin erneut seine Liebe. Er habe ihr „nie etwas Böses antun wollen“. Er machte ihr Vorhaltungen. Er habe „alle ihre Nachrichten nochmal abgehört“ und sei daher in der Lage, alle ihre „Aussagen ganz klar zu widerlegen“. Es bestehe aus seiner Sicht noch die Chance „glücklich zu werden“, auch wenn die Nebenklägerin sich seit Mitte November 2018 nicht mehr so oft mit ihm habe treffen, ab Mitte April 2019 gar keinen Kontakt mehr zu ihm habe unterhalten wollen und ihn „aus seinem Leben gestrichen habe, als sei er eine lästige Krankheit für sie“. Er kündigte an, in einer nächsten E-Mail „weitere Beispiele dazu vorzustellen“.
53In der folgenden E-Mail vom 17.12.2019 machte er der Nebenklägerin erneut Vorhaltungen. Hierzu erklärte er, sie behaupte stets, dass sie ihm „alle Dinge schon 1.000 Mal erklärt habe und ihm reinen Wein eingeschenkt habe“. Das „stimme aber nicht“. Er müsse „nach diesem Scheißjahr auch mal ein wenig an sich denken und brauche dafür Erklärungen und Antworten“. Die E-Mail endete mit der Formel: „Bis bald – meine Liebe“.
54Am 22.12.2019 erhielt die Nebenklägerin sodann ein Paket von dem Angeklagten, dessen Inhalt ein 32-seitiger, handgeschriebener Brief war, sowie ein 25-seitiges, gebundenes Buch mit dem Titel „O – psycho-analytischer Erstansatz“. Als Absender war notiert: „Eine Freundin“. Der Brief war überschrieben mit: „Liebe O“ und führte aus, der Urheber kenne sie aus dem „CC“ und schätze sie als Freundin sehr. Statt einer Grußformel endete der Brief mit den Zeilen:
55„Don‘t worry
56Open your heart and find the way
57Believe in your feelings and love.
58Kiss the frog an pick up the prince.
59Get lucky and stay.
60Your dreams come true.
61You never need to search you found an Angel.“
62Unter diesen Abschlusszeilen war ein Aufkleber mit einem Engel sowie dem Text
63„Denn er hat seinen Engeln befohlen, dass sie dich behüten auf allen seinen Wegen. (Psalm 91,11)“
64geklebt.
65Dieses Schreiben hatte der Angeklagte zuvor maschinengeschrieben entworfen und anschließend handschriftlich abschreiben lassen. Ein 18-seitiger Ausdruck dieses maschinengeschriebenen Textes wurde später bei der ersten Hausdurchsuchung am 27.01.2020 durch KOK Polizist 1 in einer Ablage auf dem Schreibtisch des Angeklagten aufgefunden.
66Das gebundene Buch mit dem „psycho-analytischem Erstansatz“ war auf DIN A4 Papier ausgedruckt und eigens bei einem Buchbinder mit einem Hardcovereinband versehen worden. Es wurde in einem zugehörigen Geschenkkarton versandt. In dem Karton befand sich ein weiteres handgeschriebenes DIN A4 Blatt mit dem Text: „Kleine Planänderung, meine Freundin ist erkrankt. Daher sende ich es an die Firmenadresse“. Die in dem Geschenkkarton enthaltenen Briefumschläge, die den handgeschriebenen Brief enthielten, waren ebenfalls mit einem Aufkleber versehen, der einen fliegenden Engel zeigte und dem der Text „Ein frohes Fest!“ beigefügt war.
67Inhaltlich ging der Text des gebundenen Buches auf die Biografie der Nebenklägerin – aus Sicht des Angeklagten – ein. Unter der Rubrik „Gegenwart“ führte der Angeklagte unter anderem aus, „zur Zeit seien sie beide ja nicht mehr so oft in der Stadt unterwegs und daher sehe er sie leider auch nur noch selten.“ „Wenn er sie sehe, dann tue sie ihm sehr leid.“ Er empfahl ihr darüber hinaus, „mal über einen Umzug nachzudenken“. Im Übrigen zweifelte der Angeklagte unter anderem die Eignung der Nebenklägerin als Mutter an und empfahl die Einleitung psychotherapeutischer Schritte. Das Buch endete mit den Sätzen:
68„Ob Du glücklich wirst, entscheidest Du letztendlich immer noch selber. In Deiner Situation ist es nicht einfach, aber Dein Glück liegt nahe. Öffne Dein Herz, nutze die Chance und alles wird gut.“
69Etwa zeitgleich versandte der Angeklagte ein anonymes Schreiben an den Zeugen U, den er eigentlich gar nicht kannte. In dem Brief an den Vater des nur gut 8 Monate zuvor verstorbenen Lebensgefährten der Nebenklägerin, den der Zeuge U am 23.12.2019 erhielt, äußerte er diesem gegenüber u.a., es müsse nochmals hinterfragt werden, ob die Geschädigte nicht doch etwas mit dem Tod seines Sohnes zu tun habe. Zudem ließ sich der Angeklagte in dem Brief über das angeblich ausschweifende Sexualleben der Geschädigten aus, legte dar, mit welchen Personen diese Affären gehabt haben solle und dass es Videos von sexuellen Handlungen in ihrem Wohnzimmer gebe. Erneut wurde die Eignung der Geschädigten als Mutter hinterfragt, vor allem in Bezug auf die Tochter R. Darüber hinaus führte der Angeklagte aus, dies alles „betreffe ja auch die Familie (des Adressaten) direkt“ und daher könne auch der Adressat „etwas dagegen unternehmen und hoffentlich auch etwas für sein Enkelkind tun“. Sein Sohn P jedenfalls würde sich ob der Missstände „im Grab herumdrehen“. Weiter führte er aus, es bestehe dringender Handlungsbedarf, denn „diese Frau“ sei „nicht normal“. Der Brief endete mit dem Satz: „Aber bitte macht was – für R und für Euch !“
70Mit Schreiben vom 20.12.2019 erklärte der Angeklagte sodann ohne Wissen der Nebenklägerin die Kündigung des Girokontos der Nebenklägerin bei der Bank V in A „fristgerecht zum 31.12.2019“. Das ohne Briefkopf verfasste Schreiben, das dieselben drucktechnischen Besonderheiten aufweist, wie auch die Bestellungen und Kündigungsschreiben in den Fällen 3 sowie 8 bis 10 war dabei nicht unterschrieben. Es endete hinter der Grußformel lediglich mittig mit dem maschinengeschriebenen Vor- und Zunamen der Nebenklägerin. Um die Nebenklägerin weiterhin zu treffen und ihr die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten unmöglich zu machen, führte er in dem Kündigungsschreiben unter dem Namen der Nebenklägerin aus, sie befinde sich gerade eben im Urlaub und bitte daher von telefonischen und schriftlichen Mitteilungen vor dem 06.01.2020 abzusehen. Tatsächlich verfing dieses Vorhaben des Angeklagten indessen nicht. Die Nebenklägerin erfuhr vielmehr zufällig von der Auflösung ihrer Bankverbindung und konnte diese noch rechtzeitig verhindern.
71Spätestens ab Januar 2020 versandte der Angeklagte eine Vielzahl von Briefen an örtliche Einzelhändler in A, um die Geschädigte in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und zu diskreditieren. Unter anderem bezeichnete er die Nebenklägerin in diesen Briefen als kaufsüchtig, bipolar und kleptomanisch und übersandte jeweils ein DIN A4 großes Foto der Geschädigten unter Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum an die Geschäfte. Damit wollte er erreichen, dass diese ein Hausverbot gegen die Geschädigte auszusprachen.
72Das DIN A4 große Foto, das der Angeklagte beifügte, hatte er sich aus dem XING-Profilbild der Nebenklägerin beschafft. In Vorbereitung der von ihm versandten fahndungsgleichen Schreiben hatte er u.a. den Begriff „Kleptomanie“ am 13.01.2020 dreimal auf seinem Mobiltelefon gegoogelt.
73Im Einzelnen versandte der Angeklagte zumindest an die folgenden acht Einzelhändler entsprechende Schreiben:
74- W am 10.01.2020.
75- X am 13.01.2020
76- Y am 13.01.2020
77- Z am 13.01.2020
78- AA GmbH Drogeriemarkt am 16.01.2020
79- BB am 16.01.2020
80- CC am 21.01.2020
81- Firma DD GmbH am 24.01.2020
82Im Januar 2020 versandte der Angeklagte darüber hinaus ein weiteres dreiseitiges anonymes Schreiben an die Nebenklägerin an deren dienstliche Anschrift. Er nahm dabei Bezug auf den zuvor unter dem 22.12.2019 versandten „psycho-analytischen Erstansatz“ nebst handschriftlichem Brief. Nunmehr teilte er mit, erfahren zu haben, dass sie aus dem Haus ausgezogen und eine neue Wohnung bezogen habe. Weiterhin diffamierte er die Nebenklägerin, indem er ihr vorhielt, „nicht mal 6 Monate nach dem Tod des vorherigen Partners schon wieder einen Neuen zu haben“ und diesen auch noch „in das Todeshaus einzuladen“, wo sie sich „mit ihm vergnüge“. Die Nebenklägerin sei in Q1 und Umgebung schon „Dorfgespräch“. Dort habe sie „ununterbrochen Männerbesuche“. Sie könne „einfach nicht ihre Beine zusammenhalten“. Sie habe aber eine „zweite Chance verdient“.
83Dies nahm die Nebenklägerin zum Anlass, am 20.01.2020 Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Es fand daraufhin am 27.01.2020 eine erste Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, bei der unter anderem der Laptop HP sowie verschiedene Schreiben sichergestellt werden konnten.
84Ungerührt von diesen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen lief der Angeklagte bereits am Folgetag, dem 28.01.2020, vor einem A’er Geschäft, in welchem sich die Nebenklägerin aufhielt, auf und ab, um darauf zu warten, ein Zusammentreffen mit der Geschädigten herbeiführen zu können.
85Am 29.01.2020 beantragte die Nebenklägerin hierauf bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Rheinbach den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Der entsprechende Gewaltschutzbeschluss wurde noch am gleichen Tag zu 18 F 28/20 durch das Amtsgericht Rheinbach – Familiengericht – erlassen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am gleichen Tag zugestellt. Mit dem Beschluss wurde es dem Angeklagten verboten, sich der Nebenklägerin und ihrer Tochter ebenso wie deren Wohnung in der Straße 3 in A weniger als 50 Meter zu nähern, mit beiden – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen oder/und ein Zusammentreffen mit den beiden Genannten herbeizuführen.
86Am 26.02.2020 erhielt die Nebenklägerin erneut ein anonymes, maschinengeschriebenes Schreiben des Angeklagten mit folgendem Inhalt:
87„Immer noch keine positive Reaktion von Dir. Wahrscheinlich werden die Bullen Dich und Deine Wohnung observieren.
88Von daher könntest Du die nächsten Tage noch mal etwas Glück haben.
89Aber damit ist das Thema nicht beendet, denn die Bullen können Dich nicht das ganze Leben lang beschützen und schon gar nicht alles um Dich herum.
90Du bist an allem Schuld und wirst dafür grade stehen müssen. Also richte nicht noch mehr Schaden an und versuche Besserungen herbeizuführen. Wäre auch im Hinblick auf Dein näheres Umfeld wichtig.
91Take care of You, car, cat, kid und cuddle…
92Wir werden Dich immer finden und solange Du nicht den „Turn around“ hinbekommst, wirst Du auch keine Ruhe finden, außer Du verpisst Dich von hier, Du kleine miese Schlampe.”
93Zwei Tage später erhielt auch der Zeuge U erneut ein anonymes Schreiben, das der Angeklagte verfasst hatte. Dieses lautete wie folgt:
94„Leider hast Du auf unsere Weihnachtspost nicht so reagiert, wie wir uns es vorgestellt hatten und wie es besser für Dich und Deine Familie gewesen wäre.
95Du hältst immer noch zu der keinen miesen Schlampe ! Warum machst Du das ?
96Du weißt doch, was sie Deinem Sohn alles angetan hat.
97Wenn Du Deinen Sohn P geliebt hast, dann solltest Du mal eine Obduktion durchführen lassen.
98Dabei könnte herauskommen, dass die „liebe O“ doch nicht so lieb war, wie sie immer versucht vorzugeben. Sie hat als Einzige nur Vorteile von P’ Tod und hat deswegen bestimmt auch ein wenig nachgeholfen. Die Schilderungen vom ersten Brief stimmen alle und daher ist davon auszugehen, dass sie nicht unschuldig ist. Willst Du nicht die Wahrheit für Deinen Sohn erfahren ?!
99Hinzu kommt noch, dass sonst weiterhin Deine Enkeltochter R die gleiche Scheiße miterleben muss, die auch Marian erfahren musste. Warum meinst Du, warum er sich bei erster Gelegenheit von O abgesetzt hat und auch zukünftig keinen Kontakt mehr zu ihr haben wird ?
100Das hat alles seine Gründe.
101Du solltest dabei an Dich, an P und vor allem an R denken.”
102Um den 04.03.2020 erhielt die Nebenklägerin ein weiteres anonymes, maschinengeschriebenes Schreiben von dem Angeklagten, in welchem er sich nunmehr als weitere Person ausgab und der Nebenklägerin mitteilte, sie habe an der ganzen Situation Schuld und der Angeklagte sei Opfer der Nebenklägerin, vor allem nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn. Zugleich wurden unverhohlen Drohungen gegen den neuen Partner der Nebenklägerin ausgestoßen. Hierzu führt das Schreiben wie folgt aus:
103„Für Deinen neuen Stecher hatten wir uns auch schon etwas Schönes ausgedacht. Aber wir haben beschlossen, auch ihn erstmal zu verschonen, denn der Armleuchter kann ja ebenso wenig dafür, wie wir, wie (Anonymisiert: der Angeklagte) und wie die andere Person, die durch Dich und Dein Verhalten in Mitleidenschaft gebracht wurde.“
104An anderer Stelle ist ausgeführt:
105„Wir wissen über jeden Schritt von Dir Bescheid und kennen auch alles über Deinen neuen Stecher. Daran wirst Du auch durch Deine Aktionen nichts ändern, außer Du verpisst Dich in den Dreck zurück, aus dem Du empor gekrochen bist, Du kleine charakterlose Schlampe !“
106Darüber hinaus rühmte sich der Angeklagte, „nun leider das Schwert sprechen lassen zu müssen“.
107Das Schreiben endete mit der Passage:
108„Kein Bulle, kein Richter, kein Staatsanwalt und auch sonst niemand wird Dir helfen können. Nur Du kannst Dir und Deinen Lieben selber helfen. Entweder verpisst Du Dich von hier und gehst uns aus den Augen oder Du änderst Dein Verhalten und fängst mal damit an, ehrlich zu sein und weniger zu phantasieren“
109In der Zeit vor dem 09.03.2020 richtete der Angeklagte einen handgeschrieben, auf kariertem Papier gefertigten Brief, der von ihm persönlich unterzeichnet wurde, an die Familie U. In diesem Brief führte er aus, ihm seien „diese Vorwürfe und wahrscheinlich auch alle Schreiben bekannt, aber er könne ihnen versichern, dass er mit allem überhaupt nichts direkt zu tun habe“. Im weiteren Verlauf beschwerte er sich, dass seine Wohnung aufgrund der „haltlosen Vorwürfe von Frau O“ am 27.01.2020 durch die Polizei „aufgebrochen und verwüstet“ worden sei.
110Am 06.03.2020 fand die zweite Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, bei der sein Mobiltelefon sichergestellt wurde. Während der Durchsuchungsmaßnahme gab er gegenüber dem die Durchsuchung leitenden Beamten KOK Polizist 1 an, er gebe zu, dass er die nach der ersten Hausdurchsuchung auf seinem Rechner aufgefundenen Briefe geschrieben bzw. abgetippt und diese dann im Anschluss ausgedruckt habe. Er sei aber nicht der Verfasser der Schriftstücke und habe diese nicht versandt. Jedoch sei er die einzige Person, die Zugriff auf den Rechner habe.
111Im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens übersandte er mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Rheinbach am 15. Mai 2020, eine handgeschriebene Stellungnahme von über 100 Seiten. Darin führte er unter anderem aus, er habe sich in die Nebenklägerin als seine „absolute Traumfrau“ verliebt. Er beklagte sich unter anderem darüber, dass die Nebenklägerin ihm bereits am 13. September 2019 eine Textnachricht übersandt habe, in der sie ihm vorwerfe, dass er sie beobachten, verfolgen und belagern würde, so dass sie sich bedrängt fühle. Sie habe ausgeführt, ihm „alles schon 1.000 Mal erklärt“ und „ihm daher nichts mehr zu sagen“ habe. Sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm und er solle sie in Ruhe lassen. Alle weiteren Nachrichten und Briefe würde sie umgehend löschen oder vernichten. In der Folge, so der Angeklagte in seiner handschriftlichen Stellungnahme, habe er sie „regelrecht angebettelt, ihrem Herz nur einen kleinen Ruck zu geben“. Er werde sie „ewig lieben“.
112Am 03.06.2020 erging schließlich der nach mündlicher Verhandlung verkündete Beschluss des Familiengerichts Rheinbach zu 18 F 28/20, mit dem dem Angeklagten ein Kontakt- und Näherungsverbot von nunmehr weniger als 20 Metern erteilt wurde. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 29.05.2021 befristet.
113Im Juni 2020 brachte der Angeklagte dessen ungeachtet weitere Briefe an die Nebenklägerin, den Zeugen U sowie das Jugendamt und das Ordnungsamt der Stadt Rheinbach sowie den Kindergarten „EE“ in Q1, welchen die Tochter der Nebenklägerin zu dieser Zeit besuchte, auf den Weg. In diesen neuerlichen Schreiben bezichtigte er die Nebenklägerin unter anderem der Vernachlässigung ihres Kindes und wies darauf hin, dass sie in den Gerichtsverfahren gegen den Angeklagten keine Erfolgschancen habe. Zudem thematisierte der Angeklagte erneut die sexuellen Kontakte der Geschädigten – auch im Zusammenhang mit Kontakten während der Corona Pandemie – sowie den Tod des Lebensgefährten der Nebenklägerin. Die Briefe waren im Namen einer Person namens „FF“ sowie vermeintlicher Eltern anderer Kinder des Kindergartens und Nachbarn der Geschädigten verfasst. Der Angeklagte wollte damit zum einen die Inobhutnahme des Kindes sowie ein Verbot des Besuchs des Kindergartens des Kindes erreichen. Des Weiteren bezweckte er die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Nebenklägerin wegen der behaupteten Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie.
114Schließlich folgte am 24.06.2020 die dritte Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten, bei der weitere Datenträger sichergestellt wurden. Dies veranlasste den Angeklagten Anfang Juli 2020 wiederum anonyme Schreiben, zum Teil unter der Firmierung als „FF“, an die Geschädigte, den Zeugen U sowie die Vorsitzende des Gewaltschutzverfahrens vor dem Amtsgericht Rheinbach, die Richterin am Amtsgericht GG, zu übersenden. Soweit er sich als „FF“ ausgab, bezeichnete er diese Person als „gute Bekannte des Angeklagten“ und teilte mit, dass es sich bei den Erklärungen der Nebenklägerin um Lügengeschichten handele, die ausschließlich dazu dienten, den Angeklagten zu schädigen. Alle drei Schreiben sandte er mit einem zugefügten anonymen Anschreiben an den ermittlungsführenden Polizeibeamten beim Polizeipräsidium Bonn, KOK Polizist 1. In diesem Schreiben ließ er sich über die seiner Ansicht nach mangelhaften Ermittlungen aus und führte etwa an, „Herrn HH fehlten immer noch die Protokolle der 1. und 3. Wohnungsdurchsuchung in leserlicher Form mit X an den richtigen Stellen“. Dem Polizeibeamten hielt er zugleich unverhohlen vor, er habe „private Kontakte“ zu der Nebenklägerin und sei möglicherweise deren „Charme verfallen“. Das Schreiben schloss mit der Empfehlung, „vielleicht einmal eingehend mit Frau O zu reden“, der Empfänger scheine sich „ja recht gut mit ihr zu verstehen“.
115Ende Juli 2020 sowie insbesondere im Oktober des Jahres belästigte der Angeklagte die Nebenklägerin durch Bestellungen verschiedener Waren und Dienstleistungen auf deren Namen. Mit drucktechnisch ähnlich gestalteten Schreiben wie in den Fällen 3, 8, 9 und 10 orderte er unter dem Namen „O-HH“ mit Datum vom 25.07.2020 ohne Wissen oder Billigung der Nebenklägerin und in dem Bewusstsein, dass er hierzu nicht berechtigt war, ein Weinpaket „Weine für die perfekte Sommerlaune“ bei den Weingütern II in JJ zum Preis von 59,95 €. Als Versandanschrift nannte er seine eigene Anschrift in der Straße 4 in A. Als Rechnungsanschrift gab er die Anschrift O-HH, Straße 3 in A, an. Die Ware wurde an der Anschrift des Angeklagten am 31.07.2020 zugestellt. Die Nebenklägerin erhielt später Rechnungen und Mahnungen. Der Angeklagte handelte letztlich in der Absicht, die bestellte Ware für eigene Zwecke zu verwenden und eine Verbindlichkeit der Nebenklägerin zu begründen.
116Darüber hinaus kam es zu folgenden Vertragsanbahnungsversuchen bzw. Vertragsabschlüssen auf den Namen der Nebenklägerin durch den Angeklagten, was indessen nicht Gegenstand der Anklage ist. Unter dem 11.10.2020 brachte er eine Anfrage für ein Angebot zu Lieferung von Strom und Erdgas bei der KK GmbH & Co. KG mit Sitz in LL für die Nebenklägerin unter deren Anschrift in A aus. Mit handschriftlich ausgefülltem und unterschriebenen, auf den 11.10.2020 datierten Formular, das am 21.10.2020 bei der MM-Versicherung in NN einging, beantragte er unter dem Namen der Nebenklägerin ein Angebot für eine Zahn-Ersatz-Sofort-Versicherung zugunsten der Tochter der Nebenklägerin, R. Mit Schreiben vom 22.10.2020 bestellte er – auf dieselbe Weise und unter Verwendung derselben Vordrucke bzw. desselben Bestellschreibens wie in den Fällen 8, 9 und 10 am 19.10.2020 und 20.2020 – ein (viertes) Münz-Set „OO“ auf die Namen O und R unter deren Anschrift in A. Mit Datum vom 29.10.2020 und unter handschriftlicher Einfügung der vermeintlichen Unterschrift der Nebenklägerin übersandte er dem PP mit Sitz in QQ eine „RR-Gewinnkarte“, mit der die Nebenklägerin vermeintlich an einem Gewinnspiel teilnahm und ein vierwöchiges Probeabonnement der Zeitschrift „RR“ abschloss. Ebenfalls im Oktober veranlasste er unter dem Namen R die Bestellung von drei Jubiläumsbarren „SS“ zum Preis von je 29,- € bei der Münzhandelsgesellschaft TT mit Sitz in TT.
117Daneben versandte der Angeklagte im Oktober 2020 wiederum anonym bzw. unter dem Namen „FF“ oder im Namen einer „Elterninitiative“ Schreiben an das Jugendamt der Stadt Rheinbach, die Katholische Grundschule Q1, welche die Tochter der Nebenklägerin seit August 2020 besuchte, sowie an die Nebenklägerin persönlich. Darin beschuldigte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut, eine schlechte Mutter zu sein, die sich nicht um ihr Kind kümmere und er nahm zu ihren angeblichen Sexualpartnern Stellung. In den beiden Briefen an die Nebenklägerin selbst sollte diese dazu gedrängt werden, die Anzeige gegen den Angeklagten zurückzunehmen. Ihr wurden weitere Konsequenzen angedroht, falls sie dies nicht tue. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass man in ihrer Abwesenheit in ihrer Wohnung gewesen sei. Der neue Partner der Nebenklägerin, deren heutiger Ehemann, wurde diskreditiert und wahrheitswidrig der Pädophilie bzw. des Missbrauchs von Kindern beschuldigt.
118Noch im Oktober erhielt die Familie U darüber hinaus von dem Angeklagten ein Päckchen in einem Versandkarton, der händisch mit silberner Farbe besprüht worden war. Das Päckchen war adressiert an „U“ und enthielt als Absender den Eintrag „FF“. Das Beförderungsentgelt wurde am 28.10.2020 entrichtet. Es enthielt ein fünfseitiges Anschreiben sowie als Anhang sämtliche Schreiben des Angeklagten an das Amtsgericht Rheinbach und andere Stellen in Kopie. Insgesamt handelte es sich um ca. 200 Seiten. In dem Anschreiben wurde die Nebenklägerin erneut massiv verunglimpft. Der Angeklagte riet der Familie U, „mal in sich zu gehen“ und „ein vernünftiges Gespräch mit … (Anonymisiert der Angeklagte)“ zu führen. Verräterisch ist, dass der Angeklagte den letzten Absatz der vorletzten Seite des Schreibens mit dem Satz begann „Abschließend möchte ich Ihnen noch sagen, dass der … (Anonymisiert der Angeklagte) mit irgendwelchen Schreiben an Sie oder Andere im Umfeld von O zu tun hat“. Das Schreiben endete unter „guten Wünschen“ für Familie U und „vor allem auch für R“ mit „Liebe Grüße – FF“.
119Noch im November 2020 kam es sodann zu mindestens zwei weiteren Versuchen des Angeklagten, unmittelbar persönlichen Kontakt zu der Nebenklägerin aufzunehmen, was indessen nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklage ist, da die entsprechende Erstschilderung des Sachverhalts erst nach Fertigung der Anklage zur Akte gelangt ist. Danach fuhr der Angeklagte am Freitag, den 13.11.2020 in der Zeit zwischen 09.35 Uhr und 09.40 Uhr zweimal an der Wohnung der Nebenklägerin, einer abgelegenen Anliegerstraße, in der kein Durchgangsverkehr herrscht, vorbei. Am Dienstag, den 24.11.2020 gegen 11.45 Uhr kam es sodann zu einem – zunächst wohl zufälligen – Zusammentreffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin im Bereich des Supermarktes BB in A. Nachdem die Nebenklägerin gegen 12.30 Uhr das Ladenlokal verlassen und sich in ihr Fahrzeug begeben hatte, verfolgte der Angeklagte die Nebenklägerin mit seinem Fahrzeug von A bis nach UU, obschon die Nebenklägerin sich nicht auf direktem Weg zu ihrem Ziel begab und überdies verschiedene „Schleichwege“ nutzte.
120Selbst nachdem die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten ihren Wohnsitz nach UU verlegt hatte und trotz der Erhebung der vorliegenden Anklage unter dem 09.12.2020, nahm der Angeklagte im Dezember 2023 den Versand von Nachrichten an die Nebenklägerin wieder auf, nachdem er deren neue Anschrift auf unbekannte Weise hatte ausfindig machen können. In einem ersten, neunseitigen Schreiben, das er mit einer Buchstabenschablone fertigte, bezeichnete er sich als eine „vom großen URIEL beauftragte“ Person. Erneut ließ er sich abfällig über die psychische Gesundheit der Nebenklägerin aus und erteilte ihr entsprechende Ratschläge. Er bemängelte die Partnerwahl der Nebenklägerin und hielt ihr vor, „vor ca. fünf Jahren ihren Lichtmenschen gefunden und kennengelernt zu haben“. Diesen habe sie leider als solchen „nicht erkannt“ und sich nachher noch „gegen ihn gestellt“. Durch ihr Verhalten „öffne sie die Büchse der Pandora“. Er schloss mit den Worten: „Ergreife den Stern – er ist hell und nah!“
121In der Zeit zwischen dem 12. und dem 23.12.2023 brachte er abermals insgesamt wenigstens 19 weitere Briefe an die Nebenklägerin aus, die diese indessen ungelesen an die Nebenklagevertreterin weiterleitete. Die Briefe enthielten teils Poesie-Verse, teilweise auch selbst Gereimtes. Sie sind sämtlich maschinengeschrieben und anonym verfasst. In einem der Schreiben wird ausgeführt, man habe die Nebenklägerin „lange suchen müssen“, aber nun, „wie versprochen, endlich gefunden“, nachdem sie vor „fast zwei Jahren klammheimlich aus Q abgehauen“ sei und sich „im hintersten Winkel von VV verkrochen“ habe. Sie sei „zusammen mit der hässlichen Glatzenfratze in ein abgeranztes Reihenmittelhaus in der letzten Gasse“ gezogen. Weiter wird ausgeführt, sie sei „krank und unberechenbar“ und werde dafür „irgendwann die göttliche Strafe erhalten“. Sie werde „so lange kontrolliert, bis sie ihre Fehler einsehe und rückgängig mache“. Erst dann werde sie „Ruhe haben, nicht eher“. Sie solle bedenken, dass man sie „überall finden“ werde. Ohnehin werde sie „überall beobachtet“, ob „vor der Schule oder in ihrem Garten oder beim Einkaufen“. Sie werde „nur entkommen können, wenn sie zur Wahrheit zurückfinde“.
122Selbst während des Laufs der Hauptverhandlung suchte der Angeklagte nach eigenem Bekunden am 16.04.2024 zunächst den Kanzleisitz der Nebenklagevertreterin das Amts/Landgericht Bonn und schließlich die Privatanschrift der Nebenklagevertreterin auf, um – nunmehr über die Nebenklagevertreterin – abermals Kontakt mit der Nebenklägerin aufzunehmen. Er deponierte mehrere Schreiben, gerichtet an die Nebenklagevertreterin und die Geschädigte in dem Briefkasten der Nebenklagevertreterin, wobei er äußersten Wert darauf legte, die Nebenklage-vertreterin darauf hinzuweisen, wie wichtig es ihm sei, dass die Nebenklägerin das an diese gerichtete Schreiben an demselben Tage erhalte, da dies der 47. Geburtstag der Nebenklägerin sei.
123Die Nebenklägerin ist spätestens seit Beginn des Jahres 2020 auf Grund der andauernden und nachhaltigen Nachstellungen durch den Angeklagten in ihrer Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt. Sie ist ständig genötigt, Sicherheitsvorkehrungen für die gesamte Familie zu treffen, um nicht der weiteren Einwirkung durch den Angeklagten ausgesetzt zu sein. Dazu gehören etwa das Abdunkeln von innerhalb des Hauses gelegenen Räumen im Dunkeln, das Anbringen von technischen Sichtschutzmaßnahmen und zuletzt auch der Versuch, unerkannt umzuziehen. Die Tathandlungen des Angeklagten hatten, wie von dem Angeklagten zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen, schwere psychische und körperliche Folgen für die Nebenklägerin. Auf Grund ausgeprägter Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindelattacken mit Kreislaufzusammenbrüchen und im Rahmen von Panikattacken entwickelter Atemnot bildete sich auch eine vegetative Begleitsymptomatik im Sinne stark verminderten Appetitlosigkeit, deutlichen Magenschmerzen sowie irregulärer Darmfunktionen aus. Darüber hinaus verspürte sie häufig ein Gefühl von Halsenge, hoher Anspannung, ausgeprägter innerer Unruhe, einhergehend mit Bruxismus und Zyklusunregelmäßigkeiten. Es traten deutliche Zeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit Flashbacks, Hyperarousal und Albträumen hinzu. Darüber hinaus zeigte sich die Nebenklägerin ausgeprägt erschöpft und nicht mehr belastbar. Ihre allgemeine Leistungsfähigkeit war deutlich eingeschränkt bei ausgeprägter Konzentrationsstörung und einer Stimmungsverschiebung zum depressiven Pol hin. All dies bewirkte nicht nur eine deutliche Antriebsminderung, sondern führte auch zu einer ausgeprägten formalen Denkstörung im Sinne einer Grübelneigung. Vor dem Hintergrund dieser massiven Störungen musste sich die Nebenklägerin ab dem 14.02.2020 einer teilstationären Behandlung in der LVR-Klinik in C unterziehen. Die dortigen Behandler bescheinigten ihr eine deutliche Einschränkung ihrer Belastbarkeit und ihrer Arbeitsfähigkeit sowie der Alltagsbewältigungsfähigkeit, die ursächlich auf die Handlungen des Angeklagten zurückzuführen sind. Besonders schwer wirkte sich dabei der Umstand aus, dass die Nebenklägerin trotz mehrfacher Umzüge kaum mehr einen sicheren Ort für sich und ihre Familie, namentlich ihre Tochter, fand. Bereits zu Beginn der therapeutischen Maßnahmen wurde für den Fall weiterer Persistenz der Bedrohungen von einer deutlichen Zunahme der Beschwerden mit der Gefahr einer Chronifizierung seitens der Behandler gesprochen. Ein dauerhafter Erfolg jeglicher therapeutischer Behandlungen sei danach erst dadurch sicherzustellen, dass der Kontakt zu dem Verursacher der Beschwerden, dem Angeklagten, unterbrochen werde.
124Zwar war die zweijährige teilstationäre Behandlung vorübergehend geeignet, den Beschwerden der Nebenklägerin entgegenzuwirken und ihren Zustand zu stabilisieren. Infolge der neuerlichen Belastungen nach Neuaufnahme der postalischen Kontakte zu der Nebenklägerin ab Dezember 2023 droht das Beschwerdebild bei der Nebenklägerin indessen wieder aufzublühen. Seit Februar 2024 muss sich die Nebenklägerin erneut therapeutischen Maßnahmen unterziehen. Es besteht nach wie vor eine schwere depressive Episode mit ausgeprägten körperlichen Begleitsymptomen und darüber hinaus ein posttraumatisches Syndrom auf Grund des fortgesetzten Stalkings durch den Angeklagten.
125Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch ein unbeschwertes und freies Aufwachsen der inzwischen zehn Jahre alten Tochter der Nebenklägerin unmöglich macht. Das Kind wächst in einem Umfeld der Angst und des Misstrauens auf. Aus Sorge um die Sicherheit des Kindes ist es dem Kind nicht möglich, alleine zum Spielen nach draußen zu gehen oder sich im Dunkeln außerhalb des Hauses zu bewegen. Dabei ist die Angst des Kindes nicht personalisiert. Die massiven Einschränkungen im sozialen Leben des Kindes werden etwa dadurch deutlich, dass das Kind hinterfragt, was passiere, wenn „der böse Mann“ wisse, wo sie wohne.
126Bis heute ist das soziale Leben der Familie der Nebenklägerin stark eingeschränkt. Alle Familienmitglieder sind ständig auf der Hut, festzustellen, ob sie verfolgt werden. Einblicke in die innerhalb des Hauses gelegenen Räume werden durch Vorhänge oder Rollläden verwehrt. Nach wie vor lebt die Familie unter entsprechenden eigeninitiierten Sicherheitsbemühungen.
127Fälle 3 bis 10: [Anklage vom 29.10.2020 zu 112 Js 339/19]
128Der Angeklagte war ursprünglich freundschaftlich verbunden mit den Geschädigten Zeugen WW, XX und YY und frequentierte mit diesen gemeinsam u.a. die Gastwirtschaft „ZZ“ in A. Gemeinsam mit den Geschädigten WW und YY war der Angeklagte dabei Teil des Vorstandes eines sogenannten „Kästchen-Sparclubs“ in der vorgenannten Kneipe. Darüber hinaus betrieben die Geschädigten WW und YY gemeinsam mit dem Angeklagten in der vorgenannten Kneipe ein Bundesliga Tippspiel. In den „Kästchen-Sparclub“ und das Tippspiel war auch der Geschädigte Zeuge XX involviert.
129Auf Grund jahrelanger freundschaftlicher Verbundenheit nahmen die vorgenannten Geschädigten auch die Dienstleistungen des Angeklagten im Rahmen seiner selbständigen Energieoptimierungsmaklertätigkeit in Anspruch. Unter anderem vermittelte der Angeklagte den Geschädigten WW, YY und XX Stromlieferungsverträge und war vor diesem Hintergrund mit den hierzu erforderlichen persönlichen Daten, etwa den Stromzählernummern oder der jeweiligen Bankverbindung der Geschädigten vertraut.
130Auf Grund der Corona-Pandemie und der nachfolgenden Kontaktbeschränkungen gestaltete sich die Aufrechterhaltung des Spar- und Tippbetriebes im Rahmen des Kästchen-Sparer-Clubs sowie der Bundesliga Tippgemeinschaft, die der Angeklagte gemeinsam mit den Geschädigten in der Kneipe unterhielt, schwierig. Insbesondere die Geschädigten WW, YY und XX vertraten die Ansicht, dass die noch vorhandenen finanziellen Mittel der Tippgemeinschaft und des Sparclubs entsprechend der zu Grunde liegenden Anteile aufgeteilt und an die einzelnen Mitglieder bzw. Teilnehmer ausgezahlt werden solle. Diesem Anliegen verschloss sich der Angeklagte mit Vehemenz. Hierüber kam es zum Streit und letztlich zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten WW, YY und XX. Der Streit eskalierte schließlich am 05.07.2020 in den Räumlichkeiten der Gastwirtschaft „ZZ“ anlässlich der versuchten Auskehr von vorhandenen Geldern vollends. Es kam sogar zu Handgreiflichkeiten zwischen den Beteiligten. Dies nahm die Tippgemeinschaft zum Anlass, Ende August 2020 einen Mahnbescheid gegen den Angeklagten zu erwirken, der in der Folge in ein streitiges Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Rheinbach überging.
131Der Angeklagte war erbost und aufgebracht über das Vorgehen seiner ehemaligen Freunde und fühlte sich hierdurch erheblich gekränkt. Aus Rache über das Verhalten der Geschädigten überzog er diese sodann im Oktober 2020 – in zeitlicher und inhaltlicher Koinzidenz mit den im Namen der Nebenklägerin in Fall 2 ausgebrachten, vielfältigen Bestellungen – mit einer Vielzahl von ihm veranlassten Warenlieferungen und kündigte überdies die Stromlieferungsverträge der Geschädigten. Außerdem bewirkte er eine Überweisung von 1.904,- € von dem Konto des Geschädigten XX auf das Konto seiner Mutter und nutzte das Geld in der Folge für eigene Zwecke.
132Im Einzelnen kam es – soweit die Staatsanwaltschaft die Taten zur Anklage gebracht hat – zu folgenden Taten:
133Fall 3:
134Mit – undatiertem – Schreiben vom Anfang Oktober 2020 bestellte der Angeklagte im Namen des Geschädigten WW das Angebot „AB Rotwein 6x1 Paket" im Wert von 29,23 € bei der AB GmbH mit Sitz in CD. Dabei fügte er der unter dem Namen und der Anschrift des Geschädigten WW maschinengeschriebenen Bestellung ein aus einer Zeitschrift stammendes Inserat der Firma AB GmbH bei. Als Versandanschrift benannte er die Anschrift des Geschädigten WW in A, wobei er den Familiennamen mit „WW“ ausführte. Diese, von dem geschädigten WW nicht verwendete Schreibweise hatte der Angeklagte bereits bei der Antragstellung zu einem von ihm für den Zeugen vermittelten Stromlieferungsvertrag mit der EF AG vom 21.05.2019 verwendet.
135Die Bestellung erfolgte auf Rechnung und sollte von dem Geschädigten WW bezahlt werden. Das Paket nebst Rechnung vom 09.10.2020 wurde dem Geschädigten WW zugestellt und nach dessen Widerspruch zwei Tage später durch GH wieder abgeholt.
136Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten WW. Die Bestellung war von dem Angeklagten weder mit dem Geschädigten WW abgesprochen noch von diesem autorisiert oder auch nur im (vermuteten) Interesse des Geschädigten aufgegeben worden.
137Zeitgleich und drucktechnisch völlig identisch versandte er eine gleichlautende Bestellung, lautend auf „Familie U, Straße 5, A“ an die AB GmbH. Diese Bestellung endete nach der Grußformel mit dem maschinengeschriebenen Namen „U“. Es handelt sich dabei um die Anschrift des Zeugen U in Fall 2. Auch diese Bestellung erfolge ohne Wissen und Wollen der Familie U. Diese Bestellung auf den Namen der Familie U ist indessen nicht Teil der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage.
138Fall 4:
139Am 12.10.2020 überwies der Angeklagte mittels eines händisch ausgefüllten Überweisungsträgers 1.904,- € vom Konto des Geschädigten XX bei der Postbank auf das Konto der Zeugin HH mit der IBAN 00 bei der Bank V. mit Sitz in A. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Familienkonto, das auch der Angeklagte nutzt. Neben der Mutter des Angeklagten ist auch dieser selbst – seit dem 08.04.2016 – uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Das Konto wies seit dem 09.10.2020 lediglich ein Guthaben in Höhe von 0,92 € aus.
140Der auf dem Überweisungsträger von dem Angeklagten eingetragene Verwendungszweck lautete „Entschädigung für 05.07.2020 ZZ", was indessen nach Einlesung des Überweisungsträgers maschinell nicht mehr vollständig lesbar war. Der Angeklagte handelte im Namen des Geschädigten XX und setzte ohne dessen Einverständnis dessen Unterschrift auf den Überweisungsträger. Dies tat er, um den Anschein zu erwecken, der Überweisungsträger stamme von dem Geschädigten XX und letztlich um das so erlangte Geld für sich zu behalten.
141Die 1.904,- € wurden dem auf den Namen der Mutter des Angeklagten lautenden Konto am 13.10.2020 gutgeschrieben. Noch am gleichen Tag veranlasste der Angeklagte um 17:15 in der Geschäftsstelle der Bank V in A eine Barabhebung in Höhe von 500,- €. Um 17:17 veranlasste er dort die Überweisung von 1.000,- € unter Angabe des Verwendungszwecks „Angeklagter (Anonymisiert) Akonto-Zahlung diverse Akten“ auf das Konto der Kanzlei der Rechtsanwälte IJ und Kollegen mit der IBAN 01. Rechtsanwalt IJ vertrat ihn damals nämlich u.a. in dem Verfahren zur Abwehr der von den Geschädigten XX, YY und WW geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Gewinnen aus dem gemeinsamen Tippspiel. Am Folgetag hob er schließlich um 12:30 Uhr auch die restlichen 500,- € in bar von dem Konto ab.
142Die Postbank hat dem Geschädigten XX die 1.904,- € inzwischen zurückerstattet. Zwar bestreitet der Angeklagte nicht, grundsätzlich zur Rückzahlung der 1.904,- € verpflichtet zu sein. Er verwehrt sich gleichwohl aus nicht rational nachvollziehbaren Gründen gegen das Rückzahlungsverlangen der Postbank. Zur Abwehr der – berechtigten – Forderungen der Postbank haben er respektive seine Mutter nach eigenen Angaben zwischenzeitlich Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,- € auflaufen lassen.
143Fall 5:
144Mit Schreiben vom 15.10.2020 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten WW unter Angabe der Stromzähler-Nr. 0 – 0 bei der EF AG im Namen des Geschädigten WW. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten WW verfasst, endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten und verwendet – erneut – die Schreibweise „WW“ statt „WW“.
145Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte WW selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die EF AG beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
146Fall 6:
147Mit einem drucktechnisch in Bezug auf Fall 5 völlig identischem Schreiben vom 18.10.2020 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten YY unter Angabe der Stromzähler-Nr.: 0 – 01 bei der EF AG im Namen des Geschädigten YY. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten YY verfasst und endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten.
148Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte YY selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die EF AG beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
149Fall 7:
150Mit einem drucktechnisch in Bezug auf die Fälle 5 und 6 völlig identischem Schreiben vom 18.10.2020 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten XX unter Angabe der Stromzähler-Nr.: 0 – 02 bei der KL GmbH im Namen des Geschädigten XX. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten XX verfasst und endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten.
151Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte XX selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die KL GmbH beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
152Fall 8:
153Mit einem aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte am 19.10.2020 beim MN in OP im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten YY ein Münz-Set „OO" für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, maschinengeschriebenes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab.
154Das bestellte Münz-Set wurde an die Anschrift des Geschädigten YY in A versandt und dort am 23.10.2020 zugestellt. Dieser retournierte die Ware, woraufhin die offene Forderung gegen ihn ausgebucht wurde.
155Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten YY.
156Fall 9:
157Mit dem gleichen, aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte am 20.10.2020 beim MN in OP im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten XX ein weiteres Münz-Set „OO" für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, drucktechnisch zu Fall 8 völlig identisch gestaltetes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab.
158Das bestellte Münz-Set wurde an die Anschrift des Geschädigten XX in A versandt und dort am 29.10.2020 zugestellt. Dieser retournierte die Ware, woraufhin die offene Forderung gegen ihn ausgebucht wurde.
159Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten XX.
160Fall 10:
161Mit dem gleichen, aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte ebenfalls am 20.10.2020 beim MN in OP im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten WW ein drittes Münz-Set „OO" für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, drucktechnisch zu den Fällen 8 und 9 völlig identisch gestaltetes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab. Erneut führte er den Namen des Geschädigten sowohl in dem ausgedruckten Schreiben als auch bei dem handschriftlichen Nachzeichnen der Unterschrift auf dem Bestellformular nicht als „WW“, sondern als „WW“ aus.
162Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten WW.
163Soweit die Geschädigten XX, YY und WW darüber hinaus im Tatzeitraum mit einer Vielzahl weiterer, seitens des Angeklagten veranlasster Warenlieferungen, etwa durch die Münzhandelsgesellschaft TT, die QR GmbH für Münzen oder das ST überzogen wurden oder mit von dem Angeklagten veranlassten Anmeldungen zu „Aquarellmalkursen für Anfänger“ bei der UV, der Beantragung einer Mitgliedschaft bei den WX oder der Beantragung der Marktpreiseinschätzung einer Immobile durch die YZ GmbH in ZY konfrontiert waren, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO beschränkt.
164Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt:
165Der Angeklagte war – wovon auch bereits das Amtsgericht ausgegangen ist – bei allen Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder erheblich eingeschränkt noch war diese aufgehoben.
166Nach der Hauptverhandlung erster Instanz setzten bei der Geschädigten O erneut Panikattacken ein. Sie war nicht mehr in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeit in der Physiotherapiepraxis nachzugehen. Letztere behielt sie bei, da sie ihr eine Tagesstruktur verschaffte. Der Geschädigten gelingt es derzeit kaum, ihre Tochter allein aus dem Haus gehen zu lassen. Sie ist in ständiger Angst und Sorge. Auch Zuhause hat sie, wenn sie allein ist, regelmäßig Angst, der Angeklagte könne vor der Tür oder am Fenster stehen.
167Die Geschädigte und ihr Mann sind bemüht, sich in ihrem Haus nicht völlig abzuschotten. Dies gelingt ihnen nur teilweise. So werden bspw. Stundenpläne der Tochter nur so aufgehängt, dass sie von keinem Fenster aus gesehen werden können. Die Geschädigte fühlt sich oft beobachtet. Hintergrund ist, dass der Angeklagte in seinen Briefen an die Geschädigte einige Ereignisse erwähnt hatte, bei denen der Geschädigten nicht bewusst gewesen war, dass er sie dabei beobachtete.
168Die im März 2024 erneut aufgenommene psychotherapeutische Behandlung bei ihrer Ärztin findet derzeit im zweiwöchigen Rhythmus statt. Die anstehende Berufungshauptverhandlung belastete sie erheblich. Seit einigen Monaten ist die Geschädigte daher auch wieder in ambulanter Behandlung in der LVR-Klinik C. Diese haben ihr zu einer traumaspezifischen Therapie geraten.
169D.
170I.
171Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese wurden ergänzt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. J zum Lebenslauf des Angeklagten in dessen Gutachten vom 02.08.2023, welches die Kammer im allseitigen Einverständnis durch Verlesen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Der Angeklagte hat diese Ausführungen im Anschluss als zutreffend bestätigt. Die Kammer hatte keinen Anlass an seinen Angaben zu zweifeln.
172Die Feststellungen zur Sache waren aufgrund der Beschränkung der Berufung für die Kammer unabänderbar.
173Die ergänzenden Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin O, die ihren derzeitigen psychischen Zustand und den Alltag ihrer Familie detailliert geschildert hat. Ergänzt und bestätigt wurden diese Bekundungen durch die in der Hauptverhandlung verlesene fachärztliche Bescheinigung der LVR-Klinik C vom 04.11.2024.
174II.
175Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren bei keiner der dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Taten erheblich eingeschränkt geschweige denn aufgehoben. Keines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ist erfüllt.
176Der der Kammer aus einer Vielzahl Verfahren als erfahren und zuverlässig bekannte Sachverständige Dr. J hat in seinem Gutachten vom 02.08.2023, welches die Kammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in allseitigem Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung vorwiegend narzisstischer Art bestehe, die indes nicht den Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung erreiche. Die mit dieser Akzentuierung einhergehende erhöhte Kränkungsempfindlichkeit und teilobjekthafte Beziehungsgestaltung hätten, so der Sachverständige, die Begehung der Taten begünstigt. Es fehle indes unter Berücksichtigung der Biographie des Angeklagten an einer zeitlich überdauernden psychischen Beeinträchtigung. Auch das Ausmaß sei nicht derart gravierend, dass es sich bereits um eine Persönlichkeitsstörung – ungeachtet der Frage, ob diese wiederum ein vergleichbares Ausmaß zu einer krankhaften seelischen Störung hätte – handeln würde.
177Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die hier zu Grunde liegenden Taten begannen im März 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bereits 50 Jahre alt. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte er nicht nur straffrei, sondern auch sozial adäquat eingebunden. Er ging stets einer Beschäftigung nach, hielt Kontakt zu seiner Familie und verfügte über einen Freundeskreis, mit dem er sich – ehe es zu dem Zerwürfnis kam – regelmäßig traf. Auch die Kammer geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten handelt.
178Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der weiteren drei Eingangsmerkmale bestehen nicht.
179E.
180Der Angeklagte hat sich damit, wie erstinstanzlich erkannt und nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch insoweit unabänderbar, der Nachstellung in Tateinheit mit Betrug, Verleumdung und versuchter Nötigung, der Untreue und der Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 5, Abs. 2 StGB in der Fassung vom 01.03.2017 sowie gemäß §§ 187, 194 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
181F.
182Die Kammer hat der Strafzumessung in Fall 1 den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Auch der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB, den die Kammer ihrer Strafzumessung in den Fällen 3 bis 10 zu Grunde gelegt hat, sieht Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vor.
183In Fall 2 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen der Qualifikation des § 238 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 01.03.2017 – gültig bis 30.09.2021 – zu Grunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
184Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer tatübergreifend zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
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der Angeklagte im Haftprüfungstermin von 24.05.2024 ein Geständnis abgelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat,
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er nicht vorbestraft ist,
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er sich im Tatzeitraum aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit in einer für ihn schwierigen Lebenssituation befand,
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die Taten durch die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten begünstigt wurden,
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alle Taten bereits lange zurückliegen,
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das Verfahren – insbesondere im Hinblick auf die Fälle 1 und 2 – lange gedauert hat,
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der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird
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und er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
In Fall 1 hat die Kammer darüber hinaus strafmildernd berücksichtigt, dass
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der Angeklagte die Klageforderung der H OHG im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit anerkannt und seine Widerklage zurückgenommen hat.
In den Fällen 3 bis 10 hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass
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der Angeklagte die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen hat und seine Hemmschwelle von Tat zu Tat gesunken ist.
Demgegenüber hat die Kammer in Fall 1 strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
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ein hoher Schaden eingetreten ist.
In Fall 2 hat die Kammer strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
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sich die Tat über einen Zeitraum von elf Monaten erstreckte,
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die Tat eine erhebliche kriminelle Energie aufwies
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und der Angeklagte drei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
In Fall 4 hat die Kammer strafschärfend die Schadenshöhe sowie weiter berücksichtigt, dass
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der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei die Kammer in Fall 1 ohne das Geständnis des Angeklagten anders als das Amtsgericht aufgrund der Schadenshöhe von 10.000 € eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet hätte:
212Fall 1: neun Monate Freiheitsstrafe
213Fall 2: zwei Jahre Freiheitsstrafe
214Fall 3: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
215Fall 4: 90 Tagessätze zu je 10,00 €
216Fall 5: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
217Fall 6: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
218Fall 7: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
219Fall 8: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
220Fall 9: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
221Fall 10: 40 Tagessätze zu je 10,00 €
222Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs eines Großteils der Taten und unter zusammenfassender Würdigung seiner Person sowie der von ihm begangenen Taten hat die Kammer sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von
223drei Jahren
224für tat- und schuldangemessen erachtet.
225G.
226Ein Betrag in Höhe von 11.904 € unterliegt gemäß §§ 73, 73c der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Diese erfolgt in Höhe von 10.000,- € zugunsten der geschädigten H OHG (Fall 1) sowie in Höhe von 1.904 € zugunsten der Postbank (Fall 4).
227H.
228Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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