Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 87/16, 1 T 93/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers (Az. 1 T 87/16) vom 30.03.2016 hin, wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1.) gegen die am 08.01.2016 beantragte Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu 1. in die Gewerberäume im Erdgeschoss der Immobilie F., D. (Zahnarztpraxis) zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin zu 2. vom 07.04.2016 (Az. 1 T 93/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils die Vollstreckungsschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016, soweit in diesem auf die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. hin die am 08.01.2016 beantragte Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner in die Gewerberäume in der Immobilie F., D., für unzulässig erklärt wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. wendet sich gegen diesen Beschluss vom 15.03.2016 soweit in diesem ihre Erinnerung zurückgewiesen wurde.

2

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.03.2016 Bezug genommen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Es ist rechtzeitig binnen der Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden (§§ 569, 793 ZPO).

4

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hat auch in der Sache Erfolg.

5

Die sofortige Beschwerde ist dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, § 570 ZPO. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde alle Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen für die angefochtene Entscheidung zu prüfen sind. Bei der sofortigen Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sind also in der Begründetheit der Beschwerde die Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungserinnerung zu prüfen.

6

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. vom 17.02.2016 war zunächst zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann, dass der Vollstreckungstitel derart unbestimmt ist, dass er keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 120/05, NJWRR 2009, 445 Rn. 9; OLG Frankfurt, OLGR 1998, 132, 134; LAG Köln, Urteil vom 26. März 2004 - 4 Sa 1393/03, juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 43; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 766 Rn. 15).

7

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. ist jedoch unbegründet.

8

Das Beschwerdegericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.08.2012 als Vollstreckungsgrundlage nicht in Betracht komme, weil der Titel nicht hinreichend bestimmt sei.

9

Zu Recht weist das Amtsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12 -, juris) hin, wonach ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. auch OLG Hamm, MDR 1983, 849). In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Reichweite des Titels durch eine Feststellungsklage klären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268). Für die Auslegung des Tenors ist die Heranziehung der Entscheidungsgründe statthaft und geboten. Das Amtsgericht hat auch zutreffend, darauf verwiesen, dass in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften insoweit nicht zurückgegriffen werden darf (Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 704 Rn. 5 m.V.a. Hamm OLGZ 74, 59; Köln Rpfleger 92, 527).

10

Der BGH hat es in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (a.a.O.) für zulässig erachtet, dass Gerichtsvollzieher Unklarheiten sehr wohl anhand anderer tatsächlicher Umstände oder aber unter Heranziehung sachkundiger Hilfe beseitigen kann.

11

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt ist, wenn Teile der Räumlichkeiten und Bauteile nicht zu dem zu räumenden Grundstück gehören. Insoweit führt er in seiner Entscheidung aus:

12

"Soweit sich Unklarheiten ergeben, welche Teile der Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück U.-Straße gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss der Gerichtsvollzieher sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln - etwa Bauplänen - vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude U.-Straße gehören. Kann der Gerichtsvollzieher ohne sachkundige Unterstützung die Frage nicht klären, muss er, wie sonst auch bei der Räumung selbst, Hilfspersonen hinzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Vollstreckungsorgan danach nicht möglich ist, den Umfang des zu räumenden Hauses genau zu bestimmen, bestehen nicht."

13

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes an und macht sich die Ausführungen zu Eigen.

14

Bezogen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass zwar aufgrund der fehlenden Benennung der weiteren Mieterin in dem Beschluss vom 17.08.2012 zunächst unklar sein könnte, welche weitere Mieterin von dem Vollstreckungstitel nicht erfasst werden soll. Jedoch macht es den Tenor unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nicht unbestimmt.

15

Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gerichtsvollzieher es anhand dieses Beschlusses nicht möglich ist, den Umfang der zu räumenden Gewerbeflächen nicht genau zu bestimmen.

16

Dass dem Gerichtsvollzieher die Bestimmung der Räumlichkeit anhand einer Auslegung des Beschlusstenors sehr wohl möglich war, zeigt allein die Tatsache, dass er dem Schuldner mit Schreiben vom 02.02.2016 die Räumung aufgrund des Beschlusses vom 17.08.2012 angekündigt hat.

17

Hinzu kommt, dass der vorgenannte Beschluss die Räumlichkeiten mit der Formulierung "…die auf dem Verwaltungsgrundstück genutzten Gewerbeflächen der Zahnarztpraxis im Erdgeschoss zu räumen…" zunächst -hinreichend konkret - dahingehend bezeichnet. Auch die weitere Einschränkung "die nicht dem vorhandenen Gewerbemietvertrag mit einer anderen Mieterin unterfallen." führt -entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldner- nicht zu einer von dem Gerichtsvollzieher nicht zu beseitigenden Unklarheit, dass dies zur Unbestimmtheit des Tenors führt. Durch die Formulierung "dem vorhandenen Gewerbemietvertrag" wird verdeutlicht, dass nur Mietverträge in Betracht kommen, die zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses vorhanden waren. Auf diesen zeitlichen Bereich begrenzen sich dann zwangsläufig auch die Person/en, die durch den Gerichtsvollzieher ohne weiteres bestimmt werden kann/können, indem er sich die zu diesem Zeitpunkt vorhanden Gewerbemietverträge vorlegen lässt. Schließlich lag -auch nach den Ausführungen der Vollstreckungsschuldner- dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungstitel, Urteil vom 30.09.2015, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. vor, aus dem sich ergab, welche Gewerberäume sie in der streitgegenständlichen Immobilie zu räumen hat. Dass es im Zeitpunkt des Beschlusses vom 17.08.2012 neben den Vollstreckungsschuldnern weitere Mieter gab, tragen die Vollstreckungsschuldner auch nicht vor. Wenn jedoch nur zwei Mieter im Zeitpunkt des Beschlusses vorhanden waren, dann ist es mit der Formulierung "dem vorhandenen Gewerbemietvertrag mit einer anderen Mieterin" derart offensichtlich, wer mit dieser Einschränkung gemeint ist, dass es keiner konkreten Benennung der Person bedarf.

18

Der streitgegenständliche Beschluss ist somit hinreichend bestimmt.

19

Soweit der Vollstreckungsschuldner zu 1. weiter einwendet, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, weil der Beschluss vom 17.08.2012 einer Vollstreckungsklausel bedarf, verfängt dies nicht.

20

Der Räumungsbeschluss stellt zwar einen Vollstreckungstitel dar, da gegen ihn die sofortige Beschwerde zulässig ist (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 149 Abs. 3 S. 3 ZVG). Der Beschluss bedarf jedoch nach herrschender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, keiner Vollstreckungsklausel (Stöber, ZVG, § 149 Rn. 3.8; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, § 149 Rn.10; Depré/Mayer Rn. 469; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, § 149 Rn. 11), obwohl eine solche für Titel nach § 794 ZPO wegen der Verweisung in § 795 Satz 1 ZPO grundsätzlich vorgesehen ist.

21

Dies vorangestellt, hat die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg, mit der Folge, dass die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. zurückzuweisen ist. Daher ist der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

22

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin zu 2. hat keinen Erfolg.

23

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. ausweislich des Schriftsatzes vom 22.04.2016 nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 30.09.2015 wendet. Soweit sich die Vollstreckungsschuldnerin allein gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 17.08.2012 gewandt hat, weil dieser nach ihrer Auffassung zu unbestimmt sei, musste der Erfolg ihrer Beschwerde aus den oben aufgeführten Gründen versagt bleiben. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin (Vollstreckungsschuldnerin zu 2.) zurückzuweisen, § 97 ZPO.

24

Gründe, die Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) zuzulassen, liegen nicht vor.


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