Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 107/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.293,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 € hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und in derSache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einenAnspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.293,91 € gemäß den §§ 7Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 WG, § 421 BGB.
61.
7Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) gehaltenen undgefahrenen und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowiebeim Betrieb des von der Klägerin gehaltenen Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet.
82.
9Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
103.
11Der Unfall war auch für keine Partei unabwendbar im Sinne der §§ 17 Abs. 3, 18Abs. 3 StVG. Insoweit wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigenGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
124.
13Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich gemäß den §§ 17 Abs. 1, Abs.2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei allefestgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGHNJW-RR 2010, 839).
14a.
15Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links" gemäß § 8 StVO nicht anzulasten. Auf einem Parkplatz gilt diese Vorfahrtsregelung nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen. Das ist hier ausweislich der von dem Sachverständigen B gefertigten Lichtbilder nicht der Fall. Auf dem Parkplatz fehlt es an Fahrbahnmarkierungen und einer dem Straßenverkehr ähnelnden Verkehrsführung.
16b.
17Damit gilt für beide Parteien das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1und 2 StVO. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen B beide Sachverhaltsdarstellungen der Parteien möglich sind, mithin keine Partei einenerhöhten Verursachungsbeitrag der jeweils anderen Partei zu beweisen vermochte und die Betriebsgefahren der Fahrzeuge als gleichwertig anzusehen sind, haften dieBeklagten für die Unfallfolgen lediglich in Höhe von 50 %.
185.
19Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist in Höhe von insgesamt 1.293,92 €begründet, § 249 Abs. 2 BGB.
20a)
21Die Sachverständigenkosten in Höhe von 524,43 € wurden von den Beklagten nichtbestritten.
22b)
23Die Reparaturkosten in Höhe von 2.128,15 € netto sind um die - insoweitrechtskräftig festgestellten - Verbringungskosten in Höhe von 84,75 € zu reduzieren.
24c.)
25Das Amtsgericht hat die Kostenpauschale rechtskräftig mit 20,00 € bemessen.
266)
27Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der zur Akte gelangtenZustellungsurkunden am 02.03.2012. Insoweit handelt es sich bei dem in demangefochtenen Urteil angegebenen Zinsbeginn um einen Schreibfehler, der gemäß §319 Abs. 1, 1. Alt. ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
287)
29Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlicheGrundlage in den §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.
31Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 3x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 3x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 3x
- NJW-RR 2010, 839 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1und 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x