Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 79/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.605,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.381,21 € seit dem 14.02.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.224,11 € seit dem 03.02.2013 an die Klägerin zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 528,00 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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