Beschluss vom Landgericht Detmold - 23 Qs 115/18

Tenor

            Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. Mai 2018 wird abgeändert.Zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold - Gläubiger –, wird der Arrest in Höhe von 330.000,00 € in das Vermögen des B, geb. , wohnhaft S, C, - Schuldner - angeordnet.

Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, allerdings wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. (*)


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