Urteil vom Landgericht Detmold - 01 O 160/17

Tenor

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.522,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den vorgenannten Betrag  hinaus, sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 27.09.2014 in H, ereignete und bei dem ihr Versicherter, geboren am 10.11.1992, schwer verletzt wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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