Urteil vom Landgericht Detmold - 21 Ks-31 Js 682/24-1/25
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 218 Abs. 1, 52 StGB
1
G r ü n d e:
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte Angeklagte wurde am 07.08.1993 in V. in Afghanistan geboren. Hier wuchs er gemeinsam mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt heran und besuchte die Schule. 2005 verstarb sein Vater bei einem Verkehrsunfall. Nach dem Tod ihres Mannes fiel es seiner Mutter schwer, die Familie in Afghanistan durchzubringen. In der Hoffnung auf ein besseres Leben beschloss sie 2015 deshalb, mit ihren Kindern – auch mit dem inzwischen 21 Jahre alten Angeklagten – nach Deutschland überzusiedeln. Die Familie lebte zunächst in sehr beengten Verhältnissen in verschiedenen Notunterkünften. Schließlich ließ sie sich in einer eigenen Wohnung in A. nieder.
42016 lernte der Angeklagte seine erste Ehefrau, P. S., kennen. Die beiden heirateten im Jahr 2017; am 22.05.2018 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Eine zunächst begonnene Ausbildung musste der Angeklagte nach kurzer Zeit abbrechen, da seine Deutschkenntnisse für den Besuch der Berufsschule nicht ausreichten. Der Angeklagte war jedoch sehr bemüht, die Sprache zu erlernen und sich eine berufliche Perspektive in Deutschland zu erarbeiten. Die Ehe scheiterte. 2022 ließ das Paar sich scheiden. Der Angeklagte hat ein gutes Verhältnis zu seiner Exfrau und regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter.
5Nach der Trennung arbeitete der Angeklagte für ein Reinigungsunternehmen in A.. Er übernahm schnell eine Führungsposition und war für die Organisation und Arbeitseinteilung von bis zu 40 Mitarbeitern verantwortlich. Anfang 2024 machte sich der Angeklagte mit einem eigenen Transport- und Logistikunternehmen selbstständig. Zuletzt beabsichtigte er zudem, ein Restaurant in A. zu eröffnen. In seiner Freizeit betreibt der Angeklagte Kraft- und Boxsport.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde er am 10.12.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 11.12.2024, Az. 2 Gs 2398/24, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in N..
7II.
81.Vorgeschichte
9Der Angeklagte lernte das spätere Tatopfer, die am 27.09.2004 geborene, damals 18 Jahre alte R. I. Anfang 2023 kennen. Die junge Frau stammte - wie der Angeklagte - ursprünglich aus Afghanistan, wuchs jedoch im elterlichen Haushalt im Iran heran. Sie kam 2015 mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder F. mit Hilfe eines Schleusers über die Türkei nach Deutschland. Die kleine Familie lebte zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in E. und bezog sodann eine eigene Wohnung in M..
10Vor der Flucht nach Deutschland hatte die Geschädigte viel Leid erlebt. Als sie sieben Jahre alt war, wurde ihr Vater - ebenso wie zwei Onkel, Brüder ihrer Mutter - im Iran hingerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Mutter, die Zeugin Q. H., mit dem kleinen Bruder schwanger. Die alleinerziehende Mutter der Geschädigten lebte in der Folge in schwierigen Verhältnissen teilweise in Afghanistan und teilweise im Iran. 2015 entschloss sie sich zur Flucht mit ihren Kindern nach Deutschland.
11Die bei ihrer Ankunft in Deutschland 11 Jahre alte R. lebte sich schnell hier ein. Sie lernte rasch die deutsche Sprache und kam auch in der Schule gut zurecht. Sie war ehrgeizig und träumte davon, zu studieren und sich eine berufliche Karriere aufzubauen. Gleichzeitig war sie aufgrund der traumatischen Kindheitserlebnisse und ihrer Fluchterfahrungen psychisch stark belastet und litt immer wieder an depressiven Episoden, die auch medikamentös behandelt werden mussten. Eine von ihrer Mutter arrangierte Verlobung mit einem afghanischen Mann, löste die sie eigenmächtig. Dies führte zu ersten ernsthaften Problemen zwischen R. I. und ihrer Mutter.
12Als eine Bekannte im Frühjahr 2023 einen Boxkampf in A. austrug, reiste R. I. zusammen mit ihrem erst 10 Jahre alten Bruder auf eigene Faust und gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter mit dem Zug in die Hauptstadt, um sich den Kampf anzuschauen. Dabei wusste sie überhaupt nicht, wo sie nach der Veranstaltung die Nacht verbringen sollte. Von der Bekannten erhielt sie schließlich die Telefonnummer des ihr bis dahin unbekannten Angeklagten, an den sie sich um Hilfe wenden sollte. Der Angeklagte lebte zusammen mit seinem Cousin in einer Wohnung in A., befand sich aber an dem Wochenende des Boxkampfs in G.. Dennoch veranlasste er, dass R. I. und ihr Bruder die Nacht in seiner Wohnung verbringen konnten. Fortan blieben der Angeklagte und R. I. - zunächst nur über soziale Medien - in Kontakt. Aufgrund der eigenmächtig vorgenommenen Berlinreise nahmen die Konflikte mit der Mutter weiter zu.
13Nachdem sich der Angeklagte und R. I. persönlich kennen gelernt hatten, gingen sie eine Beziehung ein. Als R. I. ihrer Mutter eröffnete, dass der Angeklagte um ihre Hand angehalten hatte, kam es zum Streit mit der Mutter und R. I. bezog unter Vermittlung des Jugendamtes die Wohnung in der K.-straße N01 in M..
14Nachdem der Angeklagte R. I. eröffnet hatte, dass er bereits verheiratet war und Vater einer Tochter ist, die in A. lebt; und dass er mit einer Frau in Afghanistan verlobt sei, beendete die R. I. die Beziehung zu dem Angeklagten wieder.
15Nach der Trennung - im September 2023 - lernte R. I. auf einer Zugfahrt nach Mannheim den 31 Jahre alten, aus dem Irak stammenden und in EM. lebenden Zeugen U. D. kennen. Die beiden kamen ins Gespräch, verstanden sich auf Anhieb und beschlossen, in Kontakt zu bleiben. In der Folgezeit näherten sie sich immer weiter an, wurden schließlich ein Paar und verlobten sich sogar. Während der Zeuge D. seine Verlobte alsbald seiner Familie vorstellte, verheimlichte R. I. die neue Beziehung vor ihrer Familie und dem Angeklagten. Den Kontakt zu dem Angeklagten hatte sie aber nie ganz abreißen lassen. Im Februar 2024 versöhnten sich die beiden und setzten ihre Beziehung fort.
16R. I. hatte sich nun zwar für eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten entschieden, hegte aber nach wie vor auch Gefühle für den Zeugen D., mit dem sie freundschaftlich verbunden blieb.
17Die Beziehung zu dem Angeklagten gestaltete sich schwierig. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt in A. und kümmerte sich wenig um die Geschädigte. Die Familie des Angeklagten lehnte R. I. ab und hätte lieber eine Hochzeit des Angeklagten mit seiner Verlobten in Afghanistan gesehen. Häufig kam es zu Streitigkeiten. Danach suchte R. I. regelmäßig Kontakt über soziale Medien zu dem Zeugen D., was sie aber vor dem Angeklagten geheim hielt. Um heimlich mit D. kommunizieren zu können, erfand R. I. für ihn das Pseudonym „Mr. Nobody“. Dem Angeklagten erklärte sie, dahinter verberge sich ein väterlicher Freund.
18Als R. I. im April 2024 feststellte, dass sie von dem Angeklagten schwanger war, war sie verzweifelt. Sie wollte in ihrer Situation als Schülerin kein Kind bekommen. Mit Unterstützung des Zeugen D., der sie auch persönlich begleitete, ließ sie im Mai 2024 deshalb eine Abtreibung in J. vornehmen. Auch darüber informierte sie den Angeklagten nicht.
19Anfang Oktober 2024 stellte R. I. fest, dass sie erneut von dem Angeklagten schwanger war. Obwohl die Beziehung zu dem Angeklagten sich nicht wesentlich verbessert hatte, entschloss sie sich, das Kind zu behalten. Sie verlangte von dem Angeklagten aber, sie zu heiraten. Der Angeklagte stimmte einer Hochzeit schließlich zu, obwohl er sich damit zugleich über Vorbehalte und Widerstände seiner Familie hinwegsetzen musste.
20Die bestehenden Spannungen zwischen den beiden hielt aber auch am Tag der Hochzeit unvermindert an, zumal die Familie des Angeklagten nicht an dieser teilnahm. Am Morgen des 01.12.2024 kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und R. I., in dessen Verlauf der Angeklagte ihr auf das rechte Auge schlug. Als er sodann mitbekam, dass sie Fotos, die sie weinend und mit geschwollenem Augenlid zeigten, an den Zeugen D. verschickt hatte, zerstörte er ihr Handy. Dennoch fand die Heirat nach islamischen Recht wie beabsichtigt am Abend des 01.12.2024 statt. Im Anschluss verbrachten die beiden noch einige Tage bei dem Cousin des Angeklagten in ZW., während die Mutter und der Bruder der R. I. zurück nach Hause fuhren. Da das Handy seit dem Streit vom 01.12.2024 nicht mehr funktionstüchtig war, konnte die Zeugin Q. ihre Tochter nicht mehr persönlich erreichen.
21Am 04.12.2024 kehrten auch der Angeklagte und seine Frau in die Wohnung in der K.-straße N01 in M. zurück.
222. Das Tatgeschehen
23Den Tag des 05.12.2024 verbrachten der Angeklagte und das Tatopfer gemeinsam. Nach dem Abendessen vertrieben die beiden sich die Zeit, indem sie das Spiel „Wahrheit oder Pflicht“ spielten. Als R. I. die Gelegenheit nutzte und den Angeklagten um eine Erklärung dafür bat, warum er sie einige Zeit zuvor bei einer beabsichtigten Wohnungsbesichtigung in A. versetzt hatte, offenbarte der Angeklagte, sie bei dieser Gelegenheit mit einer anderen Frau betrogen zu haben. R. I. war außer sich; das Paar geriet in einen heftigen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte beschloss, die Wohnung zu verlassen und nach A. zurückzukehren. R. I. ließ den Angeklagten auch zunächst gehen und informierte den Zeugen D. mit ihrem I-Pad über die Plattform Snap-Chat davon, von den Angeklagten betrogen worden zu sein und diesen deshalb verlassen zu wollen. Kurz darauf beschloss sie jedoch, dem Angeklagten zu folgen und von seiner Abreise abzuhalten. Obwohl sie bereits ihre Nachtwäsche – namentlich eine schwarze, lange dünne Stoffhose und ein grau-blaues Fleece-Langarmshirt mit einem Garfield-Aufdruck – trug, verließ sie trotz der winterlichen Temperaturen im Dezember barfuß, ohne Jacke und ihre Wohnung, um den Angeklagten noch vor seiner Abfahrt vom Bahnhof in W. einzuholen. Auf dem Weg begegneten ihr die Zeuginnen T. L. und X. O., die gegen ca. 21:45 Uhr mit ihrem Auto an der jungen Frau vorbeigefahren waren und aufgrund ihres ungewöhnlichen Aufzugs – weinend, barfuß im Schlafanzug – davon ausgingen, dass diese dringend ihrer Hilfe bedurfte. Auf entsprechende Ansprache wehrte die Geschädigte jedoch ab und lief weiter in Richtung des Bahnhofs in W.. Nach wie vor beunruhigt folgten ihr die Zeuginnen L. und O. und benachrichtigten um 21:53 Uhr die Polizei. Sie beobachteten, wie die R. I. auf den auf einer Bank wartenden Angeklagten zuging und mit diesem sprach. Da dies wie eine verbale Auseinandersetzung auf die Zeuginnen wirkte, beschlossen die Frauen – zusammen mit dem ebenfalls am Bahnhof anwesenden Zeugen B. Z. und C. Y. – erneut anzusprechen. Als die Zeugin O. den Angeklagten aufforderte, die junge Frau in Ruhe zu lassen, erwiderte dieser, ihr Mann zu sein und sich gestritten zu haben. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei entfernten sich der Angeklagte und die Geschädigte sodann gemeinsam vom Bahnhof und kehrten gegen 22:00 Uhr in die Wohnung in der K.-straße N01 zurück.
24Zu einer Beruhigung der Situation kam es dort aber nicht. Das Paar stritt weiter heftig und machte sich gegenseitig lautstark Vorhaltungen, die auch den Nachbarn im Haus, den Zeugen CY., DJ. und NF. nicht verborgen blieben. Genervt von dem Lärm klopfte der Bruder der Zeugin DJ. gegen 22:15 Uhr an die Wohnungstür der R. I., um sich zu beschweren. Als der Angeklagte – nach wie vor mit seiner Winterjacke bekleidet – die Tür sichtlich aufgebracht öffnete, zog R. I. ihn am Arm zurück in die Wohnung.
25Kurz darauf eskalierte die Situation vollends. R. I. ergriff ein Küchenmesser und stach damit in Richtung des Angeklagten. Dieser konnte den drohenden Stich zwar abwehren, wurde dabei jedoch am Daumen der linken Hand getroffen und erlitt eine Schnittverletzung. R. I. nahm daraufhin um 22:23 Uhr ihr I-Pad und filmte den sichtlich konsternierten Angeklagten, der reglos und stark an der Hand blutend vor der Küchenzeile des offenen Einzimmer-Appartements verharrte. In der inhaltlich nur 7 Sekunden langen Videoaufnahme erfasste R. I. zudem Blutspuren auf dem Fußboden und an einem Buch – dem Koran -, das auf dem Kleiderschrank im offenen Wohn-/Schlafbereich abgelegt worden war. Dabei rief sie mehrfach aufgebracht auf Farsi: „Glaubst du an Gott, glaubst du an diesen Koran. Das ist ein Koran. Dieses Buch und Gott werden mich retten“. Außerdem beschimpfte sie den Angeklagten auf Farsi als „nah mard“, eine Beleidigung für einen Mann, der sich an Schwächere vergreift. Das Video versendete sie kurz darauf an den Zeugen U. D.. Als dieser unmittelbar danach einen Video-Call von ihr anzunehmen versuchte, kam eine Verbindung nicht mehr zustande.
26Der Angeklagte entriss der R. I. das I-Pad und zerstörte es vollständig. Als diese daraufhin erneut mit einem Messer auf ihn losgehen wollte, würgte er die körperlich deutlich unterlegene, 1,58m große und 54kg schwere R. I. außer sich vor Wut anhaltend und mit aller Kraft. Er ließ auch nicht von ihr ab, als diese das Messer fallen ließ, obwohl er genau wusste, dass nunmehr keine Gefahr von ihr ausging. Dabei war ihm klar, dass das das ständige Würgen zum Tod seiner Frau führen konnte, dass nahm er billigend in Kauf. Der Angeklagte würgte seine Frau mit gleichbleibender Kraft – entweder mit den Händen oder mit dem Unterarm – am Hals weiter bis sie durch das Abschnüren der Luftzufuhr bewusstlos auf den Fußboden in ihrer Küche zusammenbrach.
27Dass er durch sein Handeln neben den Tod seiner Frau auch den Tod seines ungeborenen Kindes herbeizuführen vermochte, wusste der Angeklagte. Dies war ihm aber gleichgültig; den Tod von R. und seinem ungeborenen Kind nahm er vielmehr billigend in Kauf.
28Der Angeklagte überlegte sein weiteres Vorgehen und beschloss, den leblos wirkenden Körper seiner Frau rücklings in die mit Wasser gefüllte Badewanne zu legen. Als R. I. dort wieder zu sich kam, wurde dem Angeklagten klar, dass er sie durch das Würgen nicht getötet hatte. Er fasste den Entschluss, seine Frau in der Badewanne zu ertränken. Dass sie ihn zuvor durch den Messerangriff und die Beleidigung provoziert hatte, spielte jetzt keine Rolle mehr. Vor der Badewanne über dem darin befindlichen Opfer stehend umfasste der Angeklagte dessen Oberarme und drückte es mit Gewalt unter Wasser. R. I. wehrte sich mit aller Kraft gegen den drohenden Tod durch Ertrinken. Durch die körperliche Gegenwehr gelang es ihr noch mehrfach mit der Nase und/oder dem Mund über die Wasseroberfläche zu gelangen und nach Luft zu schnappen. Gegen den deutlich überlegenen Angeklagten, der nicht von ihr abließ, vermochte sie letztlich aber nichts auszurichten. Dieser drückte das Tatopfer so lange unter Wasser, bis es dort – ebenso wie der ca. drei bis vier Monate alter, männliche Embryo verstarb.
29Im Anschluss verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Frau und fuhr mit dem Zug nach GC. zur Zeugin VV., einer frühere Freundin. Mit dem von ihr geliehenen Auto fuhr er sodann nach ZW. zu seinem Cousin.
303. Nachtatgeschehen
31Der Zeuge D. war angesichts des Videos und des gescheiterten Video-Calls zutiefst beunruhigt und versuchte noch am selben Abend – vergeblich – mit dem Bruder des Tatopfers Kontakt aufzunehmen. Als er diesen am nächsten Morgen erreichte, begaben sich dieser und die Mutter der Getöteten sofort zur Wohnung in der K.-straße, um dort nach dem Rechten zu sehen. Als die Tür trotz mehrfacher Versuche am 06.12.2024 jedoch nicht geöffnet wurde und auch im Übrigen kein Kontakt zu R. I. hergestellt werden konnte, wuchs die Besorgnis des Zeugen D., der sich daraufhin als „Mr. Nobody“ an den Angeklagten wendete. Dieser erklärte, R. vor zwei Tagen das letzte Mal gesehen zu haben. In dem Moment realisierte der Zeuge D., dass der Angeklagte ihn belog und etwas Schlimmes passiert sein musste. Am Morgen des 07.12.2024 machte er sich deshalb auf den Weg von EM. nach W., um sich vor der Wohnung des Tatopfers mit deren Mutter zu treffen. Diese hatte am Vortag ebenfalls versucht, über den Angeklagten herauszufinden, wo ihre Tochter ist und warum sie diese nicht erreichen konnte. Der Angeklagte gab sich stets sehr besorgt, behauptete aber wahrheitswidrig bei der Arbeit zu sein und nichts über den Verbleib seiner Frau zu wissen.
32Am 07.12.2024 gegen 13:45 trafen sich der Zeuge D. und die Zeugin H. vor der Wohnung der Geschädigten in der K.-straße N01 in W.. Mit einem Zweitschlüssel, der sich im Besitz des Zeugen D. befand, verschafften die beiden sich Zutritt zu dem Appartement und stießen im Badezimmer auf die Leiche der R. I., die - mit dem Kopf unter der Wasseroberfläche und überkreuzten Beinen auf dem Badewannenrand – auf dem Rücken in der Badewanne lag.
33Der Angeklagte hielt sich zunächst einige Tage in der Wohnung seines Cousins in ZW. verborgen. Sodann nahm er am 10.12.2024 Kontakt zu seinem Verteidiger auf, stellte sich von dort der Polizei und wurde schließlich vorläufig festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA N..
34III.
35Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
36Er – der Angeklagte – habe seine spätere Frau 2023 kennengelernt. Diese sei damals ohne Wissen der Mutter gemeinsam mit dem erst 10 Jahre alten Bruder zu einem Boxkampf nach A. gefahren, ohne überhaupt zu wissen, wo sie im Anschluss übernachten könne. Eine gemeinsame Bekannte habe „dem Mädchen“ vor Ort - in A. - seine Telefonnummer gegeben. Obwohl er selbst an dem Wochenende gar nicht dort, sondern in G. gewesen sei, habe er diesem geholfen und dafür gesorgt, dass sie mit ihrem Bruder in seiner Wohnung bleiben konnten. Danach sei man in Kontakt geblieben. R. I. habe in der Folge große Probleme mit ihrer Mutter gehabt. Schließlich habe das Jugendamt R. in einer eigenen Wohnung untergebracht. Er sei es gewesen, der dafür gesorgt habe, dass sie ein eigenes Leben habe führen können, habe ihr Möbel gekauft und sie stets unterstützt. Er habe sie geliebt, obwohl sie ein „psychisch kranker Mensch“ gewesen sei und Medikamente habe nehmen müssen. Dies sei ihm aber egal gewesen. Schließlich habe man sich verlobt. Zur selben Zeit habe er auch eine Firma in A. gegründet und deshalb viel arbeiten müssen. Sie habe dennoch ein Kind von ihm gewollt. Er sei sofort einverstanden gewesen, habe aber darauf bestanden, dass sie ihre Medikamente absetze.
37Er habe auch versucht, den Kontakt zwischen R. I. und ihrer Mutter wiederherzustellen. R. sei nämlich sehr traurig darüber gewesen, dass ihre Mutter sie nicht mehr habe sehen wollen. Anfangs sei dies gescheitert, die Mutter habe sie nicht ins Haus gelassen und durch die Tür beschimpft. Schließlich aber sei es gelungen, sich wieder anzunähern. Er – der Angeklagte – und R. seien darüber sehr glücklich gewesen. Dann sei sie erstmals von ihm schwanger gewesen. Weil sie aber die Tabletten abgesetzt habe, sei es ihr psychisch immer schlechter gegangen. R. habe sich geritzt und von Suizid gesprochen.
38R. habe gewusst, dass er Vater einer sechs Jahre alten Tochter sei, die in A. bei ihrer Mutter lebe. Sie habe seine deutsche Exfrau auch kennengelernt. Obwohl „vor Ort“ alles gut gewesen sei, habe sie ihm im Anschluss vorgeworfen, noch Gefühle für seine Exfrau zu hegen. R. sei sehr eifersüchtig gewesen. Immer wenn er sich in A. um seine Tochter gekümmert habe, sei es ihr schlecht gegangen. Sie habe ihm am Telefon gedroht, das Kind abzutreiben, sollte er den Kontakt zu seiner Tochter nicht einstellen. Nur einen Tag später sei sie dann tatsächlich mit D. nach Holland gefahren und habe dort die Schwangerschaft beendet. Davon habe er – der Angeklagte – erst später erfahren.
39Als sie zum zweiten Mal schwanger geworden sei, habe er seine Verlobte seiner Familie vorgestellt. Diese habe seine Verlobte respektiert. Es sei R. gewesen, die sich nicht gut verhalten habe. Bei einem Besuch im Haus seines Bruders habe sie sich nicht einmal zu ihnen an den Tisch gesetzt. Er habe später seine Mutter nach Hause gefahren. Als er zurückgekommen sei, habe es einen heftigen Streit zwischen seiner Verlobten und seiner Schwester gegeben. Diese habe R. vorgeworfen, schon einmal ein Kind getötet zu haben. Daraufhin sei es seine Verlobte gewesen, die keinen Kontakt zu seiner Familie mehr wollte. Sie habe auch darauf bestanden, ohne diese zu heiraten. Es sei deshalb sehr traurig gewesen.
40Dennoch sei die Hochzeit am 01.12.2024 sehr schön gewesen. Allerdings habe er im Verlauf des Tages einmal geweint, weil seine Familie nicht anwesend gewesen sei. Deshalb habe sie ihm Vorhaltungen gemacht und behauptet, er liebe seine Familie mehr als sie. Einen weiteren Streit habe es aber nicht gegeben. Im Anschluss habe man noch zwei weitere Tage in ZW. verbracht. Eigentlich habe er dann nach A. gewollt, zumal in der Wohnung seiner Verlobten bereits seit Wochen die Heizung ausgefallen sei. Dann sei man aber doch mit der Mitfahrzentrale nach „NQ.“ gefahren, weil seine Frau am Montag wieder zur Schule gehen wollte.
41Am Abend des 05.12.2024 habe er – der Angeklagte – seiner Frau erklärt, wegen seiner Firma nach A. zu müssen. R. habe sich deshalb sehr aufgeregt und ihm Vorwürfe gemacht. Daraus habe sich ein heftiger Streit entwickelt, bei dem seine Frau ihm lautstarke Vorhaltungen gemacht habe. Schließlich habe er die Wohnung verlassen, um von Bahnhof W. aus nach A. zu fahren. Sie sei ihm barfuß gefolgt und habe ihn am Bahnhof eingeholt. Dort sei er von zwei Frauen und zwei Männern gefragt worden, was denn los sei. Er habe ihnen erklärt, dass es einen Streit zwischen Eheleuten gegeben habe. Seine Frau habe ihm so leidgetan; er habe versucht, ihr seine Schuhe zu geben. Schließlich sei man gemeinsam zurück in die Wohnung gegangen.
42Hier sei seine Frau aber immer lauter geworden. Plötzlich habe sie ein Messer gegriffen; dies habe sie sich zunächst vor den Bauch gehalten und gedroht, sich umzubringen. Dann aber sei sie mit dem Messer auf ihn losgegangen. Sie habe ihn damit am Finger verletzt, so dass er stark geblutet habe. In dieser Situation habe R. ihn mit der Kamera ihres I-Pads gefilmt. Das Messer habe sie noch immer in der Hand gehalten und ihm gedroht, ihn nicht am Leben zu lassen. Er sei von hinten an sie herangetreten, habe seinen Arm um ihren Hals gelegt und zugedrückt. Dann habe er sich ein Pflaster für seinen verletzten Finger geholt. R. sei daraufhin abermals mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen. Deshalb habe er ihr nochmals von hinten den Arm um den Hals gelegt und erneut zugedrückt. Er habe sie „lange“ gewürgt und auch nicht aufgehört, als sie das Messer fallengelassen habe. R. habe sich zunächst gewehrt und mit dem Hinterkopf gegen seine Brust geschlagen sowie ihn – mit ihr im Würgegriff – gegen den Schrank geschubst. Er habe gar nicht gemerkt, wie fest er zugedrückt hab. Schließlich sei es ihm auch sehr schlecht gegangen; er sei traurig, wütend und verzweifelt gewesen. Dann habe er festgestellt, dass seine Frau bewusstlos gewesen sei. Sie sei dann auch „lange“ – bestimmt 1 ½ Minuten – nicht wieder zu sich gekommen. Daraufhin habe er seine ohnmächtige Frau ins Badezimmer getragen und dort in die Badewanne gelegt. In diese habe man bereits „zu einem früheren Zeitpunkt“ am Abend Wasser einlaufen lassen, weil es gemeinsame Gewohnheit gewesen sei, abends zusammen zu baden. Er habe sie sich selbst überlassen und mit allem gerechnet und dabei auch billigend in Kauf genommen, dass sie und sein ungeborenes Kind in der Badewanne versterben.
43IV.
44Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem (Teil-)Geständnis des Angeklagten – soweit die Kammer diesem gefolgt ist.
451. Der Angeklagte ist der Täter
46Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte – und kein unbekannter Dritter – war, der den Tod der R. I. und ihres ungeborenen Kindes herbeigeführt hat.
47a. Auffindesituation des Tatopfers
48Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit des diesbezüglichen Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte hat eingeräumt, seine Ehefrau – das Tatopfer – am 05.12.2024 bei Verlassen der Wohnung in der Badewanne zurückgelassen zu haben. Genau hier wurde sie – dies haben die Zeugen D. und H. in ihrer Vernehmung vor der Kammer übereinstimmend bestätigt – am Mittag des 07.12.2024 leblos aufgefunden. Die Auffindesituation ergibt sich zudem aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, das der Zeuge D. gefertigt hat, nachdem er die Getötete in der Badewanne ihrer Wohnung entdeckt hatte. Auf dem Video ist zu sehen, dass die Leiche ausgestreckt auf dem Rücken , mit dem Kopf unter der Wasseroberfläche in der Badewanne lag, während sich die überkreuzten Füße/Unterschenkel auf dem Badewannenrand befanden. Vor Mund und Nase der Getöteten hatte sich ein ausgeprägter Schaumpilz gebildet.
49b. kein gewaltsames Eindringen
50Die weiteren polizeilichen Ermittlungen haben zudem ergeben, dass es keine Anzeichen für ein gewaltsames Eindringen in die Wohnung des Tatopfers gab. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatortfotos, Bl. 253/254 d.A., belegen eindeutig, dass die Wohnungseingangstür zum Appartement des Tatopfers gänzlich unbeschädigt war. Der Zeuge D. hat darüber hinaus ausgesagt, als einziger im Besitz eines Zweitschlüssels gewesen zu sein. Dies habe er zunächst vor der Mutter des Tatopfers, der Zeugin H., geheim halten wollen. Diese habe nämlich nicht gewusst, dass er - D. - und R. in der Trennungsphase von dem Angeklagten eine Beziehung geführt hätten. Dass er einen Schlüssel zur Wohnung der Tochter gehabt habe, sei ihm deshalb unangemessen erschienen.
51c. U. D. scheidet als potentieller Täter aus
52Es steht weiterhin zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge D. sicher als Täter ausscheidet. Zum einen war sein Handy – dies hat die IT- Auswertung seines Mobiltelefons eindeutig bestätigt – in den Tagen vor seinem Eintreffen in M. am 07.12.2024 durchgängig an seinem Wohnort in EM. eingeloggt. Zum anderen hatte er kein Motiv, R. zu töten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Tatopfer sich von dem Zeugen D. getrennt und für ein Leben mit dem Angeklagten entschieden hatte. Es gab aber dennoch kein „böses Blut“ zwischen dem Tatopfer und dem Zeugen D.. Im Gegenteil: U. D. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer überzeugend deutlich gemacht, trotz der Trennung bis zuletzt gehofft zu haben, dass R. zu ihm zurückkehrt. Die beiden hatten nach wie vor täglich Kontakt und das Tatopfer wandte sich bei Schwierigkeiten, insbesondere auch mit ihren Beziehungsproblemen, stets hilfesuchend an den Zeugen D.. Schließlich war er es, dem sie am Abend des 05.12.2024 das mit dem I-Pad gefertigte, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, das den Angeklagten mit blutendem Finger in ihrer Wohnung zeigt, zugesendet hatte. Angesichts des Video-Calls mit der Geschädigten und des in dem Video dokumentierten heftigen Streites zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer hat der Zeuge D. sich erst recht darin bestärkt sehen dürfen, dass eine Trennung der beiden unmittelbar bevorstand. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge D. sicher als Täter ausscheidet.
53d. Angeklagter hatte als Letzter Kontakt zu dem Tatopfer
54Dass der Angeklagte der Letzte war, der lebend zu der Geschädigten I. Kontakt hatte und deshalb auch deren Tod herbeigeführt hat, ergibt sich schließlich auch aus der Chronologie des Tatabends, die sich durch die Aussagen der Zeugen D., L., O., Y., GH., YZ. und FJ. rekonstruieren ließ.
55aa. Video-Call zwischen D. und R. I.
56Der Zeuge D. hat ausgesagt, am Tatabend im Rahmen eines Video-Calls mit der Geschädigten gesprochen zu haben. Diese habe ihm unter Tränen mitgeteilt, von dem Angeklagten im Rahmen des Spiels „Wahrheit oder Pflicht“ erfahren zu haben, dass dieser sie einige Zeit zuvor mit einer anderen Frau betrogen habe. R. habe erklärt, dass die Beziehung zu dem Angeklagten deshalb endgültig gescheitert sei und sie die Trennung wolle.
57bb. Vorfall am Bahnhof W.
58Die Zeuginnen L. und O. haben in ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben, das Tatopfer am 05.12.2024 gegen 21:45 Uhr - trotz der winterlichen Temperaturen - barfuß, im Pyjama und weinend auf der UF.-straße in W. angetroffen zu haben. Die junge Frau habe aufgelöst gewirkt, die ihr angebotene Hilfe aber abgelehnt. Die beiden Zeuginnen haben zudem – übereinstimmend und unabhängig voneinander – ausgeführt, R. dennoch weiter gefolgt zu sein, weil sie sich aufgrund des ungewöhnlichen Auftretens ernsthaft um diese gesorgt hätten. Am Bahnhof in W. sei diese zu dem Angeklagten gegangen, der dort auf einer Bank gesessen habe. Dabei habe das zwischen den beiden geführte Gespräch auf sie wie eine Auseinandersetzung gewirkt. Dies hat auch der Zeuge C. Y. bestätigt, der sich mit einem Freund am Bahnhof aufhielt und das Geschehen ebenfalls beobachtet hatte. Die Zeugen L., O. und Y. haben sodann übereinstimmend ausgesagt, dass der Mann auf ihre Ansprache mitgeteilt habe, der Ehemann der Frau und mit dieser in einen Streit geraten zu sein. Die beiden hätten den Bahnhof sodann gemeinsam in Richtung K.-straße verlassen. Die Zeugen L., O. und Y. haben schließlich unabhängig voneinander angegeben, keinerlei Zweifel zu haben, dass es sich bei dem Mann vom Bahnhof um den Angeklagten gehandelt habe. Alle drei hatten das Fahndungsfoto des Angeklagten in der Zeitung gesehen und diesen sofort wiedererkannt. Daraufhin hatten die Zeuginnen L. und O. einerseits sowie der Zeuge Y. andererseits sich unabhängig voneinander mit der Polizei in Verbindung gesetzt.
59cc. Lautstarke Auseinandersetzung in der Wohnung des Tatopfers
60Die Zeugen GH., FJ. und YZ. haben in ihren Vernehmungen vor der Kammer ausgesagt, am Abend des 05.12.2024 eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und ihrer Nachbarin, der Geschädigten I., mitbekommen zu haben. Das Haus sei insgesamt sehr hellhörig; deshalb habe man auch deutlich wahrgenommen, dass R. in ihrer Wohnung mit einem Mann gestritten habe. Die Zeugen YZ. und FJ. haben weiterhin angegeben, dass es sich dabei zweifelsfrei um den Angeklagten gehandelt habe. Der Zeuge YZ. hat dazu ausgesagt, der Angeklagte habe gegen 22:00 Uhr aufgebracht die Wohnungstür geöffnet, weil der Bruder der Zeugin FJ. sich über den Lärm beschweren wollte. Er – der Zeuge YZ. – habe zwar nie länger mit dem Angeklagten gesprochen; dieser sei ihm aber dennoch als Freund seiner Nachbarin, der Geschädigten, bekannt gewesen. Als der Angeklagte die Tür geöffnet habe, habe dieser eine Winterjacke getragen. Eine blutende Verletzung habe er jedoch nicht an ihm wahrgenommen. R. habe - im Pyjama - hinter ihm gestanden und ihn beschwichtigend am Arm in die Wohnung zurückgezogen. Dies hat die Zeugin DJ. übereinstimmend und vollumfänglich bestätigt. R. habe in der Wohnung gegenüber von ihrem Appartement gelebt. Sie – die Zeugin FJ. – habe sich insgesamt gut mit der Geschädigten verstanden und man habe häufiger miteinander gesprochen. Deshalb wisse sie auch, dass der Angeklagte der Freund ihrer Nachbarin gewesen sei. Diese sei ein sehr zurückhaltender Mensch gewesen. Neben dem Angeklagten sei sonst nur die Familie zu Besuch gekommen. Insbesondere habe sie nie andere Männer als den Angeklagten bei R. gesehen. Am Donnerstag (04.12.2024) sei diese zusammen mit dem Angeklagten bei ihr gewesen, um einen Heizstrahler auszuleihen, weil es aufgrund der defekten Heizung sehr kalt in der Wohnung gewesen sei. Die Zeugen YZ., GH. und FJ. haben zudem übereinstimmend angegeben, dass es auch nach der kurzen Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten und R. für eine weitere Zeit laut in deren Wohnung gewesen sei.
61dd. Videosequenz vom am Finger blutenden Angeklagten
62Dass der Streit zwischen den beiden unvermindert weitergegangen ist, ergibt sich zudem aus den Angaben des Zeugen D., der von dem Tatopfer um 22:25 Uhr das Video erhalten hatte, in dem der blutende Angeklagte sowie Blutspuren in der Wohnung und auf dem Koran zu sehen waren. Einen unmittelbar im Anschluss erfolgten Video-Call von R. habe er angenommen, von ihr dann aber keine Reaktion mehr erhalten. Die Kammer geht sicher davon aus, dass der Angeklagte dem Tatopfer nunmehr das I-Pad entrissen und dieses vollständig zerstört hatte. Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Gerät war in einem 90°-Grad Winkel abgeknickt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das I-Pad der Geschädigten mit großer Wucht auf die Kante eines Möbelstücks geschlagen wurde. Dass R. I. in der Videosequenz zum einen den Koran beschwören, zum anderen den Angeklagten als „nah mard“ beschimpft hatte, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung von dem Dolmetscher vorgenommenen Übersetzung des Ausspruchs. Dieser hat sogleich erläutert, es handele sich um eine abwertende Bezeichnung und beschreibe jemanden, der sich an Schwächere vergreife.
63ee. Der Angeklagte verlässt die Wohnung
64Nach dem Versenden des Videos hatte keiner der vernommenen Zeugen R. noch einmal lebend gesehen oder gesprochen. Die Zeugin FJ. hat zudem ausgesagt, gegen 00:00 Uhr mitbekommen zu haben, dass jemand zunächst die Wohnung ihrer Nachbarin I. verlassen hat, die Treppe aus dem 1. Obergeschoss heruntergegangen und sodann aus der Haustür nach draußen getreten ist. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hat die Zeugin bekräftigt, dass ihr die jeweiligen Geräusche bzw. deren spezifische Abfolge vertraut sind, da sie diese aus ihrer Wohnung heraus regelmäßig wahrgenommen hat. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich dabei nur um den Angeklagten gehandelt haben kann, der nach der Tat die Wohnung der Geschädigten verlassen hat.
652. Messerangriff des Tatopfers
66Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte von dem Tatopfer unmittelbar vor den Tötungshandlungen mit dem Messer angegriffen und am Daumen der linken Hand verletzt wurde. Dies ergibt sich zunächst aus dem in der Hauptverhandlung vor der Kammer in Augenschein genommenen Video, das R. aufgenommen und um 22:25 Uhr an den Zeugen D. versendet hatte. Darauf ist die stark blutende Verletzung des Angeklagten eindeutig zu erkennen. Der erfahrene Rechtsmediziner Dr. HA. hat in seiner Vernehmung unter Inaugenscheinnahme der Fotos von der im Abheilungsprozess befindlichen Wunde am Daumen des Angeklagten, Bl. 344 d.A., zudem ausgeführt, dass sich diese stimmig mit der Annahme einer Abwehrverletzung infolge eines Messerangriffs in Einklang bringen lässt. Ausweislich des darüber hinaus in der Hauptverhandlung verlesenen molekulargenetischen Gutachtens des LKA Nordrhein-Westfalens vom 07.03.2025 aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie sind die in der Wohnung des Tatopfers befindlichen und untersuchten Blutspuren eindeutig und ausschließlich dem Angeklagten zuzurechnen.
673. Hintergrund der Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer
68Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Frau war von verschiedenen Krisen geprägt.
69Die Kammer geht davon aus, dass der Umstand, dass der Angeklagte seiner Frau erzählt hat, dass er sie kurz vor der Hochzeit mit einer anderen Frau betrogen hatte, ein konkreter Anlass der heftigen Auseinandersetzung des Paares am Tattag war. Der Zeuge D. hat in seiner Aussage vor der Kammer angegeben, am Abend des 05.12.2024 im Rahmen eines Video-Calls von einer weinenden R. kontaktiert worden zu sein und von dieser erfahren zu haben, dass der Angeklagte sie einige Wochen zuvor in A. mit einer anderen Frau betrogen hatte. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Zeuge D. dies nicht ausgedacht hat. Dabei verkennt sie nicht, dass dieser grundsätzlich ein großes Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten hat, weil er das von diesem getötete Tatopfer geliebt hat. Der Zeuge D. war dennoch erkennbar darum bemüht, seine Erkenntnisse über den Verlauf der Beziehung zwischen R. und dem Angeklagten möglichst präzise und sachlich zu schildern. So machte er auch stets deutlich, sein Wissen von dem Tatopfer bezogen zu haben. Dieses habe ihm zwar mehrfach davon berichtet, in der Beziehung mit dem Angeklagten von diesem geschlagen worden zu sein. Er – der Zeuge D. – sei selber aber nie Zeuge eines solchen Übergriffs gewesen. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass der Zeuge D. bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am 07.12.2024 – und damit unmittelbar nach dem Auffinden der verstorbenen R. in der Badewanne ihrer Wohnung – angegeben hatte, am Abend des 05.12.2024 von dieser in einem Video-Call über den Betrug des Angeklagten erfahren zu haben. Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge D. sich dies in der Extremsituation, belastet durch das Auffinden der verstorbenen Geschädigten in der Badewanne ihrer Wohnung, ausgedacht hat.
70Im Übrigen war die Beziehung des Angeklagten zu R. I. von Anfang schwierig. Die Familie des Angeklagten war gegen die Hochzeit mit R.. Das ist von den Zeugen H. und D. unabhängig voneinander bestätigt worden. R. I. fühlte sich vernachlässigt und war eifersüchtig. Das hat der Angeklagte selbst geschildert und ist auch von dem Zeugen D. bestätigt worden.
71Schließlich hatte R. ständig Kontakt zu dem Zeugen D. gehalten und fühlte sich zwischen diesem und dem Angeklagten hin- und hergezogen.
7273
Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich am Abend des 05.12.2024 – vor dem konkreten Hintergrund, dass der Angeklagte das Tatopfer wenige Tage zuvor betrogen hatte – die ohnehin sehr problembehaftete Beziehung des Paares Bahn gebrochen und zu der Auseinandersetzung, die letztlich in die Tötung der R. mündete, geführt hat, so dass der Angeklagte die Tötung seiner Frau nicht von langer Hand geplant, sondern sich als Folge der eskalativen Auseinandersetzung zwischen dem Paar am Abend des 05.12.2024 spontan dazu entschlossen hat.
744. Würgen des Tatopfers bis zur Bewusstlosigkeit
75Dass der Angeklagte die Geschädigte I. nach deren Messerangriff zunächst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und auch nicht von ihr abgelassen hat, als diese das Küchenmesser längst fallengelassen hatte, ergibt sich bereits aus dem Geständnis des Angeklagten selbst. Es wird bestätigt durch die Aussage des erfahrenen Rechtsmediziners Dr. HA., der am 08.12.2024 die Obduktion des Tatopfers durchgeführt hat. Dieser hat in seiner Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, dabei deutliche Anzeichen – umfangreiche, fleckenförmige Hautunterblutungen (Petechien) am Mundboden, an der Halsvorderseite und an beiden Halsseiten, jeweils übergehend auf die Schulterhöhe und die Schlüsselbeinregion, umfangreiche, fleckenförmige Einblutungen in die oberflächliche und die tiefe Halsmuskulatur sowie den rechten Kopfnickermuskel, kleinfleckige Einblutung an der Rückseite des Schildknorpels, Umblutung der Zungenbeinhörner, des rechten Kehlkopffortsatzes, kleinfleckige Einblutungen zwischen Speiseröhre und Wirbelsäule – festgestellt zu haben, die ohne jeden Zweifel auf ein intensives Würgen des Tatopfers zurückzuführen sind. Weiterhin stehe sicher fest, dass die Geschädigte infolge des Würgens auch das Bewusstsein verloren habe. Die Obduktion habe nämlich zudem ein hochgradiges Stauungssyndrom im Kopf des Opfers mit den dafür typischen Zeichen – Dunsung und Zyanose der Gesichtshaut, Blutstauung in der Kopfschwarte und den Bindehäuten – ergeben. Dabei trete die Bewusstlosigkeit als Folge des Stauungssyndroms und nicht der Atemnot ein, da durch das vollständige Abpressen der Hauptvene zwar weiterhin Blut in den Kopf fließe, aber von dort nicht wieder abfließen könne.
765. Todesursache: Ertrinken des Tatopfers
77Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. HA. ausgeführt, dass das intensive Würgen des Tatopfers aber nicht zum Tod der R. I. geführt hat. Todesursache sei vielmehr eindeutig und ohne jeden Zweifel, dass die junge Frau nach dem Würgen ertrunken sei. Dazu hat der erfahrene Sachverständige Dr. HA. in sich schlüssig und überzeugend ausgeführt, bei der Obduktion ausgeprägte Befunde des Ertrinkens festgestellt zu haben. Im Einzelnen hat der Gutachter dargelegt, blutig tingierten Schaumpilz vor Mund und Nase, schaumiges Sekret in den Atemwegen, eine hochgradige, trockene Lungenblähung mit Überlappung der medialen Lungenränder sowie eine entspeicherte Milz vorgefunden zu haben. Dr. HA. hat daraus zweifelsfrei den Schluss gezogen, dass R. I. noch gelebt hat, als sie in die mit Wasser gefüllte Badewanne verbracht worden ist und ein aktives bzw. heftiges Abwehrverhalten gegen den drohenden Ertrinkungstod gezeigt hat. Die deutlich ausgeprägten Ertrinkungsbefunde ließen sich auch nicht mit dem sog. Badetod in Einklang bringen. Dieser liege vor, wenn ein Mensch im Wasser stirbt, ohne dass ein Ertrinken todesursächlich wird. Bei diesem ließen sich im Rahmen der Obduktion dann auch nicht die typischen Ertrinkungsbefunde feststellen. Hier aber könne kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Tatopfer noch mehrmals gelungen sei, mit Nase und/oder Mund über die Wasseroberfläche zu gelangen und nach Luft zu schnappen. Nur dadurch ließe sich aus medizinscher Sicht das bei dem Tatopfer ausgeprägt vorgefundene Schaumsekret in den Atemwegen so wie der deutliche Schaumpilz vor Nase und Mund erklären.
78Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. HA. geht die Kammer – in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten – sicher davon aus, dass dieser R. I. aktiv und wiederholt mit dem Kopf unter die Wasseroberfläche gedrückt hat, bis diese schließlich ertrunken ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der von dem Sachverständigen Dr. HA. festgestellte „Abwehrkampf“ gegen das Ertrinken nicht zwangsläufig einen Kampf gegen einen Angreifer, der sein Opfer unter Wasser drückt, beinhaltet. Die von dem Gutachter geschilderten deutlichen Ertrinkungsbefunde finden sich vielmehr auch, wenn ein Ertrinkender in einem offenen, tiefen Gewässer immer wieder unter die Wasseroberfläche gerät, zwischendurch aber wiederholt mit Nase und/Mund über Wasser gelangt und nach Luft schnappt, bevor er dann endgültig untergeht. Demgegenüber ist das Ertrinken des Tatopfers in seiner flachen Badewanne mit den daraus resultierenden eindeutigen Symptomen aus Sicht der Kammer aber nur erklärlich, wenn der Angeklagte aktiv verhindert hat, dass R. I. mit Nase/Mund über Wasser bleibt. Um dies zu erreichen und den Ertrinkungstod in der Badewanne zu verhindern, muss ein erwachsener Mensch wie das Tatopfer sich nämlich grundsätzlich nicht einmal aufrichten oder in eine sitzende Position gelangen. Dass die Geschädigte „von sich aus“ und ohne Zutun des Angeklagten in ihrer Badewanne immer wieder mit dem Kopf unter die Wasseroberfläche gelangt ist und deshalb ihrem Ertrinkungstod nichts entgegenzusetzen hatte, ist auszuschließen. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. HA.. Danach ist ein Zurückfallen in die Bewusstlosigkeit einer ertrinkenden Person, die ihr Bewusstsein wiedererlangt hat, äußerst unwahrscheinlich. Gänzlich auszuschließen ist das aber, wenn die ertrinkende Person wie hier mehrfach wieder atmen konnte.
79Für ein aktives Tun des Täters sprechen im Übrigen auch die seitens des Sachverständigen Dr. HA. an der Leiche festgestellten typischen Widerlagerverletzungen im Hinterkopfbereich, die dadurch entstehen, dass auf die Vorderseite des Opfers eingewirkt wird, indem dieses auf eine feste Unterlage - wie hier den Wannenboden – gedrückt wird. Darüber hinaus hat Dr. HA. auch an den Oberarmen der Geschädigten deutliche Anzeichen stumpfer Gewalt, namentlich Oberhauteinblutungen, vorgefunden, die sich– so der erfahrene Gutachter – stimmig mit der Annahme in Einklang bringen lassen, dass der Angeklagte sein Opfer hier gepackt und fest zugedrückt hat.
806. Angeklagter ist der Erzeuger des verstorbenen Fötus
81Der Angeklagte ist der Erzeuger des im Zuge der Tötung der R. I. im Mutterleib verstorbenen, ca. drei bis vier Monate alten, männlichen Fötus. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen molekulargenetischen Gutachtens des Universitätsklinikum Münster vom 15.01.2025 kommt der Angeklagte als Erzeuger in Betracht. Die nach dem EM.-Möller-Verfahren unter Verwendung europäischer DNA-Merkmalfrequenzen erfolgte biostatische Berechnung errechnete dabei eine End-Wahrscheinlichkeit (a posteriori-Wahrscheinlichkeit) von 99,999999998%. Danach ist es praktisch erwiesen, dass der Angeklagte der Vater des Fötus ist.
827. Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu etwaigen Vorstrafen
83Die Feststellungen zur Vorgeschichte, insbesondere zum Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer beruhen zum einen auf den Angaben des Angeklagten selbst, zum anderen auf den Aussagen der Zeugen H. und D.. Die Feststellungen zum persönlichen und beruflichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen diesbezüglichen, glaubhaften Angaben. Dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
84V.
85Der Angeklagte hat sich danach wegen Totschlages in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch gemäß §§ 212 Abs. 1, 218 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
86Der Angeklagte handelt rechtswidrig und schuldhaft.
87Die Tat ist nicht etwa durch Notwehr gerechtfertigt. Spätestens als das spätere Tatopfer infolge des Würgens das Messer fallen ließ, bestand eine Notwehrlage nicht mehr.
88Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat gemäß § 21 StGB erheblich vermindert oder gar im Sinne des § 20 StGB gänzlich aufgehoben war, haben sich nicht ergeben.
89VI.
901.
91In Bezug auf die Tötung der R. I. hat die Kammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
922.
93Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB hat die Kammer sodann verneint.
94a. kein „provozierter Totschlag“ – 1. Alt.
95Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Würgen des Tatopfers ohne eigene Schuld von diesem durch den Messerangriff und die Beleidigung („nah mard“) zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat – dem Würgen – hingerissen worden sein mag. Das intensive Würgen hat zwar dazu geführt, dass R. I. bewusstlos auf den Fußboden ihrer Küche zusammengebrochen ist. Es war aber nicht todesursächlich. Nunmehr kam es zu einer Zäsur; der Angeklagte hatte Gelegenheit, sich zu sammeln und sein weiteres Vorgehen zu überdenken. Er beschloss, den leblos wirkenden Körper seiner Frau in die mit Wasser gefüllte Badewanne zu legen. Hier kam R. I. wieder zu sich und der Angeklagte realisierte, dass er seine Frau tatsächlich nicht durch das Würgen getötet hatte. Nun traf er überlegt den Entschluss, seine Frau zu töten, in dem er ihren Kopf mit Gewalt mehrfach unter die Wasseroberfläche drückte. Für die Annahme, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch immer unter dem beherrschenden Einfluss der vom Opfer ausgelösten Gemütswallung stand, ist aus Sicht der Kammer kein Raum.
96b. „sonst minder schwerer Fall“ – 2. Alt.
97Es liegt auch kein sonst minder schwerer Fall im Sinne des § 213, 2. Alt. StGB vor. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt nicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 212 StGB unangemessen wäre (vgl. BGHSt 4, 11). Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind.
98Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte eingestanden hat, R. I. am Abend des 05.12.2024 getötet zu haben. Ferner war sein Handeln nicht von langer Hand geplant, sondern beruhte auf einem spontanen Entschluss, den er am Abend des 05.12.2024 gefasst hatte, nachdem es zwischen dem Paar zu einem heftigen Streit gekommen war, in dessen Verlauf das Tatopfer ihn mit einem Messer verletzt hatte. Die Beziehung zu R. I. hatte sich insgesamt als sehr schwierig erwiesen, insbesondere auch deshalb, weil seine Familie seine Partnerin nicht anzuerkennen gedachte. Für den Angeklagten stand deshalb zu befürchten, dass seine Familie sich auch endgültig von ihm abwandte, da er R. dennoch nach islamischen Recht geheiratet hatte. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich ferner aus, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern ein unbescholtenes Leben geführt hat. Die Kammer verkennt zudem nicht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass der Angeklagte infolge der Verurteilung in dieser Sache sein Bleiberecht in Deutschland verliert, vgl. dazu § 54 AufenthG.
99Gegen den Angeklagten spricht aber, dass er nicht nur seine Frau getötet, sondern dadurch – tateinheitlich - auch den Tod seines ungeborenen Kindes herbeigeführt hat. Darüber hinaus war die Tötung aus Sicht des Tatopfers mit erheblichen seelischen Qualen verbunden. Als es in der Badewanne wieder zu sich kam, war es soeben dem Tod durch Erwürgen entgangen und wurde in hilfloser E. erneut von dem Angeklagten angegriffen. Nach alledem führt insbesondere das konkrete Tatbild aus Sicht der Kammer nicht zu einem Überwiegen der mildernden Faktoren, die die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen lassen.
100c. Tateinheitlich verwirklichte Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 StGB
101Der durch den tateinheitlich herbeigeführten Tod des Fötus eröffnete Strafrahmen des § 218 Abs. 1 StGB tritt gemäß § 52 Abs. 2 StGB zurück.
1023.
103Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle strafmildernden und -schärfenden Umstände berücksichtigt, die sie bereits bei der Erörterung zum minder schweren Fall gemäß § 213 StGB, vgl. V, Ziffer 2, zugrunde gelegt hat. Sie hat dabei auch beachtet, dass der Angeklagte durch seine im Wesentlichen geständige Einlassung nicht nur Tatreue gezeigt und Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Er hat dadurch darüber hinaus die Durchführung des Strafverfahrens vereinfacht und abgekürzt. Insbesondere war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der erste körperliche Angriff mit dem Messer gegen den Angeklagten vom späteren Tatopfer ausging.
104Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Angeklagte durch die Tat tateinheitlich auch den Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs verwirklicht hat. Zudem war das gesamte Tatbild strafschärfend zu berücksichtigen.
105Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
106elf Jahren
107für tat- und schuldangemessen.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 212 Totschlag 4x
- StGB § 218 Schwangerschaftsabbruch 4x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 2x
- § 54 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 2 Gs 2398/24 1x (nicht zugeordnet)