Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 295/95
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
6.494,45 DM (i.W. sechstausendvierhundertvierundneunzig
45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen
seit dem 21.04.1995 zu zahlen.
2 . Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet
ist, an die Beklagte für das Pachtjahr 1995 Grundsteuern
in Höhe von 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten
in Höhe von 5.717,02 DM zu zahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von
8.200 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Zwischen den Parteien besteht seit dem 11. Februar 1987
3ein Pachtvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4
4bis 7 der Akten verwiesen wird. In einem Nachtrag zu
5diesem Pachtvertrag vereinbarten die Parteien am
62 5 . November 1993, daß die Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren
7ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr unmittelbar
8den Vereinen vom Steueramt in Rechnung gestellt
9werden sollten, sondern daß das Steueramt die Stadt
10O als Grundstückseigentümerin veranlagen sollte.
11Diese Nebenkosten sollte die Beklagte dann dem Kläger
12zusätzlich zum Pachtzins in Rechnung stellen.
13Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 forderte die Beklagte
14den Kläger auf der Grundlage des Bundeskleingartenänderungsgesetzes
15vom 8. April 1994 auf, zu den bisher
16von dem Kläger getragenen Betriebskosten zusätzlich
17Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.
18Der Kläger zahlte den geforderten Betrag in Höhe von
196.494,45 DM. Diesen Betrag hatte die Stadt O im Jahr
201994 gegen sich selbst als Grundstückseigentümerin
21durch Bescheide, die jeweils mit einer ordnungsgemäßen
22Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VWGO vorgesehen
23waren, bezogen auf die einzelnen Kleingartenanlagen
24festgesetzt. Gegen die Bescheide haben weder der
25Kläger noch die Beklagte Rechtsbehelfe eingelegt. Dem
26Kläger gingen die Bescheide am 1. Juni 1995 zu.
27Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 forderte die Beklagte
28den Kläger unter Fristsetzung auf den 15. Juli 1995 zur Zahlung von
29Grundsteuer- und Straßenreinigungsbeiträgen
30in Höhe von 9.146,11 DM für das Pachtjahr 1995 auf.
31Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. März
321995 eine Frist zur Rückzahlung der von ihr für das
33Jahr 1994 gezahlten Beträge bis zum 20. April 1995 gesetzt.
34Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Eigentümerin
35d e r Pachtobjekte keine Gebührenbescheide gegen
36sich selbst erlassen könne und daher eine Umlage der
37Betriebskosten rechtlich unzulässig sei. Er habe daher
38rechtsgrundlos auf die Forderung der Beklagten geleistet.
39Der Kläger beantragt,
40- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen
seit dem 21.04.1995 zu zahlen sowie
42- festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr
1995 Grundsteuern i.H.v. 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten i.H.v. 5.717,02 DM zu zahlen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger gegen die
47Abgabenbescheide Rechtsbehelfe hätte einlegen können.
48Da dies nicht geschehen sei, habe der Kläger nicht
49rechtsgrundlos an sie geleistet. Die im Nachtrag zum
50Pachtvertrag vom 11. Februar 1987 getroffene Vereinbarung
51über die Umwälzung von Nebenkosten sei nach der
52Änderung des Bundeskleingartengesetzes so auszulegen,
53daß sie eine Vereinbarung über die Grundsteuern und die
54Straßenreinigungsgebühren mitumfasse.
55E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
56Die Klage ist begründet.
571 .
58Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus
59positiver Forderungsverletzung gerichtet auf Zahlung
60von 6.494,45 DM zu. Die Beklagte hat dadurch, daß sie
61den Grundsteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheid
62gegen sich selbst erlassen hat bzw. unanfechtbar hat
63werden lassen, gegen ihre vertraglichen Pflichten aus
64dem Kleingartenpachtverhältnis verstoßen. Bei der Abwicklung
65eines Vertrags hat sich jedermann so zu verhalten,
66daß Rechtsgüter seines Vertragspartners nicht
67verletzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 276
68Rz. 116). Diese Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt.
69Die Bescheide waren erkennbar rechtswidrig. In der
70Rechtsprechung ist sowohl seitens des BGH (vgl. BGHZ
7148 , 2 1 4 [218]) als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts
72(DVBL 1984, 188 [190]; vgl. auch Otte, in
73Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 Bundeskleingartengesetz
74Rz. 6) der Grundsatz anerkannt, daß
75niemand sein eigener Schuldner sein kann. Eine solche
76Fallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte ist zum
77einen zur Erhebung der Grundsteuer bzw. der Straßenreinigungsgebühren
78berechtigt und zum anderen als
79Grundstückseigentümerin zur Zahlung der Grundsteuer
80bzw. der Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Aus
81diesem Grund konnte die Beklagte selbst weder grundsteuer-
82noch abgabenpflichtig sein. Zwar sind der
83Grundsteuerbescheid und der Straßenreinigungsgebühren-
84bescheid bestandskräftig geworden. Auch stand mit Eintritt
85der Bestandskraft fest, daß sowohl Grundsteuer
86als auch Straßenreinigungsgebühren, mithin also
87Leistungsverpflichtungen aus dem öffentlichen Recht,
88auf dem Grundstück lasteten, so daß die Voraussetzungen
89für eine Umlage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
90vorlagen. Diese Umlagefähigkeit ist durch
91die Beklagte jedoch rechtswidrig beigeführt worden.
92Hätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten und die
93Bescheide nicht erlassen bzw. gegen diese Bescheide
94Rechtsbehelfe eingelegt, so hätte es keine öffentlichrechtliche
95Last gegeben, die auf den an den Kläger verpachteten
96Kleingartengrundstücken ruhte und die auf den
97Kläger hätten umgelegt werden können.
98Dieses Verhalten der Beklagten war schuldhaft. Zum
99einen ist bei einer Behörde Rechtskenntnis ohnehin
100vorauszusetzen. Zum anderen findet hier § 282 BGB mit
101der Folge Anwendung, daß bei der hier gegebenen
102objektiven Pflichtverletzung es Sache der Beklagten
103gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, daß sie die
104Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
105Dem Kläger ist durch das rechtswidrige Verhalten der
106Beklagten ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
107Ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten
108hätte es keinen Rechtsgrund gegeben, aus dem die Beklagte
109Zahlung der Grundsteuern bzw. der Straßenreinigungsgebühren
110hätte verlangen können.
111Der Kleingartenpachtvertrag vom 11. Februar 1987 in Verbindung
112mit dem Nachtrag vom 25.11.1993 scheidet als
113Rechtsgrund insoweit aus. In diesem Vertrag ist nur die
114Abwälzung der Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren geregelt.
115Dieser Vertrag wird durch die Novellierung des
116Bundeskleingartengesetzes auch nicht berührt. § 5
117Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz enthält eine
118selbständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Wenn die
119Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung im Einzelfall
120nicht vorliegen, kann der Nachtrag zum Pachtvertrag
121nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in
122dem Sinne ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung
123des Klägers enthält, die Straßenreinigungsgebühren und
124die Grundsteuer zu zahlen. Der Nachtrag selbst enthält
125eine solche Pflicht nicht, so daß es bereits an einer
126Regelungslücke fehlt. Eine ergänzende Vertragsauslegung
127kommt im übrigen ohnehin nicht in Betracht, wenn eine
128Lücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen
129werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
130§ 157 Rz. 4). Dies ist hier der Fall, da § 4 Bundeskleingartengesetz
131die Vorschriften des BGB für anwendbar
132erklärt und § 581 in Verbindung mit § 546 BGB eine
133Regelung zu Lasten der Beklagten enthält.
134Die Beklagte konnte eine Vertragsanpassung auch nicht
135unter Berufung auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
136erreichen. Zwar vermögen Rechtsänderungen
137grundsätzlich eine Vertragsanpassung zu
138rechtfertigen. Vorliegend liegt jedoch ein Fall der
139Äquivalenzstörung bereits deshalb nicht vor, weil § 5
140Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz die Rechtsstellung
141des Verpächters zum Nachteil des Pächters insofern
142verbessert, als der Verpächter nunmehr kraft
143Gesetzes die auf dem Kleingartengrundstück ruhenden
144öffentlichen Lasten verlangen kann. Liegen diese gesetzlichen
145Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so
146ginge es zu weit, sämtliche Kleingartenpachtverträge,
147bei denen § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
148nicht zu einer Verbesserung der Rechtstellung des Verpächters
149führt, unter Berufung auf das Institut vom
150Wegfall der Geschäftsgrundlage so zu behandeln, als
151lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5
152Abs . 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes vor. Eine
153solche Vorgehensweise würde dazu führen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen
154des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes leerliefen.
155Der Kläger muß sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB
156ein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere war
157er nicht gehalten, gegen die Bescheide Rechtsbehelfe
158einzulegen. Derartige Rechtsbehelfe - Einspruch bzw.
159Widerspruch - wären erfolglos geblieben. Der Kläger
160hätte in beiden Fällen nicht die Verletzung eines
161subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen können,
162so daß die Rechtsbehelfe unzulässig gewesen wären. Der
163Kläger selbst war nicht Adressat der Bescheide; als
164mittelbar Betroffener stand ihm keine Rechtsposition
165zu , deren Verletzung er mit den angesprochenen Rechtsbehelfen
166hätte rügen können. Selbst wenn man allerdings
167davon ausginge, daß der Kläger entsprechende Rechtsbehelfe
168mit Erfolg hätte einlegen können, so würde ein
169entsprechendes Verschulden des Klägers hinter das Ver-
170schulden der Beklagten mit der Folge einer vollständigen
171Haftung der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte
172hat die Bescheide selber erlassen und selber
173auch nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Unter diesen
174Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg
175darauf berufen, daß der Kläger als nur mittelbar von
176den Bescheiden Betroffener keine Rechtsbehelfe einge-
177legt hat, obwohl die Beklagte selbst als Adressatin der
178Bescheide ebenfalls untätig geblieben ist. Dies muß
179Erst recht gelten, wenn man berücksichtigt, daß bei der
180Beklagten als juristischer Person des öffentlichen
181Rechts Rechtskenntnisse zu unterstellen sind.
182Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 Abs. 1
183Satz 1 BGB . Die Beklagte befindet sich aufgrund des
184Schreibens des Klägers vom 22. März 1995 seit dem
18521. April 1995 mit der Rückzahlung in Verzug.
1862.
187Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere
188ist gemäß § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse
189gegeben. Unstreitig macht die Beklagte auch
190für das Jahr 1995 gegen den Kläger einen Anspruch auf
191Zahlung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren
192geltend.
193Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit
194kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die
195Beklagte kann sich einen Anspruch gegen den Kläger auf
196der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
197nur dadurch verschaffen, daß sie sich dem Kläger
198gegenüber rechtswidrig verhält. Aus diesem Grund steht
199einem Anspruch der Beklagten der Einwand der unzulässigen
200Rechtsausübung entgegen.
201Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage
202in § 91 ZPO.
203Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
204beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 58 1x
- BGB § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 1x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x