Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 250/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000,00 €
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die ihr im Privatinsolvenzverfahren des Herrn I angemeldeten Forderungen als solche aus vorsätzlich
3begangener unerlaubter Handlung anerkannt werden. Hilfsweise begehrt sie
4Feststellung, daß der Beklagte persönlich (Beklagter zu 2) zum Schadensersatz
5verpflichtet ist.
6Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das
7Vermögen des Herrn I (im Folgenden: Insolvenzschuldner) vor
8dem Amtsgericht Dortmund (Az. 258 IN 33/02). Das Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts am 06.06.2002 eröffnet. Hierüber informierte der Beklagte zu 1) die Klägerin mit Schreiben vom 11 .06.2002 und forderte sie gleichzeitig zur Anmeldung ihrer Forderung bis zum 16.08.2002 auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anl. K1 zur Klageschrift, BI. 13 f. d. A.).
9Die Klägerin meldete daraufhin unter dem 13. und 18.06.2002 zwei titulierte
10Forderungen in Höhe von 22.481,26 € und 2.553.624,58 € an. Sie verwendete dabei keinen Anmeldungsvordruck des Beklagten zu 1). Die Forderungen waren bezeichnet als "Rechtsstreit Landgericht Dortmund" und "Rechtsstreit, Landgericht Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung". Wegen des genauen Inhalts der Anmeldung wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen (BI. 16 ff. d. A.). Bei den titulierten Forderungen handelt es sich um ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 8 0 250/99) und den entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid in demselben Verfahren.
11Das Landgericht Dortmund verurteilte den Insolvenzschuldner zur Zahlung von
12Schadensersatz an die Beklagte nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen Verletzung einer Amtspflicht. Im Tatbestand des Urteils stellte es fest, daß der Insolvenzschuldner "wie in dem Strafverfahren Landgericht Bochum 10 KLs 35 Js 115/97 festgestellt" treuwidrig über die auf ein Anderkonto eingezahlten Darlehensbeträge der Klägerin verfügte. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die bei der Akte befindlich Kopie Bezug genommen (Anl. K4 zur Klageschrift, BI. 19 ff. d. A.).
13In dem zitierten Strafverfahren wurde der Insolvenzschuldner von dem Landgericht Bochum wegen Untreu zulasten der Klägerin am 16.03.1998 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er seit September 1999 verbüßte. Strafende war für Juni 2004 vorgesehen.
14Am 23.06.2002 übersandte die Klägerin an den Beklagten zu 1) den mit
15Rechtskraftvermerk versehenen Originaltitel des Urteils des Landgericht Dortmund an den Beklagten zu 1).
16Der Beklagte zu 1) nahm die angemeldeten Forderungen unter der Bezeichnung "Forderung aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Dortmund (8 0 259/99)" zur Tabelle und bestritt beide Forderungen zunächst. Erst nach Androhung einer Klageerhebung erkannte er die Forderungen am 04.11.2002 in voller Höhe an (Anl. K6, 7 zur Klageschrift, Bl. 31 ff. d. A.). Aus dem entsprechenden Schreiben ergibt sich keine Differenzierung zwischen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und anderen.
17Unter dem 25.02.2004 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) auf, eine
18klarstellende Berichtigung der Eintragung ihrer Forderung in der Insolvenztabelle vorzunehmen und übersandte gleichzeitig das gegen den Insolvenzschuldner ergangene Strafurteil des Landgericht Bochum (Anl. K7 zur Klageschrift, Bl. 34 d. A.). Der Beklagte zu 1) lehnte dies unter Hinweis auf § 178 Abs. 3 InsO ab. Er blieb in der Folgezeit nach umfänglicher Korrespondenz der Parteien und – erfolglosen- aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei seiner Rechtsauffassung.
19Das Insolvenzgericht setzte mit Beschluß vom 11.05.2005 einen Schlußtermin auf den 30.06.2005 fest. An diesem Termin nahmen u. a. für die Klägerin deren
20Prozeßbevollmächtigter und der Insolvenzschuldner teil. In dem Termin wurde u. a. festgestellt, daß die Fristen der §§ 189, 190 und 193 InsO abgelaufen sind und Einwendungen nicht erhoben wurden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin äußerte sich im Rahmen der Anhörung zur Restschuldbefreiung zur
21Deliktseigenschaft der Forderung der Klägerin. Er beantragte, die Deliktseigenschaft solle nachträglich festgestellt werden. Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis sollten nicht mit dem Argument erhoben werden, es liege noch eine nicht angemeldete Forderung vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Niederschrift zum Schlußtermin vom 30.06.2005 (Anl. B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2005).
22Durch Beschluß vom 04.07.2005 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt (Anl. B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2005).
23Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe ihre Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schon von Beginn an innerhalb der durch den Beklagten zu 1) gesetzten Frist hinreichend deutlich angemeldet. Jedenfalls sei eine Änderung der bereits angemeldete Forderung in Bezug auf den Schuldgrund möglich. Hierzu legt sie ein Rechtsgutachten des Q vom 09.06.2005 vor, das sie dem Beklagten zu 1) schon vorprozessual am 10.06.2005 übersandt hatte.
24Nachdem die Klägerin ursprünglich hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß der Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 16.01.2006 auf den Beklagten zu 2) erweitert und beantragt nunmehr, die Forderung der Klägerin in Höhe von 2.576.104,83 € als Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen und
25hilfsweise
26festzustellen, daß der Beklagten zu 2) verpflichtet ist, ihr den Schaden zu
27ersetzen, der ihr daraus entstehen wird, daß ihre Forderung in Höhe von
282.576.105,84 € in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1)
29nicht mehr als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu
30Insolvenztabelle festgestellt werden konnte.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Weiterhin meint er, eine
34nachträgliche Änderung des Schuldgrundes sei nicht möglich.
35Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
36wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage unzulässig.
39A.
40Die Klage gegen Beklagten zu 1) (Hauptantrag) ist zulässig, aber unbegründet.
41I.
42Das Landgericht ist bei einem Streitwert von 50.000,00 € sachlich zuständig. Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich bei Haupt- und Hilfsantrag nach dem höheren der beiden Werte (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventual- und Hauptantrag").
43Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nach den Angaben der Klägerin mit 50.000,00 € zu bewerten.
44Der Zulässigkeit des Hauptantrages stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 189, 190, 193 InsO entgegen. Diese finden auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Sie gelten nur bei der Bewertung von Forderungen, die von dem Insolvenzverwalter nicht festgestellt wurden und für die ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt, § 189 InsO; sowie für Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger, § 190 InsO. Hier liegt aber hinsichtlich der beiden geltend gemachten Forderungen der Klägerin jeweils ein rechtskräftiger Titel vor. Weiterhin wurden die Forderungen zur Tabelle festgestellt. Umstritten ist lediglich die rechtliche Bewertung der Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
45II.
46Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf
47Feststellung zur Insolvenztabelle gem. §§ 174 ff. InsO zu. Sie hat die Bewertung ihres Anspruches als einen solchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei der Anmeldung nicht ausreichend gekennzeichnet. Mit einer nachträglichen Bezeichnung ist sie präkludiert.
481.)
49Aus den Anmeldungen der beiden Forderungen unter dem 13./18.06.2002 ergibt sich nicht ausreichend im Sinne des § 174 Abs. 2 InsO, dass nach Einschätzung der Klägerin eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegt.
50Aus den Anmeldungen selbst ist bloß erkennbar, dass jeweils eine titulierte
51Forderung des Landgerichts Dortmund existierte. Die Bezeichnung "Schadensersatz aus Notarhaftung" lässt ebenfalls nicht auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung schließen. Ebenso wenig reichte die Übersendung des zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts Dortmund am 23.06.2002 für eine ausreichende Kennzeichnung der Forderung aus. Die Übersendung lag zwar noch innerhalb der von dem Beklagten zu 1) gesetzten Anmeldefrist. Auch aus dem Urteil ist aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, ob eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Einschätzung der Klägerin vorliegen sollte.
52Denn aus den Entscheidungsgründen des Urteils ist im Gegenteil ablesbar, dass das Gericht die Verschuldensform ausdrücklich offen gelassen hat. Mithin hat es keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung festgestellt. Dagegen spricht auch nicht die Bezugnahme im Tatbestand des Urteils auf das Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum. Die darin erfolgte Darstellung der vom Landgericht Bochum festgestellten treuwidrigen Verfügung des Insolvenzschuldners über Anderkonten kann angesichts der später erfolgten deutlichen Ausführungen zur Verschuldensform nicht zu einer Bewertung als vorsätzliche unerlaubte Handlung gewertet werden. Der Rechtsgrund für titulierten Forderung wird für den Leser maßgeblich durch die ausdrückliche Beschreibung in den Entscheidungsgründen festgelegt.
532.)
54Eine nachträgliche Änderung der Bezeichnung der Forderungen der Klägerin nach der Feststellung des Beklagten zu 1) zur Insolvenztabelle ist nicht mehr möglich. Gegen eine Änderung spricht die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO und der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO.
55Nach der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die hier am 04.11.2002 erfolgte, kann die Forderung nicht mehr um den Zusatz "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ergänzt werden (Uhlenbruck in: Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 175, Rn. 14; § 178 Rn. 13 mwN). Dem steht die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO entgegen, wonach die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gilt. Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 177 Abs. 1, S. 3 InsO. Würde man hieraus den Schluß ziehen, dass ein wie hier begehrter nachträglicher Zusatz möglich ist, würde die normierte Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO unterlaufen.
56Gegen die Möglichkeit eines nachträglichen Zusatzes nach der Feststellung zur
57Tabelle spricht auch der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO, wonach der
58Insolvenzgläubiger möglichst frühzeitig davon Kenntnis erhalten soll, ob eine
59Forderung von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sein soll. Bei einer ca. 1 1/2 Jahre nach Anmeldeschluß erfolgten Anmeldung wird diesem Schutzzweck nicht Genüge getan.
60B.
61Der hilfsweise gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch ist unzulässig. Eine bedingte subjektive Klagenhäufung ist unzulässig; die Streitgenossenschaft ist bedingungsfeindlich (BGH, NJW 1972, 2302; Schilken in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 59 Rn. 11). Der Hilfsantrag, mit dem allein eine Verurteilung des Beklagten zu 2) begehrt wird, ist unter die prozessuale Bedingung der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt.
62C.
63Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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