Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 42/13

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zukünftig bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetseite www.I.com in den allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden:

a.

Die Einhaltung der Lieferzeiten erfolgt unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten rechtzeitig liefern;

b.

Schadensersatz bei verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen;

c.

Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen bzw. die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen ¼ die Klägerin und ¾ der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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